Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstnehmern und ihre steuerlichen Auswirkungen

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1 112 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstnehmern und ihre steuerlichen Auswirkungen 16 Abs 1 Z 6 EStG, 33 Abs 5 Z 4, Abs 9 und Abs 9a EStG, Rz 255 ff LStR, Pendlerverordnung des BMF vom , BGBl II 276/ Werbungskosten: in Form des kleinen oder großen Pendlerpauschales; 16 Abs 1 Z 6 EStG; Formular L 34 ausfüllen und dem Arbeitgeber vorlegen; Details siehe nachfolgender Beitrag 2. Absetzbeträge: a) Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291,-/Jahr 33 Abs 5 Z 1 EStG b) Pendlereuro in Höhe von 2,-/Jahr/km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter der Voraussetzung, dass Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht; 33 Abs 5 Z 4 EStG c) Pendlerzuschlag (Niedrigverdiener) in Höhe von 18 % bestimmter Werbungskosten, insbesondere SV-Beiträge, maximal jedoch 400,-/Jahr, wenn die Einkommensteuer negativ ist und unter der Voraussetzung, dass Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht; Veranlagung erforderlich! 33 Abs 9 EStG d) Pendlerausgleichsbetrag (Niedrigverdiener) in Höhe von maximal 289,- wenn der Pendlerzuschlag nicht wirksam wird, weil doch Einkommensteuer zwischen 1,- und 290,- anfällt; Einschleifregelung gem 33 Abs 9a EStG Die Änderungen ab 2013 betreffen: Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte gem 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG: - Pendler an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat volles Pendlerpauschale - Pendler an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat 2/3 des Pendlerpauschales - Pendler an 4 bis 7 Tagen im Kalendermonat 1/3 des Pendlerpauschales - Pendler an 0 bis 3 Tagen im Kalendermonat kein Pendlerpauschale Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen neu geregelt: Es ist nicht mehr auf den nächstliegenden Wohnsitz abzustellen, sondern auf jenen Wohnsitz, von dem die Fahrstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Rz 259 LStR idf Wartungserlass 2012 Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit KFZ-Sachbezug, 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG Pendlereuro siehe oben. Anhebung der Negativsteuer (Pendlerzuschlag), für Pendler, bei denen keine ESt anfällt siehe oben Pendlerausgleichbetrag mit Einkommensteuer unter 290,-/Jahr siehe oben Steuerfreies Jobticket auch ohne Anspruch auf Pendlerpauschale zb im Raum Wien Achtung: Rechnung muss auf Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers beinhalten, Karte darf nicht übertragbar sein, muss eine Streckenkarte und darf keine Netzkarte sein (außer es wird keine Streckenkarte angeboten), Jobticket darf nicht anstelle des bisherigen Entgelts gewährt werden. Fahrtkosten_ COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN

2 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG 113 Pendlerverordnung des BMF Pendlerverordnung des BMF vom , BGBl II 276/2013 Diese enthält: 1 Abs 1-9: Kasuistische Ausführungen zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; u.a. wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern der Massenverkehrsmittel, ist die Benützung hingegen unzumutbar, dann ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend! 2 Abs 1-4: Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels 3 Abs 1-6: Umgang mit dem neuen Online-Pendlerrechner des BMF; Prototyp soll in 11/2013 vorliegen; Einsatz ab 01/2014 geplant; weitere Details zum Zeitpunkt der Drucklegung sind nicht bekannt 4 Abs 1-2: Präzisierung des Familienwohnsitzes 5 Abs 1-2: Inkrafttreten , jedoch solange nicht anzuwenden, wie es auf der BMF-Homepage noch keinen Pendlerrechner gibt Kernstück der Pendlerverordnung ist die Änderung der Zumutbarkeitskriterien für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ("Öffis") bis 2013: Wegzeit mit Öffi 90 Minuten zumutbar Wegzeit mit Öffi > 150 Minuten unzumutbar Wegzeit mit Öffi Minuten zumutbar, wenn Fahrzeit Öffi < 3-fache Fahrzeit KFZ bzw unzumutbar, wenn > 3-fache Fahrzeit ab 2014: Wegzeit mit Öffi 60 Minuten zumutbar Wegzeit mit Öffi > 120 Minuten unzumutbar Wegzeit mit Öffi Minuten zumutbar, wenn die kürzest mögliche Zeitdauer mit Massenverkehrsmitte die sog. "entfernungsabhängige Höchstdauer" übersteigt. Diese Höchstdauer beträgt 60 Minuten + 1 Minute/Öffi-Kilometer. Beispiel: Schnellste Wegzeit mit Öffi und teilweise KFZ beträgt 70 Minuten für 50 km. Daher beträgt die "entfernungsabhängige Höchstdauer" 60 min + 50 min = 110 min Da 70 Minuten < 110 Minuten Öffi zumutbar; kleines Pendlerpauschale Es wird nicht mehr Öffi mit KFZ verglichen, sondern Öffi mit einer Art "Normzeit". Besonders "trickreich" 2013 und ab 2014: - Beim kleinem PP kommt es immer auf die Entfernung mit Massenverkehrsmittel an, beim großen PP auf die kürzeste Straßenverbindung (KFZ-km). - Erste Stufe kleines PP beträgt 58,-/Monat, wenn Entfernung mit Öffi 20 km 40 km, zweites Stufe großes PP beträgt 123,-/Monat, wenn Straßenentfernung > 20 km 40 km. Fahrtkosten_ COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN

