Satzung der Gemeinde Walkertshofen
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- Hede Brinkerhoff
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1 Satzung der Gemeinde Walkertshofen über die Erhebung von Gebühren sowie für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Bestattungsgebührensatzung) vom Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I), und Art. 22 des Kostengesetzes (BayRS F) erläßt die Gemeinde Walkertshofen folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. 2. Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren ( 4) b) Bestattungsbebühren ( 5) c) Friedhofsunterhaltungsgebühren (Jahresgebühr 7) d) Sonstige Gebühren ( 6) 1. Gebührenschuldner ist 2 Gebührenschuldner a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
2 - 2-3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, bzw. mit der Auftragserteilung an die Gemeinde im Sinne des 2 Abs. 1 c. 2. Die Zeitdauer des Nutzungsrechtes beginnt mit dem Tag der Ausstellung der Graburkunde. 3. Die Gebühr wird mit der Zustellung oder Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. 4. Zur Gebührenerhebung im Sinne dieser Satzung ist die Gemeinde Walkertshofen oder ein von ihr vertraglich beauftragtes Bestattungsunternehmen, das die Gebühren aufgrund einer mit der Gemeinde getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung im Rahmen dieser Gebührensatzung erhebt, berechtigt. 5. Die Jahresgebühr nach 7 dieser Satzung wird jährlich zum 15. August zur Zahlung fällig. 4 Grabgebühren 1. Die Gebühren betragen für die volle Nutzungszeit (20 Jahre) a) Einzelgrab 92,00 b) Doppelgrab 112,00 b) Familiengrab 128,00 2. In Fällen, in denen die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit endet, sind anteilige Grabgebühren im Sinne des 4 Abs. 1 für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhezeit auf volle Jahre im voraus zu entrichten ( 24 Abs. 6 der Friedhofssatzung). 3. Bei sonstiger Verlängerung der Nutzungszeit wird pro Jahr 1/20 der in Ziffer 1 festgesetzten Gebühr festgelegt. Verlängerungen für eine Nutzungszeit unter 20 Jahren bedürfen der Zustimmmung der Gemeinde. 4. Die Graburkunde wird erst nach Gebührenbegleichung ausgestellt und ausgehändigt.
3 - 3-5 Bestattungsgebühren 1. Gebühr für die Aufbahrung (von auswärts kommend) 26,69 2. Gebühr für die Verbringung einer Leiche (im Gemeindebereich) in das Leichenhaus 32, Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses dto. bei Urnenbestattung 26,00 13,00 5. Gebühr für die Betreuung des Leichenhauses einschließlich Kerzendienst und Kerzen mit Reinigung des Leichenhauses Dies kann auch von den Gebührenpflichtigen persönlich erledigt werden 60,00 6. Grab öffnen und schließen 403,00 7. Grab öffnen und schließen (Urnengrab) Urnenbeisetzung 85,00 8. Beerdigungsdienst incl. versenken, 4 Mann je 35,00 140,00 9. Grab öffnen und schließen (Kinder bis zu 7 Jahren) 201, Erdcontainer Fahrzeuggestellung Stellung des Schalmaterials 46,00 24,00 33, Zuschlag für Beerdigung am Samstag 102, Zuschlag für Grab öffnen am Samstag 102, Zuschlag für das Grab öffnen ohne Bagger 120, Erschwernis-Zuschlag: z.b. starkes Wurzelwerk u. Bäume im Grab, entfernen von großen Steinen, Felsbrocken oder Mauerresten aus dem Grab je Mann - pro Stunde Umbettungen: 35, Exhumierung und Wiederbestattung einer Leiche innerhalb des Friedhofs 964, Exhumierung einer Leiche (Überführung nach auswärts) 482, Ausgrabung und Wiederbestattung einer Urne innerhalb des Friedhofs 190, Ausgrabung einer Urne (Überführung nach auswärts) 85,00 Die jeweiligen Preise verstehen sich einschließlich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4 - 4-6 Sonstige Gebühren 1. Verwaltungsgebühr 26,00 2. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. 7 Friedhofunterhaltungsgebühr (Jahresgebühr) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofgeländes verrechnet die Gemeinde pro Grabstelle eine Friedhofunterhaltungsgebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 31,00. Diese Gebühr wird auch fällig beim Kauf einer Grabstelle, die noch nicht sofort belegt wird. 8 Übergangsbestimmungen Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabrechte verbleibt es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Nutzungsdauer dieser Grabrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften bereits bezahlten Gebühren. Muß das Grabrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Grabgebühren für die Restlaufzeit zu entrichten.
5 - 5-9 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom außer Kraft. Walkertshofen, den Gemeinde Walkertshofen Franz Schorer 1. Bürgermeister Beschluß in öffentlicher Gemeinderatssitzung am öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck im Stauden-Bote vom
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