Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10.
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1 Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10. September 2010 Der Stadtrat Schweich hat am 19. Juni 2008 und am 09. September 2010 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind: 2 Gebührenschuldner bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage Schweich, den Stadtverwaltung (DS) Vitus Blang, Stadtbürgermeister
2 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Schweich 1. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist Friedhof Friedhof Schweich Issel 1.1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 180,00 150, vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 500,00 400, in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattungen), einschl. Grabherrichtung und pflege für die Dauer der Ruhefrist 1.800,00 2. Gemischte Grabstätten Umwidmung einer Reihengrabstätte für die zusätzliche Beisetzung einer Asche 200,00 200,00 3. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit 3.1. Gebühr je Grabstelle (als Einfach- oder Tiefengrab) 880,00 700, Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Einzelgrabstätte 880,00 700, eine Doppelgrabstätte 1.760, , jede weitere Grabstelle 880,00 700, Bei Verlängerung der Nutzungszeit wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziff genannten Gebühren erhoben Bei der Bestattung von Urnen in Wahlgrabstätten gelten die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1. und 2.3.
3 4. Urnengrabstätten 4.1. Überlassung einer Urnengrabstätte als Reihengrab in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 220,00 220, in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattungen), einschl. Grabherrichtung und -pflege für die Dauer der Ruhefrist 1.050, Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für die Beisetzung von max. 2 Urnen 400,00 400, Bei Verlängerung der Nutzungszeit wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziff genannten Gebühren erhoben. 5. Ausheben und Schließen der Gräber 4.1 für eine Sargbestattung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280,00 280, für eine Sargbestattung von Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 390,00 390, Zuschlag für eine Tiefenbestattung 170,00 170, für eine Urnenbeisetzung 90,00 90,00 6. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch spezielle Bestattungsinstitute zu Lasten des jeweiligen Antragstellers durchgeführt. Für die Wiederbeisetzung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer IV erhoben. 7. Benutzung der Leichenhalle 7.1. für die Aufbahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 70, für jeden weiteren Tag 17, für die Aufbahrung einer Urne bis zu 10 Tagen 35, für jeden weiteren Tag 4, für die Trauerfeier und Einsegnung in der Trauerhalle 25,00
4 8. Abräumen der Grabstellen durch die Stadt Schweich Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben 8.1. für eine Einzelgrabstätte Grabstein 90,00 90,00 Einfassung 45,00 45,00 Abdeckung teilweise 45,00 45,00 Abdeckung komplett 90,00 90, für eine Doppelgrabstätte Grabstein 135,00 135,00 Einfassung 70,00 70,00 Abdeckung teilweise 70,00 70,00 Abdeckung komplett 135,00 135, für eine Urnengrabstätte Grabstein 55,00 55,00 Einfassung 25,00 25,00 Abdeckung 45,00 45,00 9. Bestattungen von Nicht-Einwohnern Über die Genehmigung zur Bestattung von Nicht-Einwohnern auf den Friedhöfen der Stadt Schweich entscheidet der Stadtbürgermeister im Einzelfall. Schweich, den Stadtverwaltung (DS) Otmar Rößler, Stadtbürgermeister Hinweis: Die Friedhofsgebührensatzung vom ist am und die 1. Nachtragssatzung vom am bekannt gemacht.
5 Hinweis gem. 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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