GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement
|
|
- Rainer Bauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINDE LICHTENSTEIG Bestattungs- und Friedhofreglement vom 22. April 2008
2 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. 1 Grundsatz... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Schutz des Friedhofes ORGANISATION UND PERSONELLES... 4 Art. 4 Friedhof- und Bestattungspersonal... 4 Art. 5 Bestattungsamt... 5 Art. 6 Leichenschau... 5 Art. 7 Bestattungspersonal BESTATTUNGEN... 5 Art. 8 Bestattungsort... 5 Art. 9 Meldepflicht... 5 Art. 10 Kosten der Bestattung... 6 Art. 11 Verstorbene ohne Wohnsitz in Lichtensteig... 6 Art. 12 Aufbahrung GRABSTÄTTEN... 6 Art. 13 Belegungsplan... 6 Art. 14 Gräberarten... 7 Art. 15 Grabgrössen... 7 Art. 16 Grabesruhe... 7 Art. 17 Beschriftung der Gräber... 7 Art. 18 Urnenwand... 7 Art. 19 Gemeinschaftsgrab GRABMÄLER... 8 Art. 20 Allgemeine Grundsätze... 8 Art. 21 Bewilligungspflicht... 8 Art. 22 Zugelassene Werkstoffe... 8 Art. 23 Signierung... 8 Art. 24 Masse... 8 Art. 25 Unterhalt der Gräber... 9 Art. 26 Grabbepflanzung und Unterhalt... 9 Art. 27 Grabräumung...9 Art. 28 Haftung...9
3 3 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 9 Art. 29 Gebühren... 9 Art. 30 Eigentum und Unterhalt...10 Art. 31 Rechtsmittel Art. 32 Strafbestimmungen...10 Art. 33 Inkrafttreten...10
4 4 Der Gemeinderat Lichtensteig erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (sgs 458.1) auf die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 1967 (sgs ) auf Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Grundsatz Das Bestattungswesen ist Sache der politischen Gemeinde. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für den paritätischen Friedhof im Grütli, Lichtensteig. Art. 3 Schutz des Friedhofes Die Friedhofsanlagen und die Grabstätten unterstehen dem öffentlichen Schutz. Die Anlagen sollen der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Ruhestörungen und das Mitführen von Tieren sind auf dem Friedhof untersagt. 2 ORGANISATION UND PERSONELLES Art. 4 Friedhof- und Bestattungspersonal Der Gemeinderat wählt folgende Funktionäre des Bestattungswesens: den Friedhofgärtner das Bestattungspersonal (Totengräber) den Sargschreiner den Leichenwagenführer Soweit dies erforderlich ist, umschreibt der Gemeinderat die Aufgaben der Funktionäre in einem Pflichtenheft.
5 5 Art. 5 Bestattungsamt Dem Bestattungsamt obliegen: Entgegennahme der ärztlichen Todesbescheinigung und Bestattungsfreigabe Erteilung der Bestattungsbewilligung und Koordination der Bestattung Aufträge an das Bestattungspersonal Auskündigung der Beerdigung durch öffentlichen Anschlag Durchführung der Bestattungen, die ohne religiösen Beistand erfolgen Mitteilungen an Amtsstellen Bewilligung von Grabmälern Art. 6 Leichenschau Die Leichenschau wird durch einen Arzt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Art. 7 Bestattungspersonal Dem Bestattungspersonal obliegen: Das rechtzeitige Öffnen der Gräber, die Bestattung und das Schliessen des Grabes die Führung eines Gräberverzeichnisses; die Eintragungen sind fortlaufend zu nummerieren und haben mit den Grabnummern übereinzustimmen die Wartung des Aufbahrungsgebäudes das Aufstellen der Trauerkartenurne beim Aufbahrungsgebäude das Versetzen des Holzgrabkreuzes 3 BESTATTUNGEN Art. 8 Bestattungsort Der Friedhof im Grütli, Lichtensteig ist die Begräbnisstätte aller Verstorbenen, die in der politischen Gemeinde Lichtensteig Wohnsitz hatten oder die von Gesetzes wegen hier zu bestatten sind. Art. 9 Meldepflicht Alle auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Lichtensteig erfolgten Todesfälle, Leichenauffindungen und Totgeburten sind unverzüglich dem Bestattungsamt zu melden.
