Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr Graben-Neudorf. Gutachten Nr.

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1 Gutachterausschuss Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr Graben-Neudorf Eingegangen am: Gutachten Nr. Antrag auf Erstattung eines Gutachtens I. Angaben zum Auftraggeber/ zur Auftraggeberin, Allgemeine Angaben 1. Auftraggeber/in Name, Vorname Anschrift Telefon/ Mail 2. Antragsberechtigung des Auftraggebers Eigentümer/Erbe/Testamentsvollstrecker,Hypothekengläubiger,Behörde, Vollmachtnehmer 3. Zweck Wertermittlung Kauf / Verkauf Beleihung Nachlassregelung aner 4. Bewertungsstichtag 01 Bewertungsstichtag 02

2 II. Angaben über das zu bewertende Grundstück 1. Eigentümer Name, Vorname Anschrift Telefon/Mail 2. Mietverhältnisse Mieter 1 Mieter 2 3. Grundbuchangaben sofern bekannt - Grundbuch-Heft Flurstücke Straßenbezeichnung, Nr. 4. Art Nutzung 5. Kurzbeschreibung des Gebäudes 6. Baujahr des Gebäudes / Baujahre Gebäude 7. Monatliche Miet- / Pachteinnahmen

3 8. Belastungen (Wohnrechte, Nießbrauch) 9. Sonstige Angaben 10. Hinweise Für das/die vorgenannte/n Grundstück/e beantrage ich/beantragen wir die Erstellung eines Gutachtens. Von Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß 197 BauGB nehme ich Kenntnis. Ich bin damit einverstanden, dass zur Erstellung des Gutachtens von Geschäftstelle weitere Erhebungen aus den Bauakten, den Grundakten, bei Planungsbehörde, dem Liegenschaftskataster, dem Tiefbauamt und sonstigen Stellen gemacht werden. Es ist mir/ uns bekannt, dass dafür Gebühren erhoben werden; die Gutachterausschussgebührensatzung ist mir bekannt. Je Mitunterzeichner verpflichtet sich die Kosten zu tragen. Mir ist bekannt, dass Gutachterausschuss eine Ablichtung des Gutachtens jedem Eigentümer übermitteln wird. Das Einverständnis über die Ortsbesichtigung liegt vor seitens ( ) Eigentümer ( ) Mieter ( ) weiterer Berechtigter ( ) Auftragsvollmacht liegt bei 11. Unterschrift des Auftraggebers und Kostenschuldners

4 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss ( Gutachterausschussgebührensatzung ) vom in Fassung vom (Euroanpassungssatzung) 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Graben-Neudorf erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. (2) Für Leistungen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesone für Auskünfte aus Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach den Vorschriften Verwaltungsgebührenordnung Gemeinde Graben-Neudorf erhoben. 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlaßt o in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber Geschäftsstelle des Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, für die Gebührenschuld eines anen kraft Gesetzes haftet. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach dem Wert Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses Wertermittlung erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besone Bodenrichtwerte ( 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert doppelte Wert des gebiets- o lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist höchste Wert Zugrundezulegen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m². (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen o Rechte, die sich auf ein Grundstück o grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus Summe maßgeblichen Werte einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück o gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung. (4) Sind Wertermittlungen für Sachen o Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne daß sich die Zustandsmerkmale ( 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geänt haben, so ist für den ersten Stichtag volle Wert und für jeden weiteren Stichtag halbe Wert zugrundezulegen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unveränt, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrundezulegen. (5) Wird Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Soneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstückes berechnet. 4 Gebührenhöhe (1) Bei Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert bis ,00 Euro 200,00 Euro bis ,00 Euro 200,00 Euro zzgl. 0,40 % aus dem Betrag über ,00 Euro bis ,00 Euro 500,00 Euro zzgl. 0,25% aus dem Betrag über ,00 Euro bis ,00 Euro 875,00 Euro zzgl. 0,13% aus dem Betrag über ,00 Euro bis ,00 Euro 1.200,00 Euro zzgl. 0,06% aus dem Betrag über ,00 Euro über ,00 Euro 3.900,00 Euro zzgl. 0,04% aus dem Betrag über ,00 Euro. (2) Bei unbebauten Grundstücken o Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60% Gebühr nach Abs. 1. (3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z.b. Garagen o Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) o wenn dieselben Sachen o Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu berechnen sind, ohne daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geänt haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. (4) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend 6 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besoner Würdigung Vergleichspreise und Darlegung angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50%. (5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 200,00 Euro. (6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist; für jeden weiteren Auszug aus Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren nach Verwaltungsgebührenordnung Gemeinde Graben-Neudorf berechnet. 5 Rücknahme eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefaßt hat, so wird eine Gebühr von mindestens 10% zu zahlenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluß zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. Der Gutachterausschuss ist dazu verpflichtet, den Gebührenschuldner auf Anfrage über den Stand Bearbeitung des Gutachtens sowie über die bis zum Zeitpunkt Anfrage entstandenen Gebühren zu informieren. 6 Besone Sachverständige, erhöhte Auflagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besone Sachverständige bei Wertermittlung hinzugezogen, so hat Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben Gebühr zu ersetzen. Der Gebührenschuldner ist vor entstehen dieser Mehrkosten durch den Gutachterausschuss zu unterrichten. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechen anzuwenden. 7 Entstehung und Fälligkeit Die Gebühr entsteht mit Beendigung Wertermittlung, in den Fällen des 5 mit Bekanntgabe Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 8 Übergangsbestimmungen Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung. 9 Inkrafttreten Die Gutachterausschussgebührensatzung in vorliegenden Fassung ist gültig ab Graben-Neudorf, gez. Werner Juchler Bürgermeister

5 Muster Gebührenermittlung Rechtsgrundlage Gutachterausschussgebührensatzung Wert Gebühr Zuschlag Zuschlag Ausgangswert % bis ,00 200, bis ,00 200,00 0,4 Betrag über ,00 bis ,00 500,00 0,25 Betrag über ,00 bis ,00 875,00 0,13 Betrag über ,00 bis , ,00 0,06 Betrag über ,00 über , ,00 0,04 Betrag über ,00 Berechnung Muster Wert ,00 Gebühr ,00 Zuschlag 0,25% aus ,00 312,50 Gebühr 812,50 Grundlage Berechnung 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Gutachterausschussgebührensatzung

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