Satzung. Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a.
|
|
- Dörte Kuntz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a. Lech folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren ( 4), b) Friedhofsunterhaltungsgebühren ( 5), c) Bestattungsgebühren ( 6), d) sonstige Gebühren ( 7). 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Seite 1 Az
2 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen. (4) Zur Gebührenerhebung ist ausschließlich die Gemeinde Langweid a.lech berechtigt. (1) Die Gebühren betragen für 4 Grabgebühren a) Einzelgrab 300,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 408,00 b) Familiengrab 480,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 600,00 c) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 216,00 d) Urnengrab 300,00 e) Urnennische für 2 Urnen 450,00 Urnennische für 4 Urnen 540,00 f) Urnenhaingrab (Urnenrohre) 540,00 (2) Für Verstorbene, die keinen Bestattungsanspruch in der Gemeinde und keine verwandtschaftlichen Bindungen zu Gemeindebürgern haben, aber dennoch auf einem gemeindlichen Friedhof bestattet werden, sind die Gebühren nach Sondervereinbarung festzusetzen. (3) Mit den Grabgebühren ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung der Bestattungsplätze abgegolten. Die Grabgebühren bemessen sich nach Art der Bestattungsplätze und nach der in der Friedhofssatzung bestimmten Dauer der Grabnutzungsrechte. Die Grabgebühren sind für die satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. In Fällen, in denen die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit endet, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit auf volle Jahre im Voraus zu entrichten. Grabgebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit werden erst ab Ablauf der Ruhefrist nach der jeweils gültigen Satzung erhoben. Seite 2 Az
3 (5) Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechts wird die bezahlte Gebühr für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre, unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 25 v. H. zurückgezahlt. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist abgelaufen ist oder eine Umbettung stattgefunden hat. (6) Die Graburkunde wird erst nach Gebührenbegleichung ausgehändigt. 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren (1) Für die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen, die Abgabe von Wasser, die Beseitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten, erhebt die Gemeinde für die Zeit der Grabnutzungsdauer jährlich eine Friedhofunterhaltungsgebühr. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit dem Tag, an dem der Gebührentatbestand verwirklicht wird. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro angefangenes Kalenderjahr für ein Grab bzw. Urnennische oder Urnenrohr 15,00. 6 Bestattungsgebühren Für folgende Leistungen werden Bestattungsgebühren erhoben: a) Aufbahren in der Leichenhalle für die Trauerfeier 35,00 b) bei Fremdunternehmer -Annahme des Verstorbenen / Urne und Verbringung in die Leichenhalle -Herausgabe eines in der Aufbewahrungszelle eingestellten Verstorbenen -Annahme bzw. Herausgabe eines Verstorbenen/Urne außerhalb der Dienstzeiten (zusätzlich) -Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 25,00 c) Grab öffnen bis 1,80 m Tiefe incl. Schalung der Grabstätte und schließen 308,00 d) Grab öffnen bis 2,30 m Tiefe incl. Schalung der Grabstätte und schließen 386,00 e) Kindergrab öffnen (bis 6 Jahre) und schließen 1 f) -Erdcontainer aufstellen und abbauen (Zwischenlagerung im Container) -Deponieren von überschüssigem Grabaushub an dem vorgesehenen Platz auf dem Friedhofsgelände, Erdabfuhr 59,00 21,00 g) Urnengrab öffnen und schließen 55,00 h) Träger bei Urnenbeisetzungen p.p. 35,00 i) Träger bei Beerdigungen (4 Träger) p.p. 35,00 j) Leitung der Bestattung 50,00 k) Freiräumung einer Urnenwandnische nach Ablauf der Ruhezeit (zusätzlich zu Buchstabe m,) l) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit (zusätzlich zu Buchstabe g,) 80,00 90,00 Seite 3 Az
4 m) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandnische oder Öffnen und 35 Schließen eines Urnenrohrgrabes n) Zuschlag für Beerdigungen und Grab schließen -Samstag oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit -Sonn- und Feiertag 25 % 50 % o) Reinigung der Trauerhalle und der zur Trauerfeier benutzten Räume 10,00 p) Erschwerniszuschläge für Mehraufwand ( pro Person u. Stunde) q) Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe c, 450,00 und f,) r) Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe 400,00 c, und f,) s) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe g,) 70,00 t) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwandnische (zusätzlich zu Buchstabe m,) 40,00 u) Kühlvitrine pro angefangenen Tag 30,00 v) Benutzung der Leichenhalle -mit oder ohne Aufbahrung -Abstellen einer Aschenurne 43,00 12,00 w) Kosten für die Urnennischenplatte