GEMEINDE WINTERSINGEN
|
|
|
- Sigrid Gisela Albrecht
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000
2 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation der Bestattung 6. Aufbahrung in der Leichenhalle 7. Bestattungszeitpunkt 8. Bestattungsart 9. Kosten 10. Bestattung Auswärtiger 11. Grabmal 12. Benützungsdauer der Grabstätten 13. Aufhebung der Grabfelder 14. Pflege der Grabstätten 15. Schutz der Anlagen 16. Haftung 17. Gebühren 18. Strafbestimmungen 19. Inkraftsetzung
3 1. Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 und 46, Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 wird das folgende Bestattungs- und Friedhof-Reglement erlassen: 2. Zuständigkeit Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 3. Personal 3.1 Der Gemeinderat wählt das Friedhofpersonal. 3.2 Der Friedhofgärtner ist für die Ordnung auf dem Friedhof verantwortlich. 3.3 Das Zivilstandsamt führt das Gräberbuch. 4. Meldepflicht Jeder Todesfall muss der Gemeindeverwaltung unverzüglich unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung und des Familienbüchleins angezeigt werden. 5. Organisation der Bestattung 5.1 Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt den Friedhofgärtner, das zuständige Pfarramt und bei Kremationen das Krematorium. 5.2 Die Gemeindeverwaltung setzt im Einvernehmen mit der Trauerfamilie und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt der Beerdigung fest. Wünsche des Verstorbenen bzw. der Trauerfamilie bezüglich der Bestattung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 5.3 Wird eine Bestattung auswärts gewünscht, haben sich die Angehörigen persönlich mit dem zuständigen Amt in Verbindung zu setzen. 6. Aufbahrung in der Leichenhalle Nach erfolgter Todesbestätigung durch den Arzt und nach Absprache mit den Angehörigen kann die Leiche zur Aufbahrung in die Leichenhalle überführt werden. 7. Bestattungszeitpunkt 7.1 Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tod vorgenommen werden. Ausnahmen erfordern den schriftlichen Antrag des behandelnden Arztes ( 7 des Gesetzes über das Begräbniswesen vom ) 7.2 An gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen sowie an Samstagen werden keine Bestattungen vorgenommen. In begründeten Fällen kann für den Samstag eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
4 8. Bestattungsart 8.1 Für die Bestattung bestehen folgende Möglichkeiten: - Reihengrab für Erdbestattung - Reihengrab für Urnenbestattung - Beisetzung der Urne in einem bestehenden Erdbestattungsgrab, sofern das bestehende Grab nicht vor Ablauf von mindestens 10 Jahren aufgehoben wird. - Beisetzung im Gemeinschaftsgrab 8.2 Die Gräber sollen in fortlaufender Reihe einander folgen, nach der Zeitfolge der Beerdigung ( 10 des Gesetzes über das Begräbniswesen vom ) 8.3 Doppel- und Familiengräber sind nicht vorgesehen. Für besondere Fälle kann der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung erteilen. 9. Kosten 9.1 Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes gesetzlichen Wohnort in Wintersingen haben, ist die Bestattung unentgeltlich. Dies umfasst die Kosten für - die Aufbahrung der Leiche in der Leichenhalle - die Beisetzung des Sarges oder der Urne - Kremation - die ordentlichen Verrichtungen des zuständigen Gemeindepersonals (Gemeindeverwaltung, Bestattungsgruppe) Die übrigen Kosten wie für Sarg, Einsargen und Transport in die Leichenhalle gehen zu Lasten der Angehörigen. 9.2 Für Einwohner der Gemeinde, die auswärts bestattet werden, übernimmt die Gemeinde keine Kosten. 10. Bestattung Auswärtiger Auswärtige Personen können mit Zustimmung des Gemeinderates und gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr in Wintersingen bestattet werden, wenn sie durch nahe verwandtschaftliche Beziehungen mit der Gemeinde verbunden oder früher lange in Wintersingen wohnhaft waren. 11. Grabmal 11.1 Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen. Es soll möglichst schlicht sein und sich in Form und Farbe harmonisch in die Anlage einpassen. Für Grabmäler sind vorwiegend einheimische Materialien wie Stein oder Holz zu verwenden Grabmäler dürfen frühestens wie folgt gesetzt werden: - Bei Erdbestattungsgräbern 1 Jahr nach der Bestattung - Bei Urnengräbern 3 Monate nach der Bestattung 11.3 Für Grabmäler ist vor der Erstellung beim Gemeinderat ein Gesuch mit einer Zeichnung, mit Angabe des verwendeten Materials und über dessen Bearbeitung einzureichen.