3 Pendler_ COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Kleines und großes Pendlerpauschale bis abhängig von der Zumutbarkeit, ein Massenbeförderungsmittel zu benützen und von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 16 Abs 1 Z 6 EStG, statt "Massenverkehrsmittel" wird nachfolgend einfachheitshalber die Bezeichnung "Öffi" für öffentliche Verkehrsmittel verwendet Gründe für allfällige Un-/Zumutbarkeit Fahrtdauer mit Öffi für die einfache Wegstrecke: Ist die Wegzeit (= Gehzeiten + Fahrzeiten + Wartezeiten) bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Rz 255f LStR Fahrzeit Öffi > oder < 3-fache Fahrzeit mit KFZ? Massenbeförderungsmittel (Öffi) verkehrt zumindest auf dem halben Arbeitsweg 1,5 Stunden > 1,5 Stunden bis 2,5 Stunden > 2,5 Stunden Fahrzeit mit Öffi 3 x Fahrzeit KFZ Fahrzeit mit Öffi > 3 x Fahrzeit KFZ Öffi zumutbar? Benützung Öffi ist zumutbar Benützung Öffi ist unzumutbar Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenverkehrsmittel "kleines" Pendlerpauschale Kürzeste KFZ-Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Öffi verkehrt nicht oder es liegt eine Behinderung vor a) Zumindest auf ½ Arbeitsweg verkehrt kein Öffi oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) Rz 253 LStR b) Nachweis einer Behinderung: Ausweis gem 29b StVO oder Eintragung der Unzumutbarkeit im Behindertenpass oder Befreiung von der KFZ-Steuer Rz 254 LStR "großes" Pendlerpauschale 114 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG > 0 km < 20 km 0,- > 0 km < 2 km 0,- 2 km 20 km 31,-/Monat = 372,-/Jahr 1 ) 20 km 40 km 58,-/Monat = 696,-/Jahr 1 ) > 20 km 40 km 123,-/Monat = 1.476,-/Jahr 1 ) > 40 km 60 km 113,-/Monat = 1.356,-/Jahr 1 ) > 40 km 60 km 214,-/Monat = 2.568,-/Jahr 1 ) > 60 km 168,-/Monat = 2.016,-/Jahr 1 ) > 60 km 306,-/Monat = 3.672,-/Jahr 1 ) 1 ) Beträge gelten für Pendler an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat; Pendler an 8-10 Tagen reduziert auf 2/3, Pendler an 4-7 Tagen reduziert auf 1/3, unter 3 Tagen Null.

4 Pendler_ COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Kleines und großes Pendlerpauschale ab abhängig von der Zumutbarkeit, ein Massenbeförderungsmittel zu benützen und von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 16 Abs 1 Z 6 EStG, Pendlerverordnung des BMF vom , BGBl II 276/2013, Inkrafttreten , gem welcher die Zumutbarkeitskriterien geändert werden und ein Pendlerrechner eingerichtet wird, dessen Ergebnisse auszudrucken und zum Lohnkonto zu nehmen sind; Ergebnis des Pendlerrechners zählt nur dann nicht, wenn nachgewiesen wird, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Gründe für allfällige Un-/Zumutbarkeit Fahrtdauer mit Öffi für die einfache Wegstrecke: Ist die Wegzeit (= Gehzeiten + Fahrzeiten + Wartezeiten) bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. 2 Abs 3 VO Weitere Details in 1-2 VO Kürzest mögl. Zeitdauer mit Öffi < oder > "entf.abh. Höchstdauer" 2 Abs 1 Z 2 lit c VO Massenbeförderungsmittel (Öffi) verkehrt zumindest auf dem halben Arbeitsweg 60 Minuten > 60 Minuten bis 120 Minuten > 120 Minuten Kürzeste Zeitdauer Öffi < 60 min + 1 min/öffi-km Kürzeste Zeitdauer Öffi > 60 min + 1 min/öffi-km Öffi zumutbar? Benützung Öffi ist zumutbar Benützung Öffi ist unzumutbar Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenverkehrsmittel > 0 km < 20 km "kleines" Pendlerpauschale Kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km Öffi verkehrt nicht oder es liegt eine Behinderung vor a) Zumindest auf ½ Arbeitsweg verkehrt kein Öffi oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) 2 Abs 1 Z 1 lit a VO b) Nachweis einer Behinderung: Ausweis gem 29b StVO oder Eintragung der Unzumutbarkeit im Behindertenpass, 2 Abs 1 Z 1 lit c VO "großes" Pendlerpauschale 0,- > 0 km < 2 km 0,- 0,- 2 km 20 km 31,-/Monat = 372,-/Jahr 1 ) 20 km 40 km 58,-/Monat = 696,-/Jahr 1 ) > 20 km 40 km 123,-/Monat = 1.476,-/Jahr 1 ) > 40 km 60 km 113,-/Monat = 1.356,-/Jahr 1 ) > 40 km 60 km 214,-/Monat = 2.568,-/Jahr 1 ) > 60 km 168,-/Monat = 2.016,-/Jahr 1 ) > 60 km 306,-/Monat = 3.672,-/Jahr 1 ) 1 ) Beträge gelten für Pendler an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat; Pendler an 8-10 Tagen reduziert auf 2/3, Pendler an 4-7 Tagen reduziert auf 1/3, unter 3 Tagen Null. DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG 115

