Bilanzierung von Personalrückstellungen per
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- Hertha Kaufman
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1 Bilanzierung von Personalrückstellungen per Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und die AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen UGB) ergibt sich im Jahr 2016 für die meisten Unternehmen Handlungsbedarf bei der Berechnung und Bilanzierung der Personalrückstellungen. Die wesentlichen Änderungen bzw Neuerungen werden in einem Praxisfall in der Ausgabe 06/2016 der Zeitschrift RWP (Rechnungswesen für die Praxis) besprochen. Nachstehend vorab für Sie die wesentlichen Punkte: Erstmalige Anwendung Das RÄG 2014 ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist nach dem RÄG 2014 nicht vorgesehen (siehe aber nachstehend). Somit ist das RÄG 2014 bei einem Regelbilanzstichtag erstmals zum anzuwenden. Allerdings wurde seitens des AFRAC die Stellungnahme 27 herausgegeben. In die Stellungnahme wurden die Neuerungen des RÄG 2014 bereits eingearbeitet. Verpflichtend ist die Stellungnahme ebenfalls für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, wobei die AFRAC- Stellungnahme 27 auch eine vorzeitige Anwendung zulässt. Unterschiedsbeträge aus der Umstellung bzw Übergangsregelung Soweit die erstmalige Anwendung der AFRAC-Stellungnahme 27 zu einer Erhöhung oder Verminderung der Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen führt, kann der aus der erstmaligen Anwendung entstandene Unterschiedsbetrag gemäß den durch das RÄG 2014 eingefügten Übergangsbestimmungen wahlweise " über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachgeholt bzw aufgelöst oder " sofort ergebniswirksam erfasst werden. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail web
2 Wichtig ist hierbei, dass diese Verteilung gem RÄG 2014 auch sinngemäß bei vorzeitiger Anwendung der AFRAC-Stellungnahme 27 möglich ist. Der Unterschiedsbetrag ist zu Beginn jenes Geschäftsjahres zu ermitteln, in dem die geänderten Bewertungsmethoden bzw -parameter erstmals berücksichtigt werden. Ansammlungsverfahren und Berechnung Die AFRAC-Stellungnahme 27 sieht nunmehr zwei zulässige Ansammlungsverfahren vor: # Teilwertverfahren # Verfahren der laufenden Einmalprämien (PUC-Methode gem IAS 19) Somit ist das Gegenwartswertverfahren im UGB nicht mehr erlaubt (im Steuerrecht aber weiterhin relevant). Nach dem RÄG 2014 sind Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen ausschließlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Die AFRAC-Stellungnahme 27 sieht jedoch vor, dass die Ermittlung der Abfertigungsrückstellungen und der Rückstellungen für Jubiläumsgelder vereinfachend durch eine finanzmathematische Berechnung erfolgen kann, wenn diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an jenen Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathematischen Vergleichsrechnung ergeben würde. Werden Abfertigungsrückstellungen und Rückstellungen für Jubiläumsgelder vereinfachend nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelt, empfehlen wir rechtzeitig die Notwendigkeit einer Kontrollrechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abzuklären. Karrierebedingte Gehaltssteigerungen Durch das RÄG 2014 sind Rückstellungen künftig mit dem bestmöglich zu schätzenden Erfüllungsbetrag anzusetzen. Laut der AFRAC-Stellungnahme 27 sind daher bei der Rückstellungsberechnung die voraussichtlichen Entwicklungen der Löhne und Gehälter bis zum Zeitpunkt der Auszahlung zu berücksichtigen. Die für die jeweilige Gruppe von Arbeitnehmern im Unternehmen üblichen Karriereschritte sind bei den Annahmen über die Höhe der Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen bzw für 2
3 vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen von Anfang an zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch außergewöhnliche Karriereentwicklungen. Rechnungszinssatz Der Rechnungszinssatz stellt einen wesentlichen und viel diskutierten Parameter bei der Berechnung von Personalrückstellungen dar. Das RÄG 2014 sieht vor, dass langfristige Rückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen sind. Hinsichtlich langfristiger Personalrückstellungen normiert das RÄG 2014 ferner, dass alternativ ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden kann, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Der durchschnittliche Marktzinssatz ergibt sich als Durchschnitt aus dem Marktzinssatz zum Abschlussstichtag und den Marktzinssätzen der vorangegangen vier bis neun Abschlussstichtage. Die Ausübung des Wahlrechts unterliegt dem Stetigkeitsgebot. Der einmal festgelegte Zinssatz bzw der Durchschnittszeitraum ist stetig anzuwenden. Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung Durch die AFRAC-Stellungnahme 27 ist es zu keiner Änderung des bisherigen Wahlrechtes, Wertänderungen entweder insgesamt im Personalaufwand auszuweisen oder die in der Veränderung der Rückstellung enthaltenen rechnungsmäßigen Zinsen im Finanzergebnis auszuweisen, gekommen. Zu erwähnen ist aber der ausdrückliche Hinweis, dass nunmehr bei Ausübung des Wahlrechts auch die Änderungen der Rückstellungen aufgrund von Änderungen des Rechnungszinssatzes im Finanzergebnis auszuweisen sind. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Verminderungen insgesamt die Zuweisungen an die jeweiligen Rückstellungen, so ist nach der AFRAC- Stellungnahme 27 der positive Saldo in den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Ein Ausweis eines Negativpostens soll ausdrücklich vermieden werden. 3
4 Anhangsangaben Zusätzlich zu den bereits bisher erforderlichen Anhangsangaben, ergeben sich zukünftig neue Anforderungen. Neben dem Ansammlungsverfahren, der Methode der Ermittlung des Rechnungszinssatzes, künftiger Bezugserhöhungen, Pensionsantrittsalter, biometrischer Grundlagen, dem Ansammlungszeitraum, Fluktuationsannahmen sind bspw auch die im Posten "Löhne" und "Gehälter" enthaltenen Aufwendungen und Erträge aus Jubiläumsgeldrückstellungen anzuführen. Zusammenfassung Auf Grund der Änderungen durch das RÄG 2014 und der AFRAC- Stellungnahme 27 ergeben sich izm Personalrückstellungen für das Bilanzierungsjahr 2016 insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Rechnungszinssatzes erhebliche Spielräume. Daher sollten die verschiedenen Varianten und deren Folgewirkungen für zukünftige Geschäftsjahre rechtzeitig überlegt werden. Bei abweichenden Geschäftsjahren mit Bilanzstichtag im Jahr 2016, kann durch eine vorzeitige freiwillige Anwendung der AFRAC-Stellungnahme 27 zusätzliche Bilanzpolitik betrieben werden. Nicht mehr zulässig ist jedenfalls die Verwendung eines Realzinssatzes. Durch die Notwendigkeit karrierebedingte Gehaltssteigerungen bei der Rückstellungsberechnung zu berücksichtigen, müssen rechtzeitig entsprechende Analysen angestellt werden. Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung: StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. Tel.: 01/ ; WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka Tel.: 01/ ; Ihr persönliches Betreuungsteam Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 4
5 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5
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