Allgemeine steuerrechtliche Bestimmungen
|
|
- Hede Knopp
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Allgemeine steuerrechtliche Bestimmungen 1 Monatliche Lohnabrechnung Jeder/Jede ArbeitnehmerIn muss eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Verweigert der/die ArbeitgeberIn dies, gibt es die Möglichkeit, sich an das Betriebsstättenfinanzamt zu wenden. Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben enthalten: Bruttobezüge Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer Lohnsteuer. Unterliegt der/die ArbeitnehmerIn der Regelung Abfertigung Neu, dann hat die Lohnabrechnung außerdem noch Beitragsgrundlage für Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse zu enthalten. 2 Haftung des/der ArbeitgebersIn Die ArbeitgeberInnen haften dem Bund für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, wird sie vom Finanzamt direkt von den ArbeitgeberInnen nachgefordert. Steuerschuldner bleiben jedoch die ArbeitnehmerInnen, dh die ArbeitgeberInnen können sie von den ArbeitnehmerInnen zurückfordern. Die ArbeitnehmerInnen können nur in bestimmten Fällen direkt vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, zb wegen falscher Angaben bei dem Pendlerpauschale. Seite 1/13
2 3 Auskunftspflicht des Finanzamtes Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines/einer Beteiligten (ArbeitgeberIn, ArbeitnehmerIn) Auskunft zu geben, wie die lohnsteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Es genügt ein Schreiben an das Finanzamt, in dem der Sachverhalt dargelegt wird. 4 Zufluss- und Abflussprinzip Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus. Einnahmen und Ausgaben sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zugeflossen bzw abgeflossen sind, mit Ausnahme von bescheidmäßig zuerkannten Pensionen und Zahlungen vom Insolvenz- Entgeltgeld-Fonds, die dem Monat bzw dem Jahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entsteht. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw Ausgaben können aber dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie kurz (ein Zeitraum von maximal fünfzehn Tagen) vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw abgeflossen sind. 5 Steuerfreie Leistungen laut 3 Einkommensteuergesetz Karenzgeld Wochengeld Arbeitslosengeld Notstandshilfe Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz Familienbeihilfe Pflegegeld Einkünfte von ArbeitnehmerInnen inländischer Betriebe für begünstigte Auslandstätigkeit (zb Bauausführung, Montage usw), ab 2011 zu 34% und ab 2012 zu 67% zu versteuern Seite 2/13
3 Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers (Kindergärten, Sportanlagen, Betriebsbibliotheken usw) Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung von 500,- jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr (wenn der Zuschuss direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung - oder eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige - geleistet wird oder Gutscheine für eine Kinderbetreuungseinrichtung ausgegeben werden) Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge) bis 365,- jährlich Sachzuwendungen bis 186,- jährlich Zukunftssicherung bis 300,- jährlich, wenn die Zukunfts sicherungsmaßnahme eine mindestens 15-jährige Laufzeit hat freiwillige soziale Zuwendungen der ArbeitgeberInnen an den Betriebsratsfonds freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Essenbons für Gaststätten in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz bis 4,40 täglich, Lebensmittelbons bis 1,10 täglich ortsübliches Trinkgeld freie oder verbilligte Getränke am Arbeitsplatz Haustrunk im Brauereigewerbe die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen ArbeitnehmerInnen und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen ("Mitarbeiterbeteiligung") bis 1.460,- jährlich. 6 Nicht steuerbare Leistungen des/der ArbeitgebersIn Unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung und die Reinigung derselben, durchlaufende Gelder und Auslagenersätze, Seite 3/13
4 Beträge von ArbeitgeberInnen für die Aus- und Fortbildung von ArbeitnehmerInnen, Reisekosten (Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Werkverkehr, Beiträge von ArbeitergeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an Pensionskassen, Beiträge von ArbeitgeberInnen für ihre ArbeitnehmerInnen an BMSV- Kassen. 7 Sonderzahlungen (sonstige Bezüge) Sonderzahlungen sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen gewährt und neben laufendem Arbeitslohn ausbezahlt werden. Würde der Urlaubszuschuss aufgeteilt auf zwölf Monate zusätzlich zum monatlichen Gehalt ausbezahlt werden, so würde er den Charakter einer Sonderzahlung verlieren und damit auch die Begünstigung der Versteuerung mit dem festen Steuersatz von 6%. Beispiele für Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgelder, eventuell Prämien und Provisionen. 7.1 Steuersatz Erhalten ArbeitnehmerInnen von ihren ArbeitgeberInnen Sonderzahlungen, sind diese bis zu einem Betrag von 620,- jährlich steuerfrei. Für die Berechnung der Steuer der Sonderzahlung sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und dann erst der Freibetrag von 620,-. Der Restbetrag wird mit 6% versteuert. 7.2 Jahressechstel Seite 4/13
