Die Angestellten des niedergelassenen Arztes Arbeitsrechtliche Fragen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Angestellten des niedergelassenen Arztes Arbeitsrechtliche Fragen"

Transkript

1 Die Angestellten des niedergelassenen Arztes Arbeitsrechtliche Fragen Dr. Johanna Sagmeister Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte Ärztekammer für Tirol

2 Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol Mindestentgelt und arbeitsrechtliche Mindeststandards

3 Arbeitsvertrag oder Dienstzettel Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages (unterfertigt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder eines Dienstzettels (= schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertra)

4

5 Probezeit - Befristung Vereinbarung Probezeit möglich (1 Monat) Arbeitsverhältnis kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden möglich: Probemonat und anschließendes befristetes Dienstverhältnis Vorsicht: Kettenarbeitsverhältnisse sind unzulässig

6 Arbeitszeit Regelungen im KV -) wöchentliche Normalarbeitszeit: 40 Stunden -) verteilt auf die Wochentage zwischen 7.00 Uhr und Uhr max. 9 Stunden pro Tag Ende der Normalarbeitszeit: Samstag Uhr -) 24. und 31. Dezember dienstfrei -) angeordnete Teilnahme an Fortbildungen ist Arbeitszeit -) Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen

7 Überstunden Regelungen im KV mehr als 40 Stunden Wochenarbeitszeit, oder mehr als 9 Stunden Tagesarbeitszeit Zuschläge gem. KV 50% pro Überstunde 100% in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonnund Feiertagen möglich auch: Zeitausgleich

8 Mehrarbeit Teilzeitarbeit geringere Wochenarbeitszeit als gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit Mehrarbeit Arbeitsleistung über vereinbartes Arbeitszeitausmaß hinaus Mehrarbeit ist zuschlagspflichtig (25%), Ausnahme: Mehrarbeitsstunden werden innerhalb des Quartals bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen

9 Ruhepausen - Ruhezeiten Ruhepausen (wenn Tagesarbeitszeit > 6 Stunden ½ Stunde) zählt nicht zur Arbeitszeit Tägliche Ruhezeiten (nach Tagesarbeitszeit Ruhezeit von mind. 11 Stunden) Wöchentliche Ruhezeiten (Wochenendruhe von mind. 36 Stunden) Feiertagsruhe (24 Stunden)

10 Urlaub Urlaubsanspruch 30 Werktage (5 WO) im Arbeitsjahr ab dem 25. Dienstjahr 36 Werktage (6 WO) gem. KV: zusätzlich 6 Werktage (= Arbeitstage) für diplomierte Assistentinnen bei FÄ für Radiologie Zeitpunkt und Dauer sind zu vereinbaren einseitige Anordnung eines Betriebsurlaubes unzulässig finanzielle Ablöse des Urlaubs bei aufrechtem Dienstverhältnis unzulässig

11 Freizeit bei Dienstverhinderung Regelungen im KV 3 Tage bei Eheschließung oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) 2 Tage im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern 1 Tag bei Todesfall von großjährigen Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses: 1 Werktag 1 Tag bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes 2 Tage bei Wohnungswechsel

12 Pflegefreistellung zur Pflege naher Angehöriger im gemeinsamen Haushalt, oder zur notwendigen Betreuung des eigenen Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson aus bestimmten Gründen ausgefallen ist 1 Woche pro Arbeitsjahr 1 weitere Woche bei erneuter Dienstverhinderung zur Pflege des erkrankten Kindes (12. Lj noch nicht überschritten) Rechtsanspruch keine Vereinbarung notwendig

13 Entgelt Regelungen im KV Festlegung von Mindestgehältern Gehaltseinstufung erfolgt nach Berufsgruppen und Berufsjahren (! ev. Betriebsübergang im Sinne des AVRAG) zusätzlich ev. monatliche Gefahrenzulagen Angestellte im Strahlenbereich Angestellte, die mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, infektiösem Material in Berührung kommen aliquote Ausbezahlung bei Teilzeitbeschäftigung

14 Berufsgruppen Berufsgruppe 1: zb: Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen, die einfache Arbeiten unter Anleitung erledigen Berufsgruppe 2: zb: zb Ordinationsassistentin (ehemals Ordinationsgehilfin) Berufsgruppe 3: zb: Medizinische Fachassistenz Berufsgruppe 4: zb: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger

15 Sonderzahlungen - Sonderzulagen Regelungen im KV Sonderzahlungen 2x pro Jahr im Ausmaß von 2 Monatsbezügen einmalige Sonderzulagen für langjährige Dienste nach 15 Jahren: mind. 1 Brutto-Monatsgehalt nach 20 Jahren: mind. 1,5 Brutto-Monatsgehälter nach 30 Jahren; mind. 2 Brutto-Monatsgehälter

16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auflösung während der Probezeit Ablauf der vereinbarten Zeit (bei befristeten AV) einvernehmliche Auflösung Kündigung (durch AG oder AN) Entlassung (durch Erklärung des AG) vorzeitiger Austritt (durch Erklärung des AN)

17 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin für Arbeitgeber gesetzliche Kündigungsfrist = 6 Wochen nach 2 Dienstjahren = 2 Monate nach 5 Dienstjahren = 3 Monate, etc. Kündigungstermin = Monatsletzter gem. KV für Arbeitnehmer gesetzliche Kündigungsfrist = 1 Monat Kündigungstermin = Monatsletzter Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist möglich

18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung Formvorschrift der Kündigung gemäß KV beachten schriftlich, durch eingeschriebenen Brief oder bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens Kündigung muss nicht begründet werden zu beachten: besonderer Kündigungsschutz für Schwangere Resturlaubstage, Postensuchtage, Dienstzeugnis

19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entlassung außerordentliche Aufkündigung durch den AG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und termine bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes zb Untreue im Dienst, beharrliche Pflichtverletzung etc. Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden

20 Mutterschutz - Karenz bei Schwangerschaft einer AN schriftliche Mitteilung an Arbeitsinspektorat besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Beschäftigungsbeschränkungen beachten

21 Ordinationsassistenz Neuregelung des Berufsbildes und der Ausbildung der Ordinationshilfen seit : MAB-Gesetz nicht anwendbar auf Mitarbeiterinnen im organisatorischen und administrativen Bereich neue Berufsbezeichnung Ordinationsassistentin 1. Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen, 2. Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care- Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik, 3. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, 4. Betreuung der Patienten/-innen 5. Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

22 Ordinationsassistenz Neuregelung des Berufsbildes und der Ausbildung der Ordinationshilfen Ausbildung 650 Stunden auch berufsbegleitend in einem Zeitraum von drei Jahren abzuschließen Übergangsbestimmungen Langjährige Tätigkeit ohne MTF-SHD Kurs?

23 Die Angestellten des niedergelassenen Arztes Arbeitsrechtliche Fragen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Johanna Sagmeister Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte, Ärztekammer für Tirol Tel / ; sagmeister@aektirol.at

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen

Mehr

Kollektivvertrag. 1. Geltungsbereich

Kollektivvertrag. 1. Geltungsbereich Kollektivvertrag Der Kollektivvertrag wurde abgeschlossen am 19.12.2003 zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 und der Gewerkschaft der Privatangestellten,

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte

KOLLEKTIVVERTRAG. für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte KOLLEKTIVVERTRAG für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte Wien, 7. Oktober 2009 Inhaltsverzeichnis SEITE 1 GELTUNGSBEREICH... 2 GESETZLICHE

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol Stand: 01.01.2007 (inklusive Gehaltstafel 01.07.

KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol Stand: 01.01.2007 (inklusive Gehaltstafel 01.07. KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol Stand: 01.01.2007 (inklusive Gehaltstafel 01.07.2008) KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für

Mehr

K o l l e k t i v v e r t r a g

K o l l e k t i v v e r t r a g K o l l e k t i v v e r t r a g abgeschlossen am 6. Juni 2013 zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012 ERHÖHUNG DER GEHÄLTER UND ZULAGE ( 12) AB 1. APRIL 2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien STAND 1. APRIL 2013

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien STAND 1. APRIL 2013 KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien STAND 1. APRIL 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich... 3 II. Gesetzliche Bestimmungen... 3 III. Arbeitszeit...