6 6 Art. 10 Kosten der Bestattung Die politische Gemeinde Lichtensteig trägt für Bestattungen im Sinne des Art. 8 die Kosten für: Leichenschau und Einsargung gemäss Gebührentarif Normalsarg oder Kremationssarg ohne Verzierung Grabkreuz mit Namensaufschrift Transport innerhalb dem Gebiet Uznach, St. Gallen, Wil zum Aufbahrungsgebäude Öffnen und Eindecken des Grabes die amtlichen, nach Gesetz und Verordnung zu erlassenden Mitteilungen die Funktion des Bestattungsamtes die Einäscherung (Kremation) sowie Beisetzung der Urne Grabgeläute Lassen sich Einwohner auswärts bestatten, vergütet die politische Gemeinde Lichtensteig die entstandenen Kosten im Rahmen der eigenen Ansätze für Leichenschau, Kremation, Einsargung und Sarg. Art. 11 Verstorbene ohne Wohnsitz in Lichtensteig Die Bestattung ausserhalb der Gemeinde wohnhaft gewesener Personen auf dem Friedhof Lichtensteig kann durch den Stadtpräsidenten bewilligt werden. Sämtliche Aufwändungen und die Grabtaxe gehen zu Lasten des Nachlasses. Art. 12 Aufbahrung Die Leichen werden in der Regel im Aufbahrungsgebäude aufgebahrt. Die Überführung vom Todesort in das Aufbahrungsgebäude hat sofort zu erfolgen, sofern nicht geeignete Aufbahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 4 GRABSTÄTTEN Art. 13 Belegungsplan Die Belegung des Friedhofes erfolgt nach vom Gemeinderat erlassenen Plänen. Die Bestattung erfolgt fortlaufend und der Reihe nach. Die einzelnen Reihengräber sind nebeneinander ohne Einfassung anzulegen. Am Fuss- und Kopfende der Grabreihen werden durchgehende einheitliche Stellstein-Einfassungen von der Gemeinde erstellt. Diese einheitliche Einfassung ist obligatorisch. Für deren Kostenanteil wird den Angehörigen zusammen mit den Bestattungskosten Rechnung gestellt.
7 7 Art. 14 Gräberarten Es stehen folgende Gräberarten zur Verfügung: Reihengräber für Erdbestattung Reihengräber für Feuerbestattung Urnenwandgräber Familiengrab Gemeinschaftsgrab Im Familiengrab sind zwei Erdbestattungen möglich, weitere Bestattung müssen Feuerbestattungen sein. Die Platzierung ist somit in den dafür vorgesehenen Grabfeldern vorzunehmen. Für die Nachversterbenden ist die Grabesruhe von 20 Jahren für die Erdbestattung und 15 Jahre für Feuerbestattungen einzuhalten. Spätestens nach der zweiten Bestattung ist für die restliche Dauer ein Grabunterhaltsvertrag abzuschliessen. Art. 15 Grabgrössen Die Grabgrössen betragen: für Erdbestattung 170 x 90 cm für Urnengräber 100 x 80 cm für Familiengräber 170 x 170 cm Art. 16 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt: für Erdbestattung mind. 20 Jahre für Urnengräber/Urnenwandgräber mind. 15 Jahre für Familiengräber mind. 40 Jahre Art. 17 Beschriftung der Gräber Jedes Grab wird erstmalig auf Kosten der Gemeinde mit einem hölzernen Kreuz als Grabzeichen versehen. Dieses ist einheitlich gestaltet, trägt Name, Vorname, das Geburts- und Sterbejahr sowie die Grabnummer. Art. 18 Urnenwand Es können Urnen entlang der Urnenwand beigesetzt werden. Die einheitliche Beschriftung der Platten wird durch das Bestattungsamt veranlasst. Platte, Beschriftung und Anteil für die Bepflanzung werden den Angehörigen gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt. Das Anbringen von persönlichem Blumenschmuck ist auf die Dauer nicht möglich und darf lediglich als Übergangslösung bei der Beisetzung geschehen.
