ÄNDERUNG DES ESTG 1988 RÜCKWIRKENDE PENDLERFÖRDERUNG

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1 ÄNDERUNG DES ESTG 1988 RÜCKWIRKENDE PENDLERFÖRDERUNG im JAHR 2013 (BGBl. I 53/2013) Pendlerpauschale NEU ab Pendler-EURO NEU ab Pendlerzuschlag NEU ab Jobticket NEU ab Auszüge aus den LStR-Wartungserlass 2012 (BMF /0142 VI/7/2012 v ) Wartungserlass 2013 in Begutachtung (s. BMF-Homepage) Reg. Rat. Heinz BERNOLD

2 Inhaltsverzeichnis Änderung des EStG 1988 (BGBl. I 53/2013) Bl. 2 4 VO mit der die Lohnkonten-VO geändert wird (BGBl. II 84/2013) Bl. 5 Information zur Pendlerförderung 2013 v Bl. 6 8 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte PENDLERPAUSCHALE NEU Bl. 9, Aufrollung gem. 77 Abs. 3 Bl. 24 PENDLER-EURO, Jobticket, Werkverkehr Bl. 10, PENDLERZUSCHLAG Bl PENDLERAUSGLEICHSBETRAG Bl Neues Formular L 34 Bl Neues Formular L 16 Bl Erläuternde Bemerkungen aus dem Begutachtungsentwurf Bl Derzeitige LSt-Richtlinien zum Pendlerpauschale (ALT) Bl Änderung des 68 (6) aus dem AÄ-Antrag v und Änderung des 33 (6) aus dem AÄ-Antrag v Bl. 43 LStR-Wartungserlass 2012 AUSZÜGE Bl

3 1 von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil I 53. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (NR: GP XXIV RV 2113 AB 2177 S BR: 8906 AB 8907 S. 818.) 53. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 1 Z 6 lautet: 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag ( 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km Euro jährlich, bei mehr als 60 km Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km Euro jährlich, bei mehr als 60 km Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. 2

4 BGBl. I - Ausgegeben am 20. März Nr von 3 Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto ( 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. 1a. In 16 Abs. 3 lautet der vierte Teilstrich: - dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und 2. In 20 Abs. 1 Z 2 lit. e wird der Verweis auf 16 Abs. 1 Z 6 lit. c durch den Verweis 16 Abs. 1 Z 6 lit. d ersetzt Z 5 lit. b lautet: b) mit Massenbeförderungsmitteln wird wie folgt geändert: a) In Abs. 5 werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt: 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. 5. Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a. b) 33 Abs. 6 lautet: (6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt: 1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn - der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, - der (Ehe-)Partner ( 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens Euro jährlich erzielt und - der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. 2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von Euro und Euro auf Null. 3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig 3

5 BGBl. I - Ausgegeben am 20. März Nr von 3 c) Abs. 9 lautet: einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von Euro und Euro auf Null. (9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag). d) Nach Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt: (9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null. 4a. In 45 Abs. 1 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge abzüglich der einbehaltenen Beträge gemäß 46 Abs. 1 Z 2 die Wortfolge abzüglich der Beträge gemäß 46 Abs. 1 Z 2 und Z In 62 Z 6 und 76 Abs. 1 wird der Verweis auf 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz durch den Verweis 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz ersetzt. 5a. 68 Abs. 6 lautet: (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%. 6. In 124b werden folgende Z 242 bis 245 angefügt: Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. c bis j, 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 Z 2 lit. e, 26 Z 5 lit. b, 33, 62 Z 6, 68 Abs. 6 und 76 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013, sind anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume 16 Abs. 1 Z 6 und 33 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt Abs. 1 Z 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 ist anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Fischer Faymann 4

6 1 von 1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 26. März 2013 Teil II 84. Verordnung: Änderung der Lohnkontenverordnung Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird Auf Grund 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2011, wird wie folgt geändert: 1 Abs. 1 Z 6 lautet: 6. der Pauschbetrag gemäß 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß 33 Abs. 5 Z 4 EStG Abs. 1 Z 13 lautet: 13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr ( 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und Fekter 5

