DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche. Dr. Andreas Gattinger
|
|
- Lorenz Maurer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche Dr. Andreas Gattinger April 2014
2 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht für Jugendliche
3 Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: für Mitglieder der Wirtschaftskammern: EUR 12,50 (inkl. USt) für Nicht-Mitglieder: EUR 16,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Autors ist ausgeschlossen. Bestellnummer: ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autor: Dr. Andreas Gattinger Herstellung: Graphik-Druck Neudorfhofer GesmbH, 4360 Grein Stand: April 2014
4 INHALTSVERZEICHNIS A) Beschäftigung von Kindern Jugendlichen - Volljährigen Beschäftigung von Kindern... 1 a) Verbot der Kinderarbeit... 1 b) Lehrvertrag mit einem Kind?... 2 c) Anzuwendende Bestimmungen Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen Beschäftigung von volljährigen Lehrlingen... 4 a) Anzuwendende Bestimmungen... 4 b) Anspruch auf besondere Überstundenentlohnung... 4 B) Arbeitszeitrecht für jugendliche Lehrlinge Höchstarbeitszeitgrenzen Ausnahmen von den Höchstarbeitszeitgrenzen... 7 a) Verlängerung der Freizeitphase am Wochenende... 7 b) Mehrwöchiger Durchrechnungszeitraum... 8 c) Einarbeiten von Arbeitszeit bei Feiertagen... 9 d) Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten a) Vor- und Abschlussarbeiten Jugendlicher < 16 Jahren.. 11 b) Vor- und Abschlussarbeiten Jugendlicher > 16 Jahren.. 12 c) Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit... 14
5 4. Vornahme von Notstandsarbeiten a) Wann liegt Notstandsarbeit vor? b) Wer darf Notstandsarbeiten leisten? c) Notstandsarbeiten berufsfremde Tätigkeit? d) Ausnahme von Arbeitszeitbeschränkungen e) Anzeigepflicht an das Arbeitsinspektorat Überstunden a) Definition von Überstunden b) Überstundenarbeit von Lehrlingen < 16 Jahre c) Überstundenarbeit von Lehrlingen > 16 Jahre d) Überstundenarbeit von Lehrlingen > 18 Jahre e) Entlohnung von Überstunden Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung Exkurs: Lehrlinge auf Dienstreisen a) Reisezeit = Arbeitszeit b) Aufsichtspflicht bei Dienstreisen C) Arbeitsunterbrechungen und Beschäftigungsbeschränkungen Ruhepausen a) Ruhepausen für Jugendliche b) Teilung und Verkürzung der Ruhepause c) Zum Vergleich Ruhepausen für erwachsene Mitarbeiter... 26
6 2. Ruhezeiten a) Ruhezeiten für Kinder b) Ruhezeiten für Jugendliche c) Teilung und Verkürzung der Ruhezeit d) Zum Vergleich Ruhezeiten für erwachsene Mitarbeiter Nachtruhe a) Definition von Nachtarbeit b) Verbot von Arbeitsleistungen während der Nacht c) Ausnahmen d) Pflicht zur Jugendlichenuntersuchung Sonn- und Feiertagsruhe a) Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe b) Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe Wochenfreizeit a) Lage der Wochenfreizeit b) Samstagsarbeit c) Wochenfreizeit in 2 Teilen d) Sonntagsarbeit e) Wochenfreizeit während der Woche f) Abweichende kollektivvertragliche Regelungen der Wochenfreizeit Urlaub... 36
7
8 A) Beschäftigung von Kindern Jugendlichen - Volljährigen Aufgrund ihrer Unerfahrenheit am Arbeitsmarkt bedürfen Kinder und Jugendliche eines besonderen Schutzes. Dieser Schutz ist im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verankert. Darin sind im Vergleich zu volljährigen Mitarbeitern strengere Vorschriften insbesondere hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit normiert. 1. Beschäftigung von Kindern Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Beispiel: Nach dem Schulzeitgesetz fällt das Ende der Schulpflicht mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres zusammen (= Beginn der Hauptferien). Diese beginnen in Oberösterreich an dem SA, der frühestens auf den 5.7. und spätestens auf den fällt. Kinder, die in den Monaten Januar bis Juni geboren sind, endet die Schulpflicht nach dem 15. Geburtstag. Die Übrigen sind trotz Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende der Schulpflicht als Kinder zu qualifizieren. a) Verbot der Kinderarbeit Kinder dürfen zu Arbeiten welcher Art auch immer nicht herangezogen werden. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Für Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, bestehen in einem sehr eingeschränkten Ausmaß Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit: 1