8 8 Art. 19 Gemeinschaftsgrab Wird der Wunsch auf Beisetzung in einem anonymen Gemeinschaftsgrab geäussert, findet die Beisetzung der Urne in einem dafür vorgesehenen Grabfeld statt. 5 GRABMÄLER Art. 20 Allgemeine Grundsätze Das Grabmal ist ein Zeichen des Gedenkens an die verstorbene Person und kann eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten. Die Grabmäler sollen persönlich gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Art. 21 Bewilligungspflicht Für die Errichtung von Grabmälern ist eine Bewilligung des Bestattungsamtes erforderlich. Das Bestattungsamt verfügt die Genehmigung, wenn sich das Grabmal im Rahmen des Friedhofreglements bewegt. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist dem Bestattungsamt ein Gesuch im Doppel einzureichen, mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1:10. Grabzeichen, die der Bewilligung nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden. Art. 22 Zugelassene Werkstoffe Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen: Naturstein, Holz, Schmiedeisen und Bronze. Von Natursteinen eignen sich besonders: Sandsteine, Muschelkalksteine, Granite, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Stadtpräsident. Art. 23 Signierung Der Grabstein-Bildhauer kann auf der rechten Seite des Grabmals unauffällig signieren. Art. 24 Masse Die Grabmäler dürfen folgende Höchstmasse nicht überschreiten: Erdbestattungsgräber Höhe 130 cm Breite 60 cm Urnenreihengräber Höhe 100 cm Breite 45 cm Familiengräber Höhe 130 cm Breite 130 cm
9 9 Die maximale Höhe wird gemessen von Niveau des hinten liegenden Gehweges. Art. 25 Unterhalt der Gräber Die Angehörigen der Verstorbenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schief stehender Grabmäler zu sorgen. Art. 26 Grabbepflanzung und Unterhalt Die Grabbepflanzung und der Unterhalt der Gräber ist Sache der Angehörigen. Durch schriftliche Vereinbarung kann der Grabunterhalt an die Gemeinde oder an Dritte übertragen werden. Die Rabatte an der Urnenwand wird von der Gemeinde Lichtensteig bepflanzt. Werden die Gräber nicht von den Angehörigen unterhalten, so übernimmt die politische Gemeinde, nach vorgängiger einmaliger Aufforderung an die Angehörigen, in schlichter Weise die einmalige Grabbepflanzung. Die entstandenen Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Sind keine Angehörigen bekannt, so übernimmt die politische Gemeinde Lichtensteig diese Kosten. Art. 27 Grabräumung Verfügt der Gemeinderat Lichtensteig die Räumung von Grabfeldern, so ist dies in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Lichtensteig rechtzeitig anzuzeigen sowie mittels persönlichem Schreiben den Angehörigen mitzuteilen, sofern eine Kontaktperson bekannt gegeben wurde. Die Grabmäler und Pflanzen sollen von den Angehörigen entfernt werden. Sind die Grabmäler und die Pflanzen nicht innert der gesetzten Frist durch die Angehörigen des Verstorbenen entfernt worden, wird darüber entschädigungslos verfügt. Art. 28 Haftung Für Beschädigungen an Grabstätten übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Davon ausgenommen sind Schäden, welche durch das Bestattungspersonal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht werden. 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 29 Gebühren Die Höhe der Gebühren und Taxen wird durch den Gemeinderat in einem Gebührentarif festgelegt.
