Arbeitsvertrag Medizinische Fachangestellte (MFA)

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1 Felix-Dahn-Str Stuttgart Telefon / Telefax / info@rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Jean-Pierre-Jungels-Straße Mainz-Finthen info@mdm-medizinrecht.de Telefon / Haftungsausschluss: Die vorliegend enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Die Musterverträge können nicht ohne weiteres für den Einzelfall übernommen werden. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollten auf jeden Fall ein Anwalt und ein Steuerberater konsultiert werden und die Aktualität der Verträge vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die Anwendbarkeit und Anpassung auf den Einzelfall überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Arbeitsvertrag Medizinische Fachangestellte (MFA) zwischen Herrn Dr. (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Arbeitgeber genannt - und (Vor- u. Nachname), (Fachbezeichnung), (Straße, PLZ Stadt) - nachstehend Mitarbeiterin/Helferin genannt - zusammen Gesellschafter oder Vertragspartner" genannt

2 Arbeitsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Arbeitsvertrag Medizinische Fachangestellte (MFA) Art der Arbeitsleistung Vergütung Ärztliche Untersuchungen Arbeitszeit Nebentätigkeiten Urlaub Probezeit/Kündigung Zeugnis Schlussbestimmungen... 6

3 Arbeitsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 3 von 6 1 Vertragszweck, Beginn 1. Frau wird ab in der Arzt-/Zahnarztpraxis des Arbeitgebers als gelernte Arzthelferin eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dieser Arbeitsvertrag tritt am in Kraft und ist befristet bis zum. 2 Art der Arbeitsleistung 1. Der Arbeitsbereich der Mitarbeiterin richtet sich nach dem Berufsbild der Arzt-/ Zahnarzthelferin, wie es in der Ausbildungsordnung und den Erlassen der Ärztekammern seinen Niederschlag gefunden hat und ergibt sich insbesondere aus den Weisungsrechten des Arbeitgebers. 2. Die Mitarbeiterin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und ihr Verhalten den besonderen Verhältnissen der Arzt-/Zahnarztpraxis des Arbeitgebers anzupassen. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. 3. Das Arbeitsmaterial, Praxiseinrichtung und sonstige Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Auf Sauberkeit und Hygiene der Geräte ist zu achten. Die Mitarbeiterin wird auf ihre Schweigepflicht hingewiesen. Die Schweigepflicht umfasst alle Praxisvorgänge während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Mitarbeiterin hat den Arbeitgeber über alle wichtigen Vorkommnisse in der Arzt- /Zahnarztpraxis unverzüglich zu unterrichten. 4. Die Mitarbeiterin erklärt, dass sie an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen Mängel (z.b. chronische Krankheiten) hat bzw. verschwiegen hat und im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages den Bestimmungen des Mutter- schutz- und des Schwerbeschädigtengesetzes nicht unterliegt. Die Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbeschädigtengesetz bzw. anderen Gesetzen ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.

4 Arbeitsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 4 von 6 3 Vergütung 1. Die Mitarbeiterin erhält folgende Vergütung: Grundvergütung: Bruttogehalt monatlich vermögenswirksame Leistungen (jährlich/monatlich) Die Vergütung ist jeweils am letzten Tag des Monats fällig und wird bargeldlos per Banküberweisung gezahlt. Sondervergütung: Weihnachtsgeld jährlich Urlaubsgeld jährlich 2. Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld belohnen vor allem die Betriebstreue. Wird das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung der Sondervergütungen gekündigt oder erfolgt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum des auf die Auszahlung der besonderen Vergütung folgenden Jahres, so entfällt die Rechtsgrundlage für die Sondervergütungen, die im Vorjahr bezahlt wurden. Bereits geleistete Zahlungen des Arbeitgebers sind von der Mitarbeiterin zurückzuzahlen. 4 Ärztliche Untersuchungen Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen, die durch ihre Tätigkeit in der Arzt-/Zahnarztpraxis des Arbeitgebers notwendig werden, zu unterziehen. 5 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) beträgt ausschließlich der Pausen Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen des Arbeitgebers, insbesondere den Praxisöffnungszeiten. 2. Die Mitarbeiterin hat ihre persönlichen Angelegenheiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen. Jedes Fernbleiben von der Arbeit während der Arbeitszeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. 3. Im Krankheitsfall der Mitarbeiterin ist der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich, telefonisch oder durch einen Beauftragten zu unterrichten, ebenso ist die Art der Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage ist dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ersichtlich ist. Dem Arbeitgeber ist es gestattet, während der Erkrankung der Mitarbeiterin Kontrollen durchführen zu lassen. Der Arbeitgeber kann ferner, wenn Verdacht besteht, dass die Mitarbeiterin nicht arbeitsunfähig ist, verlangen, dass sich diese von einem Arzt auf ihre Kosten untersuchen lässt.

5 Arbeitsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 5 von 6 6 Nebentätigkeiten Jede, auch unentgeltliche, Nebentätigkeit der Mitarbeiterin bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers, insbesondere soweit es Nebentätigkeiten bei konkurrierenden Arzt-/Zahnarztpraxen oder sonstigen gewerblichen Heilkundeunternehmen betrifft. 7 Urlaub 1. Die Mitarbeiterin erhält einen Jahresurlaub von Arbeitstagen (gerechnet Montag bis Freitag) pro Kalenderjahr. Der Urlaub wird unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber möglichst zusammenhängend gewährt. 2. Sollte die Mitarbeiterin in einem oder mehreren Kalenderjahren mehr als der vertraglich vereinbarte Urlaub gewährt worden sein, so entsteht hieraus kein Anspruch für die folgenden Jahre auf Gewährung des außervertraglichen Urlaubs. 3. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsurlaub anordnen. 4. Wenn der Urlaub in Werktagen gerechnet wird ist der Samstag, auch wenn die Arzt-/ Zahnarztpraxis an diesem Tag i.d.r. geschlossen ist, bei der Berechnung mitzuzählen. Wird der Urlaub in Arbeitstagen gerechnet, zählen nur Montag bis Freitag. 8 Probezeit/Kündigung 1. Die ersten 6 Monate seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber und Mitarbeiterin mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2. Das Arbeitsverhältnis kann nach der Probezeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Insoweit gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für eine Kündigung des Arbeitgebers verlängert sich die Kündigungsfrist wenn das Arbeitsverhältnis in der Praxis a. 2 Jahre bestanden hat 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats b. 5 Jahre bestanden hat 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats c. 8 Jahre bestanden hat 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats d. 10 Jahre bestanden hat 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats e. 12 Jahre bestanden hat 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats f. 15 Jahre bestanden hat 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats g. 20 Jahre bestanden hat 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 2. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres der Mitarbeiterin liegen, nicht berücksichtigt. 3. Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen auf Grund derer dem Kündigenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages nicht zugemutet werden kann.

6 Arbeitsvertrag Dr. Dr. (Vor- u. Nachname) Seite 6 von 6 4. Die fristlose oder ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Eine fristlose Kündigung ist schriftlich zu begründen. 9 Zeugnis Die Mitarbeiterin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Aushändigung eines Zeugnisses. Die Mitarbeiterin kann während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Das Arbeitszeugnis muss Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit geben. Es ist auf Wunsch auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. 10 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen be- dürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen., den Dr. (Vor- u. Nachname) Arbeitgeber, den Dr. (Vor- u. Nachname) Mitarbeiterin

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