7 Information BMF - VI/7 (VI/7) 25. März 2013 BMF /0034-VI/7/2013 Information zur Pendlerförderung Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu. Neueinführung des Pendlereuros Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber. Bundesministerium für Finanzen 6

8 Jobticket für alle Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit 1. Mai 2013 in Kraft. Anhebung der Negativsteuer Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können. Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen. Wie wird das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt? Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Bundesministerium für Finanzen Seite 2 7

9 Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen 1 Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen. 2 Inkrafttreten Rückwirkend mit 1. Jänner 2013 (Ausnahme siehe 4. Absatz) Bundesministerium für Finanzen, 25. März Redaktionelle Anmerkung: "und organisatorischen" wurde im Rahmen einer Korrektur am 26. März 2013 ergänzt. 2 Redaktionelle Anmerkung: Der Satz "Alternativ kann das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden." wurde im Rahmen einer Korrektur am 26. März 2013 auf "Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen." geändert. Bundesministerium für Finanzen Seite 3 8

10 PENDLERPAUSCHALE etc. NEU AB unverändert bleibt, dass gem. 16 (1) Z. 6 EStG 1988: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen WOHNUNG u. ARBEITSSTÄTTE grundsätzlich mit dem VERKEHRSABSETZBETRAG abgegolten sind. (= 33 Abs. 5 Z. 1 in Höhe von 291 jährlich) Zusätzlich steht nach Maßgabe der lit. b bis j das (neue) PENDLERPAUSCHALE sowie ein PENDLEREURO ( 33 Abs. 5 Z 4) zu. 9

11 Ab 2013 steht zusätzlich ein (gegenüber 2012) erhöhter PENDLERZUSCHLAG ( 33 Abs. 9 EStG 1988) sowie ein (neuer) PENDLERAUSGLEICHSBETRAG zu. Weiters besteht ab 2013 für den Arbeitgeber die Möglichkeit dem Arbeitnehmer ein JOBTICKET (NEU) ( 26 Z. 5 EStG 1988 in Verb. mit 124b Z. 242) (= WERKVERKEHR gem. 26 Z. 5) steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Auch OHNE Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Penderpauschale! Bei Beförderung des AN im Werkverkehr mit einem Jobticket oder mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittel (zb. Werksbus) steht kein PP zu. 10

12 PENDLERZUSCHLAG ab 2013 ( 33 Abs. 9 EStG 1988) Steht ein Pendlerpauschale gem. 16 (1) 6 zu, erhöht sich die Negativsteuer gem. 33 Abs. 8 (= 10% der SV-Beträge, maximal 110 ) beim PENDLERZUSCHLAG auf 18% der SV-Beträge, maximal auf 290, insgesamt höchstens 400. Der PENDLERZUSCHLAG wird im Zuge einer AN-Veranlagung beim Finanzamt gutgeschrieben und muss nicht gesondert beantragt werden. 11

13 EB: Zu Z 4 lit. b und c und Z 6 ( 33 Abs. 9 und 124b Z 242 EStG 1988): Damit auch Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben werden, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können. 12

14 PENDLERAUSGLEICHSBETRAG ( 33 Abs. 9a EStG) (9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null. Der PENDLERAUSGLEICHSBETRAG (= Steuergutschrift) wird im Zuge einer AN-Veranlagung beim Finanzamt errechnet und muss nicht gesondert beantragt werden. 13

15 EB: Zu Z 4 lit. b und c und Z 6 ( 33 Abs. 9a und 124b Z 242 EStG 1988): Da es durch die Erhöhung des Pendlerzuschlages auf 290 Euro bei einem Eintritt in die Steuerpflicht durch den Verlust des Pendlerzuschlages zu Härtefällen kommen kann, soll eine Einschleifregelung vorgesehen werden. Es soll daher ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro geschaffen werden, der sich zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig einschleift. 14

