MITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN. inklusive Mustervertrag Stille Gesellschaft. Dr. Friedrich Filzmoser

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1 MITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN inklusive Mustervertrag Stille Gesellschaft Dr. Friedrich Filzmoser September 2016

2 MITARBEITERBETEILIGUNG BEI KLEIN- UND MITTELBETRIEBEN inklusive Mustervertrag Stille Gesellschaft

3 Dieser Band ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: EUR 10,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder der Autoren ist ausgeschlossen. Bestellnummer: 2980 ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autor: Herstellung: Dr. Friedrich Filzmoser SigMA Werbetechnik GmbH, 4470 Enns Stand: September 2016

4 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 II. Arten der Vermögensbeteiligung Beteiligung an Kapitalgesellschaften Kommanditbeteiligung, a-typische stille Beteiligung Typische (echte) stille Beteiligung... 5 III. Wichtige Vertragsinhalte der stillen Gesellschaft Vertragsdauer Übertragbarkeit/Vererblichkeit der Beteiligung Definition der Gewinnbeteiligung Verluste Wertsicherung/Mindestverzinsung/Einlagensicherung Kontrolle... 9 IV. Zusammenfassende Überlegungen V. Beteiligung arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger Anhang: Mustervertrag stille Gesellschaft... 15

5

6 I. Allgemeines Das Thema Mitarbeiterbeteiligung" ist aus rechtlicher Sicht sehr komplex, weil viele Rechtsgebiete eine Rolle spielen (Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht). Dies dürfte auch einer der Gründe sein, warum Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmensgewinn nicht sehr weit verbreitet sind. Aber auch der Gesetzgeber hat Mitarbeiterbeteiligungen nur halbherzig gefördert. So sind Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter unmittelbar über ihre Gehälter weitgehend unattraktiv, weil Lohnnebenkosten, also insbesondere Sozialversicherungsbeiträge zumindest bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Grundsätzlich keine Lohnnebenkosten fallen allerdings bei Vermögensbeteiligungen an, die im Wege einer Einlage oder durch Anteilserwerb begründet werden. Wichtig ist, dass Dienstgeber jährlich Beteiligungen bis zu einem Wert von max pro Mitarbeiter an alle oder Gruppen von Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt bei 5-jähriger Bindung übertragen können, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt; auch keine Schenkungsmeldepflicht nach 121a BAO ( in 5 Jahren nicht übersteigend). Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen insoweit ist mit Wirkung ebenfalls normiert worden. Daneben ist noch der Freibetrag von 730 (eigentlich handelt es sich um eine Freigrenze) erwähnenswert, der Lohnsteuerpflichtigen für sonstige Einkünfte per anno zusteht. Dieser Vorteil fällt allerdings ab einem Zusatzeinkommen von per anno zur Gänze weg. Interessant, weil überaus flexibel gestaltbar, sind Beteiligungen arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ( freier Mitarbeiter"), wenn diese eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen und dadurch gewerblich versichert sind. Dabei können eine 1

7 Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften (Urlaub, Abfertigung, Krankenstand etc.) ausgeschaltet werden, ohne dass diese Mitarbeiter volles Unternehmerrisiko tragen und sozialrechtlich völlig schutzlos wären (siehe IV.). Auch sogenanntes Outsourcing" ganzer Unternehmensbereiche bei gleichzeitiger Einbringung dieses Bereiches in eine Gesellschaft und wechselseitiger Beteiligung dieser Gesellschaften könnte eine attraktive Alternative zur herkömmlichen Mitarbeiterbeteiligung sein! Schon derzeit bietet die (echte oder typische) stille Gesellschaft in vielen Fällen eine durchaus geeignete Rechtsgrundlage für Mitarbeiterbeteiligungen. So können Lohnnebenkosten bei richtiger Gestaltung vermieden und steuerlich ein durchaus akzeptables Ergebnis erzielt werden. Der vorliegende Überblick stellt einen ersten Einstieg in Rechtsfragen der Mitarbeiterbeteiligung unter besonderer Berücksichtigung der stillen Gesellschaft dar. Eine individuelle Beratung im Einzelfall kann er freilich nicht ersetzen. 2

