GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement

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1 GEMEINDE LICHTENSTEIG Bestattungs- und Friedhofreglement vom 22. April 2008

2 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. 1 Grundsatz... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Schutz des Friedhofes ORGANISATION UND PERSONELLES... 4 Art. 4 Friedhof- und Bestattungspersonal... 4 Art. 5 Bestattungsamt... 5 Art. 6 Leichenschau... 5 Art. 7 Bestattungspersonal BESTATTUNGEN... 5 Art. 8 Bestattungsort... 5 Art. 9 Meldepflicht... 5 Art. 10 Kosten der Bestattung... 6 Art. 11 Verstorbene ohne Wohnsitz in Lichtensteig... 6 Art. 12 Aufbahrung GRABSTÄTTEN... 6 Art. 13 Belegungsplan... 6 Art. 14 Gräberarten... 7 Art. 15 Grabgrössen... 7 Art. 16 Grabesruhe... 7 Art. 17 Beschriftung der Gräber... 7 Art. 18 Urnenwand... 7 Art. 19 Gemeinschaftsgrab GRABMÄLER... 8 Art. 20 Allgemeine Grundsätze... 8 Art. 21 Bewilligungspflicht... 8 Art. 22 Zugelassene Werkstoffe... 8 Art. 23 Signierung... 8 Art. 24 Masse... 8 Art. 25 Unterhalt der Gräber... 9 Art. 26 Grabbepflanzung und Unterhalt... 9 Art. 27 Grabräumung...9 Art. 28 Haftung...9

3 3 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 9 Art. 29 Gebühren... 9 Art. 30 Eigentum und Unterhalt...10 Art. 31 Rechtsmittel Art. 32 Strafbestimmungen...10 Art. 33 Inkrafttreten...10

4 4 Der Gemeinderat Lichtensteig erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (sgs 458.1) auf die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 1967 (sgs ) auf Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Grundsatz Das Bestattungswesen ist Sache der politischen Gemeinde. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für den paritätischen Friedhof im Grütli, Lichtensteig. Art. 3 Schutz des Friedhofes Die Friedhofsanlagen und die Grabstätten unterstehen dem öffentlichen Schutz. Die Anlagen sollen der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Ruhestörungen und das Mitführen von Tieren sind auf dem Friedhof untersagt. 2 ORGANISATION UND PERSONELLES Art. 4 Friedhof- und Bestattungspersonal Der Gemeinderat wählt folgende Funktionäre des Bestattungswesens: den Friedhofgärtner das Bestattungspersonal (Totengräber) den Sargschreiner den Leichenwagenführer Soweit dies erforderlich ist, umschreibt der Gemeinderat die Aufgaben der Funktionäre in einem Pflichtenheft.

5 5 Art. 5 Bestattungsamt Dem Bestattungsamt obliegen: Entgegennahme der ärztlichen Todesbescheinigung und Bestattungsfreigabe Erteilung der Bestattungsbewilligung und Koordination der Bestattung Aufträge an das Bestattungspersonal Auskündigung der Beerdigung durch öffentlichen Anschlag Durchführung der Bestattungen, die ohne religiösen Beistand erfolgen Mitteilungen an Amtsstellen Bewilligung von Grabmälern Art. 6 Leichenschau Die Leichenschau wird durch einen Arzt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Art. 7 Bestattungspersonal Dem Bestattungspersonal obliegen: Das rechtzeitige Öffnen der Gräber, die Bestattung und das Schliessen des Grabes die Führung eines Gräberverzeichnisses; die Eintragungen sind fortlaufend zu nummerieren und haben mit den Grabnummern übereinzustimmen die Wartung des Aufbahrungsgebäudes das Aufstellen der Trauerkartenurne beim Aufbahrungsgebäude das Versetzen des Holzgrabkreuzes 3 BESTATTUNGEN Art. 8 Bestattungsort Der Friedhof im Grütli, Lichtensteig ist die Begräbnisstätte aller Verstorbenen, die in der politischen Gemeinde Lichtensteig Wohnsitz hatten oder die von Gesetzes wegen hier zu bestatten sind. Art. 9 Meldepflicht Alle auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Lichtensteig erfolgten Todesfälle, Leichenauffindungen und Totgeburten sind unverzüglich dem Bestattungsamt zu melden.