10 10 Art. 30 Eigentum und Unterhalt Das Friedhofareal im Grütli steht im Eigentum der evangelischen und der katholischen Kirchgemeinden. Der politischen Gemeinde und deren Organen steht das Recht zur Gestaltung der Anlagen und zur Ausübung aller mit dem Begräbniswesen zusammenhängenden Funktionen zu. Der Unterhalt des Friedhofes geht zu Lasten der politischen Gemeinde. Als zu den Friedhofsanlagen gehörend gilt jedes Gebiet, das in den Verträgen vom 30. November 1942 und den von den Kirchenverwaltungen genehmigten Plänen Nr. 332/1 (August 1951) und Nr. 332/25 (April 1959) zugeschieden wurde. Art. 31 Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der Organe des Bestattungswesens können innert 14 Tagen mittels Rekurs beim Gemeinderat Lichtensteig angefochten werden. Entscheide des Gemeinderates können mittels Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen angefochten werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). Art. 32 Strafbestimmungen Übertretungen dieses Reglements werden mit Busse bestraft, soweit die Gesetzgebung keine anderen Strafbestimmungen enthält. Art. 33 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 10. September 1993 und tritt mit der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen in Kraft. Lichtensteig, 22. April 2008 Stadtpräsident Ratsschreiber Die Referendumsauflage erfolgte vom 5. Mai 2008 bis 3. Juni Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am. Für das DEPARTEMENT DES INNERN Leiterin Rechtsdienst lic.iur. Gabriela Maag Schwendener
Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011
Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 - 2 - BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 1. Juni 2011 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat erlässt
MehrPolitische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement
Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement 2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen
MehrReglement über die Friedhöfe und die Bestattungen
74.00.00 Friedhof Friedhof- und Bestattungsreglement Datum 26.11.2009 27.05.2010 / GR 02.09.2010 / GR Erstellt Lydia Brunner Geprüft Gemeinderat S:\Allgemeines\Reglemente\Friedhof- und Bestattungsreglement.doc
MehrPolitische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen
Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes
MehrGEMEINDE WINTERSINGEN
GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation
MehrPOLIT. GEMEINDE MARBACH SG
POLIT. GEMEINDE MARBACH SG Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Marbach erlässt auf Grund - von Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964
MehrGEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt
MehrReglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe
MehrGemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen
Gemeinde Masein Verordnung Friedhof- und Bestattungen Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Friedhofsordnung 3 III. Grabmäler 5 IV. Bestattungswesen 6 V. Schlussbestimmungen 7 Friedhofs-
MehrPolitische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement
Politische Gemeinde Warth-Weiningen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation und Verwaltung Seite 2 Art. 1 Grundlagen Seite 2 Art. 2 Friedhöfe Seite 2 Art. 3 Friedhofordnungen
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Friedhof- und Bestattungsreglement Der Gemeinderat Flums erlässt, gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (sgs 458.1),
MehrPolitische Gemeinde Schönholzerswilen
Politische Gemeinde Schönholzerswilen Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: April 2008 A. Allgemeines, Organisation, Verwaltung Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000
Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V.
MehrREGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM A ALLGEMEINES Art. Zuständigkeit Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach
MehrBESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes
Mehr23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen
23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März 1995 1. Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement vom 29. November 1993 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hölstein Die Einwohnergemeinde Hölstein erlässt, gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg
Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : gemeinde@lampenberg.ch Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und
MehrEINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL
EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL GEMEINDERAT GEMEINDERATSVERORDNUNG zum FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- REGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil vom 3. September 1997 Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement
MehrBestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal
Von den Gemeinderäten Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen genehmigt, Januar 1996 Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal A. Allgemeines 1 - Allgemeines Die dem Friedhofverband
Mehrder Gemeinde Wuppenau
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen 2014 der Gemeinde Wuppenau Änderungsvermerke: Datum Änderung Änderung Beschlossen Gemeinde- Versammlung Gültig ab 1993 Erstellung Reglement 14.9.1993 14.9.1993
MehrFriedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)
Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006) Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern
Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Mammern Inhaltsverzeichnis 1. Organisation... 2 2. Bestattungsorte... 2 2.1 Bestattungsorte... 2 2.2 Eigentumsrechte... 2 2.3 Preisordnung...