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

ArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen. Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht. Susanne Olt 28.11.2014

ArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen. Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht. Susanne Olt 28.11.2014 ArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht Susanne Olt 28.11.2014 Übersicht Der Arbeitsvertrag Arbeitszeit / Ruhezeiten Urlaub Dienstverhinderung Sonderregelungen

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte)

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte) KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte) abgeschlossen am 1. Dezember 2006 zwischen der Ärztekammer für Steiermark, Graz, Kaiserfeldgasse 29, und

Mehr

ARBEITSRECHT. Was sind aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen? Einstellung von Mitarbeitern. Der Abschluss von Arbeitsverträgen

ARBEITSRECHT. Was sind aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen? Einstellung von Mitarbeitern. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ARBEITSRECHT Was sind aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen? Bestimmte wichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes müssen an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Betrieb ausgehängt

Mehr

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Zu den wichtigsten Inhalten des Kollektivvertrages: 1. Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: für das gesamte Bundesgebiet

Mehr

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung Besser informiert! Geringfügige Beschäftigung Bilderbox Geringfügige Beschäftigung Viele Studierende und vorwiegend Mütter gehen oft mehrere Jahre einer geringfügigen Beschäftigung nach. www.ooe-oeaab.at

Mehr

Teilzeitarbeit und Arbeitsrecht

Teilzeitarbeit und Arbeitsrecht Teilzeitarbeit und Arbeitsrecht Was ist Teilzeitarbeit? Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (z.b. im

Mehr

Das vorvertragliche Stadium

Das vorvertragliche Stadium Kap 1 Das vorvertragliche Stadium 1.1 Allgemein Noch vor Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt es in der Regel zu einem Vorstellungsgespräch, bei dem sich der potenzielle Arbeitgeber ein Bild von seinem

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 abgeschlossen am 13.12.2002 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer

Mehr

ARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)

ARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite

Mehr

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich gültig ab 1. Juni 2004 Gewerkschaft Druck Journalismus Papier KV Fotografen NÖ 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1 II. Geltungsbeginn

Mehr

Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept

Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren. Einarbeiten

Mehr

Was steht im Arbeitsvertrag?

Was steht im Arbeitsvertrag? Was steht im Arbeitsvertrag? 20. Mai 2014, FH Kaiserslautern Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt 2 Arbeitsvertrag,, Rangprinzip GG Betriebsvereinbarung

Mehr

Leseprobe aus "All-In-Verträge Tipps für die Praxis" Mai 2013

Leseprobe aus All-In-Verträge Tipps für die Praxis Mai 2013 Vorwort All-Inclusive-Vereinbarungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Arbeitgeber erhoffen sich durch derartige Vereinbarungen Vereinfachungen in der Abrechnung und eine entsprechende Kostensicherheit.

Mehr

Neues Gesetz für medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz)

Neues Gesetz für medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) Neues Gesetz für medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) Mit 1.1.2013 tritt das so genannte MAB-Gesetz in Kraft. Neu geregelt werden damit folgende Assistenzberufe: Desinfektionsassistenz Gipsassistenz

Mehr

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei)

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei) Feber 2003 Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei) Hinweis: Nach 2 AVRAG ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung

Mehr

Arbeitsvertrag Angestellte zur Überlassung nach AÜG neu

Arbeitsvertrag Angestellte zur Überlassung nach AÜG neu Arbeitsvertrag Angestellte zur Überlassung nach AÜG neu Der österreichische Gesetzgeber hat eine umfassende Novellierung des AÜG vorgenommen. Diese Neuerungen und Anpassungen - die meisten Bestimmungen

Mehr

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt

Mehr

Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen und Ruhezeiten Ruhepausen und Ruhezeiten work@external NÖ 2.April 2014, Gänserndorf Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni, GPA-djp Rechtsabteilung Arbeitszeitrecht für den Normadressaten kaum mehr durchschaubares, diffuses Bild

Mehr

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Beendigung von Arbeitsverhältnissen Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung, Entlassung, Einvernehmliche Lösung: Woran sich Ihre Firma halten muss Gerechtigkeit muss sein BEENDIGUNG VON ARBEITSVER- HÄLTNISSEN und Kündigungs/ Entlassungsanfechtung

Mehr

Arbeits- und Sozialrecht in Mittel- und Osteuropa

Arbeits- und Sozialrecht in Mittel- und Osteuropa Arbeits- und Sozialrecht in Mittel- und Osteuropa begründet von Dr. Bernhard Hainz und Dr. Andreas Tinhofer, IX. M. 2. Auflage herausgegeben von Dr. Bernhard Hainz Rechtsanwalt, Wien Wien 2010 Manzsche

Mehr

ARBEITSZEITMODELLE Bei den angeführten Modellen ist immer der jeweilige Kollektivvertrag auch zu berücksichtigen!

