Alles über Reisegebühren
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- Paul Rothbauer
- vor 7 Jahren
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1 Eine Informationsbroschüre Ihrer I FCG- Personalvertreter/innen nnen Feber 2014 Alles über Reisegebühren Stand 2013 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit unserer Informationsbroschüre Alles über Reisengebühren finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zum Thema Reisegebühren. Alle Tarife und gesetzlichen Vorgaben befinden sich auf dem letzten Stand und sind so hoffen wir übersichtlich für Ihren persönlichen Gebrauch dargestellt. Aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen ist es dennoch bei manchen Fragen ratsam mit einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter Kontakt aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Helmut Gaal Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses
2 Tages- /Nächtigungsgebühren gültig seit Tarif I (außerhalb des Bezirkes) 3/3 2/3 1/3 über über über Std. Std. Std. Tagesgebühren Tarif II (innerhalb des Bezirkes) 3/3 2/3 1/3 über über über Std. Std. Std. Nächtigungsgebühren können gegen Nachweis bis zu 600% überschritten werden 26,40 17,60 8,80 19,80 13,20 6,60 15,00 105,00 (+600%) Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei tatsächlicher Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels der effektiven Dienstreisedauer (Angabe der fahrplanmäßigen Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag von ¾ Stunden bei Beginn und einer ½ Stunde bei Beendigung zuzurechnen. Bei Benützung des PKWs (auch wenn keine PKW-Genehmigung erteilt wurde) sind die tatsächlichen Ausbleibezeiten (tatsächliche Abfahrt und Ankunft, ohne Zeitzuschlag) zu verrechnen. Ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten (Hotel mit Frühstück), wird die Tagesgebühr gekürzt: für das Frühstück um 15%, für das Mittagessen um 40%, für das Abendessen um 40% (RGV 17(3)) Der Reiserrechnung sind ausschließlich Originalrechnungen anzuschließen. Verrechnung bei Genehmigung des eigenen PKW s Das Kilometergeld beträgt 0,42 / km Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist 0,05 / km (es wurde ebenfalls ein Dienstauftrag erteilt) ACHTUNG FRIST!!! Die Frist für die Abgabe der Reiserechnung beträgt sechs Monate, beginnend mit dem 1. des Kalendermonats, in den das Ende der Dienstreise fällt. Beispiel: Ende der Dienstreise: 28. Mai Beginn der Frist: 1. Mai
3 Reisegebühren für Schulveranstaltungen 1. Halbtägige Wandertage und Sporttage in der Dauer von mehr als 5 bis zu 8 Stunden EUR 11,20 2. Ganztägige Wandertage, zusammengelegte Wandertage und Sporttage in der Dauer von mehr als 8 Stunden je Tag EUR 23,10 3. Exkursionen und Berufspraktische Tage (innerhalb des Dienstortes) in der Dauer von mehr als 5 bis zu 8 Stunden EUR 6,90 in der Dauer von mehr als 8 bis zu 12 Stunden EUR 13,30 in der Dauer von mehr als 12 bis zu 24 Stunden EUR 20,10 4. Exkursionen und Berufspraktische Tage (außerhalb des Dienstortes) in der Dauer von mehr als 5 bis zu 8 Stunden EUR 6,90 ab 8 Stunden Für diese Schulveranstaltungen fallen Tages- bzw. Nächtigungsgebühren (siehe Tabelle Seite 2) an. 5. Projektwochen, Berufspraktische Wochen und Abschlussfahrten je Tag EUR 25,30 6. Wintersportwochen je Tag EUR 31,90 7. Sommersportwochen je Tag EUR 27,70 Nächtigungskosten Tatsächlich angefallene Nächtigungskosten für LehrerInnen werden bis höchstens 200% der Schülernächtigungskosten je Nacht ersetzt. Fahrtauslagen Der Nachweis der tatsächlich entstandenen Fahrtauslagen für alle Schulveranstaltungen hat mittels Originalbelege zu erfolgen (verrechenbar auch für Lehrausgänge und Exkursionen unter 5 Stunden). Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen Dem/Der Lehrer/in gebührt für die Teilnahme an mindestens 2-tägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung (GehaltsG 63a). Sie beträgt pro Tag 33,89. (durch den Leiter/ die Leiterin zu beantragen) Belohnung für die Leitung von Schulveranstaltungen Lehrer/innen, die mit der Leitung einer mindestens 4-tägigen Schulveranstaltung beauftragt wurden, erhalten eine Belohnung in Höhe von 185,--.
