Allgemeine steuerrechtliche Bestimmungen

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1 Allgemeine steuerrechtliche Bestimmungen 1 Monatliche Lohnabrechnung Jeder/Jede ArbeitnehmerIn muss eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Verweigert der/die ArbeitgeberIn dies, gibt es die Möglichkeit, sich an das Betriebsstättenfinanzamt zu wenden. Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben enthalten: Bruttobezüge Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer Lohnsteuer. Unterliegt der/die ArbeitnehmerIn der Regelung Abfertigung Neu, dann hat die Lohnabrechnung außerdem noch Beitragsgrundlage für Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse zu enthalten. 2 Haftung des/der ArbeitgebersIn Die ArbeitgeberInnen haften dem Bund für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird sie vom Finanzamt direkt von den ArbeitgeberInnen nachgefordert. Steuerschuldner bleiben jedoch die ArbeitnehmerInnen, dh die ArbeitgeberInnen können sie von den ArbeitnehmerInnen zurückfordern. Die ArbeitnehmerInnen können nur in bestimmten Fällen direkt vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, zb wegen falscher Angaben bei dem Pendlerpauschale. Seite 1/13

2 3 Auskunftspflicht des Finanzamtes Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines/einer Beteiligten (ArbeitgeberIn, ArbeitnehmerIn) Auskunft zu geben, wie die lohnsteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Es genügt ein Schreiben an das Finanzamt, in dem der Sachverhalt dargelegt wird. 4 Zufluss- und Abflussprinzip Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus. Einnahmen und Ausgaben sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zugeflossen bzw abgeflossen sind, mit Ausnahme von bescheidmäßig zuerkannten Pensionen und Zahlungen vom Insolvenz- Entgeltgeld-Fonds, die dem Monat bzw dem Jahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entsteht. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw Ausgaben können aber dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie kurz (ein Zeitraum von maximal fünfzehn Tagen) vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw abgeflossen sind. 5 Steuerfreie Leistungen laut 3 Einkommensteuergesetz Karenzgeld Wochengeld Arbeitslosengeld Notstandshilfe Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz Familienbeihilfe Pflegegeld Einkünfte von ArbeitnehmerInnen inländischer Betriebe für begünstigte Auslandstätigkeit (zb Bauausführung, Montage usw), ab 2011 zu 34% und ab 2012 zu 67% zu versteuern Seite 2/13

3 Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers (Kindergärten, Sportanlagen, Betriebsbibliotheken usw) Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung von 500,- jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr (wenn der Zuschuss direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung - oder eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige - geleistet wird oder Gutscheine für eine Kinderbetreuungseinrichtung ausgegeben werden) Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge) bis 365,- jährlich Sachzuwendungen bis 186,- jährlich Zukunftssicherung bis 300,- jährlich, wenn die Zukunfts sicherungsmaßnahme eine mindestens 15-jährige Laufzeit hat freiwillige soziale Zuwendungen der ArbeitgeberInnen an den Betriebsratsfonds freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Essenbons für Gaststätten in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz bis 4,40 täglich, Lebensmittelbons bis 1,10 täglich ortsübliches Trinkgeld freie oder verbilligte Getränke am Arbeitsplatz Haustrunk im Brauereigewerbe die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen ArbeitnehmerInnen und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen ("Mitarbeiterbeteiligung") bis 1.460,- jährlich. 6 Nicht steuerbare Leistungen des/der ArbeitgebersIn Unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung und die Reinigung derselben, durchlaufende Gelder und Auslagenersätze, Seite 3/13

4 Beträge von ArbeitgeberInnen für die Aus- und Fortbildung von ArbeitnehmerInnen, Reisekosten (Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Werkverkehr, Beiträge von ArbeitergeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an Pensionskassen, Beiträge von ArbeitgeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an BMSV- Kassen. 7 Sonderzahlungen (sonstige Bezüge) Sonderzahlungen sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen gewährt und neben laufendem Arbeitslohn ausbezahlt werden. Würde der Urlaubszuschuss aufgeteilt auf zwölf Monate zusätzlich zum monatlichen Gehalt ausbezahlt werden, so würde er den Charakter einer Sonderzahlung verlieren und damit auch die Begünstigung der Versteuerung mit dem festen Steuersatz von 6%. Beispiele für Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgelder, eventuell Prämien und Provisionen. 7.1 Steuersatz Erhalten ArbeitnehmerInnen von ihren ArbeitgeberInnen Sonderzahlungen, sind diese bis zu einem Betrag von 620,- jährlich steuerfrei. Für die Berechnung der Steuer der Sonderzahlung sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und dann erst der Freibetrag von 620,-. Der Restbetrag wird mit 6% versteuert. 7.2 Jahressechstel Seite 4/13