ARBEITSZEITMODELLE Bei den angeführten Modellen ist immer der jeweilige Kollektivvertrag auch zu berücksichtigen! DAS ARBEITSZEITPAKET 2008 - Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen - Arbeitszeitmodelle - Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitarbeit ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN Ausnahmslose Pflicht zur Aufzeichnung für jeden Dienstnehmer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 31. Juli 2007 Teil I 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes

Mehr

ab 1.1.2008 Neue Chancen für Unternehmen Wirtschaftskammer Kärnten

ab 1.1.2008 Neue Chancen für Unternehmen Wirtschaftskammer Kärnten Änderungen im Arbeitsrecht ab 1.1.2008 Neue Chancen für Unternehmen Servicezentrum Arbeits- und Sozialrecht Wirtschaftskammer Kärnten Neuerungen ab 1. 1. 2008 Arbeitszeitpaket Neu flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Mehr

Das Pflichtpraktikum

Das Pflichtpraktikum Das Pflichtpraktikum für Schülerinnen und Schüler der HLW AK- Jugendreferent Pflichtpraktikum wozu? Ergänzung zu den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen Umsetzung der erworbenen Sachkompetenzen Einblick

Mehr

ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG

ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG 1. ANSTELLUNG Herr/Frau wohnhaft geboren am in Staatsbürgerschaft Stand Kinder im folgenden kurz Arbeitnehmer genannt, tritt mit in die Dienste der Firma im folgenden kurz Arbeitgeber

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag. Hinweis:

Befristeter Arbeitsvertrag. Hinweis: Befristeter Arbeitsvertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

CHECK. 1. Angestelltendienstvertrag. Vorbemerkungen: durch den sich jemand zur Leistung von Angestelltentätigkeiten 1 verpflichtet.

CHECK. 1. Angestelltendienstvertrag. Vorbemerkungen: durch den sich jemand zur Leistung von Angestelltentätigkeiten 1 verpflichtet. 1. Angestelltendienstvertrag Vorbemerkungen: " Begriff: Der Angestelltendienstvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung von Angestelltentätigkeiten 1 verpflichtet. "

Mehr

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder

Mehr

Il Congresso Giuridico Distrettuale II. Regionaler Anwaltskongress. Dr. Andreas Eustacchio, LL.M. (London, LSE) Rechtsanwalt

Il Congresso Giuridico Distrettuale II. Regionaler Anwaltskongress. Dr. Andreas Eustacchio, LL.M. (London, LSE) Rechtsanwalt Il Congresso Giuridico Distrettuale II. Regionaler Anwaltskongress Dr. Andreas Eustacchio, LL.M. (London, LSE) Rechtsanwalt Il licenziamento e le dimissioni in AUSTRIA Beendigung des Anstellungsvertrages

Mehr

Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer 1. Zwischen

Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer 1. Zwischen Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer 1 Zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und

Mehr

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Arbeitsrecht

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Arbeitsrecht Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Arbeitsrecht Dr. Christophe Kühl Avocat au Barreau de Paris/ Rechtsanwalt Konrad Adenauer Ufer 71, 50668 Köln T: 0221 139 96960; F:

Mehr

Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer vom 24.05.2005

Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer vom 24.05.2005 LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer vom 24.05.2005 zwischen dem Bundesverband Praktizierender

Mehr

OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD- ) versus MAB -Ausbildung

OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD- ) versus MAB -Ausbildung H.Wutzl OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD- ) versus MAB -Ausbildung OrdinationsgehilfInnen müssen spätestens 2 Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit die Prüfung nach dem MTF-SHD- nachweisen. KURSVERLAUF (ZAM)

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN abgeschlossen am 13. November 2013 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der

Mehr

Gute Pause - besser drauf!

