3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden

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1 Seite Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten ist, dass bei der Frage nach der Zulässigkeit und der Abgeltung von Überstunden zwischen minderjährigen und volljährigen Lehrlingen zu unterscheiden ist Minderjährige Lehrlinge Für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die speziellen Schutzbestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) hinsichtlich der Arbeitszeit. KJBG Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, dass die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes bis zu 45 Stunden beträgt, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Längere Wochenfreizeit: Die tägliche Arbeitszeit darf auf neun Stunden ausgedehnt werden, um eine längere Wochenfreizeit zu erreichen (z.b. Frühschluss am Freitag). 06/15

2 3.4.2 Seite 2 Einarbeitung von Fenstertagen: Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf 13 Wochen verlängert werden. Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes: Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Die Durchrechnung ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag dies zulässt, eine vergleichbare Arbeitszeiteinteilung für erwachsene Arbeitnehmer besteht und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Lehrlinge nach Vollendung des 16. Lebensjahres Lehrlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten auch zu Überstunden herangezogen werden. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei neuneinhalb Stunden nicht übersteigen. Die wöchentliche Dauer der Mehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stunden nicht überschreiten. 06/15

3 Seite Für folgende Vor- und Abschlussarbeiten darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit täglich um eine halbe Stunde überschritten werden: Vor- und Abschlussarbeiten Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten In Zweifelsfällen bestimmt das Arbeitsinspektorat, welche Arbeiten als Vor- und Abschlussarbeiten gelten. Begünstigte Reisezeiten Grundsätzlich zählen sämtliche Reisezeiten zur Arbeitszeit. Die sogenannten passiven Reisezeiten sind seit Inkrafttreten des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 mit im Hinblick auf die Arbeitszeithöchstgrenzen allerdings begünstigt, wenn der Lehrling bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat: Passive Reisezeit liegt vor, wenn der Lehrling im Auftrag des Lehrberechtigten vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keinerlei Arbeitsleistung erbracht wird. Passive Reisezeit

4 3.4.2 Seite 4 Während solcher Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden und die Tagesarbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden Volljährige Lehrlinge AZG Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Überstunden in weit höherem Ausmaß als bei minderjährigen Lehrlingen zulässig, zumal hier die besonderen Schutzbestimmungen des KJBG großteils nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) wie bei allen anderen Arbeitnehmern zu beachten Berufsschulpflichtige Lehrlinge Den Lehrlingen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen. Unterrichtszeit Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. In die Unterrichtszeit sind u.a. auch einzurechnen: die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause; bei minderjährigen Lehrlingen: Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden;

5 Seite bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen: einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden, wenn es wegen der Wegzeit nicht zumutbar ist, den Betrieb aufzusuchen; bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen: der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es wegen der Wegzeit nicht zumutbar ist, den Betrieb aufzusuchen; bei minderjährigen Lehrlingen: Förderkurse und Schulveranstaltungen. Eine Beschäftigung im Betrieb ist nur zulässig, wenn die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden beträgt und die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule sowie die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Ein Lehrling, der eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule besucht, darf während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden Abgeltung von Überstunden Für Überstunden gebührt ein Zuschlag in Höhe von 50 % des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Grundlohnes. Überstundenzuschlag Die Basis für die Berechnung des Überstundengrundlohnes ist:

6 3.4.2 Seite 6 bei minderjährigen Lehrlingen: nur die Lehrlingsentschädigung; bei volljährigen Lehrlingen: der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt. Die Rechtsprechung sieht mit der Begründung, dass erwachsene Lehrlinge umfassender für Überstunden einsetzbar sind, in dieser ungleichen Behandlung keine Diskriminierung (OGH , 9 ObA 76/07b).

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