5 Die Sonderzahlungen werden nicht unbeschränkt mit 6% versteuert, sondern nur bis zum so genannten "Jahressechstel". Sonderzahlungen, die das Jahressechstel übersteigen, werden nicht begünstigt, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt versteuert. Unter Jahressechstel wird ein Sechstel der innerhalb des Kalenderjahres bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge verstanden. Der laufende Bezug, der zusammen mit der Sonderzahlung ausbezahlt wird, ist dabei mit zu berücksichtigen. Schema der Sechstelberechnung: Summe der laufenden Bezüge dividiert durch die Anzahl der Monate (ab Jahresbeginn) multipliziert mit 2. Zu addieren sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge - wie Gehalt, vom Arbeitgeber ausbezahltes Krankengeld, Zulagen und Zuschläge, Sachbezüge, laufend ausbezahlte Prämien/Provisionen, steuerpflichtige Reisekosten lt 26 EStG, Fahrtkostenzuschuss und Zukunftsvorsorgeleistungen des Arbeitgebers sofern sie laufend ausbezahlt werden, dieser Betrag ist durch die Anzahl der abgelaufenen Monate zu dividieren und diese Summe mit 2 zu multiplizieren. Übersteigt die Sonderzahlung den nach diesem Schema errechneten Betrag, so wird der übersteigende Teil gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Bezug versteuert. Die Sechstelberechnung ist immer in dem Monat durchzuführen, in dem eine Sonderzahlung zur Auszahlung gelangt. Bei schwankenden Bezügen kann sich das Jahressechstel im Laufe des Jahres ändern. Sonderzahlungen sind auch wenn sie nach dem monatlichen Tarif versteuert wurden für die Sechstelberechnung nicht heranzuziehen. Unterlaufen ArbeitgeberInnen bei der Sechstelberechnung Fehler, kann eine Korrektur des Jahreslohnzettels beim Wohnsitzfinanzamt bzw vom Betriebsstättenfinanzamt verlangt werden. 7.3 Bagatellgrenze Die Besteuerung der Sonderzahlungen unterbleibt, wenn das Jahressechstel den Betrag von 2.100,- nicht übersteigt. Sind die Sonderzahlungen höher als die Bagatellgrenze von 2.100,-, so beträgt die Steuer 6% des 620,- übersteigenden Betrages, jedoch höchstens 30% des 2.000,- Seite 5/13

6 (Bruttosonderzahlung abzüglich Sozialversicherungsbeitrag) übersteigenden Betrages. Gemäß dem Stabilitätsgesetz kommt es ab für Besserverdienende zu einer sogenannten Solidarabgabe. Betroffen sind dabei Sonderzahlungen bei hohen Bezügen. Die Besteuerung von 6% steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu. Unverändert bleibt die Besteuerung für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca ,- (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca ,-) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620,- und der Freigrenze von 2.100,-. Bei höheren Gehältern wird der sonstige Bezug nicht mehr mit 6%, sondern gestaffelt, abhängig von der Höhe mit unterschiedlichen Prozentsätzen versteuert. Prozentsätze für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: Bemessungsgrundlage Sonstiger Bezug Lohnsteuer für die ersten 620 Euro 0% für die nächsten Euro 6% für die nächsten Euro 27% für die nächsten Euro 35,75% darüber zum laufenden Tarif 8 Beendigungsansprüche 8.1 Abfertigungen Seite 6/13

