Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels 2. Pendlerrechner 3.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels 2. Pendlerrechner 3."

Transkript

1 1 von 8 Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) Auf Grund des 16 Abs. 1 Z 6, 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wird verordnet: Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 1. (1) Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die auf öffentlich zugänglichen Flächen unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer ( 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. (2) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 30 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird. (3) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 30 Minuten später liegt, verlassen wird. (4) Besteht die Möglichkeit gleitender Arbeitszeit ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu Grunde zu legen, das der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln am besten entspricht. (5) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits abweichende Entfernungen, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß 2 Abs. 2 ergibt. (6) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. (7) Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen. (8) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ( 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. (9) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ( 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach der schnellstmöglichen Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.

2 2 von 8 Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen. 1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn, a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 verfügt oder c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit ist für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass ( 42 Abs. 1 BBG) eingetragen ist. 2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes: a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar. b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar. c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. (2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zu Grunde zu legen. Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmitteln verwendet werden. (3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend. (4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Pendlerrechner 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ( 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist ( 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.

3 3 von 8 (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass - die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ( 1) oder - die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist ( 2) nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. (6) Bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber hat dieser einen Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufzubewahren. Familienwohnsitz 4. (1) Ein Familienwohnsitz ( 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) liegt dort, wo - ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder - ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zb Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat. (2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Inkrafttreten 5. (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. (2) 3 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Pendlerrechner nicht vorliegen.

4 4 von 8 Erläuterungen Mit Bundesgesetz BGBl. I 53/2013 wurde das Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 EStG neu geregelt. Darin wurde auch eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Kriterien zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vorgesehen. Der ebenfalls mit diesem Bundesgesetz eingeführte Pendlereuro ( 33 Abs. 5 Z 4) verlangt die kilometergenaue Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Mit der Pendlerverordnung soll der Verordnungsermächtigung in 16 entsprochen werden. Die Verordnung bezweckt, die Kriterien für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu definieren ( 1) und die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels maßgebend sind, zu bestimmen ( 2). Durch die Einrichtung eines amtlichen Pendlerrechners ( 3) soll ermöglicht werden, die Entfernung, die sich unter Zugrundelegung der Verordnung ergibt und das im konkreten Fall zustehende Pendlerpauschale auf einfache Weise zu ermitteln. Zusätzlich soll der Gesetzesbegriff Familienwohnsitz näher determiniert werden ( 4). Zu 1 (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) Da Arbeitnehmer die Wahl ihres Verkehrsmittels in der Regel nach der kürzesten notwendigen Zeitdauer ausrichten, soll in der Verordnung der Grundsatz verankert werden, dass jene Strecke maßgeblich ist, die sich bei Berücksichtigung der kürzesten Zeitdauer ergibt: Maßgebend soll dementsprechend gemäß Abs. 1 die Wegstrecke sein, die auf öffentlich zugänglichen Flächen unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzesten möglichen Zeitdauer gemäß 2 Abs. 2 der Verordnung die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes soll für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gelten. Stehen Massenbeförderungsmittel zu Verfügung, können sich unterschiedlich lange Anfahrtszeiten deshalb ergeben, weil diese während des Tagesverlaufes zu unterschiedlichen Zeiten verkehren. Es ist daher erforderlich, den Maßstab der zeitlich kürzesten Verbindung mit dem Arbeitsbeginn und Arbeitsende in Beziehung zu bringen. In Abs. 2 und 3 soll daher vorgesehen werden, dass stets die Verhältnisse maßgebend sind, die in einem Zeitfenster von 30 Minuten vor dem Arbeitsbeginn und 30 Minuten nach dem Arbeitsende bestehen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Inkaufnehmen einer Wartezeit von höchstens 30 Minuten vor Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit für die Beurteilung der günstigsten Verkehrsmöglichkeit realistisch erscheint, eine darüber hinausgehende Wartezeit hingegen nicht. In einem Fall, in dem zb erst 45 Minuten nach Arbeitsende die zeitlich kürzeste Verbindung zum Wohnort besteht, soll diese für die Entfernungsermittlung somit nicht maßgebend sein. Zu berücksichtigen sind nur die Verhältnisse, die in dem Intervall vom tatsächlichen Arbeitsende bis 30 Minuten danach bestehen; sollte in diesem Intervall kein Massenbeförderungsmittel verkehren, steht gemäß 2 das große Pendlerpauschale zu. Bei Gleitzeit soll der Ermittlung der Entfernung gemäß Abs. 4 ein Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu Grunde gelegt werden, das der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln am besten entspricht. Dies entspricht der schon bisher geübten Verwaltungspraxis (vgl. Rz 257 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, LStR 2002). Der Ermittlung des Zeitintervalls von 30 Minuten sind daher in diesem Fall der Gleitzeitbeginn und das Gleitzeitende zu Grunde zu legen. Unter Zugrundelegung der Entfernungsermittlung nach den Abs. 1 bis 4 kann der Fall auftreten, dass sich bei im Wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen betreffend Arbeitsort und Arbeitsbeginn und ende unterschiedliche Entfernungen für die Anfahrt zur Arbeitsstätte einerseits und von dieser zurück zum Wohnort andererseits ergeben; das kann zb dann der Fall sein, wenn für die Rückfahrt nicht dieselben Massenbeförderungsmittel zu Verfügung stehen wie für die Hinfahrt. Für diesen Fall sieht Abs. 5 vor, dass jene Entfernung maßgebend ist, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer ergibt. Sind hingegen die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, soll gemäß Abs. 6 jene Entfernung maßgebend sein, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Das ist in Fällen von Bedeutung, in denen die Arbeitsleistung an unterschiedlichen Arbeitsstätten oder in unterschiedlichen Zeitintervallen (zb bei Schichtarbeit) erbracht wird. Gehwege sollen gemäß Abs. 7 als Teilstrecken definiert werden, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen. Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel, ergibt sich daraus, dass bei einer Entfernung von mehr als einem Kilometer die Benutzung eines Pkw zu unterstellen ist.