MehrStadt Maienfeld. Friedhofgesetz
Stadt Maienfeld Friedhofgesetz Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (BR 500.00) folgendes Friedhofgesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufsicht
MehrBestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1.
Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vomm 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1. Juni 2014 Bestattungs- und Friedhofreglement der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel
MehrGEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN
T-18 GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN ab 1. Januar 2015 1 / 8 A) ALLGEMEINE TODESFALLKOSTEN 1. Gemeinde-Einwohner 1.1 Die Bestattung erfolgt üblicherweise auf Kosten der Gemeinde: Inbegriffen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1
Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Seengen und Boniswil I. Organisation/Behörden Art. 1 Allgemeines Das Areal des Friedhofs Seengen ist Eigentum der reformierten Kirchgemeinde Seengen. Der
Mehr2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen
PRAKTISCHE HINWEISE FÜR ANGEHÖRIGE BEI EINEM TODESFALL 1. Bescheinigung und Meldepflicht des Todesfalles: Bei jedem Todesfall muss ein Arzt beigezogen werden, welcher die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.
MehrBESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT
GEMEINDE BOTTMINGEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT (Stand 9..004) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Organisation, Zuständigkeiten II Bestattungswesen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE BENNWIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Bestattungs- und Friedhofreglement Exemplar Inventar-Nr. Beschluss des Gemeinderates: 05. April 2006 / 205 Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.
MehrGemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zuständigkeit, Aufsicht 2 2 Vollzug 2 3
MehrGemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Koblenz Bestattungs- und Friedhofreglement 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen 3 Seite III. Grabstätten 5 A. Allgemeine Bestimmungen 5 B.
Mehrüber das Friedhof- und Bestattungswesen
Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 146 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1) - beschliesst: (Die in diesem Reglement verwendeten
MehrPolitische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003
Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003 Ausdruck vom: 7. Juli 2010 Gestützt auf die 13 und 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 1985 erlässt die Politische Gemeinde folgendes.
MehrDie Hoheit über die Friedhöfe obliegt der Politischen Gemeinde 4.
Friedhofreglement Der Gemeinderat Uzwil erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und
MehrPolitische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten
MehrEinwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement A. Einleitung Den Ort, an dem wir unsere Toten bestatten, brauchen wir für uns, um selber
MehrGemeinde 6166 Hasle LU
Gemeinde 6166 Hasle LU Friedhofreglement vom 27. November 2001 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Friedhofkreis Der Friedhofkreis Hasle umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Hasle LU und die Gemeindeteile,
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie
MehrFriedhof Todesfall, was ist zu tun?
Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs
Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Der Stadtrat Buchs erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU In Kraft seit 15.07.2015 1 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSATZ, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Seite 3 2. Aufsicht Seite 3 3. Friedhofplanung Seite 3 4. Ausnahmen
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Hägendorf Gemeinde Rickenbach Friedhof- und Bestattungsreglement 14 Friedhof- und Bestattungsreglement 2014.12 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hägendorf und
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit 2 4 Ausnahmen 2 5 Allgemeines Verhalten
MehrGEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE ERLINSBACH SO Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 03 II. Bestattungsordnung 03 a) Anmeldung
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Friedhof- und
MehrGebührenreglement Friedhof Halden
Gebührenreglement Friedhof Halden 01.01.2013 PRÄSIDIALABTEILUNG, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Tel 044 829 82 21, Fax 044 829 83 38, stadtkanzlei@opfikon.ch, www.opfikon.ch Art. 1 1 Grundlagen
MehrReglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR Die Gemeinde Meierskappel erlässt gestützt auf 69 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981, in Anwendung der
MehrFriedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:
Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2
MehrEinwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement
Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation... 4 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht... 4 1 Gemeinderat... 4 1.2 Verwaltung... 4 2 Ausschliesslichkeit...