Gute Pause - besser drauf! Gute Pause - besser drauf! Ergebnisse einer Face to Face Befragung von Angestellten n=511 Pressekonferenz am 10.03.08 Georg Michenthaler 1 Gibt es Arbeitspausen? Frage: Nun zum Thema Arbeitspausen. Ist

Mehr

24 Betreuungsrecht... 293

24 Betreuungsrecht... 293 22.3.6 Erbrecht des nichtehelichen Kindes... 268 22.3.7 Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings... 268 22.4 Testamentarische Erbfolge... 269 22.4.1 Testierfähigkeit... 269 22.4.2

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Freie Dienstnehmerinnen

Freie Dienstnehmerinnen Das Gesetz gilt für Alle ArbeitnehmerInnen in privaten Arbeitsverhältnissen und in öffentlichen Dienstverhältnissen. Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse: zb. freier Dienstvertrag, Werkvertrag

Mehr

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des

Mehr

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Arbeitsrechtliche Ansprüche Arbeitsrechtliche Ansprüche Beschäftigungsformen Arbeitsverhältnis Werkvertrag Selbständige Tätigkeit/ freie Mitarbeit Leiharbeit Arbeitsvertrag mündlich wirksam Kann durch tatsächliches Arbeiten mit Willen

Mehr

Arbeitsvertrag. Hinweis:

Arbeitsvertrag. Hinweis: Arbeitsvertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt

Mehr

Arbeitsvertrag. Befristeter. (ohne Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Befristeter. (ohne Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Befristeter Arbeitsvertrag (ohne Sachgrund) Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen

Mehr

AltenpflegeKongress 2013. Dienstpläne rechtssicher gestalten

AltenpflegeKongress 2013. Dienstpläne rechtssicher gestalten AltenpflegeKongress 2013 Dienstpläne rechtssicher gestalten Rechtsanwalt Alexander Wischnewski Fachanwalt für Arbeitsrecht Grundsatz Der Arbeitgeber legt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem

Mehr

Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement,

Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement, 177.400 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement, KAR) Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) Gestützt auf

Mehr

Arbeitsrecht Quo Vadis?

Arbeitsrecht Quo Vadis? Herzlich willkommen in der Realität des Arbeitsrechtes und der Personalverrechnung Ulrike Hoffmann StB Unternehmensberaterin HR Arbeitsrecht Wo kommst du her? Entstehung von arbeitsrechtlichen Sondervorschriften

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur Arbeitszeit gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG der nach UG 2002 ab 1.Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte und Ärztinnen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen im Klinischen Bereich

Mehr

Serie zur Arbeitszeit

Serie zur Arbeitszeit Sp/Dr. Gleißner Serie zur Teil 1 probleme: Worum geht s? Teil 2 Problemfeld grenzen Teil 3 Problemfeld Vergütung der Teil 4 Problemfeld: Wer bestimmt die? Welches modell wofür? Teil 5 probleme der Praxis,

Mehr

Arbeitsvertrag. Befristeter. (mit Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Befristeter. (mit Sachgrund) Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Befristeter Arbeitsvertrag (mit Sachgrund) Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen

Mehr

Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1

Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Erläuternde Bemerkungen zum Arbeiterdienstvertrag

Erläuternde Bemerkungen zum Arbeiterdienstvertrag Erläuternde Bemerkungen zum Arbeiterdienstvertrag Der vorliegende Musterdienstvertrag samt den Erläuterungen soll für die Unternehmer bzw. Personalabteilungen eine Richtlinie bilden und enthält daher jene

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN abgeschlossen am 5. Dezember 2012 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der

Mehr

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der

Mehr

Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften Österreichs

Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften Österreichs Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften Österreichs Gültig ab 01.01.2003 1 Geltungsbereich 1. Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche

Mehr

Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17

Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Vorwort.............................................. 5 Abkürzungsverzeichnis.................................. 13 Literaturverzeichnis..................................... 17 I. Fragen zur Begründung

Mehr

2412 Akademie Arbeitsrecht

2412 Akademie Arbeitsrecht Warum Sie die Akademie Arbeitsrecht besuchen sollen: Das Arbeitsrecht ist durch Gesetze und Rechtsprechung in vielen Bereichen einem ständigen Wandel unterworfen und zählt zu den komplexesten Rechtsbereichen

Mehr

Bundestierärztekammer e. V. Muster-Arbeitsvertrag Tiermedizinische/r Fachangestellte/r

