Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement"

Transkript

1 Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement

2 Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation Zuständigkeit und Aufsicht Gemeinderat Verwaltung Ausschliesslichkeit Bestattungsordnung Anmeldung der Todesfälle Anzeigepflicht und Frist Verfahren Grundsatz der freien Bestattungsart Anordnung der Bestattung Frist Verfügung Bestattungszeiten Vollzug der Bestattung Einsargung und Überführung Öffentliches Geleit bei Aufbahrung ausserhalb des Friedhofs Erdbestattung Grundsatz Einäscherung Grundsatz Besonderer Nachweis Zeitpunkt und Ort der Beisetzung Durchführung Kosten Bestattungskosten Bei auswärtiger Bestattung Auswärts wohnhafte Personen Friedhofordnung Bestattungsort Friedhof Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Zutritt Verbote Schutz von Ruhe und Ordnung Unterlassung von Arbeiten vor Sonn- und Feiertagen Strafen Haftpflicht Gräberordnung Bestattungsplätze

3 28 Urnen Beisetzung in Gemeinschaftsgrab Grabtiefe Zahl der Beisetzungen in einem Grab Verlegung von Urnen Grabesruhe Anpflanzungen und Unterhalt der Gräber Obliegenheiten der Angehörigen Allgemeine Richtlinien Nichtunterhaltene Gräber Obliegenheiten des Friedhofpersonals Einfassungen Aufhebung von Grabfeldern, Publikation Grabdenkmäler Grundsatz Bewilligung Aufstellung Material und Kennzeichnung Verbote Masse Grabdenkmäler Grabeinfassungen Unterhaltspflicht Schlussbestimmungen Rechtsschutz Gebühren Inkrafttreten

4 1 Organisation 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht 1 Gemeinderat Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung Sache der Einwohnergemeinde. Es untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 1.2 Verwaltung 2 Ausschliesslichkeit Der Vollzug der Bestattung ist ausschliesslich Sache der Einwohnergemeinde und des von ihr bezeichneten Personals 2 Bestattungsordnung 2.1 Anmeldung der Todesfälle 3 Anzeigepflicht und Frist Jeder Todesfall oder Leichenfund ist unverzüglich dem Zivilstandsamt anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind Verwandte und Drittpersonen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Zivilstandsordnung. Der Anzeigende hat eine Todesbescheinigung des Arztes beizubringen, der den Tod festgestellt hat. 4 Verfahren Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall dem Gemeindepräsidium. Die Gemeindeverwaltung klärt mit den Angehörigen ab: a) ob Erdbestattung oder Kremation gewünscht wird b) ob (bei Kremation) die Bestattung - in einem bestehendem Grab - in einem Urnengrab - in der Urnenanlage - im Gemeinschaftsgrab gewünscht wird. c) wann die Leiche in die Aufbahrungshalle überführt wird d) wann die Bestattung (nach Absprache der Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt) erfolgen soll. Die Gemeindeverwaltung erlässt die allfällig erforderlichen Anzeigen an den Totengräber. Die Leichenträger werden von der Gemeindeverwaltung organisiert. 4

5 Die Angehörigen haben sich mit dem Bestattungsinstitut direkt in Verbindung zu setzen. 5 Grundsatz der freien Bestattungsart Die Bestattung erfolgt durch Beerdigung oder Einäscherung. Liegt keine schriftliche Anordnung des Verstorbenen vor und ist auch durch mündliche Kundgebung nicht nachgewiesen, welche Art der Bestattung der Verstorbene gewünscht hat, so bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart. Wird keine solche Erklärung beigebracht, so bestimmt die Gemeindeverwaltung die Art der Bestattung. 2.2 Anordnung der Bestattung 6 Frist Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Im Falle von Leichenfunden oder bei zweifelhafter Todesursache ist für die Bestattung die Zustimmung der Gerichtsbehörden erforderlich. Die Frist kann abgekürzt werden, sofern durch ärztliche Bescheinigung eine vorzeitige Bestattung als notwendig oder erwünscht bezeichnet wird. 7 Verfügung Tag und Zeitpunkt der Bestattung werden durch die Gemeindeverwaltung festgesetzt. Das Zivilstandsamt stellt den Angehörigen zuhanden des zuständigen Pfarramtes eine Bestattungsbewilligung aus. 8 Bestattungszeiten Die Bestattungen finden vormittags um Uhr und nachmittags um Uhr statt. Sind am gleichen Tag mehrere Bestattungen vorzunehmen, so ist in der Regel ein Intervall von einer Stunde einzuhalten. An Sonntagen sowie an kantonalen Feiertagen dürfen keine Bestattungen vorgenommen werden. Urnenbeisetzungen im engeren Familienkreis können nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten vorgenommen werden. 2.3 Vollzug der Bestattung 9 Einsargung und Überführung Die Angehörigen besorgen die Einsargung der Leiche und die Überführung auf den Friedhof. Die Überführung des Sarges von der gemeindeeigenen Aufbahrungshalle zum Grab besorgen die Sargträger. 5