MehrFriedhof- und Bestattungsverordnung. erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010
Friedhof- und Bestattungsverordnung erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010 Friedhof- und Bestattungsverordnung Herrliberg vom 6. Juli 2010 2 Alphabetisches Register mit Artikel-Nummern Abdankung 6 Aufbahrung
MehrSatzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD
GEMEINDE 8474 DINHARD FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD in Anwendung des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 und der VO über Bestattungen vom 7. März 1963 ALLGEMEINES
MehrFRIEDHOFREGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil
FRIEDHOFREGLEMENT der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. November 2007 7.4. Teilrevision Friedhofreglement 1. Organisation und Verwaltung Zuständigkeit
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Stand 1. Januar 2010 Kurztitel: Bestattung und Friedhof Zuständige Abteilung: Werkhof Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Der Einwohnerrat
MehrEinwohnergemeinde Niedergösgen
Einwohnergemeinde Niedergösgen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 740 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Die Gemeindeversammlung gestützt auf die kantonale Verordnung über
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7
MehrGebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil
Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Gestützt auf des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 9. Oktober 9 erlässt die Gemeinde Lauwil folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement:
MehrGemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Safenwil Bestattungs- und Friedhofreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Personenbezeichnungen 3 2 Aufsicht 3 3 Zivilstandsamt 3 4 Friedhofgärtner 3 5 Anspruch auf Bestattung 4 6 Anordnung
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT vom 8. Juni 007 Teilrevision vom 5. September 008 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Zweck Zuständigkeit Friedhofgärtner 4 Friedhofbezirke, Friedhöfe 5 Bestattung von Einwohnern
Mehr740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
740.0 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 9. JUNI 009 740.0 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich... Zuständigkeit und Aufsicht... II. BESTATTUNGSWESEN... Pflicht zur Anmeldung
MehrFriedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren
7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,
MehrBestattungs- und Friedhofverordnung
Bestattungs- und Friedhofverordnung der Politischen Gemeinde Hettlingen vom 28. September 2015 In Kraft seit: 01. Januar 2016 (nachgeführt bis 01. Januar 2016) Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Einleitung
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHNEISINGEN Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS Reglement Seite I. Grundsatz 1 II. Allgemeine Bestattungsvorschriften 1 III. Grabstätten 3 1. Allgemeine Vorschriften 3 2. Reihengräber
MehrFRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS
FRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS 1. Allgemeines / Organisation Art. 1 Kantonale Verordnung Der vorliegenden Verordnung liegt die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen zu
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement von Doppleschwand Gestützt auf 9, Abs. 3 der kant. Verordnung über das Bestattungswesen erlässt der Gemeinderat von Doppleschwand das Bestattungs- und Friedhofreglement:
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
Mehrtreffe mit dieser Verfügung die Vorgehensweise bezüglich der Bestattung meiner sterblichen Überreste:
Bestattungsverfügung Ich,, geb. am, derzeit wohnhaft treffe mit dieser Verfügung die Vorgehensweise bezüglich der Bestattung meiner sterblichen Überreste: 1. Bestattungsart Ich wünsche mir folgende Bestattungsart
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE HAUENSTEIN-IFENTHAL Friedhof- und Bestattungsreglement Die Einwohnergemeinde Hauenstein-Ifenthal, als Inhaberin des Verfügungsrechtes über den Friedhof, erlässt in Übereinstimmung mit
MehrWegleitung für Bestattungen
Gemeinde Horn Bestattungsamt Tübacherstrasse 11 CH-9326 Horn Tel. 058 346 21 23 Fax 058 346 21 20 www.horn.ch info@horn.ch m.jutz@horn.ch Wegleitung für Bestattungen Liebe Angehörige Der Tod eines nahestehenden
MehrReglement über den Friedhof und die Bestattungen
Reglement über den Friedhof und die Bestattungen der Politischen Gemeinde Berneck vom 20. November 2012 in Vollzug ab 1. Januar 2013 H:\WINWORD\Reglemente\Reglement über den Friedhof und die Bestattungen.docx
MehrWegleitung für Bestattungen
Wegleitung für Bestattungen Wenn ein vertrauter Mensch gestorben ist bedeutet das für die nächsten Angehörigen eine schwierige Situation. Man empfindet Trauer und Schmerz und trotzdem müssen rasch viele
MehrTodesfall Was ist zu tun?