4 (ist vom Schulleiter / von der Schulleiterin zu beantragen) Fahrpreistabelle für Reiserechnungen im VVNB (Verkehrsverbund Niederösterreich/Burgenland) Preise gültig seit 1. Jänner 2012 Entfernung bis km Einzelkarte Tageskarte Wochenkarte Monatskarte Jahreskarte 1-5 1,90 3,80 9,50 32,00 320, ,50 5,00 12,10 39,50 395, ,40 6,80 14,80 53,50 535, ,10 8,20 17,50 64,00 640, ,80 9,60 20,40 72,00 720, ,70 11,40 24,00 85,00 850, ,60 13,20 26,00 95,00 950, ,30 14,60 28,50 102, , ,40 16,80 31,00 111, , ,20 18,40 32,50 117, , ,20 20,40 33,50 122, , ,20 22,40 33,50 122, , ,20 24,40 35,50 125, , ,10 26,20 35,50 125, , ,10 28,20 36,50 135, , ,90 31,80 38,50 140, , ,30 34,60 39,50 145, , ,30 36,60 41,00 149, , ,30 38,60 42,50 153, , ,50 41,00 45,00 159, , ,50 43,00 47,50 168, , ,60 45,20 50,00 178, , ,70 47,40 54,50 189, , ,30 50,60 60,50 204, , ,90 53,80 66,00 224, , ,00 56,00 72,00 247, , ,80 59,60 77,50 258, ,00 Wohnung als Ausgangspunkt/Endpunkt der Dienstreise Im Dienstauftrag kann festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt einer Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Fahrplan- und Tarifauskünfte für öffentliche Verkehrsmittel oder unter 0810/ Im Bezirk Neusiedl:
5 Pendlerpauschale Die Pendlerpauschale ist ein Steuerabsetzbetrag. Es kann jederzeit angesucht werden bzw. es kann auch im Nachhinein im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Es ist jedoch vorteilhaft die Pendlerpauschale monatlich zu beantragen, da nur in diesem Fall auch der mit der Pendlerpauschale verbundene Fahrtkostenzuschuss angewiesen wird. a) Kleine Pendlerpauschale Anspruch ergibt sich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Höhe des jährlichen Absetzbetrages: bei mindestens 20 km monatlich 58,-- bei mehr als 40 km monatlich 113,-- bei mehr als 60 km monatlich 168,-- b) Große Pendlerpauschale Anspruch ergibt sich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km beträgt und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Höhe des jährlichen Absetzbetrages: bei mindestens 2 km monatlich 31,-- bei mehr als 20 km monatlich 123,-- bei mehr als 40 km monatlich 214,-- bei mehr als 60 km monatlich 306,-- Zumutbarkeit der Wegstrecke Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt. Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ. Wichtig: Die volle Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn in einem Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird. NEU seit 2013: Pendlerpauschale bei Teilzeitbeschäftigung Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 8 bis 10 Tage im Monat: zwei Drittel der Pendlerpauschale Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 4 bis 7 Tage im Monat: ein Drittel der Pendlerpauschale
6 Der Antrag für die Pendlerpauschale ist mittels Formblatt L 34 des Finanzamtes ( an folgende Adresse zu stellen: Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 1 Besoldung und Gemeinden Europaplatz Eisenstadt NEU seit 2013: Pendlereuro Höhe: 2 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (rückwirkend mit ) Der Pendlereuro steht nur dann zu, wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Der Pendlereuro muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird vom Dienstgeber aufgrund der Beantragung der Pendlerpauschale (Formular L34) berücksichtigt. Wichtig Jedem neuen Ansuchen ist künftig als Nachweis der Fahrten ein von der Direktion bestätigter Stundenplan beizulegen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale sind innerhalb eines Monates dem Arbeitgeber zu melden (Adresse siehe oben) Fahrtkostenzuschuss Der Bezug des Fahrtkostenzuschusses ist seit an die Pendlerpauschale geknüpft. Der entsprechende Antrag ist mittels Formular L34 des BMF an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 1 zu senden (Adresse siehe oben). Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von über 20 bis 40 km...18,63 über 40 bis 60 km...36,84 über 60 km...55,08 Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist ( großes Pendlerpauschale ) beträgt der Fahrtkostenzuschuss von über 2 bis 20 km...10,14 über 20 bis 40 km...40,23 über 40 bis 60 km...70,02 über 60 km...100,00
7 Dienstzuteilung Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Lehrer vorübergehend einer anderen Schule (außerhalb des Dienstortes) zugewiesen wird. Bei täglicher Heimkehr (wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen Wohnort und Zuteilungsort hin und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden beträgt und eine elfstündige Ruhezeit gegeben ist) hat der Lehrer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten vom Wohnort zur Zuteilungsstelle (maximal bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr) und der entsprechenden Tagesgebühr nach Tarif I (siehe Tabelle auf Seite 2). ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung beträgt das Ausmaß der Zuteilungsgebühr 50% Versetzung Eine Versetzung von Amts wegen ist während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Leider haben Vertragslehrer hier keinen Anspruch. Für den Inhalt verantwortlich: Helmut Gaal, 0664/ , helmut.gaal@gmx.at
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