9 Arbeiten im Betrieb, in dem ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern das Kind bis zum dritten Grad zum Betriebsinhaber verwandt ist. Kinder, die zum Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beschäftigt werden; leichte Arbeiten im privaten Haushalt; Botengänge; Hilfsdienste auf Sport- und Spielplätzen. ACHTUNG: Kinder, die das 15. Lebensjahr oder die Schulpflicht noch nicht beendet haben, dürfen nicht auf Ferialjobs eingesetzt werden, da dies verbotene Kinderarbeit darstellt. Beispiel: Ein der Schulpflicht unterliegendes Kind besucht in den Ferien einen Bäckereibetrieb und a) erbringt dabei keine Arbeitsleistungen kein Gesetzesverstoß b) betätigt unter Aufsicht die Semmelmaschine Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit b) Lehrvertrag mit einem Kind? Hat das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits die Schulpflicht beendet, so ist es zwar weiterhin Kind im Sinne der gesetzlichen Definition (siehe Kapitel A.1.), jedoch steht einem Lehrvertragsabschluss nichts im Wege, da der Gesetzgeber auch diese Konstellation vom Verbot der Kinderarbeit ausdrücklich ausgenommen hat. Hat der Lehrling die allgemeine Schulpflicht im Zeitpunkt des Beginns des Lehrverhältnisses nicht erfüllt, hat die Lehrlingsstelle die Eintragung des Lehrvertrages zu verweigern. Mit rechtskräftiger 2
10 Verweigerung der Eintragung endet das Lehrverhältnis automatisch (siehe Teil 1, Kapitel H.1.c.). c) Anzuwendende Bestimmungen Für Minderjährige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Rahmen eines Lehrverhältnisses beschäftigt werden, kommen die Bestimmungen für Jugendliche mit folgender Ausnahme zur Anwendung: Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Ruhezeit von 14 Stunden zu gewähren (Jugendliche: 12 Stunden Ruhezeit, siehe Kapitel C.1.a.). Beispiel: Der 14-jährige Lehrling beginnt seine Arbeit täglich um 7 Uhr. Dienstschluss muss spätestens um 17 Uhr sein, damit innerhalb von 24 Stunden seit Arbeitsbeginn die 14-stündige Ruhezeit eingehalten werden kann. Variante: Hat der Lehrling das 15. Lebensjahr vollendet, hat bei täglichem Arbeitsbeginn um 7 Uhr die Arbeitszeit spätestens um 19 Uhr zu enden, um die 12-stündige Ruhepause einhalten zu können. Eine Arbeitszeiteinteilung von 7 bis 12 Uhr und 16 bis 19 Uhr ist für Lehrlinge ab 15 Jahren zulässig. 2. Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen Jugendliche sind Personen, die keine Kinder sind, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es handelt sich demnach um alle Personen zwischen der Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres, die die Schulpflicht bereits vollendet haben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist grundsätzlich zulässig und erlaubt, jedoch sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über 3
11 die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu beachten und einzuhalten. 