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1 Mehr Netto vom Brutto Steuer-Tarifreform 2016 für Arbeitnehmer/innen Stark für Sie.

2 Interessantes für Jeden 1. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen Die Arbeitnehmerveranlagung muss beantragt werden. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass zu viel Steuer bezahlt wurde und es gibt eine Lohnsteuergutschrift. Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steuerpflichtige bekommen unabhängig von einem Antrag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Zeitpunkt der automatischen Veranlagung: grundsätzlich im Juni des Folgejahres. Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. z. B. dürfen keine weiteren Einkünfte vorhanden sein. 2. Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z. B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung Sämtliche Sonderausgaben müssen im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/

3 seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen. 3. Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend) Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung werden auch als Topf-Sonderausgaben bezeichnet Details der bisherigen Regelung auf der Homepage des BMF. Für bestehende Verträge (z. B. Versicherungsverträge), die vor dem abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem begonnen worden ist. Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss). Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden. Das Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus!

4 Interessantes für Arbeitnehmer 1. Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages und Fusion mit Arbeitnehmerabsetzbetrag Der Arbeitnehmerabsetzbetrag beträgt 54 Euro pro Jahr und steht allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern zu. Er wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt und direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 291 Euro/Jahr und wird ebenfalls automatisch vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird ab dem Jahr 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Es gibt daher nur mehr den Verkehrsabsetzbetrag, der auf 400 Euro pro Jahr erhöht wird. 2. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag statt Pendlerausgleichsbetrag Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von 1,00 Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen. Gering verdienenden Pendlern steht ab der Veranlagung für das Jahr 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, und das Einkommen nicht höher als Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen Euro und Euro pro Jahr, schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein.

5 3. Anpassungen beim Pkw-Sachbezug Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen. Nähere Infos in Ihrer Lohnabteilung. Die Höhe bestimmter Sachbezüge kann ab der Veranlagung für das Jahr 2016 per Verordnung festgesetzt werden und aus ökologischen Gründen können für die Überlassung von Fahrzeugen Ermäßigungen und Befreiungen von der Besteuerung von Sachbezügen vorgesehen werden. Dies stellt die Grundlage dar. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind als mtl. Sachbezug 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, max. 960 Euro, anzusetzen. Für Kraftfahrzeuge mit einem CO 2 -Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ s, maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Statt des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes wird künftig der übliche Endpreis des Abgabeortes zur Bewertung herangezogen. 4. Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen usw. Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt. Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

6 Weitere Veränderungen bei: 5. der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Neu: auch für präventive Leistungen, wie z. B. Impfungen 6. den Zuwendungen für Begräbnisse gilt für den Arbeitnehmer, dessen Partner und dessen Kinder; keine betragliche Begrenzung. 7. den Jubiläumsgeschenken (Sachzuwendungen) und Betriebsveranstaltungen Jubiläumsgeschenke können bis zur Höhe von 186,00 Euro jährlich abgabenfrei übergeben werden. (die Bindung z. B. für mindestens 20jährige Beschäftigung ist nicht mehr gegeben). Jubiläumsgelder sind zukünftig zur Gänze abgabenpflichtig. Jubiläumsgeschenke müssen nicht anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bleiben bis zur Höhe von 365,00 Euro abgabenfrei. 8. der unentgeltlichen und verbilligten Beförderung der Mitarbeiter : steuerfrei Begünstigung nur über Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte (siehe Punkt 4) Fahrtkostenersätze bleiben aber sozialversicherungsbeitragsfrei. 9. den freien und verbilligten Mahlzeiten : Einlösen der Gutscheine in nahe gelegener Gaststätte. In jeder beliebigen Gaststätte. Details auf der Homepage des BMF oder bei einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch durch einen AK-Steuerrechtsreferenten.