7 Abfertigung Neu Aufgrund des Bundesgesetzes über die Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse (BMSV-K) wurde die "Abfertigung Neu" geregelt. Dies betrifft Arbeitsverhältnisse, die nach dem begonnen haben. Bereits davor bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Regelung nicht betroffen, soweit es nicht zu einer Teil- oder Vollübertragung bestehender Anwartschaften gekommen ist. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem begonnen haben, hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 1,53% in eine BMSV-K zu entrichten. Dieser Beitrag ist gemäß 26 Z 7 lit d EStG lohnsteuerfrei und gemäß 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG sozialversicherungsfrei. Leistet der Arbeitgeber höhere Beiträge, so ist der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erfolgt die Auszahlung des Abfertigungsanspruches (durch die BMSV-K) durch Übertragung (zb an ein Versicherungsunternehmen) und dann Auszahlung in Rentenform, so sind die ausgezahlten Beträge steuerfrei. Wird die Abfertigung als Einmalbetrag ausbezahlt oder eine Kapitalablöse der Rente vorgenommen, so ist diese Zahlung mit 6% zu versteuern. Für Zeiträume, für die Anwartschaft gegenüber einer BMSV-K besteht, ist die Regelung des 67 Abs 6 EStG nicht mehr anwendbar. Vergleichszahlungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für diese Zeiträume sind bis zu einem Betrag von 7.500,- mit 6% zu versteuern. Abfertigung Alt Für ArbeitnehmerInnen, die noch unter das alte Abfertigungsrecht fallen dies sind im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, gilt Folgendes: Die gesetzliche Abfertigung wird mit 6% oder nach der Vervielfachermethode versteuert. Bei der Vervielfachermethode wird die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl multipliziert, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Diese Methode ist nur dann anzuwenden, wenn die Lohnsteuer niedriger wäre als bei Versteuerung mit 6%. Die Abfertigung nach dem alten Abfertigungsgesetz ist eine einmalige Entschädigung, die ArbeitgeberInnen an ArbeitnehmerInnen bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund Seite 7/13

8 gesetzlicher Vorschriften eines Kollektivvertrages von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften aufsichtsbehördlich genehmigter Dienstordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungsgesetzes zu leisten haben. 8.2 Viertelbegünstigung Freiwillige Abfertigungen und Sozialpläne sind bis zu einem Ausmaß von einem Viertel der laufenden Bezüge (also ohne 13. und 14. Gehalt oder anderer Sonderzahlungen) der letzten 12 Monate mit 6% zu versteuern, sofern der/die ArbeitnehmerIn der Abfertigung Alt-Regelung unterliegt. 8.3 Vordienstzeitenanrechnung Freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen sind sofern der/die ArbeitnehmerIn unter die Abfertigung Alt-Regelung fallen, über das Ausmaß der Viertelbegünstigung hinaus, je nach Dauer der nachgewiesenen Dienstzeit (siehe folgende Tabelle), ebenfalls mit 6% zu versteuern. Während der Vordienstzeit von anderen ArbeitgeberInnen erhaltene begünstigte Abfertigungen und bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Bei einer Dienstzeit von steuerbegünstigte zusätzliche Zwölftel der laufenden Bezüge 3 Jahren 2 5 Jahren 3 10 Jahren 4 Seite 8/13

9 15 Jahren 6 20 Jahren 9 25 Jahren 12 Den Nachweis über die Dauer der Vordienstzeiten und ob bzw in welcher Höhe Abfertigungen bereits bezahlt wurden, hat der/die ArbeitnehmerIn zu erbringen. Geeignete Nachweise sind entweder Bestätigungen des früheren Arbeitgebers oder zumindest Endabrechnungen. Für alle ArbeitnehmerInnen, die zur Gänze unter das Abfertigungsrecht Neu fallen dies sind im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem begonnen hat -, kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung. Bei ArbeitnehmerInnen, die vom alten ins neue Abfertigungssystem gewechselt haben, kommen die Begünstigungen nur für freiwillige Abfertigungen in Frage, die für Zeiträume bezahlt werden, die vor dem Übertritt liegen. 8.4 Besteuerung von Sozialplänen Für alle ArbeitnehmerInnen, die noch unter das Abfertigungsrecht Alt fallen, gilt Folgendes: Zahlungen aus Sozialplänen werden steuerlich wie freiwillige Abfertigungen behandelt. Das bedeutet, dass die Viertelbegünstigung und die Vordienstzeitenanrechnung zum Tragen kommen. Über dieses Ausmaß hinaus werden Sozialplanleistungen bis maximal ,- mit dem Hälftesteuersatz versteuert. Es wird die reine Tarifsteuer ohne Absetzbeträge ausgerechnet und diese dann halbiert. Bei ArbeitnehmerInnen, die zur Gänze unter das neue Abfertigungsrecht fallen, kommt die Viertelbegünstigung und die Möglichkeit der Vordienstzeitenanrechnung nicht zum Tragen. Die Bestimmung, dass für Sozialplanleistungen bis zu ,- der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bleibt aber in jedem Falle bestehen. Seite 9/13