16 PENDLERAUSGLEICHSBETRAG ( 33 Abs. 9a EStG 1988) ab 2013 Für Pendler, deren ESt jährlich max. 290 beträgt, wird zusätzlich der PENDLERAUSGLEICHSBETRAG geschaffen (maximal in Höhe von 289 als Gutschrift im Wege der Veranlagung). Wie beim PENDLERZUSCHLAG, kommt es auch zu einer Gutschrift der ESt, wenn die berechnete ESt zwar nicht negativ ist, aber mindestens 1 beträgt; der Pendlerausgleichsbetrag wird dann einschleifend zwischen 1 und 289 im Wege der Veranlagung gewährt). 15

17 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 ( 16 (1) Z 6) lit. a) - Ausgaben für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte abgegolten mit dem - Verkehrsabsetzbetrag (291 jährlich) lit. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein PP zu. (lit. b tritt gem. 124 b Z 243 mit in Kraft) 16

18 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 ( 16 (1) Z 6) lit. c) - Pendlerpauschale (klein) - Werte wie 2012 (unverändert) (Entfernung mind. 20 km, MBM zumutbar) mind km 696 jährlich km jährlich mehr als 60 km jährlich lit. d) - Pendlerpauschale (groß) Werte wie 2012 (unverändert) (MBM für mind. halbe Entfernung WO AS nicht zumutbar) mind km 372 jährlich km jährlich km jährlich mehr als 60 km jährlich 17

19 PENDLERPAUSCHALE (NEU) ab 2013 ( 16 (1) Z 6 EStG) lit. e) Voraussetzung für das Pendlerpauschale (kleines od. großes PP) sind Fahrten mindestens an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte (=volles PP, 3 / 3 ) bei mindestens 8 10 Fahrten im Kalendermonat steht das jeweilige PP zu 2 / 3 zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein PP für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu. bei mindestens 4 7 Fahrten im Kalendermonat steht das jeweilige PP zu 1 / 3 zu. (bei Fahrtkosten als Familienheimfahrten, w.o., kein PP) Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale im vollem Ausmaß zu ( 3 / 3 ). 18

20 16 Abs. 1 Z 6 lit. e: Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pauschales für das kleine oder große PP ist: - Bei 8 10 Fahrten im Monat = 2 / 3 der Pauschalbeträge Kleines Pendlerpauschale (8 10 Fahrten pro Monat) Großes Pendlerpauschale (8 10 Fahrten pro Monat) (MBM unzumutbar) Entfernung WO AS 2 / 2 3 / 3 Entfernung WO AS jährlich monatl. jährlich monatl. > 2 km 20 km ,66 > 20 km 40 km ,66 > 20 km 40 km ,00 > 40 km 60 km ,33. > 40 km 60 km ,66. > 60 km ,00 > 60 km ,00 19

21 16 Abs. 1 Z 6 lit. e: Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pauschales für das kleine oder große PP ist: - Mindestens 11 Fahrten im Kalendermonat = volle Pauschalbeträge (s.o.) - Bei 4 7 Fahrten im Monat = 1 / 3 der Pauschalbeträge Kleines Pendlerpauschale (4 7 Fahrten pro Monat) Großes Pendlerpauschale (4 7 Fahrten pro Monat) (MBM unzumutbar) Entfernung WO AS 1 / 1 3 / 3 Entfernung WO AS jährlich monatl. jährlich monatl. > 2 km 20 km ,33 > 20 km 40 km ,33 > 20 km 40 km ,00 > 40 km 60 km ,67 > 40 km 60 km ,33 > 60 km ,00 > 60 km ,00 20

22 16 (1) Z. 6 lit. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des PP entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. lit. g) Amtlicher Vordruck (L 34 neu) - Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen beim AG vorlegen. - Arbeitgeber Lohnkonto - Meldung der Änderungen innerhalb der Monatsfrist lit. h) Pendlerpauschale auch für Feiertage, für Krankenstandszeiten, Urlaubszeiten 21