5 5 von 8 Bei Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels soll sich die Entfernung gemäß Abs. 8 nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege bemessen. Dabei sind verschiedene Teilstreckenlängen zunächst ohne Rundung zu addieren. Eine Aufrundung angefangener Kilometer soll erst hinsichtlich des Gesamtergebnisses bei Erreichen von mindestens 20 Kilometer ( 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) erfolgen. Bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels soll der Entfernungsermittlung gemäß Abs. 9 nur die schnellstmögliche Straßenverbindung zu Grunde gelegt werden. Eine Aufrundung angefangener Kilometer soll hier analog zu Abs. 8 - bei Erreichen von mindestens 2 Kilometer ( 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988) erfolgen. Zu 2 (Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels begründen, sollen in 2 der Verordnung abschließend festgelegt werden. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich lange Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen. Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung tatsächlich kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, liegt gemäß Z 1 lit. a entsprechend 16 Abs. 1 Z 6 lit. d - jedenfalls Unzumutbarkeit vor. Beispiel: Um von der Wohnung in A zur Arbeitsstätte in B zu gelangen, muss eine Strecke von 14,5 (Straßen)Kilometern mit dem Pkw zur nächstgelegenen Einstiegsstelle des Regionalzuges zurückgelegt werden. Der Zug legt weitere 9,3 (Strecken)Kilometer zurück, die U-Bahn in B 1,6 (Strecken)Kilometer. Die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Arbeitsstätte in B beträgt (aufgerundet) 26 Kilometer. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist in diesem Fall unzumutbar, weil ein solches für die überwiegende Strecke tatsächlich nicht zur Verfügung steht; es besteht daher Anspruch auf ein großes Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. d. Eine dauernde starke Gehbehinderung, über die ein Ausweis gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 ausgestellt worden ist, begründet gemäß Z 1 lit. b die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gleiches gilt gemäß Z 1 lit. c für die Eintragung der Unzumutbarkeit im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit ( 42 Abs. 1 BBG). In Z 2 sollen die zeitlichen Maßstäbe bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels in folgender Weise definiert werden: - Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen. - Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen. - Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese soll 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten, betragen; angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar. Beispiele: 1. Die (30 km entfernt gelegene) Arbeitsstätte in A lässt sich von B aus mit einem Regionalzug in 45 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen. Da die Zeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 60 Minuten beträgt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar; es steht ein kleines Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zu. 2. Die (125 km entfernt gelegene) Arbeitsstätte in C lässt sich von D aus mit einem Bus, einem Regionalzug und innerstädtischen Verkehrsmitteln in 158 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen. Da die Zeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 120 Minuten beträgt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar; es steht ein großes Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. d zu. 3. Die (50 km entfernt gelegene) Arbeitsstätte in E lässt sich von F aus mit dem Pkw, einem Regionalzug und innerstädtischen Verkehrsmitteln in 70 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit

6 6 von 8 erreichen. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 110 Minuten (60 Minuten zuzüglich 50 Minuten). Da die (kürzeste mögliche) Zeitdauer diese Höchstdauer nicht übersteigt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar; es steht ein kleines Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zu. Abs. 2 definiert die Zeitdauer, die sowohl für die Ermittlung der Entfernung ( 1) als auch für die Beurteilung der Unzumutbarkeit gemäß Abs. 1 Z 2 maßgebend ist. Die Zeitdauer soll danach die gesamte Zeit umfassen, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Dabei sind auch Wartezeiten mit zu berücksichtigen, und zwar sowohl solche, die sich infolge eines erforderlichen Umstieges ergeben als auch solche, die sich zwischen der Ankunft des Massenbeförderungsmittels vor Arbeitsbeginn (Gleitzeitbeginn) oder bis zur Abfahrt eines solchen nach Arbeitsende (Gleitzeitende) ergeben. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, soll bei der Ermittlung der Zeitdauer entsprechend der schon bisher geübten Verwaltungspraxis (Rz 257 LStR 2002) die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zu Grunde gelegt werden. Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmitteln verwendet werden. Beispiel: Gesamtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte: 25 km. Es bestehen mehrere Möglichkeiten diese Gesamtstrecke zurückzulegen. Variante 1: PKW (zu Park & Ride) 5 km Schnellzug 19,5 km Fußweg 0,5 km Benötigte Zeitdauer: 45 min Variante 2: PKW (zu Park & Ride) 15 km Schnellzug 9,5 km Fußweg 0,5 km Benötigte Zeitdauer: 40 min Variante 3: Schnellzug 24,5 km Fußweg 0,5 km Benötigte Zeitdauer: 50 min Für die Ermittlung der Zeitdauer ist Variante 1 zu Grunde zu legen, da hier mehr als die Hälfte der Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel absolviert wird und auf diese Weise die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der schnellstmöglichen Zeitdauer zurückgelegt werden kann. Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich bei der Hin- und Rückfahrt unterschiedliche Zeitdauern, soll gemäß Abs. 3 die längere Zeitdauer maßgeblich sein. Dies entspricht der auf die Entfernung bezogenen Regelung des 1 Abs. 5. Sind hingegen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, soll - entsprechend 1 Abs. 6 - jene Zeitdauer maßgebend sein, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Beispiel: Um von der Wohnung in A zur Arbeitsstätte in B bzw. retour zu gelangen, muss folgende Strecke zurückgelegt werden (Die nachfolgenden Strecken stellen die schnellstmöglichen Verbindungen innerhalb eines Zeitintervalls 30 min vor Arbeitsbeginn bzw. 30 min nach Arbeitsende dar.): Strecke Wohnung - Arbeitsstätte Gehweg 0,5 km Bus 29,7 km

