Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns
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1 Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns vom 7. August G:\Gemeindekanzlei\Dauerakten\Gesetze\Einwohnergemeinde\Word (Original)\5.1 Friedhofreglement EG Kerns vom (gültig ab ).doc
2 Seite 2 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Art. 1 Geltungsbereich... 3 Art. 2 Bestattungsrecht... 3 II. ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN... 3 Art. 3 Einwohnergemeinderat... 3 Art. 4 Zusammensetzung und Aufgaben der Friedhofkommission... 4 Art. 5 Friedhofverwalter... 4 Art. 6 Totengräber... 4 III. FRIEDHOFANLAGEN... 5 Art. 7 Bestand... 5 Art. 8 Ordnung... 5 Art. 9 Einteilung Friedhof im Dorf (Bünt)... 5 Art. 10 Gräberarten... 5 Art. 11 Grösse der Gräber... 5 Art. 12 Grabesruhe... 6 Art. 13 Doppelgräber, Abgabe und Dauer... 6 Art. 14 Grabunterhalt... 6 Art. 15 Bepflanzung... 6 Art. 16 Einfassungen der Gräber... 6 Art. 17 Räumung der Gräber... 6 Art. 18 Ehrengräber... 6 IV. GRABDENKMÄLER... 7 Art. 19 Grundsatz... 7 Art. 20 Materialien und Gestaltung... 7 Art. 21 Masse... 7 Art. 22 Bewilligung... 7 V. BESTATTUNG... 7 Art. 23 Bestattung Auswärtiger... 7 Art. 24 Meldepflicht... 7 Art. 25 Aufbahrung... 7 Art. 26 Bestattungszeremonie... 8 Art. 27 Private Beisetzung von Urnen... 8 VI. KOSTENTRAGUNG UND GEBÜHREN... 8 Art. 28 Einwohnergemeinde... 8 Art. 29 Angehörige... 8 Art. 30 Auswärtige Verstorbene... 8 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 8 Art. 31 Haftung... 8 Art. 32 Rechtsmittel... 8 Art. 33 Inkrafttreten... 9
3 Seite 3 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Der Einwohnergemeinderat Kerns erlässt, gestützt auf Artikel 94 Ziffer 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai sowie die Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen vom 24. Oktober als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement ist rechtsverbindlich für das ganze Gebiet der Einwohnergemeinde Kerns. Art. 2 Bestattungsrecht 1 Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Kerns haben, ohne Unterschied der Konfession, das Recht auf dem Friedhof von Kerns bestattet zu werden. 2 Dasselbe gilt für Personen, die mittellos und ohne Angehörige in der Gemeinde Kerns verstorben sind. 3 Die Bestattung Verstorbener ohne letzten Wohnsitz in Kerns bedarf der Bewilligung des Friedhofverwalters gemäss den Anordnungen der Friedhofkommission. Die Bewilligung kann mit Auflagen (Urnenbestattung etc.) versehen werden. II. Organe und Zuständigkeiten Art. 3 Einwohnergemeinderat Dem Einwohnergemeinderat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Friedhöfe und das Bestattungswesen auf Gemeindeebene. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Beschlussfassung über Ausgaben für Friedhöfe und Bestattungen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung gemäss Kantonsverfassung; b) die Eröffnung neuer sowie den Umbau und die Erweiterung bestehender Friedhöfe unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung gemäss Kantonsverfassung und der Bewilligung des zuständigen kantonalen Departementes; c) die Wahl von drei bis fünf Mitgliedern der Friedhofkommission sowie aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten; d) die Wahl des Friedhofverwalters und des Totengräbers; e) die Festsetzung und Anpassung des Gebührentarifs; f) die Zuteilung der für die einzelnen Gräberarten bestimmten Teile des Friedhofes; g) die Antragstellung an das zuständige kantonale Departement bezüglich Exhumierung; h) den Abschluss von Verträgen mit Krematorien; i) die nötigen Anordnungen für den Ablauf von Bestattungen, insbesondere für solche, bei denen kein Vertreter einer religiösen Gemeinschaft zugegen ist. 1 GDB GDB