Selbstkosten (1) An sonstigen Gebühren werden erhoben: 7 Sonstige Gebühren a) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 18,00 b) Ersatzausstellung einer Graburkunde (-briefs) 12,00 c) Leichenpass 18,00 d) Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentlichen Änderung oder Anordnung einer Beseitigung eines Grabdenkmales oder einer Grabplatte 18,00 e) Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten in den gemeindlichen Friedhöfen 1) für 1 Jahr 18,00 2) für 5 Jahre 60,00 f) Benutzung des Sektionsraumes 60,00 g) Beheizung des Sektionsraumes 12,00 h) Verwaltungsgebühren für Bestattungen 18,00 i) Genehmigungen nach der Bestattungssatzung (Ausnahmen, Befreiungen) 18,00 j) Entfernen des Grabsteines, Abräumen und Einebnen des Grabes nach Erlöschen oder Entzug des Grabnutzungsrechts Ersatz nach Kostenanfall (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Seite 4 Az
5 7 Ausführung der Bestattungsgeschäfte (1) Für die Ausführung der Bestattungsgeschäfte ist ein privates Bestattungsunter-nehmen vertraglich beauftragt. (2) Das Bestattungsunternehmen übernimmt alle die mit einer Bestattung zusammenhängenden Aufgaben, stellt das nötige Personal und das Leichentransportmittel. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Langweid a.lech vom 08. Januar 1999 außer Kraft. Langweid, den 03. Februar 2015 Gemeinde Langweid a.lech gez. Gilg 1. Bürgermeister stehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehe Seite 5 Az
Satzung der Gemeinde Walkertshofen
Satzung der Gemeinde Walkertshofen über die Erhebung von Gebühren sowie für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Bestattungsgebührensatzung)
MehrVom 6. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten
Satzung der Stadt Füssen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 6. Dezember
MehrSatzung der Gemeinde Mickhausen
Satzung der Gemeinde Mickhausen über die Erhebung von Gebühren sowie für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Mickhausen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Bestattungsgebührensatzung)
MehrAbschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Satzung der Stadt Buchloe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 04. Oktober
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)
ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben) Vom 15.12.2015 Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Scherstetten
Satzung der Gemeinde Scherstetten 1 über die Erhebung von Gebühren sowie für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Bestattungsgebührensatzung)
MehrSatzung der Gemeinde Grabenstätt. (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Grabenstätt (Friedhofsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis ERSTER TEIL... 3 (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN)... 3 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten... 3 2 Bemessungsgrundlage... 3 3 Gebührenschuldner...
MehrSATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende
SATZUNG DER STADT ANSBACH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) Vom 08.05.2006
MehrSatzung des. Marktes Garmisch-Partenkirchen
Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen Über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
MehrSatzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24. März 2010 Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 4.
MehrDie Stadt Prichsenstadt erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
Die Stadt Prichsenstadt erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung: Satzung der STADT PRICHSENSTADT über die Erhebung von
MehrSatzung über die Erhebung von Grabstätten- und Leichenhausgebühren der Stadt Wemding
Satzung über die Erhebung von Grabstätten- und Leichenhausgebühren der Stadt Wemding - Friedhofsgebührenordnung - Die Stadt Wemding erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO), der Art. 2 und
MehrS A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kolbermoor - Bestattungsgebührensatzung zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dez. 2015 1 Gebührenerhebung
MehrREDAKTIONELLE FASSUNG. Friedhofsgebührensatzung (FGS)
REDAKTIONELLE FASSUNG Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Mainburg Vom 22.07.2015 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Mainburg folgende
Mehrvom Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Satzung der Marktgemeinde Aidenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom
MehrFriedhofsgebührensatzung - FGS der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck
Friedhofsgebührensatzung - FGS der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck vom 30.11.2016 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Kostengesetz erläßt die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines
G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein Vom 17.Juni 2014 Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs.
