67.3. Abschnitt A Allgemeines
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- Felix Busch
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1 Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofsund Bestattungsgebührensatzung) vom (amtlich bekannt gemacht am , berichtigt im "Aschaffenburger Volksblatt" am ), geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht im "Main-Echo" am und im "Aschaffenburger Volksblatt" am ), geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht im "Main-Echo" am und im "Aschaffenburger Volksblatt" am ), geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch die Fünfte Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch die Sechste Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ), geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ) geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ) geändert durch Änderungssatzung vom (amtlich bekannt gemacht am ) Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (GVBl. S. 436) und Art. 22 des Kostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (GVBl. S 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1980 (GVBl. S. 179), gemäß Beschluss des Stadtrates vom folgende mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom , Nr /83, genehmigte Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung): Abschnitt A Allgemeines 1 Gebührenpflicht Die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Aschaffenburg und ihrer Einrichtungen für die Bestattung ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabbenutzungsgebühren, Leistungsgebühren (Bestattungsgebühren und Sonderleistungsgebühren) und Verwaltungsgebühren erhoben. 1
2 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen nach 5 mit der Einräumung des Nutzungsrechtes und nach 7, 8 und 9 mit der Einverständniserklärung der städtischen Bestattungsanstalt zur Durchführung der Bestattung, die Verwaltungsgebühren nach 10 mit der Amtshandlung. Die Gebühren sind auf Verlangen hinreichend sicherzustellen. (2) Werden die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt. (3) Die Gebühren werden nach Zustellung des Bescheides fällig. 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a) wer die Durchführung der Bestattung beantragt, b) wer nach 15 in Verbindung mit 1 der Bestattungsverordnung vom 1. März 2001 (GVBl S. 92), geändert durch Verordnung vom 21. April 2007 (GVBl S. 338), für die Bestattung zu sorgen hat, c) wer sich der Stadt Aschaffenburg gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet, d) im übrigen, wer die Kosten veranlasst hat sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Zur Zahlung der Grabbenutzungsgebühren ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Abschnitt B - Gebühren für Grabstättenbenutzung 4 Nutzungszeiträume und Größe der Grabstätten (1) Als Nutzungszeiten und Ruhensfristen gelten: a) für Wahlgräber 30 Jahre b) für Solitärgräber im Waldfriedhof und im Friedhof Schweinheim 30 Jahre c) für Erwachsenenreihengräber 15 Jahre d) für Kinderreihengräber 10 Jahre e) für Grüfte 30 Jahre f) für Urnenwahlgräber 30 Jahre g) für Baumgräber (Einzelplatz) 30 Jahre h) für Familienbaumgräber (8 Plätze) 50 Jahre i) für alle übrigen Urnengräber 10 Jahre (2) Verlängerungen der Nutzungszeiten sind möglich. (3) Die Benutzungsgebühren für Grabstätten werden bei der ersten Vergabe mindestens für den Zeitraum der bestimmten Ruhefristen, im übrigen nach der Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte (Wahlgräber, Solitärgräber, Grüfte) erhoben. 2
3 (4) Bei Familiengrabstätten (Wahlgräber, Solitärgräber, Grüfte) wird die Zahl der möglichen Sargbeisetzungen als maßgebende Größenordnung für die Gebührenberechnung zugrunde gelegt. (5) Die für die Gebührenfestsetzungen maßgebenden Zuordnungen von Grabstätten nach Absatz 3 sind in den Belegungsplänen des jeweiligen Friedhofs bestimmt. 