6 6 Art. 10 Kosten der Bestattung Die politische Gemeinde Lichtensteig trägt für Bestattungen im Sinne des Art. 8 die Kosten für: Leichenschau und Einsargung gemäss Gebührentarif Normalsarg oder Kremationssarg ohne Verzierung Grabkreuz mit Namensaufschrift Transport innerhalb dem Gebiet Uznach, St. Gallen, Wil zum Aufbahrungsgebäude Öffnen und Eindecken des Grabes die amtlichen, nach Gesetz und Verordnung zu erlassenden Mitteilungen die Funktion des Bestattungsamtes die Einäscherung (Kremation) sowie Beisetzung der Urne Grabgeläute Lassen sich Einwohner auswärts bestatten, vergütet die politische Gemeinde Lichtensteig die entstandenen Kosten im Rahmen der eigenen Ansätze für Leichenschau, Kremation, Einsargung und Sarg. Art. 11 Verstorbene ohne Wohnsitz in Lichtensteig Die Bestattung ausserhalb der Gemeinde wohnhaft gewesener Personen auf dem Friedhof Lichtensteig kann durch den Stadtpräsidenten bewilligt werden. Sämtliche Aufwändungen und die Grabtaxe gehen zu Lasten des Nachlasses. Art. 12 Aufbahrung Die Leichen werden in der Regel im Aufbahrungsgebäude aufgebahrt. Die Überführung vom Todesort in das Aufbahrungsgebäude hat sofort zu erfolgen, sofern nicht geeignete Aufbahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 4 GRABSTÄTTEN Art. 13 Belegungsplan Die Belegung des Friedhofes erfolgt nach vom Gemeinderat erlassenen Plänen. Die Bestattung erfolgt fortlaufend und der Reihe nach. Die einzelnen Reihengräber sind nebeneinander ohne Einfassung anzulegen. Am Fuss- und Kopfende der Grabreihen werden durchgehende einheitliche Stellstein-Einfassungen von der Gemeinde erstellt. Diese einheitliche Einfassung ist obligatorisch. Für deren Kostenanteil wird den Angehörigen zusammen mit den Bestattungskosten Rechnung gestellt.

7 7 Art. 14 Gräberarten Es stehen folgende Gräberarten zur Verfügung: Reihengräber für Erdbestattung Reihengräber für Feuerbestattung Urnenwandgräber Familiengrab Gemeinschaftsgrab Im Familiengrab sind zwei Erdbestattungen möglich, weitere Bestattung müssen Feuerbestattungen sein. Die Platzierung ist somit in den dafür vorgesehenen Grabfeldern vorzunehmen. Für die Nachversterbenden ist die Grabesruhe von 20 Jahren für die Erdbestattung und 15 Jahre für Feuerbestattungen einzuhalten. Spätestens nach der zweiten Bestattung ist für die restliche Dauer ein Grabunterhaltsvertrag abzuschliessen. Art. 15 Grabgrössen Die Grabgrössen betragen: für Erdbestattung 170 x 90 cm für Urnengräber 100 x 80 cm für Familiengräber 170 x 170 cm Art. 16 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt: für Erdbestattung mind. 20 Jahre für Urnengräber/Urnenwandgräber mind. 15 Jahre für Familiengräber mind. 40 Jahre Art. 17 Beschriftung der Gräber Jedes Grab wird erstmalig auf Kosten der Gemeinde mit einem hölzernen Kreuz als Grabzeichen versehen. Dieses ist einheitlich gestaltet, trägt Name, Vorname, das Geburts- und Sterbejahr sowie die Grabnummer. Art. 18 Urnenwand Es können Urnen entlang der Urnenwand beigesetzt werden. Die einheitliche Beschriftung der Platten wird durch das Bestattungsamt veranlasst. Platte, Beschriftung und Anteil für die Bepflanzung werden den Angehörigen gemäss Gebührentarif in Rechnung gestellt. Das Anbringen von persönlichem Blumenschmuck ist auf die Dauer nicht möglich und darf lediglich als Übergangslösung bei der Beisetzung geschehen.