MehrSatzung. des Marktes Markt Schwaben
Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS))
MehrGebührensatzung zur Bestattungssatzung Marktes Wolnzach
Gebührensatzung zur Bestattungssatzung Marktes Wolnzach In der Fassung vom 04.12.2014 Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und
MehrSATZUNG: Vom In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
SATZUNG DER STADT ANSBACH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) Vom 08.05.2006
MehrSeite 1. ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften. 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Seite 1 Satzung der Stadt Schongau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Friedhofsgebührensatzung Vom 01.01.2006
MehrI. Allgemeine Vorschriften
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013
Mehrvom Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Satzung der Marktgemeinde Aidenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom
MehrSatzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)
Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015) Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenerhebung 2 Grabgebühren 3 Bestattungsgebühren
MehrGebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Trostberg vom 19.11.2015(Amtsblatt der Stadt
MehrGebührensatzung. für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom
Gemeinde Gröbenzell Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom 01.10.2015 Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.02.2016 Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des
MehrGEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE SANKT OSWALD UND RIEDLHÜTTE. Vom
1 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE SANKT OSWALD UND RIEDLHÜTTE Vom 07.04.2016 Die Gemeinde Sankt Oswald-Riedlhütte (nachfolgend stets kurz "Die Gemeinde" genannt) erlässt auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des
MehrFriedhofsgebührensatzung vom Seite 1 von 5
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE UND DER LEICHENHALLEN DES KOMMUNALUNTERNEHMENS STADTWERKE PFAFFENHOFEN A.D.ILM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG VOM.11.018) Aufgrund von
MehrGemeinde Taufkirchen
Gemeinde Taufkirchen Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den Gemeindefriedhof Am Wald und das gemeindliche Aufbahrungshaus im Kirchenfriedhof St. Johannes Gültig ab 01. Mai 2011 82024 Taufkirchen,
MehrGebührensatzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen
Stadt Pocking EAPl. 554-1/6 Die Stadt Pocking erlässt aufgrund des 35 der Satzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen und der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung)
1 STADT KITZINGEN S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 Inkrafttreten: 30.06.2013 Änderungen:
MehrSATZUNG. über die. Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main. vom
SATZUNG über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main vom 01.01.2009 veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 47 vom 20. November 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2016
Mehrvom 11. Dezember Gebührenpflicht und Gebührenarten
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl.
MehrFriedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003
Lindau (B) Nr. III/18/2. Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung
MehrGebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim
STADT FORCHHEIM Friedhofsgebührensatzung Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Forchheim Seite 1 Gebührenerhebung 2 2 Gebührentatbestand 2 3 Grabgebühren, allgemein 2 4 Grabgebühren
MehrS a t z u n g. zur Erhebung von Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neukirchen
S a t z u n g zur Erhebung von Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neukirchen Auf Grund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KGA) erlässt die Gemeinde Neukirchen folgende
MehrDas Kommunalunternehmen Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE UND DER LEICHENHALLEN DES KOMMUNALUNTERNEHMENS STADTWERKE PFAFFENHOFEN A.D.ILM (FREIDHOFSGEBÜHRENSATZUNG VOM 25.01.2013 MIT ÄNDERUNG
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Passau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Passau Die Stadt Passau erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung: 1 Gebührentatbestand
MehrGebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen(Vils) - Friedhofsgebührensatzung - Vom
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen(Vils) - Friedhofsgebührensatzung - Vom 17.12.1996 Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erlässt aufgrund der Art. 2 Abs.1 und Art.
MehrGemeinde Kürnach. G e b ü h r e n s a t z u n g
Gemeinde Kürnach G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Die Gemeinde Kürnach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I)
MehrS T A D T B A D K I S S I N G E N
S T A D T B A D K I S S I N G E N Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen vom 20. Mai 2010 Beschluss des Stadtrates: 19. Mai 2010 20. Februar 2013 18. Dezember 2013 Bekanntmachung:
MehrGEMEINDE WESSOBRUNN. Landkreis Weilheim-Schongau
GEMEINDE WESSOBRUNN Landkreis Weilheim-Schongau Sg.5-554-3 Die Gemeinde Wessobrunn erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung
MehrGebührensatzung. für die Bestattungseinrichtungen. der Stadt Roth. vom
Neufassung (nichtamtlich) der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth vom 03.08.1998 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.04.2005 - 2 - Inhaltsverzeichnis für die Gebührensatzung
MehrGebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) Vom 08. November 2016
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schönwald (GS-FHS) Vom 08. November 2016 Die Stadt Schönwald erläßt aufgrund der Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 22 Kostengesetz (KG)
MehrGebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) Vom Dezember 2015
Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) Vom 21.. Dezember 2015 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit geltenden
MehrSatzung über die Friedhofsgebühren in den städtischen Friedhöfen Erding
Satzung über die Friedhofsgebühren in den städtischen Friedhöfen Erding Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI.S.264)
MehrS a t z u n g. Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.12.2017
MehrEVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HIMMELKRON
EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HIMMELKRON 1279 ZISTERZIENSERINNEN - KLOSTER CORONA COELI KRONE DES HIMMELS 1548 KLOSTER NIMMT LEHRE DER REFORMATION AN SEIT 1892 EINE KIRCHENGEMEINDE, IN DER MENSCHEN MIT
MehrSATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Bestattungsgebührensatzung)
SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Bestattungsgebührensatzung) Die Stadt Immenstadt i. Allgäu erlässt aufgrund des Art. 8 des
MehrGebührensatzung zur Satzung Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Gebührensatzung zur Satzung Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn vom 27.07.2006 zuletzt geändert durch Satzung vom Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 28.03.2007 7 30.03.2007 31.05.2011
MehrRathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119
Hier stellen wir Ihnen die S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) informativ zur Verfügung. Es handelt sich um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing
G e b ü h r e n s a t z u n g zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing geändert durch 1. Änderungssatzung vom 01.01.2016 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.04.2009 die nachstehende Satzung beschlossen,
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis (Friedhofsgebührensatzung) Die Stadt Zella-Mehlis erlässt aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde B r a c h t t a l Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
MehrGebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) (Fassung vom )
Aufgrund der Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 21 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Aßling folgende Satzung Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 13.
