O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/12 Jänner 2012
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- Kasimir Thomas Schulz
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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/12 Jänner 2012 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Sozialversicherung Bezugsvorschuss 3. Reisegebühren Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule in geeigneter Form über den Inhalt dieses Rundschreibens! Mit freundlichen Grüßen namens der oö. AHS-Gewerkschaft Mag. Florian Auer e.h. Mag. Franz Andexlinger e.h. Mag. Andrea Meiser e.h. Vorsitzender Stellvertreter Vorsitzender Vorsitzende Stellvertreterin Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landesleitung OÖ der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öff. Dienst Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Franz Andexlinger, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 20; Tel.: / 8633
2 OÖ. K U R I E R Jänner 2012 Seite 2 1. SOZIALVERSICHERUNG 2012 Krankenversicherung/KV Prozentsatz GKK: 3.82 % BVA: 4.10 % VERTRAGSLEHRER (monatlich) Sonderzahlung (jährlich) 4230,- 8460,- Wohnbauförderung/WFB 0,50 % 4230,- FREI Arbeitslosenversicherung /AL Pensionsversicherung/ PENS.BTG 3,00 % 4230,- 8460,- 10,25 % 4230,- 8460,- PRAGMATISIERTE LEHRER Prozentsatz (monatlich) Sonderzahlung (jährlich) Krankenversicherung/KV 4,10 % 4230,- 8460,- Wohnbauförderung/WFB 0,50 % 4230,- FREI Arbeitslosenversicherung /AL Pensionsversicherung/ PENS.BTG ,55 % *) 11,05 % **) KEINE / 4230,- KEINE / 8460,- *) Der Pensionsbeitrag von 12,55% gilt für alle nicht harmonisierten Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden. **) Für alle Beamten die zwischen 31. Dezember 1954 und 2. Dezember 1959 geboren wurden, liegt der Prozentsatz zwischen 12,55% und 12,21% (je nach Geburtsjahr) von der Für alle Beamten die nach dem 1. Dezember 1959 geboren wurden, liegt der Prozentsatz je nach Geburtsjahr zwischen 10,93% und 10,25% von der. Für Beamte ab dem Geburtsjahr 1984 ist der Prozentsatz des Pensionsbeitrages dem Prozentsatz des Pensionsversicherungsbeitrages der ASVG-Versicherten (von 10,25%) gleich. Mag. Gerald Bachmayr, Besoldungsreferent
3 OÖ. K U R I E R Jänner 2012 Seite 3 2. Bezugsvorschuss Ein Bezugsvorschuss ist in Monatsraten zurückzuzahlen und ist von der Geldaushilfe zu unterscheiden, die man nicht zurückzahlen muss. Beide können gewährt werden es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf. Wenn der Bedienstete (Beamte oder Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Vertrag) unverschuldet in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Antrag ein Bezugsvorschuss von höchstens 7.300,00 gewährt werden. Für die Gewährung kann der Dienstgeber Sicherstellungen verlangen. Der Vorschuss ist innerhalb von höchstens 120 Monaten in Raten (durch Abzug vom Monatsbezug) zurückzuzahlen. Wenn vor der Tilgung des Vorschusses der Beamte aus dem Dienststand bzw. der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sind zur Rückzahlung die ihm zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. Vertragsbedienstete mit einem befristeten Dienstverhältnis (IIL- Lehrer) können keinen Vorschuss erhalten. 3. Reisegebühren Der Beamte und Vertragsbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei der Dienststelle geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn die Reisegebühren nicht innerhalb von sechs Monaten (sechs Kalendermonate beginnend mit dem 1. des Kalendermonats, in den das Ende der Dienstreise fällt) geltend gemacht werden. Bei Dienstreisen gebühren: Reisekostenvergütung: Kosten für die Beförderung der Person mit einem Massenbeförderungsmittel Reisezulage (Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr): Deckung der Reiseauslagen, des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft Nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten: zusätzliche Kosten, die über die üblichen verbundenen Aufwendungen entstehen
4 OÖ. K U R I E R Jänner 2012 Seite 4 Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Reisegebühren, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein Lehrer auf Grund eines erteilten Auftrages, an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt. Als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung einer Dienstreise ist die Dienststelle anzusehen. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen dies betrifft sowohl die Reisekosten, als auch die Reisezulage! Reisekosten Der Lehrer hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für 1. die Benützung der zweiten Wagenklasse, 2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und 3. eine Platzreservierung gegen Nachweis. Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt. Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung, dann gebührt das Kilometergeld, falls die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt. Kilometergeld für die Benützung eines KFZ gebührt, wenn die Verwendung aus dienstlichen Interessen vor der Reise ausdrücklich angeordnet wird. Dabei beträgt die Entschädigung für PKW 0,42 je Kilometer und für jede Person (Beamte), deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 je Kilometer. Reisezulage Die Tagesgebühr nach Tarif I von 26,4 wird bei Dienstreisen außerhalb des politischen Bezirkes oder Dienstreisen innerhalb des pol. Bezirkes mit Nächtigungsverpflichtung berechnet. Die Tagesgebühr nach Tarif II von 19,8 bei Dienstreisen innerhalb eines pol.
5 OÖ. K U R I E R Jänner 2012 Seite 5 Bezirkes ohne Nächtigungsverpflichtung (gilt auch für Reisen von Städten mit eigenem Statut in angrenzende Bezirke). Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der planmäßigen Abfahrtszeit liegt, und als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit liegt. Liegt die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der planmäßigen Abfahrtszeit liegt, und als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit liegt. Der Beamte und Vertragsbedienstete erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile werden wir folgt abgegolten: Tagesgebühr Tarif I Tagesgebühr Tarif II Nächtigung Nächtigung (Ausbleibezeit in Stunden) (Ausbleibezeit in Stunden) Über 8 Über 12 Über 8 Über 12 Mit Beleg bis 5 bis 8 5 bis 8 Ohne Beleg bis 12 bis 24 bis 12 bis 24 maximal 8,8 17,6 26,4 6,6 13,2 19, Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt so ist die Tagesgebühr für das Frühstück um 15%, für das Mittagessen um 40% und für das Abendessen um 40% der vollen Tagesgebühr zu kürzen. Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr (siehe Tabelle). Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt. Die Nächtigungsgebühr entfällt, wenn (1) die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind oder (2) eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert (z. B. durch eine Abendveranstaltung) wird.
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