6 10 Öffentliches Geleit bei Aufbahrung ausserhalb des Friedhofs Das Leichengeleite führt, nach Möglichkeit unter Vermeidung von verkehrsreichen Strassen, vom Trauerhaus auf direktem Weg zum Beerdigungsort. 2.4 Erdbestattung 11 Grundsatz Bei Erdbestattungen wird die Leiche zu Grabe getragen und beigesetzt. Das Grab wird nach Beendigung der Abdankung ohne Verzug eingedeckt. 2.5 Einäscherung 12 Grundsatz Der Zeitpunkt der Einäscherung haben die Angehörigen direkt mit dem Zivilstandsamt Olten zu vereinbaren. 13 Besonderer Nachweis Bei unbekannten Toten und in Fällen, wo ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden hat, darf die Einäscherung erst auf Grund einer Bewilligung durch die zuständige Behörde oder Amtsperson erfolgen. 14 Zeitpunkt und Ort der Beisetzung Die Angehörigen vereinbaren mit der Gemeindeverwaltung den Zeitpunkt der Beisetzung der Aschenurne. Die Urne wird auf dem Friedhof beigesetzt, sei es in einer eigenen Grabstätte, sei es im Grabe eines Angehörigen oder in der Urnenanlage. Sie kann auf Wusch den Angehörigen zur Beisetzung an einem anderen Ort überlassen werden. 15 Durchführung Den Anordnungen des Zivilstandsamtes Olten ist Folge zu leisten. 2.6 Kosten 16 Bestattungskosten Für sämtliche in der Friedhofanlage in Gunzgen zu bestattenden Personen werden für die nachfolgenden Leistungen Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben. 6

7 In dem im Gebührentarif festgelegten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten: a) Aufbahrung in der Leichenhalle Gunzgen b) Erstellen und Überlassen eines Grabes c) Entlöhnung der Sargträger d) provisorische Grabeinfassung e) Schriftplatte bei der Beisetzung in die Urnenanlage f) Verwaltungskosten für das Friedhof- und Bestattungswesen Bei Reihengräbern gehen im weiteren folgende Kosten zu Lasten der Angehörigen: - Anschaffung des Grabmales - Unterhalt des Grabes In der Urnenanlage gehen im weiteren folgende Kosten zu Lasten der Angehörigen: - Beschriften der Grabplatte nach Aufwand 17 Bei auswärtiger Bestattung Wird eine in Gunzgen wohnhaft gewesene Person auswärts bestattet, so wird keine Entschädigung ausgerichtet. Sämtliche Bestattungskosten gehen zu Lasten der Angehörigen. 18 Auswärts wohnhafte Personen Auf dem Friedhof können mit Bewilligung der Gemeindeverwaltung Gunzgen auch auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene bestattet werden. Die Bestattungskosten und die übrigen Kosten gemäss Art. 16 sowie die Gebühren gemäss Tarif gehen voll zu Lasten der Angehörigen. 3 Friedhofordnung 3.1 Bestattungsort 19 Friedhof Der Friedhof Ghöl ist der ordentliche Bestattungsort für die Einwohner der Gemeinde Gunzgen. Er soll in seiner gesamten Anlage eine Stätte der Ruhe und Besinnung sein. 3.2 Ordnungsvorschriften 20 Öffnungszeiten Der Friedhof ist geöffnet: vom 1. April bis 30. September vom 1. Oktober bis 31. März von Uhr von Uhr 7