3. Beschäftigung von volljährigen Lehrlingen Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18.Lebensjahres ein. a) Anzuwendende Bestimmungen Auf volljährige Lehrlinge kommen anstelle der Regelungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen das auch für Erwachsene geltende Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz zur Anwendung. Lediglich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen betreffend die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, das Verbot der Akkordarbeit, die Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Jugendlichenuntersuchungen, die für Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres möglich ist, sowie die Überstundenentlohnung (siehe Kapitel A.3.b.), sind auch für Lehrlinge anzuwenden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. b) Anspruch auf besondere Überstundenentlohnung Leisten volljährige Lehrlinge Überstunden, so sind diese auf Basis jenes tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Grundlohnes zu bezahlen, der dem niedrigsten im Betrieb vereinbarten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt entspricht. Ist kein Facharbeiter im Betrieb beschäftigt, ist der kollektivvertragliche Mindestlohn für einen Facharbeiter als Berechnungsbasis 4
12 für die Überstundenentlohnung heranzuziehen. Auch der 50 %-ige Zuschlag ist auf Basis des erhöhten Facharbeiterlohnes auszuzahlen. Beispiel: Der 18-jährige Lehrling hat anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 45 Stunden gearbeitet. Der niedrigste Facharbeiterlohn, der im Betrieb bezahlt wird, liegt bei überkollektivvertraglichen 14,-- brutto pro Stunde. Der Lehrling hat Anspruch auf einen Überstundengrundlohn von 14,-- sowie einen Zuschlag in Höhe von 7,-- (50 % des Überstundengrundlohns), damit gesamt 21,-- je geleisteter Überstunde. 5
DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 2 - Behaltezeit und Nachlehre Schwangerschaft und Lehre. Dr. Andreas Gattinger
DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 2 - Behaltezeit und Nachlehre Schwangerschaft und Lehre Dr. Andreas Gattinger April 2014 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 2 Behaltezeit und Nachlehre
MehrARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017
ARBEITEN IM GASTGEWERBE Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder März 2017 161005_Broschuerenshop_Deckblatt_A5_Arbeiten_im_Gastgewerbe.indd 1 05.10.16 13:24 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Dieser Band
MehrJeder Mitarbeiter zählt. Mitarbeitergrenzen im Arbeitsrecht. Dr. Silvia Weigl
Jeder Mitarbeiter zählt Mitarbeitergrenzen im Arbeitsrecht Dr. Silvia Weigl März 2017 Jeder Mitarbeiter zählt Mitarbeitergrenzen im Arbeitsrecht Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich.
Mehr3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden
Seite 1 3.4.2 3.4.2 Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten
MehrVON KINDERN UND JUGENDLICHEN
LLEICHT- LESEN Arbeit BESCHÄFTIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN Ein Überblick IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium)
MehrGEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser
GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dr. Friedrich Filzmoser Jänner 2017 GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dieser Band ist beim WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T 05-90909 I F 05-90909-3588 E wko-shop@wkooe.at
MehrNAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Leitfaden für Bewerbung, Beratung und Verkauf. Dipl.-Ing. Dr. Thomas Eidenberger. August 2014 ALLES UNTERNEHMEN.
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL Leitfaden für Bewerbung, Beratung und Verkauf Dipl.-Ing. Dr. Thomas Eidenberger August 2014 ALLES UNTERNEHMEN. NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL Leitfaden für Bewerbung, Beratung und Verkauf
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrMEIN KUNDE ZAHLT NICHT. Mag. Gerda Ferch-Fischer
MEIN KUNDE ZAHLT NICHT Mag. Gerda Ferch-Fischer November 2015 MEIN KUNDE ZAHLT NICHT Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T 05-90909 I F 05-90909-3588 E wko-shop@wkooe.at
MehrARBEITSZEIT UND RUHEZEIT
ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
MehrARBEITSZEIT, RUHEZEIT
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit
Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.
MehrARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT
ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT Infos und Tipps für Handelsangestellte Stand: November 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Liebes AK-Mitglied! Die
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND
ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND Mag. Daniel Merten Oktober 2016 ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND Dieser Band ist im WKO-Shop
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrARBEITEN ZU WEIHNACHTEN
ARBEITEN ZU WEIHNACHTEN IHRE ANSPRÜCHE, RECHTE UND PFLICHTEN GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Günther Goach AK-Präsident Günther Granegger Regionalsekretär GPA-djp Damit die tausenden Beschäftigten im Handel in
MehrAbend- und Nachtstunden, Wochenende, Sonn- und Feiertage in Friseurbetrieben
Abend- und Nachtstunden, Wochenende, Sonn- und Feiertage in Friseurbetrieben Wann dürfen Mitarbeiter/innen beschäftigt werden? Wann dürfen Geschäfte offengehalten werden? Grundsätzlich sind diese Fragen,
MehrVereinbarung Ausbildungsvergütungen. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
2014 Vereinbarung Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks
MehrArbeitszeitgesetz. Gerda Heilegger, Christoph Klein. 4. neu bearbeitete Auflage
Arbeitszeitgesetz Gerda Heilegger, Christoph Klein 4. neu bearbeitete Auflage 3 Die Inhalte in diesem Buch sind von den Autoren und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie
MehrDIE HAFTUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS. Dr. Friedrich Filzmoser Mag. Dr. Rudolf Oberschneider
DIE HAFTUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS Dr. Friedrich Filzmoser Mag. Dr. Rudolf Oberschneider Juni 2016 DIE HAFTUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS Dieser Band ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich.
MehrAnhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4
MehrABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen 1. Einleitung Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten,
MehrArbeitszeitregelungen an Universitäten
Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und
MehrArbeitszeitgesetz (AZG) Arbeitsruhegesetz (ARG)
Dieses Medienpaket ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt. In Zusammenarbeit
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MehrArbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge
! Arbeitszeit Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals HIER STEHT DER TITEL der österreichischen Universitäten Grundzüge Referat Betriebsversammlung MUW 08. Juni 2016 Mag.
MehrMITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN. inklusive Mustervertrag Stille Gesellschaft. Dr. Friedrich Filzmoser
MITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN inklusive Mustervertrag Stille Gesellschaft Dr. Friedrich Filzmoser September 2016 MITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN inklusive
Mehr9 Jugendarbeitsschutz
9 Jugendarbeitsschutz 9.1 Vorbemerkungen Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts hielt man den Jugendarbeitsschutz für erforderlich, da sich aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen sowie der überlangen
MehrKollektivvertrag Holzbau-Meistergewerbe. Mag. Anna-Margarethe Reiter Landesinnung Holzbau Wirtschaftskammer Steiermark
Kollektivvertrag Holzbau-Meistergewerbe Mag. Anna-Margarethe Reiter Landesinnung Holzbau Wirtschaftskammer Steiermark KV-Änderungen ab 1.5.2016 Arbeitszeit Regelung Beginn/Ende AZ Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells
MehrGeltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
MehrGute Pause - besser drauf!
Gute Pause - besser drauf! Ergebnisse einer Face to Face Befragung von Angestellten n=511 Pressekonferenz am.03.08 Georg Michenthaler 1 1 Gibt es Arbeitspausen? Frage: Nun zum Thema Arbeitspausen. Ist
MehrARBEITSZEIT FÜR JUGENDLICHE Wichtige Regelungen HOTLINE
ARBEITSZEIT FÜR JUGENDLICHE Wichtige Regelungen HOTLINE 0662-8687-94 DEIN RATGEBER FÜR ARBEITSZEIT Du stehst vor dem Einstieg ins Berufsleben. Dieser Schritt ist nicht immer einfach. Es gelten neue Regeln.