5 Die Sonderzahlungen werden nicht unbeschränkt mit 6% versteuert, sondern nur bis zum so genannten "Jahressechstel". Sonderzahlungen, die das Jahressechstel übersteigen, werden nicht begünstigt, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt versteuert. Unter Jahressechstel wird ein Sechstel der innerhalb des Kalenderjahres bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge verstanden. Der laufende Bezug, der zusammen mit der Sonderzahlung ausbezahlt wird, ist dabei mit zu berücksichtigen. Schema der Sechstelberechnung: Summe der laufenden Bezüge dividiert durch die Anzahl der Monate (ab Jahresbeginn) multipliziert mit 2. Zu addieren sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge - wie Gehalt, vom Arbeitgeber ausbezahltes Krankengeld, Zulagen und Zuschläge, Sachbezüge, laufend ausbezahlte Prämien/Provisionen, steuerpflichtige Reisekosten lt 26 EStG, Fahrtkostenzuschuss und Zukunftsvorsorgeleistungen des Arbeitgebers sofern sie laufend ausbezahlt werden, dieser Betrag ist durch die Anzahl der abgelaufenen Monate zu dividieren und diese Summe mit 2 zu multiplizieren. Übersteigt die Sonderzahlung den nach diesem Schema errechneten Betrag, so wird der übersteigende Teil gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Bezug versteuert. Die Sechstelberechnung ist immer in dem Monat durchzuführen, in dem eine Sonderzahlung zur Auszahlung gelangt. Bei schwankenden Bezügen kann sich das Jahressechstel im Laufe des Jahres ändern. Sonderzahlungen sind auch wenn sie nach dem monatlichen Tarif versteuert wurden für die Sechstelberechnung nicht heranzuziehen. Unterlaufen ArbeitgeberInnen bei der Sechstelberechnung Fehler, kann eine Korrektur des Jahreslohnzettels beim Wohnsitzfinanzamt bzw vom Betriebsstättenfinanzamt verlangt werden. 7.3 Bagatellgrenze Die Besteuerung der Sonderzahlungen unterbleibt, wenn das Jahressechstel den Betrag von 2.100,- nicht übersteigt. Sind die Sonderzahlungen höher als die Bagatellgrenze von 2.100,-, so beträgt die Steuer 6% des 620,- übersteigenden Betrages, jedoch höchstens 30% des 2.000,- Seite 5/13
6 (Bruttosonderzahlung abzüglich Sozialversicherungsbeitrag) übersteigenden Betrages. Gemäß dem Stabilitätsgesetz kommt es ab für Besserverdienende zu einer sogenannten Solidarabgabe. Betroffen sind dabei Sonderzahlungen bei hohen Bezügen. Die Besteuerung von 6% steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu. Unverändert bleibt die Besteuerung für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca ,- (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca ,-) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620,- und der Freigrenze von 2.100,-. Bei höheren Gehältern wird der sonstige Bezug nicht mehr mit 6%, sondern gestaffelt, abhängig von der Höhe mit unterschiedlichen Prozentsätzen versteuert. Prozentsätze für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: Bemessungsgrundlage Sonstiger Bezug Lohnsteuer für die ersten 620 Euro 0% für die nächsten Euro 6% für die nächsten Euro 27% für die nächsten Euro 35,75% darüber zum laufenden Tarif 8 Beendigungsansprüche 8.1 Abfertigungen Seite 6/13
7 Abfertigung Neu Aufgrund des Bundesgesetzes über die Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse (BMSV-K) wurde die "Abfertigung Neu" geregelt. Dies betrifft Arbeitsverhältnisse, die nach dem begonnen haben. Bereits davor bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Regelung nicht betroffen, soweit es nicht zu einer Teil- oder Vollübertragung bestehender Anwartschaften gekommen ist. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem begonnen haben, hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 1,53% in eine BMSV-K zu entrichten. Dieser Beitrag ist gemäß 26 Z 7 lit d EStG lohnsteuerfrei und gemäß 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG sozialversicherungsfrei. Leistet der Arbeitgeber höhere Beiträge, so ist der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erfolgt die Auszahlung des Abfertigungsanspruches (durch die BMSV-K) durch Übertragung (zb an ein Versicherungsunternehmen) und dann Auszahlung in Rentenform, so sind die ausgezahlten Beträge steuerfrei. Wird die Abfertigung als Einmalbetrag ausbezahlt oder eine Kapitalablöse der Rente vorgenommen, so ist diese Zahlung mit 6% zu versteuern. Für Zeiträume, für die Anwartschaft gegenüber einer BMSV-K besteht, ist die Regelung des 67 Abs 6 EStG nicht mehr anwendbar. Vergleichszahlungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für diese Zeiträume sind bis zu einem Betrag von 7.500,- mit 6% zu versteuern. Abfertigung Alt Für ArbeitnehmerInnen, die noch unter das alte Abfertigungsrecht fallen dies sind im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, gilt Folgendes: Die gesetzliche Abfertigung wird mit 6% oder nach der Vervielfachermethode versteuert. Bei der Vervielfachermethode wird die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl multipliziert, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Diese Methode ist nur dann anzuwenden, wenn die Lohnsteuer niedriger wäre als bei Versteuerung mit 6%. Die Abfertigung nach dem alten Abfertigungsgesetz ist eine einmalige Entschädigung, die ArbeitgeberInnen an ArbeitnehmerInnen bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund Seite 7/13
8 gesetzlicher Vorschriften eines Kollektivvertrages von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften aufsichtsbehördlich genehmigter Dienstordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungsgesetzes zu leisten haben. 8.2 Viertelbegünstigung Freiwillige Abfertigungen und Sozialpläne sind bis zu einem Ausmaß von einem Viertel der laufenden Bezüge (also ohne 13. und 14. Gehalt oder anderer Sonderzahlungen) der letzten 12 Monate mit 6% zu versteuern, sofern der/die ArbeitnehmerIn der Abfertigung Alt-Regelung unterliegt. 8.3 Vordienstzeitenanrechnung Freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen sind sofern der/die ArbeitnehmerIn unter die Abfertigung Alt-Regelung fallen, über das Ausmaß der Viertelbegünstigung hinaus, je nach Dauer der nachgewiesenen Dienstzeit (siehe folgende Tabelle), ebenfalls mit 6% zu versteuern. Während der Vordienstzeit von anderen ArbeitgeberInnen erhaltene begünstigte Abfertigungen und bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Bei einer Dienstzeit von steuerbegünstigte zusätzliche Zwölftel der laufenden Bezüge 3 Jahren 2 5 Jahren 3 10 Jahren 4 Seite 8/13
9 15 Jahren 6 20 Jahren 9 25 Jahren 12 Den Nachweis über die Dauer der Vordienstzeiten und ob bzw in welcher Höhe Abfertigungen bereits bezahlt wurden, hat der/die ArbeitnehmerIn zu erbringen. Geeignete Nachweise sind entweder Bestätigungen des früheren Arbeitgebers oder zumindest Endabrechnungen. Für alle ArbeitnehmerInnen, die zur Gänze unter das Abfertigungsrecht Neu fallen dies sind im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem begonnen hat -, kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung. Bei ArbeitnehmerInnen, die vom alten ins neue Abfertigungssystem gewechselt haben, kommen die Begünstigungen nur für freiwillige Abfertigungen in Frage, die für Zeiträume bezahlt werden, die vor dem Übertritt liegen. 8.4 Besteuerung von Sozialplänen Für alle ArbeitnehmerInnen, die noch unter das Abfertigungsrecht Alt fallen, gilt Folgendes: Zahlungen aus Sozialplänen werden steuerlich wie freiwillige Abfertigungen behandelt. Das bedeutet, dass die Viertelbegünstigung und die Vordienstzeitenanrechnung zum Tragen kommen. Über dieses Ausmaß hinaus werden Sozialplanleistungen bis maximal ,- mit dem Hälftesteuersatz versteuert. Es wird die reine Tarifsteuer ohne Absetzbeträge ausgerechnet und diese dann halbiert. Bei ArbeitnehmerInnen, die zur Gänze unter das neue Abfertigungsrecht fallen, kommt die Viertelbegünstigung und die Möglichkeit der Vordienstzeitenanrechnung nicht zum Tragen. Die Bestimmung, dass für Sozialplanleistungen bis zu ,- der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bleibt aber in jedem Falle bestehen. Seite 9/13
10 8.5 Besteuerung von Pensionsabfindungen Pensionsabfindungen, die auf einer Pensionszusage beruhen, können begünstigt besteuert werden. Die begünstigte Besteuerung steht allerdings nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt. Pensionsabfindungen soweit der Barwert der Pensionsabfindung den Betrag von ,- nicht übersteigt, sind mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern. Übersteigt die Pensionsabfindung diesen Betrag, so ist sie nach der (Monats-)Tabelle zu versteuern. 8.6 Besteuerung von Kündigungsentschädigungen, Vergleichssummen und Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (Konkurs, Ausgleich) Es sind vom Bruttobetrag die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Von diesem Betrag sind vier Fünftel steuerpflichtig, ein Fünftel ist steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil ist gemeinsam mit dem Monatsgehalt/-lohn nach Tarif zu versteuern. Erfolgen diese Zahlungen nicht mehr neben laufenden Bezügen des Arbeitgebers, sind sie nach der monatlichen Lohnsteuertabelle zu versteuern. Werden Vergleichssummen für Zeiträume ausbezahlt, die dem BMSVG unterliegen, so sind diese bis 7.500,- mit 6% zu versteuern, vom übersteigenden Betrag ist ein Fünftel steuerfrei, der Rest nach Tarif zu versteuern. Bei Zahlungen von Insolvenzausfallgeld ist die Bemessungsgrundlage gleichermaßen zu ermitteln. Es wird aber nicht die Tarifsteuer angewandt, sondern ein Pauschalsatz von 15%. Es handelt sich dabei nur um eine "Steuervorauszahlung", da die endgültige Lohnsteuer erst bei der Veranlagung ermittelt wird. Diesfalls liegt eine Pflichtveranlagung vor, und es wird in den meisten Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. 8.7 Besteuerung von Urlaubsersatzleistung Diese Zahlungen sind, soweit sie laufende Bezüge betreffen, nach Tarif zu versteuern. Der Sonderzahlungsanteil ist, soweit er innerhalb des eigenen Jahressechstels liegt, wie eine Sonderzahlung mit 6% zu versteuern. 8.8 Versteuerung von Diensterfindungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge Seite 10/13
11 Solche Zahlungen sind, sofern sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, mit 6% zu versteuern. Das begünstigte Ausmaß beträgt ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel. 8.9 Besteuerung von Zulagen und Zuschlägen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Zuschläge für Sonntags- (bzw wenn sie stattdessen an einem Ersatzruhetag zustehen), Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind bis zu 360,- monatlich steuerfrei. Damit diese Zulagen und Zuschläge steuerfrei gewährt werden können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Diese sind nur dann begünstigt, wenn die damit verbundenen Arbeiten in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer und deren Kleidung bewirken im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit von Arbeitnehmern mit sich bringen. Darüber hinaus müssen die Zulagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften von Dienstordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften der Arbeitsordnung des ÖGB von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder Seite 11/13
12 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Nachtarbeitszuschläge und Nachtüberstunden Nacht im steuerlichen Sinn ist der Zeitraum zwischen und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse im Nachtzeitraum (in der Regel bis 7.00 Uhr) geleistet werden und in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest 3 Stunden (Blockzeit) dauern. Überwiegende Nachtarbeit Eine Sonderregelung gibt es für ArbeitnehmerInnen, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese ArbeitnehmerInnen erhöht sich der Freibetrag von 360,- monatlich um 50% auf 540,-. Nachfolgend eine beispielhafte Aufzählung einiger Berufsgruppen, auf die dies zutrifft: Bäcker, Nachtportiere, Nachtschwestern, Bewachungsdienste, Personal im Gastgewerbe (Diskotheken, Nachtbars, usw), Verkehrsbedienstete, usw. Die Voraussetzung der Blockarbeitszeit muss bei der Berechnung der überwiegenden Nachtarbeit für diese ArbeitnehmerInnen nicht in jeder einzelnen Nacht gegeben sein, sondern die Arbeitszeit muss im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in den Nachtzeitraum fallen. So müssen zb bei einer monatlichen Normalarbeitszeit von 173 Stunden mindestens 87 Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet werden. Überstunden Seite 12/13
13 Zusätzlich zu den eben angeführten Bestimmungen über die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen sind die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% der Überstundengrundentlohnung (maximal 86,- monatlich) steuerfrei. Seite 13/13
1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrSonstige Bezüge Steuerliche Behandlung
Sonstige Bezüge Steuerliche Behandlung Grundsätzliches Sonstige Bezüge sind Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen oder auch nur einmalig ausgezahlt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrAnke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte
Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0677-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 1. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrVereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrDAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht
DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrMitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:
Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken.
Personen, die aus einem Unternehmen ausscheiden und mit einer Abfindungszahlung verabschiedet werden, stellen schnell fest, dass die steuerliche Belastung enorm ist. Da sämtliche Freibeträge abgeschafft
MehrOFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600
OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/1115-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für
Mehr2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.
1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrSteuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrMerkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung
Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen
MehrNachberechnung Bezüge
Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrVI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2914-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XXX, YYY, vom 22. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrBEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014
BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrSteuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrSteuervorteile für Familien
Arbeit und Recht SEITE 1 Steuervorteile für Familien 2009 Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at Vorwort Der Steuerdschungel in Österreich sorgt immer wieder für Verwirrung. Selbst Expertinnen und Experten
MehrInhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge
Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrIhr Einkommensteuertarif: 26.152.-
Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrMUSTERPRÜFUNG Personalverrechnung b*pers01_mp
MUSTERPRÜFUNG Personalverrechnung b*pers01_mp Gesetzeslage: 30.06.2009 Folgende Zusatzinfos werden in Papierform zur Verfügung gestellt: - Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall - Beitragstabelle
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
MehrSteuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrPENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER
PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax:
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
MehrErläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)
Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben
MehrZuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrBerechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrLohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen
Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrBetriebliche Altersvorsorge
25. Oktober 2005 Peter Reisinger Überblick Mitarbeitervorsorgekasse d.h. unsere ÖVK Österreichische Vorsorgekasse AG, per 1.1.2003 für alle neuen Dienstnehmer verpflichtend (BMVG 1.7.2002) Abfertigungsrückdeckungsversicherung
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
Mehr2 Änderungen im Einkommensteuergesetz
2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrEntgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrVersicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr
MehrSozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrSteuerfreie Zukunftssicherung. für die DienstnehmerInnen der Universität Wien. gemäß 3 (1) Zr 15 lit a EStG. Wien, September 2010
Steuerfreie Zukunftssicherung gemäß 3 (1) Zr 15 lit a EStG für die DienstnehmerInnen der Universität Wien Wien, September 2010 Wie hole ich mir tausende Euro vom Finanzamt? keine Lohnsteuer Zukunfts-Vorsorge
MehrBerechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW
Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen
MehrDas einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle
Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg
MehrMontage /Entsendeprivileg. MMag. Ernst Reisner 23. April 2012
Montage /Entsendeprivileg MMag. Ernst Reisner 23. April 2012 Regelung bis 31.12.2010 Steuerfreiheit wenn: AN eines inländischen Betriebes Anlagenbau im Ausland im weiteren Sinn (inkl. Überwachung, Planung,
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrABGABEN UND STEUERN. Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen Dezember 2014 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer
Mehr10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)
Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrMerkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine. I. Allgemeines
Stand: Januar 2015 Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine I. Allgemeines Ländliche Brandunterstützungsvereine sind als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
Mehr