23 Begründung (Abänderungsantrag vom ) Zu Z 1 und 3 ( 16 Abs. 1 Z 6 und 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988): Es soll klargestellt werden, dass Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, kein Pendlerpauschale (und damit gemäß 33 Abs. 5 Z 4 auch kein Pendlereuro) zusteht. Darüber hinaus soll das Verhältnis von Pendlerpauschale zu steuerlich zu berücksichtigenden Familienheimfahrten und die Vorgangsweise bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze und klar geregelt werden: Die Berücksichtigung von (tatsächlichen) Fahrtkosten aus dem Titel von Familienheimfahrten erfährt durch die Neuregelung des Pendlerpauschales keine Änderung. Wochenpendler, die schon bisher Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz bei Vorliegen einer steuerlich maßgebenden doppelten Haushaltsführung ( 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) berücksichtigen konnten, können daher (weiterhin) ihre tatsächlichen Kosten als Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigen. Dafür ist (unverändert) das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erforderlich, nämlich eine Mindestentfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort, das Fehlen einer privaten Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sowie die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort (Rz 341ff der Lohnsteuerrichtlinien 2002 LStR 2002). Werden Werbungskosten als Familienheimfahrten (gegebenenfalls gemäß 20 Abs. 1 Z 1 lit. e begrenzt mit Euro) tatsächlich berücksichtigt, besteht für diese Fahrtstrecke kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze soll für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht bestehen, entweder den der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde zu legen (lit. f). Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz isd 20 Abs. 1 Z 2 lit. e vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 340f der LStR 2002). Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale steht bei Ausübung des Wahlrechtes nur einmal zu. Beispiele: 1. Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 343f der LStR 2002) im Ort A, der von seinem Beschäftigungsort B 150 km entfernt liegt; dort hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz.Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen vor. Werden diese berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale zu. 2. Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 343f der LStR 2002) im Ort C, der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt; dort hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar ist. Da der Wohnsitz in C Familienwohnsitz ist, kann dieser Wohnsitz der Berechnung des Pendlerpauschales zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer für vier Fahrten zu seinem Familienwohnsitz ein Pendlerpauschale von einem Drittel zu. 3. Ein Arbeitnehmer bewohnt ein Zimmer in der der elterlichen Wohnung im Ort C (kein eigener Hausstand), der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt; dort hat er einen Wohnsitz, der 1 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. Einmal wöchentlich fährt er in die elterlichen Wohnung. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor; die elterlichen Wohnung stellt auch keinen Familienwohnsitz dar. Die Fahrtstrecke zur elterlichen Wohnung kann daher nicht für die Berechnung des Pendlerpauschales herangezogen werden. Maßgebend für die Berechnung des Pendlerpauschales ist daher die Wohnung am Beschäftigungsort. Für diese Fahrten steht im konkreten Fall kein Pendlerpauschale zu, weil die Mindestentfernungsvoraussetzung nicht vorliegt. 22

24 16 (1) Z. 6 lit. i) - Kein Pendlerpauschale bei Beförderung im Werkverkehr ( 26 Z 5) - Zahlungen des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr sind als Werbungskosten absetzbar (Max. bis zur Höhe der Beträge gem. lit. c, d, e) lit. j) Geplant: - Verordnung des BMfF hinsichtlich Kriterien zur Festlegung der Entfernungen zwischen Wohnung Arbeitsstätte - Entfernungsrechner beim BMF zur problemlosen Ermittlung der Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie hinsichtlich Zumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels 23

25 Aufrollung gem. 77 Abs. 3 Gem. 124 b Z 242 hat, soweit die Änderungen gem. 16 (1) Z 6 und 33 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 noch nicht berücksichtigt sind, eine Aufrollung gem. 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch bis spätestens zu erfolgen. (sofern technische und organisatorische Möglichkeiten vorliegen und aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben AG) 24

26 PENDLEREURO ab 2013 ( 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) Der Pendler-Euro ist als Jahresabsetzbetrag im Zuge der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Er beträgt jährlich 2 Euro pro KM der einfachen Fahrtstrecke Wohnung Arbeitsstätte, wenn der AN Anspruch auf ein Pendlerpauschale ( 16 (1) 6) hat. Der Pendler-Euro wird zusätzlich zum PP gewährt und kürzt als Absetzbetrag die Steuer. ist ein Jahresbetrag. steht neben dem kleinen oder großen PP zu. alle Regelungen hinsichtlich Anzahl der Fahrten sowie hinsichtlich eines Firmen-PKW gelten gleicherweise für den Pendler-Euro 25