4 Seite 4 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Art. 4 Zusammensetzung und Aufgaben der Friedhofkommission 1 Die Friedhofkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wobei mindestens zwei Mitglieder dem Einwohnergemeinderat angehören müssen. Der Pfarrer der römischkatholischen Kirchgemeinde Kerns und der Friedhofverwalter gehören der Friedhofkommission von Amtes wegen an. 2 Die Friedhofkommission überwacht die Einhaltung des Friedhofreglementes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Antragstellung an den Einwohnergemeinderat zu Geschäften, für die er gemäss Artikel 3 zuständig ist, ausgenommen Artikel 3, Buchstabe c; b) Antragstellung für die Zuteilung der für die einzelnen Gräberarten bestimmten Teile des Friedhofes; c) Antragstellung an den Einwohnergemeinderat für die Festsetzung der Gebühren; d) Antragstellung an den Einwohnergemeinderat für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Friedhofanlagen; e) Aufhebung ganzer Grabreihen sowie Verfügungen über einzelne Gräber; f) Einhaltung der Finanzkompetenzen gemäss den Weisungen des Einwohnergemeinderates für die Kommissionen. Art. 5 Friedhofverwalter Der Friedhofverwalter ist verantwortlich für den Vollzug des Friedhofreglementes. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung der Bewilligung zur Bestattung auswärtiger Verstorbener; b) das Führen des Verzeichnisses der Bestattungen; c) die Ausarbeitung der Gebührenrechnungen in Zusammenarbeit mit der Gemeindekasse; d) die Erteilung von Weisungen an den Totengräber; e) die Genehmigung der Grabdenkmäler; f) die Genehmigung von Abweichungen von der ordentlichen Grabesruhe im Rahmen der Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen vom 24. Oktober ; g) die Anträge an die Friedhofkommission zur Räumung einzelner Gräber; h) die Anträge an die Friedhofkommission für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Friedhofanlagen. Art. 6 Totengräber 1 Der Totengräber ist verantwortlich für die Bereitstellung der Gräber und eine würdige Durchführung der Bestattung. 2 Er bestimmt mit Zustimmung des Friedhofverwalters das Hilfspersonal für die Bestattungen. 3 Der Totengräber untersteht der Schweigepflicht. 3 GDB
5 Seite 5 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns III. Friedhofanlagen Art. 7 Bestand In der Gemeinde Kerns bestehen folgende Friedhofanlagen: a) Oeffentliche Friedhofanlagen: Der Friedhof im Dorf (Bünt), welcher im Eigentum der Einwohnergemeinde Kerns ist. b) Private Friedhofanlagen und Grabstätten: Art. 8 1 Bei der Pfarrkirche und beim Beinhaus Dorf (Priester-Begräbnisstätte), im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrkirchenstiftung Kerns. 2 Der Friedhof im Melchtal (bei der Wallfahrtskirche Melchtal), welcher im Eigentum der Wallfahrtskirchenstiftung Melchtal ist. 3 Der Friedhof beim Kloster Melchtal, welcher im Eigentum des Klosters Melchtal ist. 4 In der Kapelle Zai, Kerns (Begräbnisstätte), im Eigentum der Familie Zai, Kerns. Bei dieser Grabstätte dürfen nur Urnenbestattungen vorgenommen werden. Ordnung Die Friedhofanlagen, als Ruhestätte der Verstorbenen, sind Orte der Stille. Das Verhalten sowie die Ordnung auf den Friedhöfen sollen der Würde des Ortes entsprechen. Art. 9 Einteilung Friedhof im Dorf (Bünt) Der Friedhof im Dorf (Bünt) wird in acht Sektoren von A bis H eingeteilt. In den Sektoren A-D sind Doppelgräber und Hallengräber, in den Sektoren E bis H sind Reihengräber, Urnengräber, Urnendoppelgräber und Gemeinschaftsgrab. Art. 10 Gräberarten Es sind folgende Gräberarten vorgesehen: a) Reihengräber für eine Bestattung; b) Doppelgräber für zwei Bestattungen; c) Urnengräber; d) Urnendoppelgräber; e) Hallengräber für zwei Bestattungen; f) Gemeinschaftsgrab. Art. 11 Grösse der Gräber Die Masse der Gräber betragen: a) Länge und Breite: 210 cm x 80 cm für Erdbestattung, 80 cm x 60 cm für Urnengräber, b) Tiefe bei Erdbestattungen: 120 cm; c) Tiefe bei Urnenbestattungen: 60 cm; d) Tiefe bei Doppelgräbern: 220 cm. Dabei muss der untere Sarg mit mindestens 50 cm Erde überdeckt werden.
