Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg
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- Timo Krause
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1 Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom
2 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde Kandersteg, gestützt auf das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 sowie Art. 4 des Organisationsreglement (OgR) 26. Mai 2000 auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: Art. 1 Listen: a) Grundsatz 1 Die Gemeinde Kandersteg darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Bezüger von Personendaten sind verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschliesslich zum beantragten Zweck zu verwenden und sie keinesfalls Dritten weiterzugeben oder zugänglich zu machen. 4 Widerhandlungen können mit einer Busse bis zu Fr. 1' bestraft werden. Zudem kann der Gemeinderat den betreffenden Bezügern die weitere Herausgabe von Listenauskünften verweigern. 5 Die Präsidialabteilung der Gemeindeverwaltung führt die Listen von sämtlichen erteilten Listenauskünften. Diese enthält Angaben über a) den Empfänger b) die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen c) das Datum der Bekanntgabe Die Liste ist öffentlich. Art. 2 b) Verfahren Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Art. 3 c) Sperrung 1 Jedermann kann kostenlos verlangen, dass seine/ihre Daten für Listenauskünfte an private Personen gesperrt werden. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich.
3 2 Die Bevölkerung wird mindestens einmal jährlich über die Möglichkeiten informiert, die eigene Personendaten für Listenauskünfte an private Personen und für gemeinnützige Zwecke sperren zu lassen. Art. 4 d) aus der Einwohnerkontrolle 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. Art. 5 e) aus andern Datensammlungen 1 Die zuständige Verwaltungsabteilung darf Listen aus anderen Datensammlungen bekannt geben, wenn a) sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegenstehen; c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereichs, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen. 2 Die zuständige Verwaltungsabteilung gibt allen in der Liste aufgeführten Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe einer bestimmten Listenauskunft Gelegenheit sich zu äussern. Sie kann diese Anhörung durch eine Bekanntmachung im Amtsanzeiger durchführen. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Art. 6 f) Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte. 2 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit der Auskunftserteilung innerhalb der Verwaltungsabteilungen soweit erforderlich. 3 Die Liste der erteilten Listenauskünfte führt die Präsidialabteilung. Art. 7 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf die Gemeinde neben den Angaben gemäss Artikel 4, Absatz 1 bekannt geben: a) neuer Wohnort nach Wegzug b) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit c) Titel d) Sprache 2 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilt der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin.
4 3 Für Einzelauskünfte genügt eine formlose Anfrage. Art. 8 Information auf Anfrage; Zuständigkeit Für die Entgegennahmen von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen die/der Verantwortliche der Präsidialabteilung zuständig. Art. 9 Aufsichtsstelle Datenschutz 1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist gemäss Artikel 33 des Datenschutzgesetzes Aufsichtsstelle für den Datenschutz. 2 Es erfüllt die in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes zugewiesenen Aufgaben. 3 Es erstattet einmal jährlich der Gemeindeversammlung Bericht. Art. 10 Gebühren a) Register der Datensammlung b) Listenauskünfte 1 Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. 2 Massgebend für die Erhebung von Gebühren ist die Aufwandgebühr I des Gebührentarifs der Einwohnergemeinde Kandersteg. Art. 11 c) Einsicht in eigene Akten 1 Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Gemäss Gebührentarif der Einwohnergemeinde Kandersteg kann die Aufwandgebühr I erhoben werden, wenn: a) der ersuchenden Person in den vergangenen 12 Monaten die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt worden sind und kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann; b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist. 3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert worden sind. 4 Die ersuchende Person ist über die Höhe der Gebühr vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen. Sie kann ihr Begehren innert zehn Tagen zurückziehen. Art. 12 d) Berichtigung und weitere Ansprüche 1 Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei.
5 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird gestützt auf den Gebührentarif der Einwohnergemeinde Kandersteg die Aufwandgebühr I erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen nach Art. 6 wird gemäss Gebührentarif der Einwohnergemeinde Kandersteg die Aufwandgebühr II erhoben. Verordnung Art. 12 a 1) Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Bekanntgabe öffentlich zugänglicher Informationen mit Personendaten im Internet und mittels internetähnlichen Diensten. 1) Art. 13 Inkraftsetzung 1 Die Inkraftsetzung des Reglements bestimmt der Gemeinderat. 2 Die an der Gemeindeversammlung vom 29. November 2013 beschlossenen Änderungen treten auf den 01. Januar 2014 in Kraft. 1) Das Reglement wurde von der Gemeindeversammlung mit 53 zu 0 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, beschlossen. Kandersteg, 04. Juni 2004 Reglem\Datenschutz-Reglement.doc Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. R.F. Maeder sig. H. Minnig Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vor der Gemeindeversammlung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Frutiger Amtsanzeiger Nr vom 29. April und 03. Juni 2004 bekannt gemacht. Kandersteg, 07. Juni 2004 Der Gemeindeschreiber: sig. H. Minnig
6 Inkraftsetzung Beschluss Gemeinderat vom 07. Juli 2004: Inkraftsetzung 1. August Die Inkraftsetzung des Reglements wurde am 15. Juli 2004 im Frutiger Amtsanzeiger bekannt gemacht. Der Gemeindeschreiber: sig. H. Minnig Die Gemeindeversammlung vom 29. November 2013 genehmigte die Anpassungen in diesem Reglement mit grossem Mehr. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: B. Jost A. Allenbach Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 28. Oktober 2013 bis 29. November 2013 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Frutiger Amtsanzeiger Nr. 43 vom 22. Oktober 2013 bekannt gemacht. Kandersteg, 30. Dezember 2013 Die Gemeindeschreiberin: A. Allenbach
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