Bundestierärztekammer e. V. Muster-Arbeitsvertrag Tiermedizinische/r Fachangestellte/r Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster-Arbeitsvertrag Tiermedizinische/r Fachangestellte/r zwischen (im Folgenden Praxisinhaber genannt) und (im Folgenden Tiermedizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Lohn und Sozialabzüge

Lohn und Sozialabzüge Lohn und Sozialabzüge Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf angemessenen Lohn für Ihre Arbeitsleistung. Wie viel Sie verdienen, ist Verhandlungssache. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne

Mehr

MANTELTARIFVERTRAG. für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe.

MANTELTARIFVERTRAG. für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe. MANTELTARIFVERTRAG für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der

Mehr

Kollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte. Arbeiter und Arbeiterinnen 2004

Kollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte. Arbeiter und Arbeiterinnen 2004 Kollektivvertrag für die in oberösterreichischen Lichtspieltheatern beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen 2004 Fassung nach dem Stand vom 1. 7. 2004 Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer

Mehr

ARBEITSRECHT. Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen. Friedrich SCHRENK. 9/2015 BAND 1 Nr.: 124

ARBEITSRECHT. Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen. Friedrich SCHRENK. 9/2015 BAND 1 Nr.: 124 ARBEITSRECHT Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen Friedrich SCHRENK 9/2015 BAND 1 Nr.: 124 Stand: September 2015 1. Grundbegriffe... 4 1.1. Grundprinzipien der österr. Verfassung... 4 1.2. Bundesgesetze...

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte oder Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität

Mehr

befristeter Arbeitsvertrag Vorname: Name: Geburtsdatum: Straße: Wohnort:

befristeter Arbeitsvertrag Vorname: Name: Geburtsdatum: Straße: Wohnort: befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Firma ( nachfolgend Arbeitgeber genannt) : und Herrn/Frau/Frl.: ( nachfolgend Arbeitnehmer genannt ) Vorname: Name: Geburtsdatum: Straße: Wohnort: wird folgender

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche

Mehr

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter)

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) 08-001/T/A 1 D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) abgeschlossen am heutigen Tage zwischen Anton Mair GmbH, FN 12345a, Mairstr.1, 6020 Innsbruck, im Folgenden Gesellschaft genannt, und Herrn Josef Mustermann,

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2013 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. JÄNNER 2004 Die Kommentierung ist kursiv gedruckt

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. JÄNNER 2004 Die Kommentierung ist kursiv gedruckt KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. JÄNNER 2004 Die Kommentierung ist kursiv gedruckt KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1.

Mehr

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Gebührenfrei gemäß 2 Abs. 1 AVRAG ARBEITSVERTRAG (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Arbeitgeber: itworks Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH Meldemannstraße 12-14 A-1200 Wien ArbeitnehmerIn: Herr/Frau:

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Bevor der Sommer nun hoffentlich doch bald beginnen wird, möchten wir Ihnen noch einige interessante Informationen mit auf den Weg geben.

Bevor der Sommer nun hoffentlich doch bald beginnen wird, möchten wir Ihnen noch einige interessante Informationen mit auf den Weg geben. Anregungen und Tipps für Ärzte von Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Steuer News Juni 2013 Sehr geehrte Frau Doktor! Sehr geehrter Herr Doktor! Bevor der Sommer nun hoffentlich doch bald beginnen

Mehr

Checkliste für Beschäftiger

Checkliste für Beschäftiger [1] Checkliste für Beschäftiger Die folgenden Punkte sind Ihre Pflichten wenn Sie mit ausländischen Personaldienstleistern zusammenarbeiten. Bei nicht Einhaltung drohen hohe Verwaltungsstrafen und/oder

Mehr

Beilage 3 Arbeitsrecht und Regierungsprogramm

Beilage 3 Arbeitsrecht und Regierungsprogramm Beilage 3 Arbeitsrecht und Regierungsprogramm Erfolge Mehrere wichtige Forderungen der AK Tirol wurden im Kapitel Arbeitsrecht des Regierungsprogramms vollständig umgesetzt, und zwar: a) Entgeltfortzahlung

Mehr

Arbeitsvertrag Medizinische Fachangestellte (MFA)