5 116 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG Pendler-Rechner im Internet 3 Pendlerverordnung des BMF vom , BGBl II 276/2013 Der Pendlerrechner des BMF soll die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln "berechnen". Dazu ermittelt der Pendlerrechner die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Öffi und mit dem KFZ, die Wegzeit bei Verwendung von Massenbeförderungsmitteln und die neue entfernungsabhängige Höchstdauer. Diese Größen stellen die Kriterien für die Ermittlung der Zumutbarkeit dar. Dem Ergebnis des Pendlerrechners kommt gewissermaßen Beweiskraft zu, außer der Steuerpflichtige beweist seinerseits, dass dieses nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Das Ergebnis ist auszudrucken und zum Lohnkonto zu nehmen! Genaugenommen muss der Pendlerrechner des BMF ein "Überdrüber-Routenplaner" werden, der alle Sommer- und Winterfahrpläne der Massenverkehrsmittel Österreichs beinhaltet. Natürlich muss er auch berechnen können, wie lang man zu oder von einer Station noch zu Fuß (oder mit Fahrrad, Moped, Auto) unterwegs ist etc. Genaugenommen sagt er einem Arbeitnehmer, wann er/sie zu Hause weggehen muss, um rechtzeitig den Arbeitsplatz zu erreichen. Aufgrund des Wissenstandes zum Zeitpunkt der Drucklegung des Arbeitsbuches soll es im November 2013 einen Prototypen des Pendler-Rechners geben, der dann wenn alles glatt geht irgendwann Anfang 2014 in Betrieb gehen soll. Bis dahin finden Sie einen "selbst gestrickten" Pendler-Rechner 2013/2014" unter sozusagen "zum Üben" und ab 2014 zur Plausibilisierung der Ergebnisse des offiziellen Pendlerrechners des BMF. Der Rechner auf der Seminar-Oberlaa- Homepage erfordert die Eingabe einiger Zeit- und Entfernungsangaben und enthält nicht die Features eines Routenplaners, von denen es im Internet ohnehin zahlreiche gibt. BEISPIEL mit dem Pendler-Rechner auf Achtung: Die Berechnung für 2014 soll nur einen Anhaltspunkt geben; sobald es den offiziellen Pendlerrechner des BMF gibt, gelten ausschließlich dessen Ergebnisse! Rechner COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN

6 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. September 2013 Teil II 276. Verordnung: Pendlerverordnung 276. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) Auf Grund des 16 Abs. 1 Z 6, des 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wird verordnet: Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 1. (1) Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer ( 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. (2) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird. (3) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird. (4) Besteht die Möglichkeit gleitender Arbeitszeit ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu Grunde zu legen, das der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln am besten entspricht. (5) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits abweichende Entfernungen, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß 2 Abs. 2 ergibt. (6) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß 2 Abs. 2 ergibt. (7) Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen. (8) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ( 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. (9) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ( 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. Verordnung

7 118 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG BGBl. II - Ausgegeben am 19. September Nr von 3 Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen. 1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn, a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass ( 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist. 2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes: a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar. b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar. c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. (2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zu Grunde zu legen. Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmitteln verwendet werden. (3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend. (4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß 2 Abs. 2 maßgebend. Pendlerrechner 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ( 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist ( 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Verordnung

8 DIENSTNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG 119 BGBl. II - Ausgegeben am 19. September Nr von 3 Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend. (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ( 1) oder 2. die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist ( 2) nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. (6) Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufzubewahren. Familienwohnsitz 4. (1) Ein Familienwohnsitz ( 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo 1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder 2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zb Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat. (2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Inkrafttreten 5. (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wenn 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014, 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. Fekter 1. Die Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. 2. Trifft Z 1 zu, hat eine Aufrollung gemäß 77 Abs. 3 EStG 1988 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2014 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt. 3. Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ( 3 Abs. 6) bis spätesten 30. Juni 2014 beim Arbeitgeber abzugeben. Verordnung

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