8 8 Art. 19 Gemeinschaftsgrab Wird der Wunsch auf Beisetzung in einem anonymen Gemeinschaftsgrab geäussert, findet die Beisetzung der Urne in einem dafür vorgesehenen Grabfeld statt. 5 GRABMÄLER Art. 20 Allgemeine Grundsätze Das Grabmal ist ein Zeichen des Gedenkens an die verstorbene Person und kann eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten. Die Grabmäler sollen persönlich gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Art. 21 Bewilligungspflicht Für die Errichtung von Grabmälern ist eine Bewilligung des Bestattungsamtes erforderlich. Das Bestattungsamt verfügt die Genehmigung, wenn sich das Grabmal im Rahmen des Friedhofreglements bewegt. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist dem Bestattungsamt ein Gesuch im Doppel einzureichen, mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1:10. Grabzeichen, die der Bewilligung nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden. Art. 22 Zugelassene Werkstoffe Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen: Naturstein, Holz, Schmiedeisen und Bronze. Von Natursteinen eignen sich besonders: Sandsteine, Muschelkalksteine, Granite, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Stadtpräsident. Art. 23 Signierung Der Grabstein-Bildhauer kann auf der rechten Seite des Grabmals unauffällig signieren. Art. 24 Masse Die Grabmäler dürfen folgende Höchstmasse nicht überschreiten: Erdbestattungsgräber Höhe 130 cm Breite 60 cm Urnenreihengräber Höhe 100 cm Breite 45 cm Familiengräber Höhe 130 cm Breite 130 cm

9 9 Die maximale Höhe wird gemessen von Niveau des hinten liegenden Gehweges. Art. 25 Unterhalt der Gräber Die Angehörigen der Verstorbenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schief stehender Grabmäler zu sorgen. Art. 26 Grabbepflanzung und Unterhalt Die Grabbepflanzung und der Unterhalt der Gräber ist Sache der Angehörigen. Durch schriftliche Vereinbarung kann der Grabunterhalt an die Gemeinde oder an Dritte übertragen werden. Die Rabatte an der Urnenwand wird von der Gemeinde Lichtensteig bepflanzt. Werden die Gräber nicht von den Angehörigen unterhalten, so übernimmt die politische Gemeinde, nach vorgängiger einmaliger Aufforderung an die Angehörigen, in schlichter Weise die einmalige Grabbepflanzung. Die entstandenen Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Sind keine Angehörigen bekannt, so übernimmt die politische Gemeinde Lichtensteig diese Kosten. Art. 27 Grabräumung Verfügt der Gemeinderat Lichtensteig die Räumung von Grabfeldern, so ist dies in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Lichtensteig rechtzeitig anzuzeigen sowie mittels persönlichem Schreiben den Angehörigen mitzuteilen, sofern eine Kontaktperson bekannt gegeben wurde. Die Grabmäler und Pflanzen sollen von den Angehörigen entfernt werden. Sind die Grabmäler und die Pflanzen nicht innert der gesetzten Frist durch die Angehörigen des Verstorbenen entfernt worden, wird darüber entschädigungslos verfügt. Art. 28 Haftung Für Beschädigungen an Grabstätten übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Davon ausgenommen sind Schäden, welche durch das Bestattungspersonal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht werden. 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 29 Gebühren Die Höhe der Gebühren und Taxen wird durch den Gemeinderat in einem Gebührentarif festgelegt.

10 10 Art. 30 Eigentum und Unterhalt Das Friedhofareal im Grütli steht im Eigentum der evangelischen und der katholischen Kirchgemeinden. Der politischen Gemeinde und deren Organen steht das Recht zur Gestaltung der Anlagen und zur Ausübung aller mit dem Begräbniswesen zusammenhängenden Funktionen zu. Der Unterhalt des Friedhofes geht zu Lasten der politischen Gemeinde. Als zu den Friedhofsanlagen gehörend gilt jedes Gebiet, das in den Verträgen vom 30. November 1942 und den von den Kirchenverwaltungen genehmigten Plänen Nr. 332/1 (August 1951) und Nr. 332/25 (April 1959) zugeschieden wurde. Art. 31 Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der Organe des Bestattungswesens können innert 14 Tagen mittels Rekurs beim Gemeinderat Lichtensteig angefochten werden. Entscheide des Gemeinderates können mittels Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen angefochten werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). Art. 32 Strafbestimmungen Übertretungen dieses Reglements werden mit Busse bestraft, soweit die Gesetzgebung keine anderen Strafbestimmungen enthält. Art. 33 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 10. September 1993 und tritt mit der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen in Kraft. Lichtensteig, 22. April 2008 Stadtpräsident Ratsschreiber Die Referendumsauflage erfolgte vom 5. Mai 2008 bis 3. Juni Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am. Für das DEPARTEMENT DES INNERN Leiterin Rechtsdienst lic.iur. Gabriela Maag Schwendener

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