Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG

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1 Ausgabe März 2013 GUT ZU WISSEN: - Pendlerförderung rückwirkend ab 1. Jänner 2013 neu beschlossen - Verweis auf Kollektivvertrag ist für den Ausbildungskostenrückersatz nicht ausreichend - Lohnsteuerprüfung - Doppelte Steuer auf Einkünfte - Überprüfung der Verrechnungspreis-Dokumentation - Neuer Amtshilfe-Standard im DBA Zypern tritt mit 1. April 2013 in Kraft Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG Bahnhofplatz 1a/2/2, 2340 Mödling, Tel: 02236/ , Fax: DW 40, Mail: office@schema-wt.at Geschäftsführung: Mag. Manfred Scherz, Steuerberater, Mag. Ursula Minarik, Steuerberaterin Firmenbuchnummer: FN x, UID-Nummer: ATU

2 Liebe Kunden, In der Anlage finden Sie die neuesten Steuerinformationen. Sollten Sie Fragen haben, so zögern Sie nicht uns anzurufen! Mit den besten Grüßen aus Mödling Ursula Minarik Manfred Scherz und das Team der Schema Wirtschaftstreuhand P.s. Besuchen Sie unsere neue Homepage unter

3 Pendlerförderung rückwirkend ab 1. Jänner 2013 neu beschlossen Pendlerpauschale: Das volle Pendlerpauschale steht wie bisher bei Fahrten an mindestens elf Arbeitstagen im Monat zu. Ab 1. Jänner 2013 wird auch Teilzeitkräften für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Pendlerpauschale zustehen. Die Höhe wird bei Fahrten ab mindestens vier Arbeitstagen im Monat ein Drittel ab mindestens acht Arbeitstagen im Monat zwei Drittel des vollen Pendlerpauschales betragen. Pendler-Euro: Zusätzlich zum Pendlerpauschale erhalten Pendler jährlich 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausbezahlt. Der Pendlereuro ist ein Steuerabsetzbetrag und mindert die Steuer. Bei Bezügen mit keiner oder niedriger Steuerbelastung kommt es zur Auszahlung des Absetzbetrages. Jobticket: Um die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu fördern, kann künftig ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei gewährt werden. Firmenwagen: Dienstnehmer, denen ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, können zukünftig kein Pendlerpauschale mehr in Anspruch nehmen. Diese Regelung tritt allerdings nicht rückwirkend, sondern ab 1. Mai 2013 in Kraft. Wochenpendler: Wochenpendler mit anerkannter doppelter Haushaltsführung können weiterhin in voller Höhe Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Mehrere Wohnsitze: Klargestellt wurde auch, dass bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht besteht: Es kann entweder der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Voraussetzung für dieses Wahlrecht: Ein Familienwohnsitz muss vorliegen - somit ein Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand. Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013: Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft - mit Ausnahme des Wegfalles des Pendlerpauschales bei Firmenwagennutzern. Die Aufrollung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt in den Monaten Mai und Juni Viele Detailfragen zur Pendlerförderung sind derzeit noch ungeklärt. Ein Wartungserlass zu Zweifelsfragen wird in Kürze erwartet. Verweis auf Kollektivvertrag ist für den Ausbildungskostenrückersatz nicht ausreichend Der OGH setzt seine,,strenge Linie zu den formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung fort. Vor Kurzem hat er entschieden, dass auch ein Verweis auf eine kollektivvertragliche Regelung, die bloß den Rahmen für die maximale Bindungsdauer und Mindestaliquotierung vorgibt, nicht ausreichend ist

4 Zur Vermeidung von Formalfehlern wollen wir Ihnen hiermit die Kriterien für den Abschluss einer wirksamen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung in Form einer Checkliste zusammenstellen: Checkliste 1. Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine konkrete Ausbildungsmaßnahme (Bezeichnung der Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Ort der Ausbildung, eventuell Dauer bzw Modalitäten der Dienstfreistellung). 2. Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der,,buchung der Ausbildung. Anzuraten ist weiters die Einräumung einer zumindest kurzen (eintägigen) Überlegungsfrist für den Arbeitnehmer. 3. Angabe der exakten Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurskosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Prüfungskosten, Kosten der Entgeltfortzahlungen bei Dienstfreistellung uä und Ausweisung des Gesamtbetrags samt Umsatzsteuer (!). 4. Angabe einer Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung (durchschnittlich drei, maximal fünf Jahre; jeweils in Relation zur Höhe der Ausbildungskosten; bei extrem teuren Ausbildungen wie bei Berufspilotschein maximal acht Jahre). 5. Aliquotierungsregel (mindestens jährliche Aliquotierung!) All diese Kriterien müssen in der Vereinbarung selbst enthalten sein. Von Verweisen auf andere Bestimmungen ist abzuraten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Rückzahlungsvereinbarung zur Gänze rechtsunwirksam. Das hat zu Folge, dass der Arbeitnehmer keine Ausbildungskosten bezahlen muss. Lohnsteuerprüfung - Doppelte Steuer auf Einkünfte Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann es zur doppelten Steuer für Einkünfte kommen: ein Geschäftsführer hat dafür seine Einkünfte Einkommensteuer gezahlt. Der GPLA-Prüfer sah Lohnsteuerpflicht. Eine Anrechnung auf die zu entrichtende Einkommensteuer erfolgte in diesem Fall nicht. Der Anlassfall In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Anlassfall (VwGH , 2008/13/0252) hat der GPLA-Prüfer dem Arbeitgeberunternehmen für Geschäftsführereinkünfte von rund EUR im Haftungswege Lohnsteuer von rund EUR vorgeschrieben. Von den Parteien war das Vertragsverhältnis offenbar nicht als Dienstverhältnis beurteilt worden. Der Arbeitgeber hat diese Lohnsteuer übernommen und keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Dienstnehmer gestellt. Bekanntlich sind Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers, für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, nicht als weiterer Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen. ( 86 Abs. 3EStG). In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Geschäftsführer, die dem Arbeitgeber im Haftungswege vorgeschriebene Lohnsteuer auf seine Einkommenssteuerschuld anzurechnen

