Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes
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- Gerd Goldschmidt
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1 Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) in der derzeit gültigen Fassung, der 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) im Land Brandenburg in der Fassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174) in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Verbandsversammlung die Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes auf ihrer Sitzung am 03. Dezember 2007 wie folgt: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und andere Verwaltungstätigkeiten des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben, wenn die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit beantragt wurde oder einen Beteiligten unmittelbar begünstigt. Verwaltungstätigkeit ist auch die Entscheidung über einen förmlichen Widerspruch. (2) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit abgelehnt oder nach Aufnahme der Bearbeitung vor der Entscheidung zurückgenommen wird. 2 Gebühren- und Kostentarif Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet der Regelung des 6 nach einem Gebühren- und Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Gebührenbemessung (1) Werden gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach Maßgabe des Gebühren- und Kostentarifs zu erheben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt oder b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, beträgt die Gebühr 25 v. H. des vollen Betrages der Gebühr, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Das Selbe gilt bei der Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. (4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit aufgrund einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr auf die für die Vornahme zu erhebende Gebühr angerechnet.
2 4 Widerspruchsgebühren (1) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall sind Gebühren in Höhe von 50 v. H. der für die angefochtene Sachentscheidung festzusetzenden Gebühr zu erheben. (2) Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. (3) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder wird er durch den Widerspruchsführer ganz oder teilweise zurückgenommen, so reduziert sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr entsprechend dem Umfang der Stattgabe oder Rücknahme. (1) Gebühren werden nicht erhoben für 5 Gebührenbefreiung a) mündliche Auskünfte, b) Entscheidungen über die Stundungen und den Erlass von Forderungen (ausgenommen davon sind Entscheidungen zur Änderung von rechtskräftigen Stundungsbescheiden), c) Widersprüche, deren Verwaltungsakt nicht gebührenpflichtig ist. (2) Beteiligte gemäß 5 Abs. 6 Nr. 1-3 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) (3) Von der Erhebung einer Gebühr kann im Ausnahmefall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. 6 Auslagen (1) Werden aus Anlass der Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen (Kosten) aufgewandt, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Gebührenschuldner diese zu erstatten. Das gilt auch, wenn keine Gebühr zu entrichten ist. Auslagen sind auch zu erstatten, wenn sie bei einer anderen, am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. (2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben: a) Postgebühren (einschließlich Zustellung). Wird durch einen Bediensteten des Verbandes zugestellt, so ist eine Auslagenerstattung in der Höhe fällig, in der die Post Gebühren für eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde erhebt; b) Kosten der Telekommunikation (Telefon und Telefax); c) Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung; d) Reisekosten, die bei Gelegenheit der Verrichtung von Dienstgeschäften entstehen; e) Entgelte, die an andere Behörden oder Personen für deren Tätigkeit im Rahmen der Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit zu entrichten ist; f) Schreibgebühren für die Herstellung weiterer Ausfertigungen und Abschriften; g) Kosten für Ablichtungen, Fotokopien und Vervielfältigen.
3 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet a) wer eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder von ihr begünstigt wird; b) wer sich zur Übernahme der Auslagen (Kosten) gegenüber dem Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband verpflichtet hat und c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Für Widerspruchsgebühren hat derjenige einzustehen, der den Widerspruch eingelegt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrags auf ihre Vornahme. (2) Die Verpflichtung zur Auslagenerstattung der angefallenen Kosten entsteht mit Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit. 9 Fälligkeit und Zahlung der Gebührenschuld (1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (2) Schriftstücke oder Zeichnungen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückgehalten werden oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Vornahme einer Amtshandlung oder einer anderen Verwaltungstätigkeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicherheit gewährleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. (4) Bei Bareinzahlung erhält der Gebührenschuldner eine Quittung. 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Soweit diese Satzung zu einem regelungsbedürftigen Tatbestand keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Herzberg, den 04. Dezember 2007 gez. Kestin Verbandsvorsteher - Siegel
4 Gebühren- und Kostentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 03. Dezember Abschriften und Auszüge (Schreibgebühr) 1.1 Abschriften und Auszüge für jede angefangene Seite 2, Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 2. Gebühren für Ablichtungen und Ausdrucke 14, Gebühren für Ablichtungen je DIN A 4 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) 0, je DIN A 3 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) 0, Gebühren für Computerausdrucke je DIN A 4 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) 0, je DIN A 3 Seite (ab 51. Seite die Hälfte) 1, Papierkopien von Kartenwerk ohne Weitergaberecht je DIN A 4 Seite 5, je DIN A 3 Seite 8, je DIN A 2 Seite 13, je DIN A 1 Seite 26, je DIN A 0 Seite 51,00 3. Anträge / Genehmigungen / Erlaubnisse auf Grundlage der geltenden Wasserversorgungssatzung 3.1 Genehmigung zur Befreiung /Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 3.2 Genehmigungen zur Änderung des Grundstücksanschlusses (z.b. der Dimensionierung, Umverlegung und Sanierung von Leitungen) 3.3 Abnahme von Sonderwasserzählern (so genannte Gartenzähler oder Wasserzählern an Eigengewinnungsanlagen) 20,00 4. Anträge / Genehmigungen / Erlaubnisse auf Grundlage der geltenden Entwässerungssatzung 4.1 Genehmigung zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 4.2 Genehmigung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage (z.b. Vorbereitung der Herstellung eines bzw. weiterer Grundstücksanschlüsse) 5. Sonstiges 5.1 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Leitungsauskünfte, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 5.2 Vornahme und Prüfung von Feststellungen, Besichtigungen, Bauleistungen technischer Einrichtungen für - Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde - Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 18,00 18, Liegenschaftsbearbeitung 5.4 Fahrtkosten für die An- und Abfahrt zur Begutachtung und Besichtigung für die Erteilung von Genehmigungsanträgen, Erlaubnissen usw. je Kilometer Fahrtstrecke 0, Änderung von Stundungsbescheiden oder Ratenzahlungsvereinbarungen 10,00
5 6. Gebühr für Wahrnehmung der Akteneinsicht (AE) nach dem Akteneinsichtsgesetz 6.1 Durchführung der AE in der Geschäftsstelle des Verbandes unter Aufsicht und Bereitstellung der Räumlichkeiten 7. Mehrwertsteuer Für alle aufgeführten Leistungen, die sich auf die Versorgung mit Trinkwasser beziehen, ist die Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Verwaltungsgebührensatzung des HWAZ, beschlossen am durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. 25/07, wird hiermit nach den Bestimmungen der Verbandssatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes geltend gemacht. Nach 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist eine Verletzung der Verfahrensund Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich, unter Beachtung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt oder eine Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber dem Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist. Herzberg, den gez. M. Kestin Verbandsvorsteher Veröffentlicht im Amtsblatt für den Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband, Ausgabe Nr. 4 vom 21. Dezember 2007
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