6 Seite 6 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Art. 12 Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung 20 Jahre, bei Urnenbestattungen mindestens 10 Jahre. Art. 13 Doppelgräber, Abgabe und Dauer Doppelgräber werden für 30 Jahre vermietet, längstens jedoch für 20 Jahre bei Erdbestattung respektive 10 Jahre bei Urnenbestattung nach der zweiten Bestattung. Art. 14 Grabunterhalt 1 Der Grabunterhalt ist Sache der Angehörigen. Vernachlässigte Gräber werden nach Weisung der Friedhofverwalters unterhalten. Die Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. 2 Verdorrte Schnittblumen, verwitterte Kränze und Arrangements sind von den Gräbern zu entfernen. 3 Wird ein Familiengrab vernachlässigt und kommen die Angehörigen nicht für den Unterhalt auf, erlischt die Miete mit Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe. 4 Während einem Monat ist Blumenschmuck auf dem Gemeinschaftsgrab gestattet. Nach Ablauf dieser Frist muss der Grabschmuck abgeräumt werden. Auf dem Gemeinschaftsgrab werden keine persönlichen Zeichen aufgestellt. Art. 15 Bepflanzung 1 Die Grabfläche soll bepflanzt werden mit Blumen und dauerhaften Gewächsen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten. 2 Für Abfälle stehen besondere Behälter zur Verfügung. Art. 16 Einfassungen der Gräber 1 Grabeinfassungen sind nur in den Sektoren A bis D gestattet. Es sind folgende Masse einzuhalten: a) Einzelgrab: 0.70 m Breite und 1.60 m Tiefe; b) Doppelgrab: 1.60 m Breite und 1.60 m Tiefe; Die Höchsthöhe der Einfassung beträgt 0.15 m und die Höchstbreite 0.15 m. 2 In den Sektoren E bis H sind Grabeinfassungen nicht erlaubt. An deren Stelle sind die von der Friedhofverwaltung gelieferten Zwischenplatten zu verlegen. Die Abstände bei Reihengräbern (Einzelgräbern) haben von Mitte zu Mitte genau 0.87 m zu betragen. Art. 17 Räumung der Gräber Die Räumung von Grabreihen wird im Obwaldner Amtsblatt veröffentlicht. Grabdenkmäler sind innert Frist durch die Angehörigen zu entfernen, andernfalls werden sie auf Kosten der Säumigen beseitigt. Art. 18 Ehrengräber Falls ein Ehrengrab aus historischen oder anderen wichtigen Gründen angezeigt ist, kann der Einwohnergemeinderat die Grabreserve für ein Grab auf unbegrenzte Zeit ausdehnen.
7 Seite 7 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns IV. Grabdenkmäler Art. 19 Grundsatz Grabdenkmäler haben den Forderungen der Pietät und dem sittlich-religiösen Empfinden der Bevölkerung zu entsprechen. Art. 20 Materialien und Gestaltung 1 Materialien und Form der Grabdenkmäler haben den ästhetischen Ansprüchen des Ortes zu genügen. Nach Möglichkeit sind einheimische Werkstoffe zu verwenden. 2 Die Beschriftung auf der Gemeinschaftstafel beim Gemeinschaftsgrab ist freiwillig. Die Schrift hat in vorgeschriebener einheitlicher Art zu erfolgen und darf nur Name, Vorname und Geburtsjahr enthalten. Die Beschriftung ist von den Angehörigen in Auftrag zu geben. Die entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Angehörigen. Art. 21 Masse 1 Folgende Maximalmasse sind verbindlich: Höhe in cm Breite in cm Stärke in cm Einzelgräber: Grabsteine Doppelgräber: Grabsteine Urnengräber: Grabsteine Urnendoppelgräber: Grabsteine Hallengräber: Grabplatten an Mauer max Urnengrabsteine sind auf eine ihrer Grösse angemessenen, armierten Betonplatte zu montieren (ca. 50 cm x 30 cm). 3 Weihwasserbehälter dürfen den gewachsenen Boden um maximal 15 cm überragen. Art. 22 Bewilligung Dem Friedhofverwalter ist vor der Ausführung der Plan für das Grabdenkmal im Massstab 1:10 mit Massangabe, Bezeichnung von Material und Bearbeitung, Inschrift sowie den Namen des Bestellers und des Lieferanten zur Genehmigung einzureichen. Der Friedhofverwalter kann Materialmuster, Ausführungszeichnungen und Schriftentwürfe in natürlicher Grösse oder Modelle verlangen. Die Friedhofkommission ist ermächtigt, Grabdenkmäler, die nicht den genehmigten Entwürfen entsprechen, entfernen zu lassen. V. Bestattung Art. 23 Bestattung Auswärtiger Die Bestattung von ausserhalb der Gemeinde Kerns wohnhaft gewesenen Personen kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gegen eine Gebühr gestattet werden. Art. 24 Meldepflicht 1 Jeder Todesfall ist von den Angehörigen oder Hausgenossen innert 24 Stunden der Friedhofverwaltung zu melden, sofern die Bestattung in Kerns erfolgen soll. 2 Diese Meldung entbindet nicht von der Meldepflicht an das zuständige Zivilstandsamt. Art. 25 Aufbahrung Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel in der Friedhofkapelle Kerns.