MehrGesetzliche Schutzbestimmungen für Lehrlinge
Gesetzliche Schutzbestimmungen für Lehrlinge Da Lehrlinge als Dienstnehmer gelten, sind für sie die Bestimmungen der aushangpflichtigen Gesetze (z. B. Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG)) anzuwenden. Für
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT
Arbeit ELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT Arbeitsrechtlicher Leitfaden Stand: Jänner 2016 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring
MehrSteuerjournal 9/ 2017
- 1 - Steuerjournal 9/ 2017 12.10.2017 Vorsicht: Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht
MehrLLEICHT- Arbeit. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE Ein Überblick LESEN
LLEICHT- LESEN Arbeit ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE Ein Überblick IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) Abteilung: Zentral-Arbeitsinspektorat
MehrZum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten:
REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 10.03.2015 INKRAFTSETZUNG: 01.04.2015 GÜLTIGKEIT GAV: 01.04.2015-31.03.2018 GÜLTIGKEIT ANHANG: 01.04.2015-31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrGAV: Metallbaugewerbe VS
KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 30.08.2006 01.11.2006 13.08.2014 01.12.2014 31.05.2018 1. Geltungsbereich: Kanton Wallis 2. Anwendungsbereich
MehrDie wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrRichtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen
2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung
MehrÄnderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ
MehrLIEFERANTENERKLÄRUNG. Praktische Tipps. Gerhard Stöger. April 2015 ALLES UNTERNEHMEN.
LIEFERANTENERKLÄRUNG Praktische Tipps Gerhard Stöger April 2015 ALLES UNTERNEHMEN. LIEFERANTENERKLÄRUNG Praktische Tipps Gerhard Stöger April 2015 Dieses Dokument ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich
MehrLeseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017
1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit
MehrWeiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen
Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Berufsgruppenausschuss unter Berücksichtigung der relevanten Gesetze
MehrHerzlich Willkommen zum. Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark
Herzlich Willkommen zum Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark Webinar Fragen rund um den Lehrvertrag Was ist ein Webinar? Lehrvertrag Rechte und Pflichten
MehrWie werden die Berufsschulzeit, Pausen und Wegezeiten angerechnet?
Wie werden die Berufsschulzeit, Pausen und Wegezeiten angerechnet? Bezahlte Freistellung für Schule, Prüfungen und andere Schulveranstaltungen. Keine Beschäftigung vor der Schule EIN Schultag mit 6 und
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:
MehrBundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009
Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Zu den wichtigsten Inhalten des Kollektivvertrages: 1. Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: für das gesamte Bundesgebiet
MehrFORSTFACHARBEITER AN DEN LFS OÖ
FORSTFACHARBEITER AN DEN LFS OÖ Informationen zum Fremdpraktikum Landwirtschaftliche Fachschule Vöcklabruck Forstfacharbeiter an der LFS Vöcklabruck Die Landwirtschaftliche Fachschule Vöcklabruck bietet
MehrMitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016
Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung
MehrSozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016
Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2016 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Vorbemerkung: Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der
MehrKENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN IM GESCHÄFTSVERKEHR
KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN IM GESCHÄFTSVERKEHR Mit den neuen Informationspflichten der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie Klaus-Christian Vögl - 1-3., aktualisierte Auflage Jänner 2015 Dieser Band ist in
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrFERIALJOBS. Infos zur Ferialarbeit HOTLINE
FERIALJOBS Infos zur Ferialarbeit HOTLINE 0662-8687-94 Für viele junge Menschen ist die Ferialarbeit der erste Kontakt mit der Arbeitswelt. Auch Ferialos haben Rechte und Pflichten hier ein Überblick.
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrDie wichtigsten Regelungen
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrDas Arbeitszeitpaket 2007
Das Arbeitszeitpaket 2007 Stärkung der Betriebsebene Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Neuerungen ab 1. 1. 2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit
MehrGAV: Autogewerbe Ostschweiz
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrVEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN 2016/2017. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
VEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN 2016/2017 für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland VEREINBARUNG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN für Auszubildende (Lehrlinge) des
MehrZentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN
Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl. 62.120/4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN TÄGLICHE 8 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb
MehrM U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare
MehrWelche Ruhezeiten muss mein Dienstgeber einhalten?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 03.11.2016 Welche Ruhezeiten
MehrARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis
MehrSämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts.