27 Beispiel 1: Angestellter, Gehalt monatlich, Entfernung Wohnung Arbeitsstätte = 45 km, MBM zumutbar, ohne AVAB, Mehr als 11 Fahrten pro Monat. Bezug 4.000,00 - SV (18,07%) 722, ,20 - PP 113,00 = (1.356/12) LSt.Bem ,20 LSt 857,60 - Pendler-Euro 7,50 = (45 km x 2 = 90/12 = 7,50) LSt 850,10 Bezug 4.000,00 - SV 722, ,20 - LSt 850,10 Netto 2.427,10 Beispiel 2: Angestellte, Gehalt monatlich, Entfernung Wohnung Arbeitsstätte 15 km, MBM nicht zumutbar, ohne AVAB, 8 Fahrten pro Monat. Bezug 3.000,00 - SV (18,07%) 542,10 - PP 20,66 = (Volles PP 372,--, 8 Fahrten = 2 / 3 = 248/12) LSt.Bem ,36 LSt 543,00 - Pendler-Euro 1,66 = (15 km x 2 = 30, 8 Fahrten = 2 / 3 = 20/12) LSt 541,34 26

28 Beispiele: WO AS Pendler-Euro 25 km km km 180 Pendler, 1x Woche 30 km 1 / 3 von 60 = 20 Pendler, 2x Woche 45 km 2 / 3 von 90 = 60 27

29 Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Beiblatt und geben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber eingelangt am An Name/Bezeichnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988) Familien- oder Nachname und Vorname der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers Zutreffendes bitte ankreuzen! Anschrift der Wohnung (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Anschrift der Arbeitsstätte (Falls keine Anschrift vorhanden - Bezeichnung der Arbeitsstätte) Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen an mindestens acht Tagen, aber nicht mehr als zehn Tagen an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurück. 1. Nur ausfüllen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke für Sie möglich und zumutbar ist: (Die Berechnung erfolgt nach der Wegstrecke des öffentlichen Verkehrsmittels, unabhängig davon, ob Sie mit dem eigenen PKW oder einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren.) Die Wegstrecke berechnet sich wie folgt: Wegstrecke von der Wohnung zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels Öffentliches Verkehrsmittel (Art) Öffentliches Verkehrsmittel (Art) Öffentliches Verkehrsmittel (Art) Wegstrecke von der Aussteigstelle zur Arbeitsstätte Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (bitte auf ganze Kilometer aufrunden) km km km km km km L 34-PDF Bundesministerium für Finanzen L 34, Seite 1, Version 28vom

30 2. Nur ausfüllen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Die kürzeste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (bitte auf ganze Kilometer aufrunden) km Ich kann ein öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benützen: Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende verkehrt an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel. Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende ist die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar lang. Unzumutbar ist wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten beträgt und diese mehr als dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz, oder wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt. Wegen Unzumutbarkeit ( 29b StVO 1960 oder Feststellung durch das Bundessozialamt). Ich werde jede Änderung der Voraussetzungen, z.b. einen Wohnungswechsel, innerhalb eines Monats meiner Arbeitgeberin bzw. meinem Arbeitgeber bekanntgeben. Ich weiß, dass ich mich eines Finanzvergehens schuldig mache, wenn ich durch unrichtige Angaben oder unterlassene Meldungen das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in Anspruch nehme; außerdem muss ich die zu wenig bezahlte Lohnsteuer nachzahlen. Datum, Unterschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers Hinweise für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen und verbleibt bei diesem. Es dürfen nur Erklärungen berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt sind. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros erfolgt aufgrund der erklärten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind auch für Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind vom Arbeitslohn abzuziehen: bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km jährlich von mindestens 40 km jährlich von mehr als 60 km jährlich 696 Euro Euro Euro Ist aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder hinsichtlich der überwiegenden Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar, dann sind folgende Pauschbeträge vor Anwendung des Lohnsteuertarifs zu berücksichtigen: bei einer im Kalendermonat überwiegend zurückgelegten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km jährlich von mindestens 20 km jährlich von mindestens 40 km jährlich von mehr als 60 km jährlich 372 Euro Euro Euro Euro Erfolgt die Zurücklegung der Entfernung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer - an mindestens elf Tagen im Kalendermonat, ist das Pendlerpauschale zur Gänze, - an mindestens acht Tagen, aber nicht an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von zwei Drittel, - an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von einem Drittel, zu berücksichtigen. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist das Pendlerpauschale (sowie auch der Pendlereuro) nur einmal zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz heranzuziehen. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag (Abzug von der errechneten Lohnsteuer) zu. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind Pendlerpauschale sowie Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. L 34-PDF 29 L 34, Seite 2, Version vom