7 7 von 8 U-Bahn 2,3 km Gehweg 0,2 km Gesamtstrecke (gerundet): 33 km Benötigte Zeitdauer: 58 min Strecke Arbeitsstätte - Wohnung Gehweg 0,2 km U-Bahn 2,3 km Bus 31,7 km Gehweg 0,5 km Gesamtstrecke (gerundet): 35 km Benötigte Zeitdauer: 70 min Es ist jene Strecke für die Ermittlung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels heranzuziehen, für die eine längere Zeitdauer benötigt wird (dh Strecke Arbeitsstätte Wohnung; 2 Abs. 3). Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 95 Minuten (60 Minuten zuzüglich 35 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke Arbeitsstätte Wohnung (70 min) diese Höchstdauer nicht übersteigt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar; es steht ein kleines Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für eine Wegstrecke von 35 km zu. Zu 3 (Pendlerrechner) Die für die Anwendung des 16 Abs. 1 Z 6 (Pendlerpauschale) und des 33 Abs. 5 Z 4 (Pendlereuro) maßgebenden Werte sollen nach den Kriterien, die sich aus 1 und 2 der Verordnung ergeben, auf möglichst einfache Weise ermittelt werden können. Dies soll durch einen Pendlerrechner erfolgen; dabei soll durch Eingabe der für die Ermittlung maßgebenden Parameter unter Verwendung eines bundesweiten Routenplaners der jeweils zu berücksichtigende Betrag für das Pendlerpauschale und für den Pendlereuro ermittelt werden. Der Pendlerrechner soll im Interesse der Einfachheit und Gleichbehandlung grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden sein (Abs. 1). Dies gilt daher in gleicher Weise für den Steuerpflichtigen, der ein Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt, wie auch die vollziehende Finanzverwaltung und den Arbeitgeber, der im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ein Pendlerpauschale und einen Pendlereuro zu berücksichtigen hat. Sollte sich ergeben, dass die Ergebnisse des Pendlerrechners unrichtig sind, soll es gemäß Abs. 5 möglich sein, nachzuweisen, dass ein anderes Ergebnis heranzuziehen ist. Für den Arbeitgeber wird die Verwendung der Ergebnisse des Pendlerrechners jedenfalls mit keinen Haftungsfolgen für die Unrichtigkeit des Lohnsteuerabzuges verbunden sein, es sein denn der Ermittlung durch den Pendlerrechner werden Verhältnisse zu Grunde gelegt, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie unrichtig sind; das entspricht der schon bisher geübten Verwaltungspraxis (vgl. Rz 274 LStR 2002). Da eine Berücksichtigung auf vergangene Zeiträume bezogener Verhältnisse im Rahmen des Pendlerrechners, etwa für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung, nicht nur im Hinblick auf das Datenvolumen auf technische Probleme stößt, sondern auch mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, soll in Abs. 2 vorgesehen werden, dass dem Pendlerrechner jene Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, die für den abgefragten Tag bestehen. In Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen während eines Lohnzahlungszeitraumes die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehenden Verhältnisse auch für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros heranzuziehen sind. Bei gleichbleibenden Verhältnissen hinsichtlich des Wohnortes und des Arbeitsverhältnisses und bei gleichbleibendem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln wird damit angenommen, dass das Ergebnis des Pendlerrechners für den abgefragten Tag auch für den zu berücksichtigenden Zeitraum richtig ist. Sofern infolge zeitlich unterschiedlicher Abfragen unterschiedliche Ergebnisse vorliegen, soll in Abs. 4 vorgesehen werden, dass das im selben Kalenderjahr abgefragte Ergebnis maßgebend ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage maßgebend. Das bedeutet daher zb: - Der Arbeitnehmer hat während des laufenden Kalenderjahres eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales auf Basis der Verhältnisse des Pendlerrechners abgegeben, der Arbeitgeber hat dementsprechend das Pendlerpauschale und den Pendlereuro berücksichtigt. Sollte einer Abfrage im Pendlerrechner im Zuge einer nachfolgenden Veranlagung (somit in einem späteren Jahr) andere