8 21 Zutritt Der Friedhof steht jedermann offen. Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 22 Verbote Das Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen jeder Art ist untersagt, ausgenommen bei Vornahme gewerblicher Verrichtungen. Das Mitführen von Hunden ist verboten. 23 Schutz von Ruhe und Ordnung Spielen, Lärm und sonstiges ungebührliches Betragen, das Abreissen von Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern oder in den allgemeinen Anlagen, das Entfernen von Topfpflanzen oder anderen beweglichen Gegenständen, sowie die Beschädigung und Verunreinigung der Gräber, Anlagen und Gebäude sind verboten. 24 Unterlassung von Arbeiten vor Sonn- und Feiertagen An Vortagen vor Sonn- und kantonalen Feiertagen dürfen von Uhr an auf den Gräbern keine gewerblichen Arbeiten mehr verrichtet werden. 25 Strafen Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements werden mit Bussen im Rahmen der Spruchkompetenz des Friedensrichters bestraft, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes Anwendung finden. 26 Haftpflicht Die Einwohnergemeinde Gunzgen haftet nicht für Schäden an Grabdenkmälern, Pflanzen, Kränzen und dergleichen, welche von Drittpersonen zu verantworten oder auf Grabsenkungen oder auf ungenügenden Unterhalt des Grabes und des Grabdenkmales durch die Angehörigen zurückzuführen sind. 3.3 Gräberordnung 27 Bestattungsplätze Es werden die folgenden Klassen von Bestattungsplätzen unterschieden: Klasse I Klasse II Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre Reihengräber für Kinder bis zum 10. Altersjahr 8

9 Klasse III Urnennischen/-anlage Klasse IV Urnengräber Klasse V Gemeinschaftsgrab Die Beisetzungen erfolgen innerhalb der einzelnen Klassen und Grabfelder in fortlaufender Reihenfolge. Familiengräber sind nicht gestattet. 28 Urnen Es dürfen nur Urnen aus löslichem Material verwendet werden. 29 Beisetzung in Gemeinschaftsgrab Urnenbeisetzungen im Feld des Gemeinschaftsgrabes erfolgen nach Anordnung der Gemeindeverwaltung. Blumengebinde und schalen dürfen von den Angehörigen bei der Beisetzung im Kiesbett des Gemeinschaftsgrabes aufgestellt werden. Sie werden nach Verblühen von der Gemeinde kostenlos entfernt. Danach darf kein Grabschmuck mehr aufgestellt werden. Auf Wunsch kann auf der dafür vorgesehenen Tafel eine Beschriftung angebracht werden. Die Beschriftung wird durch die Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden nach Gebührentarif an die Angehörigen verrechnet. Die Beschriftungsdauer wird analog der Grabesruhe auf 20 Jahre festgelegt. 30 Grabtiefe Die Grabtiefe beträgt bei Erwachsenen mindestens 170 cm, bei Kindern 120 cm und für Urnen 80 cm. 31 Zahl der Beisetzungen in einem Grab In jedem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. In Erdbestattungsgräbern dürfen höchstens sechs Aschenurnen beigesetzt werden, ebenso in Urnengräbern, in beiden Fällen jedoch nur, wenn das Grab noch nicht 20 Jahre alt ist. 32 Verlegung von Urnen Die Exhumierung von Aschenurnen zur Beisetzung in einem anderen Grab oder in einer eigenen Grabstätte auf dem Friedhof Ghöl ist nicht gestattet. 33 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. 9

10 3.4 Anpflanzungen und Unterhalt der Gräber 34 Obliegenheiten der Angehörigen Die Anpflanzung und der Unterhalt der Gräber sowie die Beschaffung des Grabdenkmals ist Sache der Angehörigen. 35 Allgemeine Richtlinien Die Gräber dürfen erst bepflanzt werden, nachdem die Gräber eingeteilt sind und die Erde sich gesenkt hat. Die Bepflanzung soll dem Charakter der betreffenden Bestattungsplätze angepasst sein und darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Bei der Urnenanlage und dem Gemeinschaftsgrab sind keine Einpflanzungen erlaubt. 36 Nichtunterhaltene Gräber Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen verpflichtet werden können, sind mit einer Grünpflanzung auf Kosten der Gemeinde zu versehen. 37 Obliegenheiten des Friedhofpersonals Das Friedhofpersonal ist ermächtigt und verpflichtet unzulässigen Grabschmuck, verdorbene Pflanzen und dergleichen zu entfernen. 38 Einfassungen Alle Gräber sind mit einer Einfassung aus Stein zu versehen. Andere Einfassungen sind nicht zulässig. 39 Aufhebung von Grabfeldern, Publikation Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit aufgehoben, so ist dies spätestens drei Monate vor der Aufhebung öffentlich bekanntzugeben. Die Angehörigen sind aufzufordern, die Ihnen gehörenden Grabdenkmäler, Pflanzen usw. zu entfernen, ansonst darüber verfügt wird. 3.5 Grabdenkmäler 40 Grundsatz Die Grabdenkmäler sind nach Form und Werkstoff ansprechend zu gestalten; sie sollen sich der Umgebung gut anpassen und der Friedhofanlage harmonisch einfügen. Liegende Grabplatten sind verboten. Bei der Urnenanlage sind die bereits vorbereiteten Grabdenkmäler (Pultsteine, Steinplatten) gegen Entgelt zu übernehmen und auf eigene Kosten zu kennzeichnen. 10