5 Benutzungsgebühren für Grabstätten Die anteilige Benutzungsgebühr für ein Jahr beträgt bei: (1) Grabstätten für Erdbestattungen 1. Wahlgräber (Familiengrabstätten), je Sargstelle 31 /Jahr 2. Solitärgräber im Waldfriedhof und Friedhof Schweinheim, je Sargstelle 57 /Jahr 3. Reihengrabstätten für a) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 29 /Jahr b) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 12 /Jahr (2) Grüften je Sargplatz 62 /Jahr Maßgebend für die Berechnung der Gebühr ist die Anzahl der möglichen Sargplätze bei einfachen Übereinanderstellen der Särge ohne Rücksicht, ob eine andere Nutzung erfolgt. Pro Quadratmeter überbauter Grundfläche wird eine einmalige Zuschlagsgebühr von 173 erhoben. (3) Grabstätten für Urnen 1. Familiengrabstätten bis 4 Urnen 72 /Jahr 2. Reihengrabstätten bis 2 Urnen 34 /Jahr 3. Anonymes Urnengrab, 1 Urne 17 /Jahr 4. Urnennischen bis 2 Urnen 60 /Jahr 5. Urnengemeinschaftsgrab inklusive Pflege 1 Urne 29 /Jahr 6. Baumgrab, 1 Urne, inklusive Pflege 15 /Jahr 7. Familienbaumgrab bis 8 Urnen inklusive Pflege 80 /Jahr 8. Urnentafel 90 6 Gebührenerstattung Benutzungsgebühren für Familiengräber, Solitärgräber und Grüfte können auf Antrag erstattet werden, wenn die Benutzung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aufgegeben wird und der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt. Erstattet wird die Gebühr nur für volle Kalenderjahre. Wird die Bestattungsanstalt mit der vorzeitigen Abräumung beauftragt, entfällt eine Gebührenerstattung. 3
4 Abschnitt C - Leistungsgebühren 7 Erdbestattungsgebühren (1) Für Leistungen bei Bestattungen werden Einheitsgebühren erhoben. Mit den Einheitsgebühren werden abgegolten: Bearbeitung des Antrages, Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung, Trauerfeier und Bestattung, Graböffnen und -schließen, Benutzung der erforderlichen allgemeinen Friedhofseinrichtungen. (2) Die Einheitsgebühren betragen für die 1. Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten im Sammelgrab Beisetzung einer Urne Beisetzung von Gebeinen Beisetzung eines Sarges in einer Gruft Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen vor der Beförderung in eine andere Gemeinde je angefangene 24 Stunden Ausbettung und Wiedereinbettung a) einer oder eines Verstorbenen während der Ruhezeit 890 b) von Gebeinen 645 c) einer Urne 170 Die Gebühren nach Nr. 8 ermäßigen sich um 30 %, soweit nur Ausbettungen oder Wiedereinbettungen vorgenommen werden. 8 Feuerbestattungsgebühren (1) Für Leistungen bei Feuerbestattungen werden Einheitsgebühren erhoben. Mit den Einheitsgebühren werden abgegolten: Bearbeitung des Antrages, Benutzung der Leichenhalle, Feuerbestattung, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen. (2) Die Einheitsgebühren (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) betragen für die 1. Einäscherung einer verstorbenen Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 328 zzgl. USt. 2. Einäscherung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 210 zzgl. USt. 9 Sonderleistungen (1) Leistungen für die Bestattung und andere Verrichtungen, die bei den Gebühren nach 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 der Satzung nicht erfasst sind, werden als Sonderleistungen berechnet. 4
5 (2) Die Gebühren betragen für 1. die Benutzung a) des Sektionsraumes 85 b) des Harmoniums bei einer Trauerfeier Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten: a) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 186 b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 62 c) für die Beisetzung von Urnen 31 Die übliche Beerdigungszeit ist von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 16 Uhr, festgelegt. 3.1 Trauerfeiern bei Feuerbestattungen Trauerfeiern bei Feuerbestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten das Aufbewahren einer Urne in einer Leichenhalle vom 20. Tag nach der Einlieferung an, für jeden begonnenen Kalendertag 5 5. den Versand einer Aschenkapsel die Abholung einer Aschenkapsel durch Beauftragte von Gemeinden Verwaltungskosten (1) Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: 1. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen a) für jedes angefangene Kalenderjahr 67 b) zur einmaligen Vornahme gewerblicher Arbeiten Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage oder eines Grabdenkmals Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen Ausstellung eines Leichenpasses Grabbrief a) Neuausstellung bei Erwerb 7 b) Umschreibung bei Verzichtserklärung Erlaubnis zur Umbettung Grabplatzbestätigung bei Urnenanforderung einer Nachbargemeinde 7 (2) Auslagen werden nach Art. 12, 13 des Bayer. Kostengesetzes berechnet. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. * 5
6 (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Aschaffenburg vom außer Kraft. Anmerkung: *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen. 6
(2) Werden die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt.
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