SATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende
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- Kai Raske
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1 SATZUNG DER STADT ANSBACH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende SATZUNG: 1 Gebührenerhebung Die Stadt Ansbach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. 2 Benutzungsgebühren (1) Die Gebühren werden gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage als Bestattungsgebühren und Grabgebühren erhoben. (2) Die Bestattungsgebühren sind Pauschalgebühren. Sie bleiben unverändert, auch wenn einzelne Leistungen entfallen bzw. nicht in Anspruch genommen werden. (3) Für Benutzungsvorgänge oder Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. 3 Gebührenzuschlag Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird zu den Bestattungsgebühren ein Zuschlag von 50 % erhoben, ausgenommen die Bestattung findet aus Gründen des öffentlichen Interesses an einem dieser Tage statt. 4 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bestattungswesens. 1
2 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. 6 Fälligkeit, Vorschusszahlung (1) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (2) Die Grabgebühren, einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabrechts ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (3) Die Stadt ist berechtigt, für die Bestattungsgebühren einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben. 7 Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf bereits entrichtete Grabgebühren. 8 Verlängerung von Grabrechten Wird ein Grabrecht durch einen erneute Belegung unter Zugrundelegung der in 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Für die Verlängerung von Grabrechten wird neben der Grabgebühr eine einmalige Verwaltungskostengebühr erhoben. 9 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Ansbach für die Gebührenerhebung maßgebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft. Ansbach, 08. Mai 2006 gez. Unterschrift Stadt Ansbach Felber, Oberbürgermeister 2
3 1. Bestattungsgebühren Gebührenverzeichnis* Vorbemerkung: Die Bestattungsgebühren sind Pauschalgebühren. Mit diesen sind die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Dienstleistungen der Verwaltung abgegolten. 1.1 Erdbestattungen 1.11 Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 841, Kinder ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 611, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 531, Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigt sich die Bestattungsgebühr um 25 v.h. Für die Mitbestattung eines Kindes im Alter von bis zu 4 Wochen wird keine Gebühr erhoben Tot- und Fehlgeburten 87, Gruftbestattungen Erwachsene und Kinder 417, Urnenbestattungen 1.31 Nische / Zelle 95, Grabstätte (mit Beisetzungsfeier) 293, Grabstätte (ohne Beisetzungsfeier) 133, Gruft (einschl. Trauerfeier) 265, Gruft (ohne Trauerfeier) 105, Umbettungen 1.41 Verlegen von Leichen Ausgrabung - einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes Leichen von Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 634, Leichen von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 516, Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 397, Erschwerniszuschlag bei Ausgrabungen während der Ruhefrist nach der erstmaligen Beisetzung 50 v.h Wiederbeisetzung Leichen von Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 496, Leichen von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 262, Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 222, Für die Verlegung von Leichen aus einer Gruft oder für die Wiederbeisetzung von Leichen in eine Gruft werden 50 v.h. der Gebühren nach Tarifnummern bzw erhoben Bei gleichzeitiger Verlegung mehrerer übereinander bestatteter Leichen aus demselben bzw. in dasselbe Grab ermäßigt sich die entsprechende Gebühr um 25 v.h Verlegen von Gebeinen Ausgrabung Gebeine von Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 634, Gebeine von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 516, Gebeine von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 397,00 3
4 1.422 Wiederbeisetzung Gebeine von Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 496, Gebeine von Kindern ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 262, Gebeine von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 222, Für die Verlegung von Gebeinen aus einer Gruft oder für die Wiederbeisetzung von Gebeinen in eine Gruft werden 50 v.h. der Gebühren nach Tarifnummern bzw erhoben Bei gleichzeitiger Verlegung der Gebeine mehrerer übereinander bestatteter Personen aus demselben bzw. in dasselbe Grab ermäßigt sich die entsprechende Gebühr um 25 v.h Verlegen von Urnen Ausgraben aus einem Erdgrab 94, Umbettung von Nische zu Nische 62, Nische zu Grabstätte und umgekehrt 117, Grabstätte zu Grabstätte 169, Entnahme aus Urnennische oder zellen 40, Tieferbetten von Leichen während der Ruhefrist aus Anlass einer Erdbestattung im gleichen Grab Erwachsene und Kinder 161, Benützung von Räumen und Betriebseinrichtungen 1.61 Leichenhalle, soweit nicht bereits durch eine andere Gebühr nach dieser Satzung abgegolten 160, Kühlzelle, je angefangener Tag 13, Transportsarg 67, Überführungen 1.71 Überführung nach auswärts ab Wohnung oder Krankenhaus (Verwaltungskosten) 22, Überführung ab Leichenhalle mit Überführungsfeier Erwachsene und Kinder über 8 Jahre 284, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 259, Überführung ab Leichenhalle ohne Überführungsfeier 37, Mit den Gebühren nach Tarifnummer und 1.73 sind die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, das Verbringen der Leiche in das Transportfahrzeug und die Verwaltungskosten abgegolten Die Gebühren nach Tarifnummer 1.72 beziehen sich auf die Abhaltung einer Trauerfeier von bis zu 30 Minuten. Für Doppel-/Mehrfachtermine bzw. für jede weitere angefangene 1 / 2 Stunde entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 37, Sonstige Gebühren 1.81 Inanspruchnahme der Leichenträger außerhalb des Friedhofs Je Leichenträger werktags 6.00 bis Uhr 28, Je Leichenträger werktags bis 6.00 Uhr 34, Je Leichenträger an Sonn- und Feiertagen 39, Herrichten der Leiche durch Leichenfrau Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 76, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 46, Totgeburten 23,00 4
5 1.83 Verwaltungsgebühren Urnenannahme für das Krematorium 12,00 2. Grabgebühren Vorbemerkung: Die Grabgebühren gelten für jeweils eine Grabstelle. Innerhalb von Grabanlagen ist jedes Einzelgrab eine Grabstelle. Mit den Grabgebühren sind der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Grabstelle sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten für die Dauer des Nutzungsrechtes abgegolten. 2.1 Einzelgräber 2.11 Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 853, Kinder ab dem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 397, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 249, Urnengräber 353, Urnennischen 2.31 Stadtfriedhof 560, Waldfriedhof 622,00 zzgl. Verschlussplatte bei Erstbelegung 133, Urnenzellen 2.41 Stadtfriedhof 492, Waldfriedhof 400,00 zzgl. Verschlussplatte bei Erstbelegung 116, Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 104, Besondere Urnengrabfelder 2.61 Anonyme Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten 164, Bestattung unter Bäumen 317, Umschreibung von Grabrechten Vermerk der Rechtsnachfolge beim Tod des Inhabers des Grabrechts oder bei Übertragung an Dritte 37, Verlängerung von Grabrechten 2.81 Die Grabgebühr wird entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu den Gebühren für die Dauer des Nutzungsrechts nach den Tarifnummern 2.1 bis 2.4 erhoben Verwaltungskosten einschließlich Ausstellung der Graburkunde oder des Verlängerungsscheines 33, Genehmigung und Aufstellung von Grabmalen 2.91 Verwaltungskosten 45, Für die unveränderte Wiederaufstellung von Grabmalen innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Bestattung werden keine Gebühren erhoben. * das gesamte Gebührenverzeichnis wurde durch die 3. Änderungssatzung vom neu gefasst 5
SATZUNG: Vom In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
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