Ein Ratgeber für die Einwohner der Gemeinde Sennwald Todesfall Was ist zu tun? Bestattungsamt Sennwald Rathaus 9467 Frümsen Tel. 058 228 28 07 Fax. 058 228 28 00 E-mail: jakob.hanselmann@sennwald.ch Bestattungsamt
MehrGEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHUPFART Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Schupfart Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, um unseren Friedhof als ganzes zu einer würdigen
MehrFriedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns
Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns vom 7. August 2000 5.1 G:\Gemeindekanzlei\Dauerakten\Gesetze\Einwohnergemeinde\Word (Original)\5.1 Friedhofreglement EG Kerns vom 07.08.2000 (gültig ab 31.10.2000).doc
MehrEINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN
EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Friedhofreglement 2014 Änderungen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23.11.2015 Die Einwohnergemeinde Blumenstein, gestützt auf Art. 20a der eidg. Zivilstandsverordnung
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...
MehrReglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen
Reglement über die Gebühren des Bestattungsamtes und der Friedhöfe der Stadt Schaffhausen vom 14. Juni 2011 Der Stadtrat gestützt auf Art. 61 des Friedhof- und Bestattungsreglements der Stadt Schaffhausen
MehrGeltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Bestattungswesen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil.
Friedhofreglement Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
MehrFRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.
1 FRIEDHOFREGLEMENT Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr beschliessen gestützt auf die 145 und 146 des Sozialgesetzes vom 21. Januar 2007 ( BGS 831.1):
MehrPolitische Gemeinde Amden. Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Amden
Politische Gemeinde Amden Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Amden Vom Gemeinderat Amden erlassen am 18. März 2008 In Anwendung seit 2. Juni 2008 r:\gemeinderat\reglemente\bestattungsreglement
MehrFriedhofverband Rohrdorf. Bestattungs- und Friedhofreglement
Friedhofverband Rohrdorf Bestattungs- und Friedhofreglement 13. November 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Gebühren IV. Grabstätten V. Grabzeichen
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Politische Gemeinde Schmerikon INHALTSVERZEICHNIS Seite Der Gemeinderat Schmerikon erlässt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 gestützt
MehrGebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 f) und i) der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
MehrGEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Teufen INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Art. Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art.
MehrBESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 12.12.2012 Verfügung Departement des Innern vom 14.03.2013 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit 3 1.2
MehrBÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
MehrR E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003
R E G L E M E N T über das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Biberist vom 26. Juni 2003 Die in diesem Reglement verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Funktionsträger beider Geschlechter.
Mehrb) Die Aufsicht und Gestaltung des Friedhofs der Kirchgemeinde Oberegg obliegt dem Kirchenverwaltungsrat.
Friedhofreglement Art. 1 Allgemeine Grundsätze a) Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an Verstorbene wachhält und eine Aussage über ihr Leben oder ihren Glauben enthalten kann.
MehrFriedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
MehrGEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG
GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen wird folgendes Reglement über Friedhof und Bestattung der Einwohnergemeinde Müswangen
MehrGebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Der Markt Goldbach erlässt aufgrund des Art. 8 KAG vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli
MehrRatgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen
Bestattungen in Geilenkirchen Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen Vorwort Mit dieser Informationsbroschüre will das Friedhofsamt Rat suchenden
MehrB e s t a t t u n g s v e r f ü gun g
B e s t a t t u n g s v e r f ü gun g Im Falle meines Ablebens bestimme ich, Geburtstag: Wohnort: Nachfolgende Vorgehensweise in Bezug auf die Bestattung meiner sterblichen Überreste. 1. Ich wünsche mir
MehrFriedhofreglement vom 26. Juni 2017
Referendumsvorlage Friedhofreglement vom 26. Juni 2017 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 1-1 2. Organisation und Personelles Seite 1-2 3. Bestattungen Seite 2-3 4. Grabstätten Seite 3-4 5. Grabmäler Seite
Mehr