5 11.4 Auf Wunsch können genormte Namensschilder an dafür vorgesehener Stelle beim Gemeinschaftsgrab angebracht werden. Die Gemeinde ist für die Bestellung und Montage sowie die Demontage (nach frühestens 10 Jahren) zuständig Die verbindlichen Höchstmasse für Grabmäler betragen Höhe Breite - für Erwachsenengräber 120 cm 55 cm - für Urnengräber 85 cm 40 cm - für Kindergräber 80 cm 40 cm 11.6 Bei allen Gräbern sind Einfassungen mit folgenden Höchstmassen anzubringen: - Erwachsenengräber 165 cm x 65 cm - Urnengräber 100 cm x 50 cm - Kindergräber 100 cm x 50 cm 12. Benützungsdauer der Grabstätten Die Gräber von Kindern und Urnen dürfen nicht vor Ablauf von zehn, diejenigen von Erwachsenen nicht vor Ablauf von 20 Jahren geöffnet werden. 13. Aufhebung der Grabfelder 13.1 Die Räumung eines Grabfeldes wird den Angehörigen vom Gemeinderat schriftlich mitgeteilt, mit der Aufforderung, die Grabmäler und Bepflanzungen innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Werden diese nicht fristgerecht entfernt, so kann die Gemeinde die Abräumung zu Lasten der Angehörigen durch den Friedhofgärtner anordnen. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, übernimmt die Gemeinde die entsprechenden Kosten Bei turnusgemässer Aufhebung von Grabfeldern besteht kein Anspruch, die bestatteten Urnen in einem anderen Grab beizusetzen. 14. Pflege der Grabstätten 14.1 Die Gräber sind von den Angehörigen sauber und in Ordnung zu halten. Die Bepflanzung soll der Gesamtanlage angepasst sein und die Grabinschrift nicht verdecken. Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden Vernachlässigte Grabstätten werden nach erfolgloser Aufforderung zur Instandstellung auf Kosten der Angehörigen durch den Friedhofgärtner neu bepflanzt Sofern keine Angehörigen bekannt sind, kann der Friedhofgärtner auf verwahrlosten Gräbern zu Lasten der Gemeinde für eine einfache Bepflanzung sorgen Lose Grabmäler sind durch die Angehörigen neu zu befestigen. 15. Schutz der Anlagen 15.1 Die Totenruhe ist zu respektieren Insbesondere sind verboten: Das Abreissen von Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern oder den Allgemeinen Anlagen und das Mitführen von Hunden.
6 16. Haftung 16.1 Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränzen und sonstige auf dem Friedhof niedergelegte Gegenstände Lose Grabmäler sind durch die Angehörigen neu zu befestigen. 17. Gebühren 17.1 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung gemäss Abs. 10 des Reglementes Der Gemeinderat ist befugt, die Gebührenordnung einem veränderten Kostenaufwand anzupassen. 18. Strafbestimmungen Vergehen gegen dieses Reglement werden gemäss 46 des Gemeindegesetzes mit Bussen bestraft. 19. Inkraftsetzung 19.1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Baselland am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 20. Mai Es hebt alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen sowie das Reglement vom 20. Mai 1963 auf. Das vorliegende Reglement wurde von der Einwohnergemeinde-Versammlung vom 22. Juni 1993 beschlossen und am 7. Dezember 2000 revidiert. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE- VERSAMMLUNG WINTERSINGEN Der Präsident gez. H. Bachmann Die Schreiberin gez. F. Thommen Das Reglement wurde von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Baselland mit Verfügung Nr. 75 vom 30. August 1993 genehmigt. Die revidierte Fassung des Reglementes wurde von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Baselland mit Verfügung Nr. 505 vom 9. Januar 2001 genehmigt.
