Gebührensatzung. für das Freibad der Stadt Lauf a.d.pegnitz. in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2015
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- Regina Glöckner
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1 Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.pegnitz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2015 Die Stadt Lauf a.d.pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom (GVBl S. 264) folgende G e b ü h r e n s a t z u n g für das Freibad der Stadt Lauf a.d.pegnitz: 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Freibad benutzt oder sonstige Leistungen im Sinne von 4 ff dieser Satzung in Anspruch nimmt. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs (Kassenschalter), Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. (2) Sonstige Gebühren entstehen mit ihrer Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner. (3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
2 Seite 2 4 Geltungsdauer und Ausweisungspflicht (1) Tageskarten und eingelöste Einzeltageskarten der Zehnerkarten gelten für eine einmalige, ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des (Ein-) Lösungstages. (2) Einzeltageskarten einer Zehnerkarte können im Jahr des Erwerbes und der nachfolgenden Badesaison eingelöst werden. Dies gilt auch bei einer Gebührenerhöhung während dieses Zeitraums. Nicht eingelöste Einzeltageskarten einer Zehnerkarte verlieren anschließend ihre Gültigkeit. (3) Dauerkarten gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitraum. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. (4) Bei Gebührenerhöhungen während des jeweiligen Geltungszeitraums bleiben die Dauerkarten bis zum Ende des jeweiligen Geltungszeitraums gültig. (5) Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. 5 Gebührenarten und Gebührenhöhe (1) Die Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt: a) Tageskarten: Eintrittsgebühren für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des Lösungstages aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 4,00 ab) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab Uhr 3,30 ac) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,70 ad) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab Uhr 1,30. b) Zehnerkarten: ba) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 33,00 bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 13,00. c) Saisondauerkarten: ca) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 50,00 cb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 25,00 cc) für Familien (vgl. 8) 100,00 cd) für Teilfamilien (vgl. 8) 75,00.
3 Seite 3 (2) In diesen Eintrittsgebühren ist die Benutzung der Wechselkabinen und der Garderobenschränke (Schließfächer) während des Freibadbesuches enthalten. (3) Die Badegäste sind verpflichtet, die Eintrittskarten bis zum Verlassen des Freibads aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. 6 Ermäßigte Gebührensätze (1) Die ermäßigten Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt: a) für Rentner und Inhaber von Ehrenamtskarten: Tageskarten 2,00 Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ab Uhr 1,60 Zehnerkarten 16,00 Saisondauerkarten 30,00. Als Rentner gelten solche Personen, die Rente erhalten und einen Rentenausweis vorlegen können. b) für Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Junge Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, Bezieher von Arbeitslosengeld, Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt wie der Grundsicherung im Alter nach dem Bundessozialhilfegesetz und Bundesversorgungsgesetz sowie sonstige Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen und Asylbewerber: Tageskarten: 1,70 Tageskarten von Montag bis Freitag, ausgenommen Gesetzliche Feiertage, ab Uhr: 1,30 Zehnerkarten: 13,00 Saisondauerkarten: 25,00. Schüler und Studenten im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder weiterführende Schulen oder Hochschulen besuchen. (2) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist die Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechenden Nachweises zu belegen. Anerkannt werden bei 1. Vollzeit- und Berufsschülern der Schülerausweis mit Lichtbild und bei Studenten die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild oder Studentenausweis mit Lichtbild; 2. Jungen Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben der Ausweis des Bundesfreiwilligendienstes oder der FSJ-Freiwilligen- Ausweis;
4 Seite 4 3. Schwerbehinderten der amtliche Ausweis; 4. Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld Ausweise, Bescheide bzw. Nachweise der entsprechenden Rentenversicherungsträger bzw. Behörden in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild; 5. Inhabern der Ehrenamtskarte die Ehrenamtskarte in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild; 6. Asylbewerbern die Aufenthaltsgestattung, im Ausnahmefall auch die Duldungsbestätigung (Ausweis) oder die aktuelle Bescheinigung auf den Antrag auf Asyl in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild (soweit vorhanden). 7 Gebührenbefreiung Von der Entrichtung der Eintrittsgebühren sind befreit: 1. Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen; 2. Lehrkräfte als Aufsichtspersonal von Schulklassen Laufer Schulen; 3. Schulklassen von Laufer Schulen im Rahmen des Schulunterrichts unter Führung und Aufsicht einer Lehrkraft; 4. Aktive Mitglieder der Wasserwacht; 5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten (im Ausweis B eingetragen). 8 Saisondauerkarten (1) Saisondauerkarten gelten nur für die Badesaison eines Jahres und sind nicht übertragbar. Für verlorengegangene oder abhanden gekommene Eintrittsnachweise wird kein Ersatz ausgestellt. (2) Je Familiensaisondauerkarte wird im Rathaus auf den jeweiligen Familiennamen eine Hauptdauerkarte ausgestellt. Jedes weitere Familienmitglied erhält eine eigene Zusatzdauerkarte. Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie junge Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben. (3) Je Teilfamiliensaisondauerkarte wird im Rathaus auf den jeweiligen Familiennamen eine Hauptdauerkarte ausgestellt. Jedes weitere Mitglied der Teilfamilie erhält eine eigene Zusatzdauerkarte. Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören ein erziehungsberechtigter Elternteil (Vater oder Mutter) und dessen Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie junge Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben. (4) Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist jeweils der Beginn der Badesaison (üblicherweise zwischen dem 1. und 15. Mai eines Jahres).. Schüler und Studenten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Nachweis vorzulegen.
5 Seite 5 (5) Bei missbräuchlicher Verwendung der Dauerkarte wird diese sofort ersatzlos entzogen. 9 Schließfächer und Kästchenschlösser (1) Die Schließfächer werden den Freibadbenutzern während des Badebetriebs unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sind vor Verlassen des Freibades zu entleeren. (2) Erhoben werden: Mietgebühr für ein Kästchenschloss 0,80 /Tag Pfandgebühr für ein Schloss 8,00 Mietgebühr für ein festes Schließfach pro Saison (nach Verfügbarkeit) 8, Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.pegnitz vom 26. Februar 2010 außer Kraft. Lauf a.d.pegnitz, den 27. Februar 2015 Stadt Lauf a.d.pegnitz gez. Benedikt Bisping. Erster Bürgermeister
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