31 Hinweise für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer Jeder aktiven Arbeitnehmerin bzw. jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich zu. Dieser Absetzbetrag wird automatisch berücksichtigt, also auch bei jenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die kein Auto besitzen. Hiefür bedarf es keiner gesonderten Antragstellung. Werden gewisse Voraussetzungen erfüllt, stehen neben dem Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro (von zwei Euro pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr als Absetzbetrag) zu. Wenn Ihnen ein Pendlerpauschale und damit auch ein Pendlereuro zusteht, füllen Sie das angeschlossene Formular L 34 aus und geben es unterschrieben Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber. Wann stehen Ihnen ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) zu? Das Kleine Pendlerpauschale steht Ihnen zu, wenn die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Straßenbahn, Bus) möglich und zumutbar ist. Das Kleine Pendlerpauschale beträgt: Bei mindestens 20 km jährlich 696 Euro bei mehr als 40 km jährlich Euro bei mehr als 60 km jährlich Euro Beispiel 1: Frau P. legt täglich mit der Bahn 25 km zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Sie erhält daher einen Freibetrag von 696 Euro jährlich. Würde sie mit ihrem PKW zur Arbeit fahren, obwohl ihr die Benützung der Bahn möglich und zumutbar ist, steht ihr dennoch nur das Kleine Pendlerpauschale zu. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 50 Euro jährlich (25 km zu je zwei Euro ergibt 50 Euro). Wenn Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann steht Ihnen das Große Pendlerpauschale zu. Dieses Pauschale gibt es bereits ab einer Entfernung von 2 km. Das Große Pendlerpauschale beträgt: Bei mindestens 2 km jährlich bei mehr als 20 km jährlich bei mehr als 40 km jährlich bei mehr als 60 km jährlich 372 Euro Euro Euro Euro Beispiel 2: Das Geschäft, in dem Frau G. arbeitet, schließt täglich um 18 Uhr. Frau G. muss aber noch die Abrechnung machen und kommt erst um 19 Uhr vom Geschäft weg. Um nach Hause zu kommen (25 km), müsste sie 2 Stunden auf den nächsten Bus warten und mit diesem 40 Minuten fahren. Sie verwendet für die Fahrt daher den PKW und kann einen Freibetrag von Euro jährlich beanspruchen. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 50 Euro jährlich (25 km zu je zwei Euro ergibt 50 Euro). Beispiel 3: Herr E. ist Bäcker. Er kann auf seinem Weg zur Arbeit (10 km) kein öffentliches Verkehrs mittel be nützen, da er ja immer in der Nacht zu arbeiten beginnt. Er fährt daher mit seinem Moped und kann einen Freibetrag von 372 Euro pro Jahr geltend machen. Zusätzlich erhält er einen Pendlereuro in Höhe von 20 Euro jährlich (10 km zu je zwei Euro ergibt 20 Euro). Wenn Sie an mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitstage im Kalendermonat ein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, dann steht Ihnen nicht das Große Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km das Kleine Pendlerpauschale zu. Beispiel 4: Herr U. ist Kellner, seine Arbeitsstätte ist 25 km von der Wohnung entfernt und er muss an 6 Arbeitstagen im Monat bis 2 Uhr früh arbeiten. Zu dieser Zeit fährt kein öffentliches Verkehrsmittel. Da er aber an allen anderen Arbeitstagen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann, steht ihm nur das Kleine Pendlerpauschale in Höhe von 696 Euro jährlich zu. Zusätzlich erhält er einen Pendlereuro in Höhe von 50 Euro jährlich (25 km zu je zwei Euro ergibt 50 Euro). Das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) gehen Ihnen auch