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg
Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : [email protected] Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und
Bestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE BENNWIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Bestattungs- und Friedhofreglement Exemplar Inventar-Nr. Beschluss des Gemeinderates: 05. April 2006 / 205 Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.
Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement
Politische Gemeinde Warth-Weiningen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation und Verwaltung Seite 2 Art. 1 Grundlagen Seite 2 Art. 2 Friedhöfe Seite 2 Art. 3 Friedhofordnungen
Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen
Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes
Friedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement vom 29. November 1993 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hölstein Die Einwohnergemeinde Hölstein erlässt, gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes
23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen
23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit
Friedhof- und Bestattungsreglement
Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: [email protected] Homepage: www.titterten.ch Friedhof- und
Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil
Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Gestützt auf des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 9. Oktober 9 erlässt die Gemeinde Lauwil folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement:
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT
GEMEINDE BOTTMINGEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT (Stand 9..004) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Organisation, Zuständigkeiten II Bestattungswesen
740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
740.0 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 9. JUNI 009 740.0 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich... Zuständigkeit und Aufsicht... II. BESTATTUNGSWESEN... Pflicht zur Anmeldung
Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen
Gemeinde Masein Verordnung Friedhof- und Bestattungen Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Friedhofsordnung 3 III. Grabmäler 5 IV. Bestattungswesen 6 V. Schlussbestimmungen 7 Friedhofs-
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März 1995 1. Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons
EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL
EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL GEMEINDERAT GEMEINDERATSVERORDNUNG zum FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- REGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil vom 3. September 1997 Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement
über das Friedhof- und Bestattungswesen
Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über
GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt
Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal
Von den Gemeinderäten Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen genehmigt, Januar 1996 Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal A. Allgemeines 1 - Allgemeines Die dem Friedhofverband
Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000
Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V.
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes
Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011
Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 - 2 - BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 1. Juni 2011 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat erlässt
Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz
Stadt Maienfeld Friedhofgesetz Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (BR 500.00) folgendes Friedhofgesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufsicht
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe
Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:
Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2
Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement A. Einleitung Den Ort, an dem wir unsere Toten bestatten, brauchen wir für uns, um selber
Bestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit 2 4 Ausnahmen 2 5 Allgemeines Verhalten
Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)
Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006) Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher
Friedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie
Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Koblenz Bestattungs- und Friedhofreglement 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen 3 Seite III. Grabstätten 5 A. Allgemeine Bestimmungen 5 B.
Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement
Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement 2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen
Friedhof- und Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Hägendorf Gemeinde Rickenbach Friedhof- und Bestattungsreglement 14 Friedhof- und Bestattungsreglement 2014.12 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hägendorf und
Friedhof- und Bestattungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE HAUENSTEIN-IFENTHAL Friedhof- und Bestattungsreglement Die Einwohnergemeinde Hauenstein-Ifenthal, als Inhaberin des Verfügungsrechtes über den Friedhof, erlässt in Übereinstimmung mit
Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zuständigkeit, Aufsicht 2 2 Vollzug 2 3
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
904. Stadt Liestal BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 09. April 003 in Kraft ab 0. August 003 Seite von 7 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 09. April 003 (904.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal,
Politische Gemeinde Schönholzerswilen
Politische Gemeinde Schönholzerswilen Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: April 2008 A. Allgemeines, Organisation, Verwaltung Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen
Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1
Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Seengen und Boniswil I. Organisation/Behörden Art. 1 Allgemeines Das Areal des Friedhofs Seengen ist Eigentum der reformierten Kirchgemeinde Seengen. Der
Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement
Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation... 4 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht... 4 1 Gemeinderat... 4 1.2 Verwaltung... 4 2 Ausschliesslichkeit...
