REDAKTIONELLE FASSUNG. Friedhofsgebührensatzung (FGS)

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1 REDAKTIONELLE FASSUNG Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Mainburg Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Mainburg folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr ( 4) b) Bestattungsgebühren ( 5) c) Sonstige Gebühren ( 6) (1) Gebührenschuldner ist, 2 Gebührenschuldner a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. 3 Entstehen einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

2 a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach 30 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren ( 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren ( 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 2 4 Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) Einzelgrabstätten 36,00 Euro b) Doppelgrabstätten 72,00 Euro c) Dreiergrabstätten 102,00 Euro d) Vierergrabstätten 152,00 Euro e) Sechsergrabstätten 234,00 Euro f) Kindergrabstätten 25,00 Euro g) Urnenerdgrabstätten 45,00 Euro h) Urnennischen 38,00 Euro i) eine zusätzliche Urne in Urnenerdgrabstätte 18,00 Euro Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach 13 Abs. 1 u. 3 der Friedhofssatzung ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt 3 Abs. 1 c). Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wird die zu viel entrichtete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Angefangene Jahre der Grabnutzung werden dabei als volle Jahre berechnet.

3 3 5 Bestattungsgebühren Leichenhalle (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag 59,00 (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühltruhe beträgt je angefangenem Benutzungstag 6,60 Bestattungsdienste (3) Die Gebühr für das Erstellen und Schließen eines Grabes per Bagger einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs beträgt 182,70 Zuschlag für Tieferlegung bis 2.20 Meter 57,00 Zuschlag für Mehraufwand bei Frost pauschal 9,80 Zuschlag für Kompressoreinsatz je Stunde 6,25 Zuschlag für Containereinsatz pauschal 27,50 (4) Die Gebühr für das Erstellen und Schließen eines Grabes per Hand einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs beträgt 252,00 Zuschlag für Tieferlegung bis 2.20 Meter 57,00 Zuschlag für Mehraufwand bei Frost pauschal 9,80 Zuschlag für Kompressoreinsatz je Stunde 6,25 Zuschlag für Containereinsatz pauschal 27,50 (5) Die Gebühr für das Erstellen und Schließen eines Grabes für eine Urne einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs beträgt 67,10 Zuschlag für Mehraufwand bei Frost pauschal 9,80 Zuschlag für Kompressoreinsatz je Stunde 6,25 (6) Die Gebühr für die Bereitstellung von Trägern, die einheitlich und der Würde entsprechend gekleidet sind, je Träger 18,00 (7) Die Gebühr für den Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges beträgt 82,00

4 (8) Die Gebühr für den Transport der Urne zum Grab und Absenken der Urne beträgt 70,00 (9) Die Gebühr für den Transport der Urne zur Urnennische / Stele sowie Öffnen und Schließen der Urnennische beträgt 77,10 4 Exhumierung und Umbettung (10) Die Gebühr für die Entnahme der Urne aus der Urnennische und endgültige Wiederbeisetzung im anonymen Urnengrabfeld beträgt 20,00 (11) Die Gebühr für die Umbettung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) beträgt 207,00 (12) Die Gebühr jede weitere Umbettung aus demselben Grab beträgt 46,00 (13) Die Gebühr für die Umbettung einer Leiche außerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) beträgt 183,00 (14) Die Gebühr jede weitere Umbettung aus demselben Grab beträgt 38,00 (15) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) anlässlich einer Überführung nach auswärts beträgt 121,00 (16) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche außerhalb der Ruhefrist (Gräber öffnen und schließen) anlässlich einer Überführung nach auswärts beträgt 109,00 (17) Die Gebühr für die Urnenumbettung von einer Nische in eine Erdgrabstätte beträgt 76,00 (18) Die Gebühr für die Urnenumbettung von einer Erdgrabstätte in eine Nische beträgt 76,00 (19) Die Gebühr für die Urnenumbettung von Nische zu Ni- 13,50