7 Interessantes für Wenigverdiener und Pensionisten Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) und Ausweitung auf Pensionisten Verdient ein Arbeitnehmer so wenig, dass sie/er keine Lohnsteuer bezahlt und wurden für sie/ihn Sozialversicherungsbeiträge geleistet, so werden bei Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 110 Euro, rückerstattet. Haben Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Steuergrenze liegt, außerdem in mindestens einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale, werden durch den Pendlerzuschlag 18 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben, höchstens jedoch 400 Euro. Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag wird, wenn er aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden kann, vom Finanzamt ausbezahlt bei einem Kind beispielsweise bis zu 494 Euro (Negativsteuer). Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2016 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 % bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro (Sozialversicherungserstattung). Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Diese Regelung ersetzt den bisher geltenden Pendlerzuschlag. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionisten zu. Diese erhalten eine Gutschrift von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 110 Euro pro Jahr. Auch für Pensionisten gilt der Steuervorteil in reduzierter Form bereits ab dem Veranlagungsjahr Sie erhalten im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2015 eine Gutschrift von 20 % der Sozialversicherungsbeiträge bzw. maximal 55 Euro.

8 Interessantes für Familien Verdoppelung des Kinderfreibetrags Der Kinderfreibetrag beträgt wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 220 Euro jährlich wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 440 Euro jährlich wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 300 Euro jährlich pro Person

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10 Einkommensteuertarif neu Für ein Einkommen bis Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für Einkommen ab Euro pro Jahr gibt es drei verschiedene Tarifstufen: Einkommen Einkommensteuer 0 bis Euro pro Jahr Steuerfrei > Euro pro Jahr 36,5 Prozent > Euro pro Jahr 43,21 Prozent > Euro pro Jahr 50 Prozent Brutto (monatlich) Abzüglich (alle) SV 18,12 Monatliche Lohnsteuer in Euro 1.300,00 Euro -196,56 Euro -9,36 Euro 1.400,00 Euro -225,68 Euro -27,08 Euro 1.500,00 Euro -256,80 Euro -44,30 Euro 2.000,00 Euro -362,40 Euro - 155,06 Euro 2.500,00 Euro -453,00 Euro -298,35 Euro 3.000,00 Euro -543,60 Euro -441,64 Euro 3.500,00 Euro -634,20 Euro -603,58 Euro 4.000,00 Euro -724,80 Euro - 775,53 Euro 4.500,00 Euro -815,40 Euro -947,48 Euro 5.000,00 Euro -880,63 Euro ,08 Euro 5.500,00 Euro -880,63 Euro ,08 Euro 6.000,00 Euro -880,63 Euro ,28 Euro 6.500,00 Euro -880,63 Euro ,28 Euro 7.000,00 Euro -880,63 Euro ,28 Euro 7.500,00 Euro -880,63 Euro ,28 Euro

11 (6-STUFEN-TARIF) Einkommen Einkommensteuer 0 bis Euro pro Jahr Steuerfrei > Euro pro Jahr 25 Prozent > Euro pro Jahr 35 Prozent > Euro pro Jahr 42 Prozent > Euro pro Jahr 48 Prozent > Million Euro 50 Prozent > 1 Million Euro pro Jahr 55 Prozent (befristet) Sozialversicherungswerte 2016 (voraussichtlich) Höchstbeitragsgrundlage: monatlich 4.860,00 Euro Bis zu einem Einkommen von 1.311,00 Euro werden SV 15,12 % abgezogen Zwischen 1.311,00 Euro und 1.430,00 Euro werden SV 16,12 % abgezogen Zwischen 1.430,00 Euro und 1.609,00 Euro werden SV 17,12 % abgezogen Lohnsteuertarif Netto neu! (monatlich) Entlastung Euro monatlich neu! 25 % 1.094,08 Euro 32,06 Euro 25 % 1.147,24 Euro 40,82 Euro 25 % 1.198,90 Euro 39,82 Euro 35 % 1.482,54 Euro 72,86 Euro 35 % 1.748,65 Euro 78,84 Euro 35 % 2.014,76 Euro 108,90 Euro 42 % 2.262,22 Euro 123,73 Euro 42 % 2.499,67 Euro 128,56 Euro 42 % 2.737,12 Euro 133,39 Euro 42 % 2.989,29 Euro 117,02 Euro 42 % 3.279,29 Euro 123,10 Euro 48 % 3.563,08 Euro 132,71 Euro 48 % 3.823,09 Euro 142,72 Euro 48 % 4.083,09 Euro 152,72 Euro 48 % 4.343,09 Euro 162,72 Euro

12 Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0 Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at Stark für Sie.

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