Probleme bei Ferialjobs, Unterentlohnung und Verfallsfristen

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1 Ihre Gesprächspartner: Manfred Riepl, MAS Walter Friedl Leiter der AK-Bezirksstelle Rohrbach Rechtsberater der AK Rohrbach Probleme bei Ferialjobs, Unterentlohnung und Verfallsfristen Pressegespräch am Dienstag, 14. Juli 2015, um 11 Uhr in der Arbeiterkammer Rohrbach

2 Immer wieder Probleme bei Ferialjobs: AK gewährt kostenlosen Rechtsschutz In den Sommermonaten haben wieder viele Schüler/-innen und Studierende einen Ferialjob oder machen ein Pflichtpraktikum. Jedes Jahr melden sich Betroffene in der Rechtsberatung der AK Rohrbach und klagen über Mängel bei der Entlohnung und unfaire Arbeitszeiten. Wer in den Ferien arbeitet, und sei es auch nur für kurze Zeit, wird von der Arbeiterkammer kostenlos beraten und vertreten. Arbeitszeit: Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben. Entlohnung: Nach Beendigung der Ferialarbeit muss die/der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber/-innen nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche bezahlt werden. Sozialversicherung: Ferialarbeiter/-innen haben ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist die/der Jugendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert. Pflichtpraktikum: Viele Schülerinnen und Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelun- 2

3 gen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten/-innen vor. Beispiel aus der Praxis: Über Euro für junge Rohrbacherin Eine junge Rohrbacherin absolvierte drei Monate lang ein Pflichtpraktikum in einem Hotel außerhalb des Bundeslandes. Sie hat dabei ihre Arbeitszeiten sehr genau aufgeschrieben und damit den Rat, den die Arbeiterkammer immer wieder gibt, sehr ernst genommen. Nach ihrem Praktikum ließ die junge Frau die Lohnabrechnung von der AK kontrollieren, weil sie Überstunden und Feiertagsstunden nicht bezahlt bekommen hat insgesamt waren ihr über Euro an Lohn vorenthalten worden. Die AK intervenierte daraufhin beim Hotel, das innerhalb von 14 Tagen den offenen Betrag überwies. Tipp: Unbedingt alle Arbeitszeiten genau aufschreiben. Damit hat man später, sollte die Abrechnung nicht stimmen, ein Beweismittel in der Hand. 3

4 Dauerproblem Unterentlohnung In den Kollektivverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern/-innen ausgehandelt werden und in der Regel für eine gesamte Wirtschaftsbranche gelten, sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen zu Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit. Die Einstufung der Arbeitnehmer/-innen in den Lohn-/Gehaltsordnungen der Kollektivverträge erfolgt nach bestimmten Kriterien (Ausbildung, Vordienstzeiten ), wobei der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die Hauptrolle zukommt. Die Tätigkeiten sind in den Kollektivverträgen genau umschrieben. Immer wieder kommt es aber vor, dass die Einstufung bzw. Bezahlung nicht den in den Kollektivverträgen vorgesehenen Lohn-/Gehaltsstufen entspricht. Beispiel aus der Praxis: Euro für Schlosser Ein Schlosser aus dem Bezirk war über einen Arbeitskräfteüberlasser als Leasingarbeiter in einem großen Metallbetrieb tätig. Da er vom Beschäftigerbetrieb übernommen wurde, einigten sich der Arbeiter und die Leasingfirma auf eine einvernehmliche Auflösung. Weil er seiner Meinung nach über eineinhalb Jahre im Lohnschema falsch eingestuft war, ging er zur AK Rohrbach. Tatsächlich stellte sich bei einer Kontrolle heraus, dass eine Unterentlohnung durch eine falsche Lohnstufe vorlag. Daraufhin intervenierte die AK bei der Firma und verlangte die Nachzahlung der Differenz. Obwohl der Dienstgeber eine andere Auffassung vertrat, machte er dem Arbeitnehmer ein Vergleichsangebot in Höhe von Euro, das dieser schließlich annahm. 4