5 Die Entscheidung des VwGH Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anrechnung der Lohnsteuer abgelehnt. Lohnsteuer, die im Haftungsweg beim Arbeitgeber nachgefordert wird, ist nach Auffassung des Gerichtshofes nur insoweit auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde. Durch den Verzicht auf die Rückforderung wurden somit die Geschäftsführereinkünfte doppelt, im Haftungswege beim Arbeitgeber und bei der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers versteuert. Internationale Verrechnungspreise Überprüfung der Verrechnungspreise-Dokumentation Der Jahreswechsel sollte zum Anlass genommen werden, die Aktualität der Verrechnungspreis- Dokumentation zu überprüfen oder eine solche erstmals aufzubauen. Denn nur eine Verrechnungspreis- Dokumentation, die den aktuellen Sachverhalt dokumentiert, kann die Position des Steuerpflichtigen untermauern. Wir haben dazu standardisierte Verfahren entwickelt, die wir Ihnen im Nächsten ICON- Newsletter näher vorstellen werden. Was sollten Sie checken? Sofern eine Dokumentation vorliegt, ist diese auf Vollständigkeit der abgebildeten Transaktionen zu prüfen. Der Sachverhalt ist insbesondere in Bezug auf die Beteiligungsstruktur (Organigramm), die Funktions- und Risikoanalyse, die Branchenanalyse und das Marktumfeld anzupassen. Im Rahmen des Angemessenheitsnachweises sind die Finanzdaten des aktuellen Jahres auf deren Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Externe Preisvergleichsdaten können Fremdüblichkeit untermauern. Abweichungen von den externen Preisvergleichsdaten sind zu begründen. Sie haben noch keine Verrechnungspreis-Dokumentation? Wenn noch keine Dokumentation vorhanden ist, sollte eine solche erstellt werden. Nach EAS 3198 muss diese nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung vorliegen. Für die jeweiligen Transaktionen müssen Verträge vorliegen. Es ist daher zu prüfen, ob lückenlos schriftliche Verträge bestehen, ob diese verlängert oder gekündigt, oder ob diese neu verhandelt werden müssen. Insbesondere bei nicht greifbaren Dienstleistungen ist die tatsächliche Leistungserbringung durch zusätzliche Belege nachzuweisen ( -Korrespondenz, Tätigkeitsbeschreibung von Mitarbeitern, etc.). Umstellung im Konzern (Strukturänderungen, Änderungen der Geschäftspolitik, Funktionsverlagerungen und abschmelzungen, Methodenwechsel, Änderungen der Vergütungshöhe, Einführung/Beendigung von Verträgen) und Dauerverluste sind besonders sorgfältig zu dokumentieren. Neuer Amtshilfe-Standard im DBA Zypern tritt mit 1. April 2013 in Kraft Die neue Regelung zum Informationsaustausch In den vergangenen Monaten wurden für das DBA mit Zypern ein Protokoll und Zusatzprotokoll zur Abänderung des Informationsaustauschartikels unterzeichnet (siehe auch unseren Newsletter vom 30. Oktober 2012). Das Ziel der Änderung ist eine Anpassung des derzeitigen Artikels zum Informationsaustausch an den aktuellen OECD-Amtshilfe- und Transparenzstandard

6 Aktuell sieht das DBA mit Zypern einen Informationsaustausch allein für Zwecke der Durchführung des Abkommens vor. In Zukunft soll der Informationsaustausch darüber hinaus gehen und die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art ermöglichen. Beispielsweise hiervon erfasst: Die Offenlegung und Weiterleitung von Bankdaten sowie die Weiterleitung von Informationen über Eigentümerstrukturen. Inkrafttreten der neuen Regelung Das Protokoll wurde am 25. Februar 2013 kundgemacht und tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Die Änderungen finden Anwendung auf alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen. Die Inhalte in dieser Klienteninformation stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen und übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Klienteninformation

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