5 5 sche innerhalb der Urnennischen beträgt (20) Die Gebühr für die Urnenumbettung von einer Erdgrabstätte in eine andere innerhalb eines städtischen Friedhofs beträgt 96,00 (21) Die Gebühr für die Urnenausgrabung aus einer Erdgrabstätte (anlässlich einer Überführung nach auswärts) beträgt 76,00 (22) Die Gebühr für die Herausnahme einer Urne aus den Urnennischen (anlässlich einer Überführung nach auswärts) beträgt 6,65 (23) Zuschlag für Tieflage bei Leistungen der Absätze (11) bis (16) jeweils 14,15 Sonstiges, Regiearbeiten im Zusammenhang mit dem Bestattungsdienst (24) Die Gebühr für die Erfüllung der Aufsichtspflicht bei Überführungen nach auswärts bei Fremdbestattern beträgt 15,15 (25) Die Gebühr für den Transport einer Leiche zum Leichenhaus zur Aufbewahrung bzw. Kühlung (Leihsarg) beträgt 188,00 (26) Die Gebühr für das Ausschmücken des Leichenhauses bzw. der Aussegnungshalle mit einer Grundausstattung beträgt 31,00 (27) Die Gebühr für die Festlegung des Bestattungstermins nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung und einvernehmlich mit den Hinterbliebenen und Religionsgemeinschaften unter Beachtung der festgelegten Bestattungszeiten beträgt 9,50 (28) Die Begleitung der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. in der Aussegnungshalle inklusive Schließdienst, wobei die Schlüssel von der Friedhofsverwaltung übergeben werden, beträgt 25,80 (29) Die Gebühr für die Reinigung der Kühltruhe im Friedhof 6,30

6 6 Mainburg nach einer Benützung beträgt (30) Die Gebühr für die Reinigung des Sargwagens in den Friedhöfen Mainburg, Lindkirchen, Meilenhofen und Sandelzhausen nach einer Benützung beträgt 5,95 (31) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses in den Friedhöfen Mainburg, Lindkirchen, Meilenhofen und Sandelzhausen nach einer Beerdigung beträgt 29,26 (32) Das Entgelt bei Regiearbeiten (Stundenlohn) beträgt pro Person je Stunde 30,00 6 Sonstige Gebühren An sonstige Gebühren wird jeweils erhoben (1) Für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr von 35,00 (2) Für die Ausstellung einer Graburkunde eine Gebühr von 10,00 (3) Für die Ausstellung eines Leichenpasses eine Gebühr von 25,00 (4) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach 13 der Friedhofssatzung eine Gebühr von 25,00 (5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen eine Gebühr von 50,00 (6) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen eine Gebühr von 25,00 (7) Für die Erlaubnis zum Neuerwerb einer Grabstätte für Verstorbene, die keinen Bestattungsanspruch im Stadtgebiet nach 3 der Friedhofssatzung haben eine Gebühr von 50,00 (8) Für die Erlaubnis zum Erwerb eines Grabnutzugsrechts vor Eintritt eines Todesfalles eine Gebühr von 25,00 (9) Für die Erlaubnis zur Beerdigung einer(s) Verstorbenen, 50,00

7 7 welche(r) keinen Bestattungsanspruch im Stadtgebiet nach 3 der Friedhofssatzung hat, in einem bestehenden Grab eine Gebühr von (10) Für die Erlaubnis von Bestattungen vor oder nach der gesetzlichen Bestattungsfrist gem. 18, 19 BestVO eine Gebühr von 25,00 bis 100,00 (11) Für die Erlaubnis, auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist zu verzichten eine Gebühr von 50,00 (12) Für die Erlaubnis eine Leiche oder Urne umzubetten eine Gebühr von 50,00 (13) Für die Erlaubnis zum regelmäßigen Befahren des Friedhofs und zum Betreten des Leichenhauses Gewerbetreibender in Verbindung mit einer Schlüsselausgabe für die Dauer von 3 Jahren eine Gebühr von 20,00 (14) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen, z.b. für Grabfundamente (vgl. 5 Abs. 31) 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. August 2015 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Mainburg vom , zuletzt geändert am außer Kraft. Stadt Mainburg Mainburg, den 22. Juli 2015 Josef Reiser 1. Bürgermeister

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