Gemeinde 6166 Hasle LU
Gemeinde 6166 Hasle LU Friedhofreglement vom 27. November 2001 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Friedhofkreis Der Friedhofkreis Hasle umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Hasle LU und die Gemeindeteile,
GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE LICHTENSTEIG Bestattungs- und Friedhofreglement vom 22. April 2008 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. 1 Grundsatz... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Schutz des Friedhofes...
2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen
PRAKTISCHE HINWEISE FÜR ANGEHÖRIGE BEI EINEM TODESFALL 1. Bescheinigung und Meldepflicht des Todesfalles: Bei jedem Todesfall muss ein Arzt beigezogen werden, welcher die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.
Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern
Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Mammern Inhaltsverzeichnis 1. Organisation... 2 2. Bestattungsorte... 2 2.1 Bestattungsorte... 2 2.2 Eigentumsrechte... 2 2.3 Preisordnung...
FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.
1 FRIEDHOFREGLEMENT Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr beschliessen gestützt auf die 145 und 146 des Sozialgesetzes vom 21. Januar 2007 ( BGS 831.1):
GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE ERLINSBACH SO Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 03 II. Bestattungsordnung 03 a) Anmeldung
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 12.12.2012 Verfügung Departement des Innern vom 14.03.2013 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit 3 1.2
1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU In Kraft seit 15.07.2015 1 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSATZ, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Seite 3 2. Aufsicht Seite 3 3. Friedhofplanung Seite 3 4. Ausnahmen
der Gemeinde Wuppenau
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen 2014 der Gemeinde Wuppenau Änderungsvermerke: Datum Änderung Änderung Beschlossen Gemeinde- Versammlung Gültig ab 1993 Erstellung Reglement 14.9.1993 14.9.1993
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
Reglement über die Friedhöfe und die Bestattungen
74.00.00 Friedhof Friedhof- und Bestattungsreglement Datum 26.11.2009 27.05.2010 / GR 02.09.2010 / GR Erstellt Lydia Brunner Geprüft Gemeinderat S:\Allgemeines\Reglemente\Friedhof- und Bestattungsreglement.doc
Friedhofverband Rohrdorf. Bestattungs- und Friedhofreglement
Friedhofverband Rohrdorf Bestattungs- und Friedhofreglement 13. November 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Gebühren IV. Grabstätten V. Grabzeichen
Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE OESCHGEN Friedhof- und Bestattungsreglement Ausgabe 1992 Friedhof- und Bestattungsreglement Einleitung Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, einerseits um die Bestattung der Verstorbenen
EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN
EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Friedhofreglement 2014 Änderungen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23.11.2015 Die Einwohnergemeinde Blumenstein, gestützt auf Art. 20a der eidg. Zivilstandsverordnung
GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHUPFART Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Schupfart Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, um unseren Friedhof als ganzes zu einer würdigen
Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden
Gebührenverordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement Leitfaden INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENVERORDNUNG ZUM FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT... 3 Art. 1 Bestattungskosten für verstorbene mit letztem
Politische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003
Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003 Ausdruck vom: 7. Juli 2010 Gestützt auf die 13 und 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 1985 erlässt die Politische Gemeinde folgendes.
Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
Einwohnergemeinde Niedergösgen
Einwohnergemeinde Niedergösgen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 740 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Die Gemeindeversammlung gestützt auf die kantonale Verordnung über
SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)
SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) 554 b Vom 24. Juli 2001 (ABl. S. 158) geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2001
Gebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 f) und i) der Gemeindeordnung für
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM A ALLGEMEINES Art. Zuständigkeit Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen
Gemeinde Augst REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen - - Inhaltsverzeichnis Zuständigkeit 4 Bestattungswesen 4 3 Zeit der Bestattung 4 4 4 5 4 6 4 7 Unentgeltliche Beisetzung 5 8 Was umfasst
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 997 A. Allgemeines 8.48 Art. Gestützt auf die Kantonale Verordnung
Bestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement von Doppleschwand Gestützt auf 9, Abs. 3 der kant. Verordnung über das Bestattungswesen erlässt der Gemeinderat von Doppleschwand das Bestattungs- und Friedhofreglement:
Gebührenreglement Friedhof Halden
Gebührenreglement Friedhof Halden 01.01.2013 PRÄSIDIALABTEILUNG, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Tel 044 829 82 21, Fax 044 829 83 38, [email protected], www.opfikon.ch Art. 1 1 Grundlagen
Bestattungs- und Friedhofreglement
GENEHMIGUNG Bestattungs- und Friedhofreglement Gültig ab 0.0.05 Genehmigtes Exemplar (Gemeindeversammlung vom 8..04) Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Gegenstand... Art. Grundsatz... II. BESTATTUNGSWESEN...
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren
7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,
GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN
T-18 GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN ab 1. Januar 2015 1 / 8 A) ALLGEMEINE TODESFALLKOSTEN 1. Gemeinde-Einwohner 1.1 Die Bestattung erfolgt üblicherweise auf Kosten der Gemeinde: Inbegriffen
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR Die Gemeinde Meierskappel erlässt gestützt auf 69 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981, in Anwendung der
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...3 1 Friedhof...3 2 Zweck...3 3 Geltungsbereich...3 4 Zuständigkeit...3 5 Anmeldung
Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten
Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT vom 8. Juni 007 Teilrevision vom 5. September 008 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Zweck Zuständigkeit Friedhofgärtner 4 Friedhofbezirke, Friedhöfe 5 Bestattung von Einwohnern
Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? -
Stadt Stutensee 08/2014 - Standesamt - Stand: Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? - Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall anfallenden Formalitäten
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Friedhof- und Bestattungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Friedhof- und Bestattungsreglement 1992 / 2007 Inh altsve rzeich nis Seite ZWECK... 4 AUFSICHT... 4 GEMEINDERAT... 4 ZIVILSTANDSAMT... 4 FRIEDHOFVERWALTUNG... 5 FRIEDHOFGÄRTNER...
Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Der Markt Goldbach erlässt aufgrund des Art. 8 KAG vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli
Bestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Stand 1. Januar 2010 Kurztitel: Bestattung und Friedhof Zuständige Abteilung: Werkhof Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Der Einwohnerrat
Persönliche Vorsorgemappe für
Persönliche Vorsorgemappe für Inhaltsangabe Persönliche Daten 3 Verfügung zur Bestattungsart 4 Wünsche zur Ausstattung 5 Wünsche im Hinblick auf die Trauerfeier 6 Angaben zur Beisetzung/ Grabstätte 7 Wünsche
vom 26.02.1997 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am 01.01.1999
Satzung der Stadt Neustadt a. d. Aisch über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- u. Bestattungsgebührensatzung) vom 26.02.1997
Todesfall - Was ist zu tun?
Todesfall - Was ist zu tun? Der Tod kommt oft überraschend und stellt uns vor nicht alltägliche Probleme. Einerseits müssen Sie sehr viele Dinge tun, andererseits empfinden Sie eine starke Trauer und Leere.
Friedhof Todesfall, was ist zu tun?
Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen
Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Safenwil Bestattungs- und Friedhofreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Personenbezeichnungen 3 2 Aufsicht 3 3 Zivilstandsamt 3 4 Friedhofgärtner 3 5 Anspruch auf Bestattung 4 6 Anordnung
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 146 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1) - beschliesst: (Die in diesem Reglement verwendeten
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 361) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erläßt die
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar
Ordnungs-Nr. 07/00 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Vom 22.06.2010 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung) Die Große Kreisstadt Deggendorf erlässt aufgrund 35 der Friedhofs-
Wegleitung für Bestattungen
Wegleitung für Bestattungen Wenn ein vertrauter Mensch gestorben ist bedeutet das für die nächsten Angehörigen eine schwierige Situation. Man empfindet Trauer und Schmerz und trotzdem müssen rasch viele