10 8.5 Besteuerung von Pensionsabfindungen Pensionsabfindungen, die auf einer Pensionszusage beruhen, können begünstigt besteuert werden. Die begünstigte Besteuerung steht allerdings nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt. Pensionsabfindungen soweit der Barwert der Pensionsabfindung den Betrag von ,- nicht übersteigt, sind mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern. Übersteigt die Pensionsabfindung diesen Betrag, so ist sie nach der (Monats-)Tabelle zu versteuern. 8.6 Besteuerung von Kündigungsentschädigungen, Vergleichssummen und Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (Konkurs, Ausgleich) Es sind vom Bruttobetrag die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Von diesem Betrag sind vier Fünftel steuerpflichtig, ein Fünftel ist steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil ist gemeinsam mit dem Monatsgehalt/-lohn nach Tarif zu versteuern. Erfolgen diese Zahlungen nicht mehr neben laufenden Bezügen des Arbeitgebers, sind sie nach der monatlichen Lohnsteuertabelle zu versteuern. Werden Vergleichssummen für Zeiträume ausbezahlt, die dem BMSVG unterliegen, so sind diese bis 7.500,- mit 6% zu versteuern, vom übersteigenden Betrag ist ein Fünftel steuerfrei, der Rest nach Tarif zu versteuern. Bei Zahlungen von Insolvenzausfallgeld ist die Bemessungsgrundlage gleichermaßen zu ermitteln. Es wird aber nicht die Tarifsteuer angewandt, sondern ein Pauschalsatz von 15%. Es handelt sich dabei nur um eine "Steuervorauszahlung", da die endgültige Lohnsteuer erst bei der Veranlagung ermittelt wird. Diesfalls liegt eine Pflichtveranlagung vor, und es wird in den meisten Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. 8.7 Besteuerung von Urlaubsersatzleistung Diese Zahlungen sind, soweit sie laufende Bezüge betreffen, nach Tarif zu versteuern. Der Sonderzahlungsanteil ist, soweit er innerhalb des eigenen Jahressechstels liegt, wie eine Sonderzahlung mit 6% zu versteuern. 8.8 Versteuerung von Diensterfindungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge Seite 10/13

11 Solche Zahlungen sind, sofern sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, mit 6% zu versteuern. Das begünstigte Ausmaß beträgt ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel. 8.9 Besteuerung von Zulagen und Zuschlägen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Zuschläge für Sonntags- (bzw wenn sie stattdessen an einem Ersatzruhetag zustehen), Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind bis zu 360,- monatlich steuerfrei. Damit diese Zulagen und Zuschläge steuerfrei gewährt werden können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Diese sind nur dann begünstigt, wenn die damit verbundenen Arbeiten in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer und deren Kleidung bewirken im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit von Arbeitnehmern mit sich bringen. Darüber hinaus müssen die Zulagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften von Dienstordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften der Arbeitsordnung des ÖGB von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder Seite 11/13

12 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Nachtarbeitszuschläge und Nachtüberstunden Nacht im steuerlichen Sinn ist der Zeitraum zwischen und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse im Nachtzeitraum (in der Regel bis 7.00 Uhr) geleistet werden und in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest 3 Stunden (Blockzeit) dauern. Überwiegende Nachtarbeit Eine Sonderregelung gibt es für ArbeitnehmerInnen, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese ArbeitnehmerInnen erhöht sich der Freibetrag von 360,- monatlich um 50% auf 540,-. Nachfolgend eine beispielhafte Aufzählung einiger Berufsgruppen, auf die dies zutrifft: Bäcker, Nachtportiere, Nachtschwestern, Bewachungsdienste, Personal im Gastgewerbe (Diskotheken, Nachtbars, usw), Verkehrsbedienstete, usw. Die Voraussetzung der Blockarbeitszeit muss bei der Berechnung der überwiegenden Nachtarbeit für diese ArbeitnehmerInnen nicht in jeder einzelnen Nacht gegeben sein, sondern die Arbeitszeit muss im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in den Nachtzeitraum fallen. So müssen zb bei einer monatlichen Normalarbeitszeit von 173 Stunden mindestens 87 Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet werden. Überstunden Seite 12/13

13 Zusätzlich zu den eben angeführten Bestimmungen über die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen sind die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% der Überstundengrundentlohnung (maximal 86,- monatlich) steuerfrei. Seite 13/13

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