8 8 von 8 Werte ergeben, sind diejenigen maßgebend, die auf der Abfrage des betreffenden Kalenderjahres basieren. - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein Pendlerpauschale auf Grund einer Abfrage am 2. Februar beantragt. Eine vom Finanzamt durchgeführte Abfrage am 20. Februar ergibt andere Werte. Es ist die zeitlich frühere Abfrage (2. Februar) maßgeblich. Ein Auseinanderfallen von Abfragewerten innerhalb desselben Kalenderjahres sollte allerdings nur in Ausnahmefällen vorliegen. Zu Dokumentationszwecken soll in Abs. 6 vorgesehen werden, dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Zuge des Lohnsteuerabzugs, soll die Verpflichtung bestehen, dass der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufbewahrt. Zu 4 (Familienwohnsitz) Gemäß 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgebend. Der Gesetzesbegriff Familienwohnsitz soll für die Anwendung beider Gesetzesbestimmungen durch die Verordnung inhaltlich näher bestimmt werden. 20 Abs. 1 Z 2 lit. e begrenzt die Berücksichtigung von Familienheimfahrten der Höhe nach mit dem höchsten großen Pendlerpauschale. Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz. 16 Abs. 1 Z 6 lit. f eröffnet ein Wahlrecht, der Berechnung des Pendlerpauschales entweder den zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zu Grunde zu legen. Beide Gesetzesbestimmungen betreffen Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige einen Wohnsitz am Arbeitsplatz (in der Nähe des Arbeitsplatzes) und gleichzeitig einen weiteren Wohnsitz hat, den er aus persönlichen Gründen aufrechterhält. Durch die Verordnung soll der Gesetzesbegriff Familienwohnsitz dahingehend konkretisiert werden, dass ein solcher dort liegt, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder der Partner aufhält. Die notwendige persönliche Verbundenheit soll durch die Verordnung im Sinne einer verfestigten Bindung konkretisiert werden. Dementsprechend soll es zusätzlich erforderlich sein, dass der Steuerpflichtige dort, wo er seine engsten persönlichen Beziehungen hat auch über einen eigenen Hausstand verfügt; als Hausstand ist eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Kein eigener Hausstand soll vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, bloß mitbewohnt (zb ein Zimmer in der elterlichen Wohnung). Diese Interpretation entspricht auch der bisherigen Verwaltungsübung für die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten (Rz 343 LStR 2002). Zu 5 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll erstmalig für das Jahr 2014 anzuwenden sein. Die Bestimmungen über den Pendlerrechner sollen nicht anzuwenden sein, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Pendlerrechner nicht vorliegen.

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Verbindliche Festlegung von Parametern, wie Pendlerpauschale und Pendlereuro zu ermitteln sind, wodurch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit erreicht werden soll.

Mehr

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Pendlerpauschale und Pendlereuro Pendlerpauschale und Pendlereuro Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei allen aktiven Arbeitnehmern (nicht bei Pensionisten) durch den Verkehrsabsetzbetrag in

Mehr

Massenbeförderungsmittel (Öffi) verkehrt zumindest auf dem halben Arbeitsweg. Kürzeste Zeitdauer Öffi > 60 min + 1 min/öffi-km

Massenbeförderungsmittel (Öffi) verkehrt zumindest auf dem halben Arbeitsweg. Kürzeste Zeitdauer Öffi > 60 min + 1 min/öffi-km Pendler_14 16.03.2014 COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Kleines und großes Pendlerpauschale ab 1.1.2014 abhängig von der Zumutbarkeit, ein Massenbeförderungsmittel zu benützen und von der Entfernung zwischen

Mehr

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschales nur zu wenn,

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschales nur zu wenn, Pendlerpauschale Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven ArbeitnehmerInnen (nicht den Pensionisten) unabhängig von den

Mehr

Informationen zum Pendlerrechner. Ein Service für Pendler/innen.

Informationen zum Pendlerrechner. Ein Service für Pendler/innen. Informationen zum Pendlerrechner Ein Service für Pendler/innen. Pendlerrechner ein steuerrechtliches Instrument Der Pendlerrechner setzt die rechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes und der Pendlerverordnung

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung 16. (1) 1. bis 5. 16. Abs. 1 Z 1 bis Z 5 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/1391-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Christine X, Adr., vom 23. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt

Mehr

Pendlerpauschale ab 2014

Pendlerpauschale ab 2014 Pendlerpauschale ab 2014 Am 25.06.2014 trat die Änderung der ursprünglichen PendlerVO vom 19.09.2013 in Kraft. Am selben Tag wurde auch der überarbeitete Pendlerrechner auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at/pendlerrechner

Mehr

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Dezember 2008 FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20b GehG) Anspruch haben alle Kolleginnen und

Mehr

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Jänner 2013 1. INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...