11 Der Steinhauer zur Beschriftung der Steinplatten wird von der Einwohnergemeinde bestimmt. 41 Bewilligung Das Aufstellen sowie die Änderung von bestehenden Grabdenkmälern bedürfen einer Bewilligung der Gemeindeverwaltung. Das im Doppel einzureichende Gesuch hat zu enthalten: - Zeichnung, Maßstab 1 : 10 - Angaben über die Art des zu verwendenden Materials - Wortlaut der Inschrift - Name des Erstellers 42 Aufstellung Die Grabdenkmäler sind auf Betonfundamente oder auf gute Stein-platten zu versetzen. Die Unterlage darf höchstens 8 cm über den Rand des Steinsockels hinausragen. Die Versetzung hat auf die im Friedhof-plan festlegten Baulinien zu erfolgen. Die Grabsteine dürfen frühestens 12 Monate nach erfolgter Bestattung gestellt werden. Bei den Urnen-gräbern besteht für das Aufstellen der Grabsteine keine Wartefrist. 43 Material und Kennzeichnung Als Material darf nur Naturstein verwendet werden. Jedes Grabmal ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen. 44 Verbote Kunststein, Holz, Mattbronce, Schmiedeisen sowie Steine von auffälliger Farbe, weisser und schwarzer Marmor, Fotographien, Keramikfiguren, polierte Schrifttafeln, Blech- und Perlkränze, aufgesetzte Firmenschildchen und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzfläche ist untersagt. 45 Masse Grabdenkmäler Für Grabdenkmäler sind folgende Abmessungen zulässig: in cm Höhe über Umrandung gemessen Breite Dicke für Erwachsene 90 cm 50 cm 14 bis 18 cm für Kindergräber 70 cm 40 cm 12 bis 15 cm für Urnengräber 80 cm 45 cm 12 bis 15 cm 11

12 46 Grabeinfassungen Für Grabeinfassungen werden nachfolgende Dimensionen vorgeschrieben: Breite Länge für Erwachsene 65 cm 150 cm für Kindergräber 55 cm 100 cm für Urnengräber 60 cm 100 cm Die Weihwassersteine dürfen die Grabeinfassung nicht mehr als 10 cm überragen. 47 Unterhaltspflicht Die Angehörigen haben die Grabdenkmäler in gutem Zustand zu erhalten. Werden schiefstehende oder lockere Grabdenkmäler festgestellt, so sind sie, nach erfolgloser Mahnung, auf Kosten der Angehörigen befestigen zu lassen. Grabdenkmäler, die ohne Bewilligung aufgestellt oder abgeändert werden, oder den eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, werden nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Erstellers entfernt. 12

13 4 Schlussbestimmungen 48 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Anordnungen der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen an den Gemeinderat rekurriert und gegen dessen Entscheid innert der gleichen Frist beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 49 Gebühren Soweit nach diesem Reglement Gebühren erhoben werden können, gelten die Bestimmungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Gunzgen. 50 Inkrafttreten Vorstehende Organisation tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. Vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung genehmigt am 19. Mai Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 17. Juni Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter Hansruedi Krähenbühl Hansjörg Steiner 13

GEMEINDE WINTERSINGEN

GEMEINDE WINTERSINGEN GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation

Mehr

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement EINWOHNERGEMEINDE HAUENSTEIN-IFENTHAL Friedhof- und Bestattungsreglement Die Einwohnergemeinde Hauenstein-Ifenthal, als Inhaberin des Verfügungsrechtes über den Friedhof, erlässt in Übereinstimmung mit

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : gemeinde@lampenberg.ch Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Einwohnergemeinde Hägendorf Gemeinde Rickenbach Friedhof- und Bestattungsreglement 14 Friedhof- und Bestattungsreglement 2014.12 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hägendorf und

Mehr

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen Gemeinde Masein Verordnung Friedhof- und Bestattungen Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Friedhofsordnung 3 III. Grabmäler 5 IV. Bestattungswesen 6 V. Schlussbestimmungen 7 Friedhofs-

Mehr

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit

Mehr

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE ERLINSBACH SO Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 03 II. Bestattungsordnung 03 a) Anmeldung

Mehr

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement Politische Gemeinde Warth-Weiningen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation und Verwaltung Seite 2 Art. 1 Grundlagen Seite 2 Art. 2 Friedhöfe Seite 2 Art. 3 Friedhofordnungen

Mehr

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz Stadt Maienfeld Friedhofgesetz Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (BR 500.00) folgendes Friedhofgesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufsicht

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995 FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März 1995 1. Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons

Mehr

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000 Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V.