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 13. Dezember 2018 (AMBl. Nr. 52 vom 24. Dezember 2018) Aufgrund der
MehrGebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrSchöfferstadt Gernsheim Der Magistrat
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 14/2007 vom 4. April 2007 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
MehrSchöfferstadt Gernsheim Der Magistrat
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 24 vom 12.06.2013 Seite 1 von 7 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT KAUFBEUREN (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Vom 20.12.1979 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Kempten (Allgäu) (Bestattungsgebührensatzung)
Kemptener Stadtrecht Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Kempten (Allgäu) () Vom 19. Dezember 2011 Seite Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Gebührenerhebung
MehrGebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Mehrebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
ebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn Aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
MehrNeufassung. der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Puschendorf vom
Die Gemeinde Puschendorf erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- (BayRS 2024-1-I) sowie Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) in der jeweils geltenden
MehrSatzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe () vom 27. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 19 Nr. 27 vom 19. Dezember 2009) Aufgrund von 1, 2 und
Mehr(2) Werden die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt.
Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofsund Bestattungsgebührensatzung) vom 26.02.2018
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. Gebührenpflicht
Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 des Kostengesetzes folgende SATZUNG
MehrInhaltverzeichnis zur Gebührenordnung
Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel II. Gebühren 5 Benutzung der Leichenhalle,
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9. Satzung. über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 9 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren Beschluss dieser Satzung durch Gemeinderat am 29.
MehrSatzung zur 1. Änderung der F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G. für die Gemeinde Löwenberger Land vom
1 Gemeinde Löwenberger Land Satzung zur 1. Änderung der F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Gemeinde Löwenberger Land vom 05.11.2013 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften 1
MehrA u s z u g. aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kelheim am 22. Oktober Beschluss Nr. 95
A u s z u g aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kelheim am 22. Oktober 2012 Gesetzliche Mitgliederzahl: 25 Anwesend: 1. Bürgermeister M a t h e s 21 Stadtratsmitglieder Abwesend waren
MehrTEIL I Allgemeine Bestimmungen. 1 Bemessungsgrundlage
Die Stadt Cham erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I-), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrFriedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
MehrGebührenordnung. Gebührenordnung
BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald
G E B Ü H R E N O R D N U N G zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -
7 / 52 / I Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung - Präambel Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates
MehrDie Stadt Penzberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende.
Die Stadt Penzberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende S a t z u n g Über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen.
MehrStadt Überlingen/Bodensee
Stadt Überlingen/Bodensee Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührensatzung - Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
VII/22 Gebührensatzung für die Benutzung des Alten Friedhofes am Jahnplatz der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung des "Alten Friedhofes am Jahnplatz" der
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für. die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und. Einrichtungen der Bestattung
Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.01.2018
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER
GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrFriedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Philippus Kirchengemeinde Dortmund vom 16.06.2016 Die Evangelische Philippus Kirchengemeinde Dortmund vertreten durch das Presbyterium - als
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck AZ 752.031 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142)
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altrip vom 23. Juli 2015
S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altrip vom 23. Juli 2015 Der Ortsgemeinderat Altrip hat in seiner Sitzung am 22.07.2015 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrSatzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Änderungsregister Satzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 27. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 19 Nr. 27 vom
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ulrichstein Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Mossautal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung 2009 Seite 1/6 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Mossautal Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der
MehrÖffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 05/2003 für die Landeshauptstadt Potsdam
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofsgebührensatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung) Vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 11.12.2014 Aufgrund von 4 des Gesetzes über das Friedhofs und Bestattungswesen
MehrFriedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April Allgemeine Vorschriften
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April 2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
MehrSatzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10.
Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10. September 2010 Der Stadtrat Schweich hat am 19. Juni 2008 und am 09.
MehrNeufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)
Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro) Auf Grund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fasunug der Bekanntmachung
Mehr67.3. Abschnitt A Allgemeines
Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofsund Bestattungsgebührensatzung) vom 18.05.1983
MehrSatzung über die Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Weil am Rhein
Satzung über die Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen () der Stadt Weil am Rhein in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.06.2016 Auf Grund der 4 und 11der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrFRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Stand: 14.07.2016 1 Inhalt Satzung (Gebührenordnung)... 3 I. Gebührenpflicht... 3 1... 3 Gebührenerhebung... 3 2... 3 Gebührenschuldner...
Mehr