Mehr

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Oktober 2011 INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0538-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde L, B 22, vom 23. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 6/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 6/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Schuhmann Tel: 0732 / 7071-1311

Mehr

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Pendlerpauschale und Pendlereuro Pendlerpauschale und Pendlereuro Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei allen aktiven Arbeitnehmern (nicht bei Pensionisten) durch den Verkehrsabsetzbetrag in

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0502-F/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des bfadr, vom 12. Oktober 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom

Mehr

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro August 2014 INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...

Mehr

Pendlerpauschale ab 2014

Pendlerpauschale ab 2014 Pendlerpauschale ab 2014 Neue Kriterien für das Pendlerpauschale durch neue Pendlerverordnung 2014 Im März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese beinhaltete

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Der Pendlerrechner 2.0 aus Arbeitgebersicht

Der Pendlerrechner 2.0 aus Arbeitgebersicht Der Pendlerrechner 2.0 aus Arbeitgebersicht Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro im Rahmen der Lohnverrechnung VON MAG. FRANZ PROKSCH In SWK-Heft 22/2014, 969 ff., wurden die wesentlichen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0458-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde S, H XXX, vom 8. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Entfernungspauschale

Entfernungspauschale Entfernungspauschale 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und Absatz 2 EStG (Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3.01.2013) Allgemeines I - Fahrten Wohnung / 1. Tätigkeitsstätte Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 7 GZ. RV/3237-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A-whft., vom 5. Juli 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2742-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, wohnhaft in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer

Mehr

HOLEN SIE IHR GELD ZURÜCK! Steuertipps für Pendler 2016 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

HOLEN SIE IHR GELD ZURÜCK! Steuertipps für Pendler 2016 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN HOLEN SIE IHR GELD ZURÜCK! Steuertipps für Pendler 2016 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Seit 1. Jänner 2016 ist für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer spürbar, wofür Arbeiterkammer und ÖGB lange gekämpft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 3 GZ. RV/0123-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L-Straße 34, Gde A, Deutschland, vom 20. November 2006 gegen den Bescheid

Mehr

Häufige Fragen zum Pendlerrechner

Häufige Fragen zum Pendlerrechner Seite 1 von 12 Sie sind hier: Berechnungsprogramme Häufige Fragen zum Pendlerrechner Inhaltsverzeichnis Pendlerrechner Wozu dient der Pendlerrechner? Ab wann ist der Pendlerrechner zu verwenden? Ich habe

Mehr

Pendlerpauschale ab 2013

Pendlerpauschale ab 2013 Pendlerpauschale ab 2013 Am 20. März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetz rückwirkend ab 1. Jänner 2013 in Kraft getreten - mit Ausnahme

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0635-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 7. Juli 2005 betreffend

Mehr

ÄNDERUNG DES ESTG 1988 RÜCKWIRKENDE PENDLERFÖRDERUNG

ÄNDERUNG DES ESTG 1988 RÜCKWIRKENDE PENDLERFÖRDERUNG ÄNDERUNG DES ESTG 1988 RÜCKWIRKENDE PENDLERFÖRDERUNG im JAHR 2013 (BGBl. I 53/2013) Pendlerpauschale NEU ab 1.1.2013 Pendler-EURO NEU ab 1.1.2013 Pendlerzuschlag NEU ab 1.1.2013 Jobticket NEU ab 1.1.2013

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0125-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, Adresse 1, vertreten durch Steuerberatung, Adresse3, vom 01.12.2010 gegen

Mehr

LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / Reg.Rat. Heinz BERNOLD

LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / Reg.Rat. Heinz BERNOLD LOHNSTEUER AKTUELL 2014 / 2015 Reg.Rat. Heinz BERNOLD PENDLERFÖRDERUNG AB 2013, 2014, 2015 (PENDLERVERORDNUNGEN, PENDLERRECHNER) Auszüge aus den LStR Wartungserlässe 2014 ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2014 (Auszug)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0159-W/10, RV/0158- W/10 und RV/0156-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vom 15. September 2009 gegen die Bescheide

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2048-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rainer Hack, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 7311 Neckenmarkt,

Mehr

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL

Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL 1 von 10 Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL TARIF TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge 33. (1) 33. (1) (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0647-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)