8 II. Arten der Vermögensbeteiligung 1. Beteiligung an Kapitalgesellschaften (GmbH) Diese sind natürlich in jeder Form denkbar, wobei steuerlich ein Dienstverhältnis ab einer Beteiligung von mehr als 25 % jedenfalls ausscheidet. Sozialrechtlich könnten einzelne Mitarbeiter auch darüber hinaus beteiligt werden, ohne den Status eines Dienstnehmers - insbesondere auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - zu verlieren. Mangels persönlicher Abhängigkeit scheidet jedoch ein Dienstverhältnis immer dann aus, wenn der beteiligte Mitarbeiter alleine wichtige Entscheidungen in der Gesellschaft treffen kann; also regelmäßig bei einer Mehrheitsbeteiligung. Nachteile der Beteiligung an Kapitalgesellschaften ergeben sich vor allem im Steuerrecht (die Gesellschaft zahlt von ihren Gewinnen 25 % KöSt, die Ausschüttung unterliegt der Kapitalertragssteuer von 27,5 %, sodass die Gesamtsteuerlast regelmäßig 45,63 % beträgt). Im Gegensatz zur echten stillen Gesellschaft, wo Gewinnausschüttungen" Betriebsausgaben in der Gesellschaft darstellen und der Gesellschafter, wenn er lohnsteuerpflichtig ist, gegebenenfalls den abgestuften Freibetrag von 730 per anno für Nebeneinkünfte lukrieren kann, fallen also bei dieser Art der Beteiligung unter Umständen höhere Steuern an. Diesem Nachteil (abhängig letztlich von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag) steht allerdings der Vorteil der Vermögensbeteiligung auch am inneren Wert der Gesellschaft (stille Reserven und Firmenwert) gegenüber. Freilich sind GmbH-Anteile nicht frei verfügbar; in fast allen Verträgen müssen diese, will ein Gesellschafter ausscheiden, dem oder den anderen Gesellschaftern (meist unter dem Verkehrswert) angeboten werden. 3

9 Da mangels ausdrücklicher Sonderregelungen im notariell zu errichtenden Gesellschaftsvertrag in den meisten Fällen einfache Mehrheit genügt und Gewinnausschüttungen regelmäßig an eine Beschlussfassung in der Generalversammlung geknüpft werden, ergeben sich auch insofern eher Nachteile für minderbeteiligte Dienstnehmer. Aus der Sicht der Eigentümer mitunter problematisch erscheinen die Kontrollrechte der Minderheitsgesellschafter (zb Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung ab einer Beteiligung von 10 % und dgl.). 2. Kommanditbeteiligung, atypische stille Beteiligung Da sich Kommanditisten von atypisch stillen Gesellschaftern im Wesentlichen nur darin unterscheiden, dass Kommanditisten auch im Firmenbuch eingetragen sind, können die wichtigsten rechtlichen Aspekte insofern gemeinsam behandelt werden: Die Beteiligung bezieht sich auch auf die gesamte Wertentwicklung des Unternehmens, also die stillen Reserven und den Firmenwert. Steuerlich können diese Gesellschafter nicht Dienstnehmer sein, sie sind sog. Mitunternehmer" (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Ein Nachteil ergibt sich daher insbesondere beim 13./14. Gehalt sowie bei der Abfertigung, und es können solche Gesellschafter auch steuerbegünstigt keine Beteiligungen übertragen erhalten. Der Nachteil beim 13./14. Gehalt wird jedoch durch den Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ab dem Jahr 2010, der bis zu einem Gewinn von automatisch, also auch bei Fehlen einer Investition, zusteht, praktisch kompensiert. 4

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