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 01.01.2012 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 27.12.2017 INKRAFTSETZUNG: 26.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Der vorliegende GAV gilt für
MehrDURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN
DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN Was ist in der Praxis zu beachten? Stand 26. Juli 2016 INHALTSÜBERSICHT 1. Bedeutung der Durchrechnung 2. Varianten der Durchrechnung 3. Durchrechnungsgrenzen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 20. August Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 20. August 1996 133. Stück $! Bundesgesetz: Bäckereiarbeiter/innengesetz
MehrPUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV
MehrWIKU-PV-Akademie. Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit Stand:
WIKU-PV-Akademie Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit Stand: 1. 10. 2016 1 Grundlagen und Grundbegriffe Regelungen in den Arbeitszeitnormen: Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Mindestruhezeiten, Ruhepausen,
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN
Astrid Hermann Referat Sozialer Arbeitsschutz 20.04.2017 PAUSENREGELUNG UND MAXIMALE ARBEITSZEIT GEMÄß ARBEITSZEITGESETZ ?????????????????????????????? Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Wie
MehrArbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Philipp Kranz
Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Referent: Philipp Kranz Rechtsanwalt 1. Grundlagen 1.1 Wieviele Stunden darf die tägliche Arbeitszeit (AZ) betragen?
MehrPraktikum IM HOTEL UND GASTGEWERBE. Stand: 06/2015. Foto: goodluz - Fotolia.com
Foto: goodluz - Fotolia.com Pflicht- Praktikum IM HOTEL UND GASTGEWERBE Stand: 06/2015 PFLICHTPRAKTIKUM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Inhalt Deine Arbeiterkammer...2 Die Grundlagen deines Praktikums...2 Deine
MehrARBEITSZEIT IM HANDEL ARBEITSFREIE SAMSTAGE
ARBEITSZEIT IM HANDEL ARBEITSFREIE SAMSTAGE Bericht zum Schwerpunkt der Arbeitsinspektion 2015 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat,
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
MehrZentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97
ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen
MehrBESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ
(im Folgenden genannt) (im Folgenden genannt) BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ Es wird bestätigt, dass der Karenz nicht in Anspruch nimmt. der vom bis Karenz
MehrNeuregelung der Arbeitszeiten
Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
Mehrbusiness4school Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Schüler INFORMATION
INFORMATION Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Schüler Göttingen, 20. Mai 2017 Der Arbeitgeberverband Mitte hat seine Mitglieder über die Beschäftigung von
MehrGAV: Autogewerbe LU/NW/OW
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 29.01.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Unter die Bestimmungen dieses Vertrages
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des
MehrAusgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland
Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausgewählte Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz in Deutschland Aktenzeichen:
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
MehrArbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten
Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Synallagma: Geld gegen? Frage 1: Was ist geschuldete Arbeitsleistung? Neben Lehre wird wissenschaftliche Arbeit geschuldet. Grundsätzlich
MehrArbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz
TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
MehrGAV Carrosseriegewerbe
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 01.12.2015 01.06.2017 31.12.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
MehrAbschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe
Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe Einleitung An Jugendliche werden beim Wechsel von der Schule ins Erwerbsleben gerade im Baugewerbe zwangsläufig neue Anforderungen
MehrArbeitsvertrag für SCHÜLER
Mustervertrag: Arbeitsvertrag für SCHÜLER Autor: Dr. Gerald Peter Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BEITEN BURKHARDT, Rechtsanwaltsgesellschaft mbh IMMER AUF DER SICHEREN SEITE Von unserer Fachredaktion
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der
MehrA N H A N G. zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die KAFFEEMITTELINDUSTRIE
A N H A N G zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die KAFFEEMITTELINDUSTRIE Zu 4 Arbeitszeit: Der Kollektivvertrag über die Einführung
Mehr