während des Urlaubs oder Krankenstandes nicht verloren. In welchem Ausmaß stehen Ihnen ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) zu? Legen Sie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurück, ist das Pendlerpauschale zur Gänze, - an mindestens acht Tagen, aber nicht an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von zwei Drittel, - an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von einem Drittel, zu berücksichtigen. Beispiel 5: Frau T. legt jeden Montag, an insgesamt vier Tagen im Monat, mit der Bahn 45 km zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Da ihr die Benützung der Bahn möglich und zumutbar ist, steht ihr das Kleine Pendlerpauschale zu. Sie erhält daher als Freibetrag ein Drittel von Euro, das sind 452 Euro. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 30 Euro jährlich (45 km zu je zwei Euro ergibt 90 Euro, davon ein Drittel). Beispiel 6: Herr D. legt zweimal pro Woche, an insgesamt acht Tagen im Monat, 25 km mit seinem PKW zu seinem Arbeitsplatz zurück, da kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist. Er erhält daher als Freibetrag zwei Drittel von Euro, somit 984 Euro. Zusätzlich erhält er einen Pendlereuro in Höhe von 33,33 Euro jährlich (25 km zu je zwei Euro ergibt 50 Euro, davon zwei Drittel). Wie stellen Sie fest, ob Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich oder zumutbar ist? Wenn gar kein öffentliches Verkehrsmittel fährt (z. B. bei Arbeitsbeginn in der Nacht), ist seine Benützung natürlich nicht möglich. Ab einer Wegstrecke von mehr als 2 km steht daher das Große Pendlerpauschale zu. Der öffentliche Verkehr ist zwar in den letzten Jahren stark ausgebaut worden, aber in den seltensten Fällen hat man die Haltestelle unmittelbar vor der Haustür. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist aber auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke z.b. mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtfahrstrecke betragen würde, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Beispiel 7: Frau S. hat insgesamt eine Wegstrecke von 26 km bis zu ihrer Arbeitsstätte zurückzulegen. Bis zur nächsten Einsteigstelle des öffentlichen Verkehrsmittels müsste sie 14 km mit ihrem PKW fahren, also mehr als die Hälfte der gesamten Wegstrecke. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist ihr daher nicht zumutbar, sie bekommt das Große Pendlerpauschale Euro jährlich. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 52 Euro jährlich (26 km zu je zwei Euro ergibt 52 Euro). Natürlich kann man seine Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht immer auf der direkten Route erreichen. Dass sich in einem solchen Fall aus der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels eine längere Fahrstrecke als mit dem PKW ergibt, macht die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch nicht unzumutbar. Beispiel 8: Die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung von Frau B. und ihrer Arbeitsstätte beträgt 37 km. Für die Fahrt zum 10 km entfernten Bahnhof verwendet sie den PKW. Die Bahnstrecke beträgt 35 Tarifkilometer. Ihr steht das Kleine Pendlerpauschale, und zwar für die Wegstrecke von 45 km, das sind jährlich Euro, zu. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 90 Euro jährlich (45 km zu je zwei Euro ergibt 90 Euro). Wenn Ihr Wohnort und die Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes liegen und Sie während des Tages arbeiten, wird Ihnen infolge der günstigen Verbindungen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels meist zumutbar sein. L 34-PDF 30 L 34, Seite 3, Version vom