5 Ein weiteres Beispiel: Euro Nachzahlung für Verkäuferin Eine Frau aus dem Bezirk Rohrbach war viele Jahre in einem Markt im Bezirk als Verkäuferin beschäftigt. Nachdem sie gekündigt hatte, ließ sie sich von der Arbeiterkammer die Lohnzahlungen und (offenen) Ansprüche nachrechnen. Die Überprüfung ergab: Das letzte Gehalt wurde nicht ausbezahlt, das Zeitguthaben (Überstunden) war offen, der nicht verbrauchte Urlaub war nicht ausbezahlt, aliquote Sonderzahlungen waren nicht geleistet und die Frau war jahrelang um eine Lohngruppe zu niedrig eingestuft worden. In Summe waren fast Euro offen, die die AK dann mit mehreren Interventionen hereinbrachte. Mehr als die Hälfte des Betrages über Euro entfielen auf die kollektivvertragliche Unterentlohnung. Obwohl die Arbeiterkammer damit für die Frau einen großen Erfolg verbuchen konnte, bleibt ein bitterer Beigeschmack: Die Verfallsfrist bei Unterentlohnung beträgt im Handels-Kollektivvertrag ein Jahr. Ginge es nach der allgemeinen Verjährungsfrist (drei Jahre), hätte die Frau Anspruch auf weitere Euro gehabt! Auf diesen Betrag musste sie aufgrund der ungerechten Rechtslage gegen die die Arbeiterkammer seit geraumer Zeit ankämpft verzichten. Das Beispiel zeigt, wie wichtig die Abschaffung der kurzen Verfallsfristen ist. 5

6 AK fordert Abschaffung der Verfallsfristen Kurze Verfallsfristen führen dazu, dass Beschäftigte Geld verlieren, obwohl ihnen die AK zu ihrem Recht verhilft. Fälle, in denen Menschen jahrelang unterentlohnt werden, aber aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen nur drei Monate nachbezahlt bekommen, sind keine Seltenheit. Die AK fordert daher die Abschaffung dieser Verfallsfristen. Damit käme die im ABGB festgesetzte dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. 6

7 AK-Tipps Lohnabrechnungen kontrollieren lassen Die Praxis-Beispiele zeigen recht deutlich: Man soll nie darauf vertrauen, dass die Lohnabrechnung stimmt. Es können sich bei einer Überprüfung (große) Nachzahlungen ergeben. Infos einholen Viele Arbeitnehmer/-innen kommen erst nach Ende des Dienstverhältnisses zur Arbeiterkammer. Es sollten aber schon im aufrechten Dienstverhältnis Informationen eingeholt werden so kann manche böse Überraschung verhindert werden. Arbeitszeiten genau aufzeichnen Es kann nicht oft genug und deutlich genug gesagt werden: Arbeitnehmer/-innen sollen alle Arbeitszeiten minutiös aufzeichnen und wenn möglich von Arbeitskollegen/-innen bestätigen lassen. Denn damit hat man im Falle des Falles ein Beweismittel in der Hand, um Forderungen durchsetzen zu können. 7

8 AK Rohrbach Serviceangebot Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag: Freitag: 7.30 Uhr bis Uhr 7.30 Uhr bis Uhr Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten Persönlich: während der Öffnungszeiten. Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/ wird gebeten. Damit werden längere Wartezeiten vermieden. Telefonisch: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis Uhr unter der Telefonnummer 050/ aus ganz Oberösterreich. Bildungsberatung Persönlich: jeden zweiten Montag zwischen 15 und 17 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/ Kontakt Ehrenreiterweg 17, 4150 Rohrbach-Berg Tel: 050/ Fax: 050/ Homepage: ooe.arbeiterkammer.at/rohrbach 8

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