Arbeitsvertrag Medizinische Fachangestellte (MFA) Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Zwischen. und. dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12 16, 44135 Dortmund. wird folgender MANTELTARIFVERTRAG

Zwischen. und. dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12 16, 44135 Dortmund. wird folgender MANTELTARIFVERTRAG Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen FachAngestellten / ZahnarzthelferInnen Rhonestr. 4, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband medizinischer Fachberufe

Mehr

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Arbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am 10.04.2013 Rechtsanwalt Markus Lippmann

Arbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am 10.04.2013 Rechtsanwalt Markus Lippmann Arbeitsverträge rechtssicher gestalten Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am Rechtsanwalt Markus Lippmann Inhalt Allgemein Vertragsdauer Aufgabengebiet Arbeitszeit Vergütung

Mehr

Arbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16

Arbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 - der Arbeitsvertrag - allgemeine Arbeitsbedingungen - Arbeitszeit - Vergütung - Urlaub und Arbeitsbefreiung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Geltungsbereich

Mehr

arbeitgeber insolvent Was Arbeitnehmer jetzt tun und beachten müssen ooe.arbeiterkammer.at Stand: September 2013

arbeitgeber insolvent Was Arbeitnehmer jetzt tun und beachten müssen ooe.arbeiterkammer.at Stand: September 2013 arbeitgeber insolvent Was Arbeitnehmer jetzt tun und beachten müssen Stand: September 2013 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-Präsident Die AK steht den betroffenen zur Seite Wird eine Firma

Mehr

ARBEITNEHMERRECHTE 1

ARBEITNEHMERRECHTE 1 ARBEITNEHMERRECHTE 1 Der direkte Weg zu unseren Broschüren und Faltprospekten: E-Mail: bestellservice@akwien.at Telefon: (01) 501 65 401 Fax: (01) 501 65 3065 Bestelltelefon: 310 00 10-311 Kammer für Arbeiter

Mehr

GUT ZU WISSEN: WICHTIGE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSNEHMER

GUT ZU WISSEN: WICHTIGE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSNEHMER GUT ZU WISSEN: WICHTIGE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSNEHMER 1. ARBEITSRECHT Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer

Mehr

Art. 11.2 Arbeitszeit für Assistenzund. 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und

Art. 11.2 Arbeitszeit für Assistenzund. 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Personal bernischer Spitäler Revision GAV 2010 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und Oberärzt e Bestimmung GAV 2006 Bisherige Version (GAV 2006) Für Assistenzärzte und

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Kurzkommentar April 2010 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 1.1. Fachlicher und räumlicher Geltungsbereich... 3 1.2. Persönlicher Geltungsbereich...

Mehr

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer .7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 7. Januar 986 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. der Schweizerischen Obligationenrechtes ) und auf 6

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Lernfeld/Fach: Sozialkunde Thema: Kündigungsschutz, Mutterschutz, Schutz bestimmter Personengruppen

Lernfeld/Fach: Sozialkunde Thema: Kündigungsschutz, Mutterschutz, Schutz bestimmter Personengruppen Mutterschutz Aufgabe 1 Welche Personengruppe genießt einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz? a) Prokuristen b) Auszubildende während der Probezeit c) Handlungsbevollmächtigte d) Werdende Mütter

Mehr

Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1

Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen

Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen Folie 1 Geringfügig Beschäftigte Fluch oder Segen rechtliche Grundlagen und Auswirkungen GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 Ein paar Zahlen zur Einführung: Folie 3 Beschäftigungszahlen 2013 Nur Geringfügig

Mehr

Teilzeitarbeit. wichtige arbeits- und sozialrechtliche Informationen. Gerechtigkeit muss sein

Teilzeitarbeit. wichtige arbeits- und sozialrechtliche Informationen. Gerechtigkeit muss sein Teilzeitarbeit wichtige arbeits- und sozialrechtliche Informationen Gerechtigkeit muss sein Inhalt teilzeit und arbeitsrecht Was ist Teilzeitarbeit? 3 Keine einseitige Kürzung der Arbeitszeit 3 Was ist

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag

Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag KIT, 11. Juni 2014 Constanze Krätsch (IG Metall Karlsruhe) Welche Infos bieten wir Ihnen? Was ist ein Arbeitsvertrag? Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Was wird

Mehr