Jobticket - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,

Mehr

Reisekosten-Novelle BGBl

Reisekosten-Novelle BGBl Seite 1 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 5786/7/2007 Heft 5786 v 13072007 Neue Vorschriften Reisekosten-Novelle 2007 - BGBl Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das ASVG geändert

Mehr

ENTFERNUNGSPAUSCHALE. für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

ENTFERNUNGSPAUSCHALE. für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ENTFERNUNGSPAUSCHALE für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die das Bundesfinanzministerium

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 6 GZ. RV/0687-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AAA, Adresse, vom 4. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung

Mehr

Zu Ihren Zweifelsfragen betreffend Pendlerrechner können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Zu Ihren Zweifelsfragen betreffend Pendlerrechner können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zu Ihren Zweifelsfragen betreffend Pendlerrechner können wir Ihnen Folgendes mitteilen: 1) Reicht es bei Vollzeit-Mitarbeitern aus, einen Tag abzufragen oder muss man zwei verschiedene Tage betrachten?

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0588-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Mai 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0020-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde S, M-Straße 24a, vertreten durch die Stemmer Bahl Fend Steuerberatung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0710-K/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, und Heinz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0030-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R O, Adr, vom 25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

Mehr

Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl Teil I Seite 2131)

Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl Teil I Seite 2131) Dok.-Nr.: 5234286 Bundesministerium der Finanzen, IV C 5 - S-2351 / 09 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 03.01.2013 Entfernungspauschalen; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0345-F/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, Adr., vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil 1 von 6 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988: Die Pendlerförderung soll ausgeweitet werden. Das Pendlerpauschale soll anteilig auch für

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/1902-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW., vom 6. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2. März 2009 betreffend

Mehr

16 EStG 1988 Werbungskosten

16 EStG 1988 Werbungskosten Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 16 EStG 1988 Werbungskosten EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0340-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0076-G/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch MGI Ennstal, Steuerberatung Liezen GmbH, 8940 Liezen, Fronleichnamweg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0678-S/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T.A., M., vom 8. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0702-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Feber 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vertreten

Mehr

2113 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 5 VORBLATT

2113 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 5 VORBLATT 2113 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 5 VORBLATT Problem: Das Pendlerpauschale kommt derzeit nur für Arbeitnehmer, die an mindestens elf Tagen im Kalendermonat

Mehr

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA In welcher Höhe liegen in den nachfolgenden Fällen Versorgungsbezüge vor? Fall 1: Die Steuerpflichtige S. erhält seit Januar 2007 monatlich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7105435/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, betreffend Einkommensteuer 2015

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1394-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Günter Meyer, Steuerberater, 07545 Gera, Johannisstraße 4, vom

Mehr

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 - IV C 5 - S 2351-300/01 - Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001 Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000

Mehr

Entfernungspauschalen BMF-Schreiben zu den Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Entfernungspauschalen BMF-Schreiben zu den Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o ofix: EStG/9/77 Rundvfg. vom 15.01.2013 - S 2351 A - 15 - St 211 BMF-Schreiben vom 03.01.2013, BStBl I 2013, 215 o Entfernungspauschalen BMF-Schreiben zu den Änderungen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100046/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Li vom 27.02.2014, Steuernummer 1234567, betreffend

Mehr

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl Teil I Seite 2131)

Nur per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl Teil I Seite 2131) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/1390-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 8. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 17 GZ. RV/3376-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. X.XX.19XX, A-whft., vom 5. Mai 2011 gegen den Einkommensteuerbescheid

Mehr

ÖGWT Mitarbeiterschulung Graz. April 2014

ÖGWT Mitarbeiterschulung Graz. April 2014 ÖGWT Mitarbeiterschulung Graz April 2014 Rückwirkende Erhöhung des Zuschusses von Kinderbetreuungskosten Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten wurden rückwirkend mit 01.01.2013 von 500,--

Mehr

Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I Seite 774, BStBl I Seite 536)

Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I Seite 774, BStBl I Seite 536) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER

PENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0309-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, 1210, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, vom 23. Juni 2009 gegen die Bescheide

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 1 GZ. RV/0386-I/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die Stb-GmbH, vom 27. November 2006 gegen den