32 Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt Folgendes: Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt. Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ. Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Wie ermitteln Sie die Wegzeit? Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Können Sie verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benützen, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.b. Schnellzug statt Personenzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Dies auch, wenn dadurch die Fahrstrecke länger wird. Ebenso ist zum Erreichen der Einsteigstelle das rascheste zur Verfügung stehende Verkehrsmittel zu verwenden. Bei der Vergleichsrechnung (Fahrtzeit öffentliches Verkehrsmittel im Vergleich zur dreifachen Fahrtzeit mit dem KFZ) ist für die Ermittlung der Wegzeit mit dem KFZ die durchschnittliche Fahrtdauer heranzuziehen. Beispiel 9: Herr A. wohnt 35 km von seinem Arbeitsplatz entfernt. Für die einfache Wegstrecke benötigt er mit dem öffentlichen Verkehrsmittel 85 Minuten und mit dem PKW 25 Minuten. Das öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar, weil es weniger als 90 Minuten benötigt. Es steht ihm das Kleine Pendlerpauschale für die Entfernung von 35 km, das sind jährlich 696 Euro, zu. Zusätzlich erhält er einen Pendlereuro in Höhe von 70 Euro jährlich (35 km zu je zwei Euro ergibt 70 Euro). Beispiel 10: Herr B. wohnt 35 km von seinem Arbeitsplatz entfernt. Für die einfache Wegstrecke benötigt er mit dem öffentlichen Verkehrsmittel 100 Minuten und mit dem PKW 35 Minuten. Das öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar, weil es mehr als 90 Minuten aber weniger als die dreifache Zeit mit dem Kfz (= 35 x 3 = 105 Minuten) benötigt. Es steht ihm das Kleine Pendlerpauschale für die Entfernung von 35 km, das sind jährlich 696 Euro, zu. Zusätzlich erhält er einen Pendlereuro in Höhe von 70 Euro jährlich (35 km zu je zwei Euro ergibt 70 Euro). Beispiel 11: Frau C. wohnt 55 km von ihrem Arbeitsplatz entfernt. Für die einfache Wegstrecke benötigt sie mit dem öffentlichen Verkehrsmittel 135 Minuten und mit dem PKW 40 Minuten. Das öffentliche Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, weil es sowohl mehr als 90 Minuten als auch mehr als die dreifache Zeit mit dem Kfz (= 40 x 3 = 120 Minuten) benötigt. Frau C. steht das Große Pendlerpauschale für die Entfernung von 55 km, das sind jährlich Euro, zu. Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro in Höhe von 110 Euro jährlich (55 km zu je zwei Euro ergibt 110 Euro). Wenn in Ihrem Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist, dann berechnet sich die Wegstrecke nach der optimalen möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des öffentlichen Verkehrsmittels. Das heißt, dass in einem solchen Fall die tatsächlichen Wartezeiten zwischen Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels und Arbeitsbeginn nicht in jedem Fall voll zu berücksichtigen sind. Wie berechnen Sie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Wenn Ihnen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, dann sind die sich daraus ergebenden Fahrstrecken (z. B. Tarifkilometer zuzüglich Anfahrtsweg usw.) maßgeblich. Ist Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, dann müssen Sie natürlich die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, die vernünftigerweise unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet zu wählen ist, für die Berechnung des Großen Pendlerpauschales heranziehen. Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise für das Pendlerpauschale grundsätzlich aus. Dienstreisetage sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Dienstreiseersätze vom Arbeitsort aus berechnet werden (der Tag des Beginns und der Beendigung der Dienstreise) oder wenn im Zuge der Dienstreise die Arbeitsstätte aufgesucht wird. Wie ist bei mehreren Wohnsitzen vorzugehen? Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) nur einmal zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz heranzuziehen. Wie ist bei Wechselschicht vorzugehen? Bei Wechselschicht ist für die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der einzelne Kalendermonat maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst geleistet wird. Stehen Ihnen ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) zu, wenn Sie mit einem Dienstfahrzeug fahren oder den eigenen PKW auch dienstlich verwenden? Wenn Sie mit einem Dienstfahrzeug von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren, dann ist das ein Sachbezug, für den Sie Lohnsteuer zahlen müssen. Ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale (sowie auf einen Pendlereuro) ist nicht gegeben. Wenn Sie Ihren eigenen PKW im Dienst verwenden müssen, gelten für den Anspruch auf das Pendlerpauschale die normalen Regeln. Daraus ergibt sich noch nicht automatisch, dass Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) stehen Ihnen zu, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stehen Ihnen ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) bei Werkverkehr zu? Wenn Sie im Rahmen eines Werkverkehrs zur Arbeit fahren und Ihnen daraus keine Kosten erwachsen, oder wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket gewährt, haben Sie keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale (sowie einen Pendlereuro). Müssen Sie hingegen für die Beförderung bezahlen, können Sie die Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber geltend machen. L 34-PDF 31 L 34, Seite 4, Version vom

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