Mehr

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zuständigkeit, Aufsicht 2 2 Vollzug 2 3

Mehr

Einwohnergemeinde Niedergösgen

Einwohnergemeinde Niedergösgen Einwohnergemeinde Niedergösgen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 740 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Die Gemeindeversammlung gestützt auf die kantonale Verordnung über

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal Von den Gemeinderäten Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen genehmigt, Januar 1996 Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal A. Allgemeines 1 - Allgemeines Die dem Friedhofverband

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement vom 29. November 1993 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hölstein Die Einwohnergemeinde Hölstein erlässt, gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes

Mehr

über das Friedhof- und Bestattungswesen

über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe

Mehr

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006 Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL GEMEINDERAT GEMEINDERATSVERORDNUNG zum FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- REGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil vom 3. September 1997 Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Gestützt auf des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 9. Oktober 9 erlässt die Gemeinde Lauwil folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement:

Mehr

Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement GEMEINDE BENNWIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Bestattungs- und Friedhofreglement Exemplar Inventar-Nr. Beschluss des Gemeinderates: 05. April 2006 / 205 Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.

Mehr

Gemeinde 6166 Hasle LU

Gemeinde 6166 Hasle LU Gemeinde 6166 Hasle LU Friedhofreglement vom 27. November 2001 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Friedhofkreis Der Friedhofkreis Hasle umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Hasle LU und die Gemeindeteile,

Mehr

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006) Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006) Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Friedhofreglement 2014 Änderungen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23.11.2015 Die Einwohnergemeinde Blumenstein, gestützt auf Art. 20a der eidg. Zivilstandsverordnung

Mehr

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der. Einwohnergemeinde Beromünster

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der. Einwohnergemeinde Beromünster Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Beromünster vom 1. Januar 2001 Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU In Kraft seit 15.07.2015 1 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSATZ, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Seite 3 2. Aufsicht Seite 3 3. Friedhofplanung Seite 3 4. Ausnahmen

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 - 2 - BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 1. Juni 2011 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat erlässt

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Mammern Inhaltsverzeichnis 1. Organisation... 2 2. Bestattungsorte... 2 2.1 Bestattungsorte... 2 2.2 Eigentumsrechte... 2 2.3 Preisordnung...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Seengen und Boniswil I. Organisation/Behörden Art. 1 Allgemeines Das Areal des Friedhofs Seengen ist Eigentum der reformierten Kirchgemeinde Seengen. Der

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Friedhof- und

Mehr

Wegleitung für Bestattungen

Wegleitung für Bestattungen Wegleitung für Bestattungen Wenn ein vertrauter Mensch gestorben ist bedeutet das für die nächsten Angehörigen eine schwierige Situation. Man empfindet Trauer und Schmerz und trotzdem müssen rasch viele

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium

Mehr

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen PRAKTISCHE HINWEISE FÜR ANGEHÖRIGE BEI EINEM TODESFALL 1. Bescheinigung und Meldepflicht des Todesfalles: Bei jedem Todesfall muss ein Arzt beigezogen werden, welcher die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren 7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT GEMEINDE BOTTMINGEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT (Stand 9..004) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Organisation, Zuständigkeiten II Bestattungswesen

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Todesfall eines Angehörigen

Todesfall eines Angehörigen Gemeindekanzlei Landstrasse 43 5073 Gipf-Oberfrick Telefon 062 865 80 40 Fax 062 865 80 49 E-Mail kanzlei@gipf-oberfrick.ch Internet www.gipf-oberfrick.ch Todesfall eines Angehörigen Was ist zu tun? Leitfaden

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM A ALLGEMEINES Art. Zuständigkeit Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach

Mehr

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Koblenz Bestattungs- und Friedhofreglement 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen 3 Seite III. Grabstätten 5 A. Allgemeine Bestimmungen 5 B.

