Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018

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1 Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018 Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, der sowohl für die Arbeitnehmerpflichtveranlagung, für die letzte Möglichkeit der Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen, für eine freiwillige Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen als auch für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zu beachten ist. Dazu kommt, dass der heuer auf einen Sonntag fällt, der Termin sich aber nur in Steuerangelegenheiten auf Montag, den verschiebt. Die Einreichung der Jahresabschlüsse zum und die Anmeldung beim Firmenbuch von Umgründungsmaßnahmen (mit Rückwirkung auf den ) muss hingegen bis spätestens (de facto somit bis Freitag, den 28.9.) erfolgen. Einreichung der Jahresabschlüsse zum Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, Konzernabschlüsse und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag sind bis zum beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen. Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700, pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt 350. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail web

2 Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens pro Organ und Gesellschaft. Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom für eine GmbH 34 und für eine AG 152, die Eintragungsgebühr beträgt 21. Bestätigung für Spendenbegünstigte Vereine Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln. Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommenund Körperschaftsteuer 2018 kann bis zum gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2018 beigelegt sein. Hinweis: Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt. 2

3 Arbeitnehmerveranlagung 2017 Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-, Alleinerhalter- oder erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen. Hinweis: In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von Spenden ist seit letztem Veranlagungsjahr (2016) vorgesehen. Somit werden die Beträge automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt. Anzeigepflicht für Umgründungen zum Der Umgründungsstichtag kann aus ertragsteuerlicher Sicht bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegen. Dies bewirkt, dass der Steuerpflichtige so gestellt wird als wäre das Vermögen bereits zum Umgründungsstichtag auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Somit gelten ab dem Umgründungsstichtag die ertragsteuerlichen Verhältnisse, welche auch beim neuen Rechtsträger Anwendung finden. Grundsätzlich kann an jedem Tag eine Umgründung durchgeführt werden. Jedoch ist es für die Rückwirkungsfiktion erforderlich, dass eine Schlussbilanz sowie eine Umgründungsbilanz zum Umgründungsstichtag vorliegen. Somit bietet es sich an, den Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahresende heranzuziehen. Umgründungen sind bis spätestens beim Firmenbuch anzumelden. Zu beachten ist, dass Umgründungen jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind. Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des 3

4 Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend. Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2017 Wie bereits im Newsletter vom berichtet, haben Unternehmer mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten bis die Möglichkeit die Rückerstattung der im Jahr 2017 angefallenen Vorsteuerbeträge zu beantragen. Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt- Nachzahlungen 2017 Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2017 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von derzeit 1,38%. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%. 4

5 Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. Tel.: 01/ ; WP/StB Mag. (FH) Thomas Hlawenka Tel.: 01/ ; Ihr persönliches Betreuungsteam Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5

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