Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt
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- Heinz Brandt
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1 Felix-Dahn-Str Stuttgart Telefon / Telefax / info@rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Jean-Pierre-Jungels-Straße Mainz-Finthen info@mdm-medizinrecht.de Telefon / Haftungsausschluss: Die vorliegend enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Die Musterverträge können nicht ohne weiteres für den Einzelfall übernommen werden. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollten auf jeden Fall ein Anwalt und ein Steuerberater konsultiert werden und die Aktualität der Verträge vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie die Anwendbarkeit und Anpassung auf den Einzelfall überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien. Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt zwischen Medizinisches Versorgungszentrum, vertr. durch,, - nachstehend Partner I genannt und,, - nachstehend Partner II genannt - zusammen Vertragspartner genannt
2 Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Präambel Zweck: KV-Zulassung Praxisübernahme Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile Ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit Vergütung, Honorar Haftpflichtversicherung Sprechstundenzeiten Kündigung, Laufzeit Schriftform und salvatorische Klausel... 6
3 Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt Seite 3 von 6 Präambel betreibt in eine fachärztliche Praxis mit vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit am Standort. Die gründen eine Betreibergesellschaft zum Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Dies vorausgesetzt, schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag: 1 Zweck: KV-Zulassung 1. Zwischen den Vertragspartnern wird eine Kooperation im Rahmen einer fachübergreifenden Tätigkeit und gemeinschaftlichen Ausübung im Rahmen eines medizinischen Versorgungszentrum gemäß 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V vereinbart. 2. wird seine vertragsärztliche Tätigkeit von seinem jetzigen Praxisstandort an den Standort des Medizinischen Versorgungszentrums verlagern. 3. Geplant ist, dass die Tätigkeit von im Medizinischen Versorgungszentrum am beginnt. 2 Praxisübernahme 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass bei Beendigung der vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit durch das Medizinische Versorgungszentrum die Praxis bzw. die Gesellschaftsanteile von übernimmt. 2. Können sich die Vertragspartner hinsichtlich der Höhe eines Kaufpreises für die Praxis bzw. Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil nicht einigen, entscheidet ein vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter. 3 Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile 1. kann weitere Gesellschaftsanteile an dem Medizinischen Versorgungszentrum erwerben. Einzelheiten müssen jedoch in einem separaten Vertrag bzw. separaten Gesellschafterbeschluss vereinbart werden, insbesondere die Höhe der Einlage, Fälligkeit, Höhe der Beteiligung.
4 Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt Seite 4 von 6 4 Ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass als ärztlicher Leiter und Geschäftsführer des Medizinischen Versorgungszentrums zur Verfügung steht. 2. Einzelheiten sind in einem separaten Geschäftsführervertrag bzw. Vertrag über die ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums zu regeln. 3. nimmt zur Kenntnis, dass ärztlicher Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums ein regelmäßig am Sitz des Medizinischen Versorgungszentrums tätiger Arzt sein sollte. 5 Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass an Stunden pro Woche seine Arbeitskraft dem Medizinischen Versorgungszentrum für die vertragsund/oder privatärztliche Tätigkeit zur Verfügung stellt. 2. Die Arbeitszeiten sind zu vereinbaren. Arbeitet länger, so wird auch insoweit die Vergütung in einer separaten Vereinbarung vereinbart. 3. wird sich für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Krankheit selbst absichern. So wird er insbesondere eine angemessene Krankentagegeldversicherung abschließen, die das Krankheitsrisiko mindestens ab dem 28. Krankheitstag abdeckt. Die Höhe der Krankentagegeldversicherung muss den persönlichen Bedürfnissen von entsprechen. 6 Vergütung, Honorar 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass unter der Voraussetzung, dass seine vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten bzw. im Rahmen des medizinischen Versorgungszentrums ausübt, er eine Tätigkeitsvergütung bzw. Honorar in Höhe von seines von ihm persönlich erwirtschafteten Umsatzes erhält. 2. Bei der Höhe der Vergütung sind insbesondere etwaige Verbindlichkeiten, die bei der Gewinnbeteiligung bzw. erzieltem Gewinnanteil in der Gemeinschaftspraxis noch zu berücksichtigen sind, im Rahmen der Vergütungsregelung zu vereinbaren.
5 Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt Seite 5 von 6 7 Haftpflichtversicherung 1. wird für sich selbst sowie für alle ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter des Medizinischen Versorgungszentrums im Rahmen seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR inkl. Nebentätigkeit unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums pro Schadensfall bei einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine wechselseitige Anerkennungsvereinbarung mit der Haftpflichtversicherung des Medizinischen Versorgungszentrums abgeschlossen hat. 2. Für Nebentätigkeiten von außerhalb der Tätigkeit des Medizinischen Versorgungszentrums bzw. seiner Praxistätigkeit ist er selbst verantwortlich. 3. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird regelmäßig überprüft. Die Kosten der Haftpflichtversicherung trägt. 8 Sprechstundenzeiten 1. Die Sprechstundenzeiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und angekündigt. Diese müssen der speziellen Situation des Medizinischen Versorgungszentrums in der Weise angepasst werden, dass die fachärztliche Versorgung in ausreichendem Maße gewährleistet ist. 2. Was die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter des Medizinischen Versorgungszentrums, die im Bereich arbeiten betrifft, hat ein Veto- bzw. Vorschlagsrecht. Ein Vorschlags- bzw. Vetorecht ist von objektiv zu begründen, wobei arbeitsrechtliche Maßstäbe anzusetzen sind. 3. stehen innerhalb eines Kalenderjahres Arbeitstage Urlaub und (5) Arbeitstage Fortbildung (Arbeitstage jeweils montags bis freitags gerechnet) zu. Urlaub und Fortbildung werden im Vorneherein vereinbart. Nicht genommene Urlaubsund Fortbildungstage verfallen zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, es sei denn, dass die Vertragspartner eine anderweitige Regelung treffen. 9 Kündigung, Laufzeit 1. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von Monaten, frühestens jedoch zum gekündigt werden. 2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass das Rücktrittsrecht ausgeschlossen wird.
6 Kooperationsvertrag gemäß 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt Seite 6 von 6 10 Schriftform und salvatorische Klausel 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schrifterfordernis selbst. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt., den, den als Geschäftsführender Gesellschafter Partner I Partner II
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