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0262-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Pendlerpauschale: zwischen Formularannahmeverweigerung und Lohnsteuerhaftung - ein Verhaltensleitfaden für Arbeitgeber

Pendlerpauschale: zwischen Formularannahmeverweigerung und Lohnsteuerhaftung - ein Verhaltensleitfaden für Arbeitgeber Quelle: Mag. Ernst Patka in PVP 2013 Pendlerpauschale: zwischen Formularannahmeverweigerung und Lohnsteuerhaftung - ein Verhaltensleitfaden für Arbeitgeber War schon in der Vergangenheit die korrekte Berücksichtigung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100562/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 25.06.2014, zu Steuernummer 123/4567 betreffend

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103502/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf vom 05.07.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21.06.2011

Mehr

1. Grundsätzliche Bestimmungen

1. Grundsätzliche Bestimmungen 1. Grundsätzliche Bestimmungen Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Lohnsteuer Arbeitnehmer im Steuerrecht 1. Grundsätzliche Bestimmungen Arbeitnehmer i. S. d. EStG ist gemäß 47 Abs. 1 EStG eine natürliche

Mehr

Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013

Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013 Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Stand Jänner 2013 Pendlerpauschale - Fahrtkostenzuschuss Wichtig! Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss ist an den Anspruch auf die Pendlerpauschale ab dem Tag der

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Checkliste 2013. Pendlerregelung neu. Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2013. Was Sie über die aktuelle Pendlerregelung wissen sollten Seite 2

Checkliste 2013. Pendlerregelung neu. Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2013. Was Sie über die aktuelle Pendlerregelung wissen sollten Seite 2 5/2013 Checkliste 2013 Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2013 Beilage Pendlerregelung neu Was Sie über die aktuelle Pendlerregelung wissen sollten Seite 2 INHALT: 1 Was Sie über die aktuelle Pendlerregelung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/1316-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, 00,Z, vom 23. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III. Zumutbare Beschäftigungen

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III. Zumutbare Beschäftigungen Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen FW Seite 2 (04/2017) 140 Aktualisierung,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0345-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RB, vom 15. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Oktober 2007

Mehr

Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung

Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/6100207/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des Bf, Adr, vom 19. Dezember 2007, gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 21. November

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) unter Berücksichtigung von Artikel 63

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

BMF - VI/7 (VI/7) 20. März 2014 BMF /0006-VI/7/2014. BMF-AV Nr. 10/2014. Bundesministerium für Finanzen

BMF - VI/7 (VI/7) 20. März 2014 BMF /0006-VI/7/2014. BMF-AV Nr. 10/2014. Bundesministerium für Finanzen BMF - VI/7 (VI/7) 20. März 2014 BMF-010222/0006-VI/7/2014 An BMF-AV Nr. 10/2014 Bundesministerium für Finanzen Finanzämter Großbetriebsprüfung Finanzpolizei Steuerfahndung Steuer- und Zollkoordination,

Mehr

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt

Nur per  Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Solidarbeitrag für Besserverdienende

Solidarbeitrag für Besserverdienende News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 17 GZ. RV/1586-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft. vom 1. März 2007 und vom 29. Februar 2008 gegen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0319-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vom 28. Juni 2011 gegen die Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/3168-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0268-F/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde K, A 27b, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Juli 2006

Mehr

VI. Einlagenrückzahlung

VI. Einlagenrückzahlung koreicheren und daher mit höheren Verzinsungen ausgestatteten Kapitalmarkt auszugehen (Pröll M. UFS 04, 190); allerdings hat die Umkehrung des Ertragswertverfahrens nur Indizfunkton (UFS 29.5.13, RV/0541-S/11,

Mehr

9 Abs. 4a EStG; An- und Abreisetag jeweils 12 (Sonntag und Freitag auch wenn < 8 Stunden) und 24 an den Zwischentagen (Montag Donnerstag).

9 Abs. 4a EStG; An- und Abreisetag jeweils 12 (Sonntag und Freitag auch wenn < 8 Stunden) und 24 an den Zwischentagen (Montag Donnerstag). ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2017 Prüfungsteil: EStG Teil I Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2925-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten

Mehr