8 Seite 8 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Art. 26 Bestattungszeremonie 1 Der kirchliche Teil der Bestattung sowie die Ansetzung der Bestattungszeit ist Sache des entsprechenden Pfarramtes; bei Bestattungen, an denen keine Vertreter einer von der Kantonsverfassung anerkannten öffentlichen Kirche teilnehmen, ist dies Sache des Friedhofverwalters. 2 Die Bestattung soll in würdiger Weise erfolgen. Innerhalb der Schranken des religiösen Friedens ist es den kirchlichen Organen anderer Religionen gestattet, Verstorbene nach ihren Riten und Gebräuchen zu bestatten. Art. 27 Private Beisetzung von Urnen Die private Beisetzung der Urnen sowie das Verstreuen der Asche ist gestattet, sofern dies auf pietätvolle Art geschieht. VI. Kostentragung und Gebühren Art. 28 Einwohnergemeinde Die Einwohnergemeinde Kerns trägt folgende Kosten für die Bestattung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Kerns: a) die Einäscherung in einem Krematorium einschliesslich der Gebühren, jedoch ohne die Transportkosten; b) die Beisetzung des Sarges oder der Urne einschliesslich der Grabarbeiten. Art. 29 Angehörige Die übrigen, in vorstehendem Artikel 28 nicht aufgeführten Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. Art. 30 Auswärtige Verstorbene Bei Verstorbenen ohne letzten Wohnsitz in Kerns werden die effektiven Kosten und Leistungen den Angehörigen in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird eine Gebühr für das Bestattungsrecht sowie die Miete für das entsprechende Grab erhoben. VII. Schlussbestimmungen Art. 31 Haftung Die Einwohnergemeinde kann für Schäden, die durch Drittpersonen an Gräbern, Grabdenkmälern oder Grabschmuck verursacht werden, nicht haftbar gemacht werden. Art. 32 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Friedhofverwalters kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Friedhofkommission erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Friedhofkommission kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Einwohnergemeinderat erhoben werden. 3 Gegen Verfügungen und Entscheide des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat Obwalden erhoben werden.
9 Seite 9 zum Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns Art. 33 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist und nach Genehmigung durch den Regierungsrat Obwalden sofort in Kraft. 2 Das Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns vom 25. Juli 1994 wird damit aufgehoben. 3 Der Einwohnergemeinderat wird ermächtigt, allfällige Änderungen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat Obwalden verlangt werden, in eigener Kompetenz vorzunehmen. Kerns, 7. August 2000 Einwohnergemeinderat Kerns Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Niklaus Röthlin Daniel Amstad Referendumsfrist Die Referendumsfrist vom 1. September 2000 bis 2. Oktober 2000 ist unbenutzt abgelaufen. Kerns, 3. Oktober 2000 Gemeindekanzlei Kerns Der Gemeindeschreiber: Daniel Amstad Genehmigung des Regierungsrates Obwalden Das vorstehende Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kerns wurde unter heutigem Datum vom Regierungsrat Obwalden, soweit an ihm, genehmigt. Sarnen, 31. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Landschreiber: Urs Wallimann
Art. 1 Geltungsbereich Das Friedhofreglement ist rechtsverbindlich für das ganze Gebiet der Einwohnergemeinde Giswil.
GSR 801 Der Gemeinderat Giswil erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 und Art. 1 der Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen vom 24. Oktober 1991 2 folgendes
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FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU
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Bestattungs- und Friedhofreglement
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