Mehr

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement 2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen

Mehr

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis. 1 FRIEDHOFREGLEMENT Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr beschliessen gestützt auf die 145 und 146 des Sozialgesetzes vom 21. Januar 2007 ( BGS 831.1):

Mehr

Wegleitung für Bestattungen

Wegleitung für Bestattungen Gemeinde Horn Bestattungsamt Tübacherstrasse 11 CH-9326 Horn Tel. 058 346 21 23 Fax 058 346 21 20 www.horn.ch info@horn.ch m.jutz@horn.ch Wegleitung für Bestattungen Liebe Angehörige Der Tod eines nahestehenden

Mehr

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

Politische Gemeinde Schönholzerswilen Politische Gemeinde Schönholzerswilen Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: April 2008 A. Allgemeines, Organisation, Verwaltung Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen

Mehr

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG POLIT. GEMEINDE MARBACH SG Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Marbach erlässt auf Grund - von Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Antonius in 49086 Osnabrück-Voxtrup vom 15. März 2012 Teil A Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7

Mehr

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-

Mehr

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius, 49377 Langförden für den Friedhof in Langförden Teil A. 1 Allgemeines Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes

Mehr

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement Einwohnergemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement A. Einleitung Den Ort, an dem wir unsere Toten bestatten, brauchen wir für uns, um selber

Mehr

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007 5. Ausfertigung Gemeinde Denzlingen Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13. Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 146 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1) - beschliesst: (Die in diesem Reglement verwendeten

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit 2 4 Ausnahmen 2 5 Allgemeines Verhalten

Mehr

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst: Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie

Mehr

Stadt Stein am Rhein StR 354.113

Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Bestattungs- Vorsorgevertrag

Bestattungs- Vorsorgevertrag Bestattungs- Vorsorgevertrag Anordnung für den Todesfall zwischen Name... Vorname... Tel.... geborene... geboren am... Anschrift... als Auftraggebeber und dem Bestattungsinstitut... als Auftragnehmer.

Mehr

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003 R E G L E M E N T über das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Biberist vom 26. Juni 2003 Die in diesem Reglement verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Funktionsträger beider Geschlechter.

Mehr

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? -

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? - Stadt Stutensee 08/2014 - Standesamt - Stand: Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? - Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall anfallenden Formalitäten

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE SCHUPFART Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Schupfart Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, um unseren Friedhof als ganzes zu einer würdigen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement GEMEINDE SCHNEISINGEN Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS Reglement Seite I. Grundsatz 1 II. Allgemeine Bestattungsvorschriften 1 III. Grabstätten 3 1. Allgemeine Vorschriften 3 2. Reihengräber

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement von Doppleschwand Gestützt auf 9, Abs. 3 der kant. Verordnung über das Bestattungswesen erlässt der Gemeinderat von Doppleschwand das Bestattungs- und Friedhofreglement:

Mehr

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan

Mehr

der Gemeinde Wuppenau

der Gemeinde Wuppenau Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen 2014 der Gemeinde Wuppenau Änderungsvermerke: Datum Änderung Änderung Beschlossen Gemeinde- Versammlung Gültig ab 1993 Erstellung Reglement 14.9.1993 14.9.1993

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014

Mehr

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Schulzahnpflegereglement R 1 Schulzahnpflegereglement der EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2004 Schulzahnpflegereglement R 2 Alle hier verwendeten Funktionsbezeichnungen

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Safenwil Bestattungs- und Friedhofreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Personenbezeichnungen 3 2 Aufsicht 3 3 Zivilstandsamt 3 4 Friedhofgärtner 3 5 Anspruch auf Bestattung 4 6 Anordnung

Mehr

740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 740.0 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 9. JUNI 009 740.0 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich... Zuständigkeit und Aufsicht... II. BESTATTUNGSWESEN... Pflicht zur Anmeldung

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N Eine Ansprechpartnerin für alle Ihre Fragen zu Beisetzung, Grabauflösung, Grabpflege aber auch zu allen anderen Fragen darüber hinaus finden Sie in unserem Kirchen- und Friedhofsbüro.

Mehr

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden Gebührenverordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement Leitfaden INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENVERORDNUNG ZUM FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT... 3 Art. 1 Bestattungskosten für verstorbene mit letztem

Mehr

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale

Mehr

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:

Mehr

Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus

Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus 1 Zweckbestimmung 1. Das im Jahr 1970/71 erstellte Feuerwehrgerätehaus an der Florianstraße steht im Eigentum der Gemeinde Winterbach. Der große Übungssaal

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 12.12.2012 Verfügung Departement des Innern vom 14.03.2013 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit 3 1.2

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr