Aktuelles aus dem Rechtsschutz der Arbeiterkammer Perg

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1 Ihre Gesprächspartner: Johann Hauser Dr. Kurt Punzenberger Leiter der AK-Bezirksstelle Perg Rechtsberater der AK Perg Aktuelles aus dem Rechtsschutz der Arbeiterkammer Perg Pressegespräch am Dienstag, 25. August 2015, um 11 Uhr in der Arbeiterkammer Perg

2 Dauerbrenner Leiharbeit Leiharbeit ist ein Dauerbrenner im AK-Rechtsschutz. Permanent werden in dieser Branche die Rechte von Arbeitnehmern/-innen und kollektivvertragliche Bestimmungen missachtet. Zwei Beispiele aus der Praxis der AK Perg Gleich um Euro ging es bei einem Arbeiter aus dem Bezirk. Der war mehr als zwei Jahre bei einem Leasingunternehmen beschäftigt und wurde dann gekündigt. Nach der Kündigung wartete der Mann einige Wochen auf die Lohnzettel der letzten zwei Monate sowie auf die Zahlung offener Zuschläge, die Entgeltfortzahlung von einem Monat, anteilige Sonderzahlungen und die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub. Allerdings war das Warten vergeblich: Vom Unternehmen kam nichts. Daher ging der Arbeiter zur AK, die die offenen Zahlungen unverzüglich einforderte. Reaktion des Dienstgebers: Keine. Dann abermalige Intervention der AK. Und wieder keine Antwort. Also klagte die AK und erwirkte beim Gericht einen Zahlungsbefehl über die ausstehende Summe. Und wieder keine Reaktion der Firma. Schließlich erwirkte die AK beim Gericht eine Exekution gegen den Dienstgeber, die dann mehr als ein halbes Jahr später zum Erfolg führte. Nicht immer geht es bei Verfahren um so große Summen wie im ersten Beispiel. Auch für kleinere Beträge muss die Arbeiterkammer oft vor Gericht gehen. Denn es geht der AK nicht um die Höhe der ausstehenden Zahlungen, sondern um das Grundprinzip, dass Arbeitnehmer/-innen die ihnen zustehenden Zahlungen tatsächlich erhalten müssen. Eine Leasingfirma kündigte eine Reinigungskraft aus dem Bezirk, weil es angeblich Zahlungsprobleme mit dem Beschäftigerbetrieb gab. Bei der Endabrechnung stellte die Gekündigte fest, dass ihr der Dienstgeber einfach Krankenstandstage aus dem letzten Beschäftigungsmonat nicht ausgezahlt hatte. Dabei ging es um 300 Euro. 2

3 Auch nach Intervention der AK weigerte sich das Leasingunternehmen, die offenen Tage zu bezahlen, und behauptete im Gegenzug, die Betroffene habe ihre Meldepflicht beim Krankenstand verletzt. Obwohl die Frau die Meldung schriftlich beweisen konnte, widersetzte sich die Firma weiterhin der Zahlung. Deshalb ging die AK vor Gericht, das die Firma schließlich mit Zahlungsbefehl zur Überweisung des offenen Betrages verurteilte. Für die AK ist die Vorgangsweise des Unternehmens unverständlich: Zum einen, weil es die Firma wegen eines vergleichsweise kleinen Betrages auf den Gerichtsweg ankommen ließ, und zum anderen, weil das Unternehmen dadurch wesentlich höhere Kosten hatte denn sie musste ja auch die Rechtsvertretungskosten der Arbeiterkammer bezahlen. 3

4 Dauerbaustelle Gastronomie Viele Gastwirte und Hoteliers verhalten sich sehr korrekt gegenüber ihren Beschäftigten. Aber es gibt auch die andere Seite: Gastro-Mitarbeiter/-innen gehören leider zur Dauerkundschaft der AK. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Frau aus dem Bezirk arbeitete als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb. Weil sie es ablehnte, dass sie in einem Zweitbetrieb außerhalb des Bundeslandes eingesetzt wird (davon war weder im Einstellungsgespräch noch im Dienstvertrag die Rede), meldete sie der Dienstgeber rückwirkend um fünf Tage bei der Gebietskrankenkasse ab. Gleichzeitig teilte er der Mitarbeiterin mit, dass das Dienstverhältnis beendet sei. Die Frau wandte sich an die Arbeiterkammer und diese wiederum an den Dienstgeber: Aufgrund der rechtswidrigen rückwirkenden Kündigung stand der Frau nämlich noch Lohn für diese fünf Tage zu und danach noch für zwei Wochen Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung. Dreist behauptete dann der Dienstgeber, dass es sich um keine Kündigung, sondern um eine fristlose Entlassung wegen Arbeitsverweigerung gehandelt habe. Was die AK prompt wiederlegen konnte, weil die Frau ja gearbeitet hat. Obwohl die Arbeitnehmerin im Recht war, verweigerte der Gastrobetrieb die Zahlung der offenen Ansprüche und ließ es auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Auch nach einem gerichtlichen Zahlungsbefehl zahlte der Dienstgeber die Ansprüche weiterhin nicht. Erst eine gerichtliche Exekution brachte schließlich den gewünschten Erfolg und der Frau die zustehenden 1200 Euro. 4

5 Immer öfter: Forderungen gegenüber Beschäftigten Mehr und mehr stellen Dienstgeber/-innen bei der Beendigung von Dienstverhältnissen Forderungen an ihre Mitarbeiter/-innen: Einerseits ziehen sie gerne angebliche Schäden ab (z.b. an Geräten, Maschinen oder in der Gastronomie an Gläsern), andererseits machen sie oft unberechtigt sogenannte Minusstunden bei der Endabrechnung geltend. So erging es zum Beispiel einer ehemaligen Post-Mitarbeiterin, deren Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Bei der Endabrechnung wurden von ihr über Euro für Minusstunden rückgefordert. Diese sind angefallen, weil zu wenig Arbeit vorhanden war und die Arbeitnehmerin deshalb von ihrem Vorgesetzten nach Hause geschickt worden war. Da die Frau aber arbeitsbereit war, hätten ihr rechtlich keine Minusstunden abgezogen werden dürfen die mangelnde Arbeitszuteilung lag ja nicht in ihrer Verantwortung. Nach mehreren Interventionen der AK zog das Unternehmen schließlich seine Forderung zurück, weil es einsah, dass es nicht korrekt gehandelt hat. 5

6 Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt im Streitfall oft drauf. Die wichtigsten Irrtümer und Fehlmeinungen aus der Beratungspraxis der AK Perg: Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden. Eine Kündigung im Krankenstand ist leider rechtlich möglich. Aber der Arbeitgeber muss auch hier Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt bestehen. Im Krankenstand nicht auf eine einvernehmliche Lösung eingehen! Man könnte bares Geld verlieren. Im Krankenstand brauche ich die ersten drei Tage keine Bestätigung vom Arzt. Doch, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, muss eine Bestätigung des Krankenstandes durch den Arzt schon ab dem ersten Tag vorgelegt werden. Über meinen Urlaub darf der Chef allein bestimmen. Nein, der Urlaub muss zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in einvernehmlich vereinbart werden. Überstunden muss man machen. Überstunden können abgelehnt werden, wenn man wichtige persönliche Gründe hat etwa, wenn Kinder betreut werden müssen. Unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag gelten nicht, auch wenn ich sie unterschrieben habe. Was unterschrieben ist, gilt leider doch, solange es nicht dem Gesetz widerspricht und sei es auch noch so unfair. Viele Arbeitnehmer/-innen unterschreiben auch nachteilige Bestimmungen in einem Vertrag, weil sie unbedingt die Stelle bekommen wollen. Der Inhalt des Vertrages begleitet sie aber dann durch das gesamte Arbeitsverhältnis. Bei einer einvernehmlichen Lösung gelten die üblichen Regeln einer Kündigung. Bei einer Einvernehmlichen gibt es keine Fristen und Termine, das Dienstverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, der zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in vereinbart wird. Einmal unterschrieben, kann eine Einvernehmliche nicht mehr zurückgenommen werden. 6

7 Die Kündigung muss mir der Chef immer schriftlich mitteilen. Eine Kündigung gilt auch, wenn sie mündlich oder per Bote ausgesprochen wird. Ab dann laufen auch die Fristen, während derer man gegen die Kündigung vorgehen kann. Ich kann ohne vorherige Verwarnung nicht entlassen werden. Nur bei bestimmten Entlassungsgründen muss der Chef vorher verwarnen, etwa wenn man zu spät zur Arbeit kommt. Als Behinderter habe ich mehr Urlaub. Nicht automatisch. Es gibt aber einige Kollektivverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die Behinderten mehr Urlaub sichern. Das Dienstzeugnis gibt es automatisch. Arbeitnehmer/-innen haben ein Recht auf ein Dienstzeugnis. Aber sie müssen es verlangen und bekommen es nicht automatisch. Tipp der AK: Wenn man unsicher ist, auf jeden Fall nachfragen beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder bei der AK. Vor allem, bevor man etwas unterschreibt. 7

8 AK Perg Serviceangebot Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag: Freitag: 7.30 Uhr bis Uhr 7.30 Uhr bis Uhr Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten Persönlich: während der Öffnungszeiten. Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/ wird gebeten. Damit werden längere Wartezeiten vermieden. Telefonisch: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis Uhr unter der Telefonnummer 050/ aus ganz Oberösterreich. Bildungsberatung Persönlich: jeden zweiten Mittwoch zwischen 15 und 17 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/ Kontakt Hinterbachweg 3, 4320 Perg Tel: 050/ Fax: 050/ Homepage: ooe.arbeiterkammer.at/perg 8

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