S A T Z U N G. Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.
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- Günther Kaufman
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1 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss in Fassung vom (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Fassung vom 3. Oktober 1983 in Verbindung mit den 2 und 8a des Kommunalabgabengesetzes in Fassung vom 15. Februar 1982/28. Mai 1996 hat Gemeinat Stadt Ludwigsburg am 07. Oktober 1992/17. November 1998/21. November 2001 folgende Satzung bzw. Änung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. (2) Für Amtshandlungen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesone für Auskünfte aus Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach den Vorschriften Verwaltungsgebührensatzung Stadt Ludwigsburg erhoben. 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlaßt o in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, für die Gebührenschuld eines anen kraft Gesetzes haftet.
2 - 2-3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach dem Wert Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses Wertermittlung erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besone Bodenrichtwerte ( 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert doppelte Wert des gebiets- o lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist höchste Wert zugrundezulegen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m². (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen o Rechte, die sich auf ein Grundstück o ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus Summe maßgeblichen Werte einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück o gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung. (4) Sind Wertermittlungen für Sachen o Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale ( 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geänt haben, so ist für den ersten Stichtag volle Wert und für jeden weiteren Stichtag halbe Wert zugrundezulegen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unveränt, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrundezulegen. (5) Wird Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Soneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.
3 - 3-4 Gebührenhöhe (1) Bei Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert bis EUR bis EUR 300 EUR 300 EUR zzgl. 0,4% aus dem Betrag über EUR bis EUR bis EUR bis 5 Mio. EUR über 5 Mio. EUR 600 EUR zzgl. 0,35% aus dem Betrag über EUR EUR zzgl. 0,20% aus dem Betrag über EUR EUR zzgl. 0,10% aus dem Betrag über EUR EUR zzgl. 0,05% aus dem Betrag über 5 Mio. EUR. (2) Bei unbebauten Grundstücken o Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60% Gebühr nach Abs. 1. (3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z.b. Garagen o Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) o wenn dieselben Sachen o Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geänt haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. (4) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend 6 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besoner Würdigung Vergleichspreise und Darlegung angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50%. (5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 300 EUR.
4 - 4 - (6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist; für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren nach Verwaltungsgebührensatzung Stadt Ludwigsburg berechnet. (7) Zusätzlich zu Gebühr nach den Absätzen 1-6 wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. 5 Rücknahme eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor Gutachterausschuss einen Beschluß über den Wert des Gegenstandes gefaßt hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90% vollen Gebühr erhoben. 6 Besone Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragsstellers besone Sachverständige bei Wertermittlung zugezogen, so hat Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
5 - 5-7 Entstehung und Fälligkeit Die Gebühr entsteht mit Beendigung Wertermittlung, in den Fällen des 5 mit Bekanntgabe Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 8 Übergangsbestimmungen Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung. Für die Höhe gesetzlichen Umsatzsteuer ist abweichend von Satz 1 Tag Wertermittlung maßgebend. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft; gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 29. November 1978 außer Kraft. Die Änungssatzung tritt am in Kraft. Die Änungssatzung 4 Gebührenhöhe tritt am in Kraft. Ausgefertigt Ludwigsburg, den / / gez. Hans Jochen Henke Oberbürgermeister
6 - 6 - Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o Formvorschriften Gemeindeordnung o von aufgrund Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt S. 577) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei Stadt Ludwigsburg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen läßt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit Sitzung, die Genehmigung o die Bekanntmachung verletzt worden sind o - Oberbürgermeister dem Beschluß nach 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit wisprochen hat o - vor Ablauf Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet o ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Bürgermeisteramt
7 Amtliche Bekanntmachung in Ludwigsburger Kreiszeitung vom Nr. 270 Nachrichtlich den LKZ-Redaktion Stuttgarter Zeitung Stuttgarter Nachrichten Kornwestheimer Zeitung ÖVN ÖVP dem Pressereferat
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