Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede
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- Ralf Grosser
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1 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede Konsolidierte Fassung unter Berücksichtigung folgender Änderungssatzungen: I. Nachtrag der Gebührentarife vom Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Peine vom , Nr. 23 II Nachtrag der Gebührentarife vom III. Nachtrag der Gebührentarife vom IV. Nachtrag der Gebührentarife vom Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36), in Verbindung mit 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Gemeinde Ilsede in seiner Sitzung am 09. Dezember 2003 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ilsede und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Friedhofssatzung vom 09. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden jeweils gültige Gebührentarif. (3) Für zusätzliche Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzt der zuständige Fachbereich der Gemeinde im Einzelfall ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand fest. 2 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. 3 Fälligkeit (1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren (1) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben. (2) In besonderen Ausnahmefällen (z.b. Bestattung verdienter Bürger der Gemeinde Ilsede, Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten) kann Gebührenbefreiung oder
2 ermäßigung gewährt werden. Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 5 Billigkeitsgründe Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet oder wenn deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden. 6 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben. 7 Rechtsmittel (1) Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung Widerspruch erheben. (2) Ergeht darauf ein Widerspruchsbescheid, so kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht in Braunschweig Klage gegen die Gemeinde Ilsede erheben. (3) Widerspruch und Klage sind schriftlich einzureichen; sie haben keine aufschiebende Wirkung 8 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 22. November 1974 mit den Nachträgen I bis IX, zuletzt vom 27. März 2002 außer Kraft. Ilsede, 10. Dezember 2003 Otte Bürgermeister (LS) (Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine Nr. 25 vom 16. Dez sowie in den Ilseder Mitteilungen Nr. 3 vom 12. Februar 2004)
3 Gebührentarif zum IV. Nachtrag der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede vom 10. Dezember 2003 Tarif-Nr. Art Betrag 1. Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechtes an Grabstätten 1.1 Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 20 Jahren Person bis zu 5 Jahren für eine Nutzungszeit von 30 Jahren Person über 5 Jahre Wahlgrabstätte je Grabstelle 30 Jahre Urnenreihengrabstätte 20 Jahre Urne auf vorhandene Grabstätte Anonyme Urnengrabstätte 20 Jahre Pflegeleichte Rasengrabstätte 30 Jahre Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte 20 Jahre Urnengrabstätte unter einem Baum/ einer Baumgruppe -20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 2.1 Reihengrabstätte Person bis zu 5 Jahren Reihengrabstätte Person über 5 Jahre Wahlgrabstätte je Grabstelle Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab alt-* 28 Erläuterung zu *: alte Regelung gemäß Friedhofssatzung vom für die Zeit von 1981 bis Pflegeleichte Rasengrabstätte Nutzungsrecht Pflegepauschale Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte 26,50 3. Bestattungskosten / Herstellen eines Grabes 3.1 Reihengrabstätte für eine Grabstätte Person bis zu 5 Jahren für eine Grabstätte Person über 5 Jahre Wahlgrabstätte für die Erstbelegung für jede weitere Belegung Urnenreihengrabstätte auf vorhandenen Grabstätten vorhandene Reihengrabstätte vorhandene Wahlgrabstätte vorhandene Urnenreihengrabstätte 150
4 3.4 Anonyme Urnengrabstätte Pflegeleichte Rasengrabstätte Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte Urnengrabstätte unter einem Baum/ einer Baumgruppe Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach 8 der Friedhofssatzung wird ein Aufschlag auf die jeweiligen Bestattungskosten von 25 % erhoben. 4. Benutzung der Friedhofskapelle Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen Abräumen von Blumen und Kränzen sowie Herrichtung des Grabhügels nach 30 Abs. 4 der Friedhofssatzung nach Aufwand Zweckverband 7. Unterhaltung von Grabstätten 7.1 für eine Anonyme Urnengrabstätte 20 Jahre für eine Pflegeleichte Rasengrabstätte 30 Jahre Umbettungen 8.1 Exhumierung eines Sarges Exhumierung einer Urne für die Wiederbeisetzung auf einem gemeindlichen Ilseder Friedhof sind zusätzlich die Gebühren nach Tarif-Nr. 3 sowie gegebenenfalls weiteren Gebühren-Tarifnummern zu zahlen. 9. Einebnung von Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechtes 9.1 für eine Einzelgrabstätte für eine Wahlgrabstätte je Grabstelle für eine Urnengrabstätte für eine Urnenwahlgrabstätte nach alter Regelung- je Grabstelle für eine Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte Wasserpauschale (unabhängig von der baulichen Grabgestaltung) pro Jahr 10.1 für eine Reihengrabstätte für eine Wahlgrabstätte je Grabstelle für eine Urnenreihengrabstätte 0, Abfallbeseitigungspauschale je Bestattungsfall 60
5 Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01.Januar 2013 in Kraft. Ilsede, den Gemeinde Ilsede Der Bürgermeister gez. Brandes
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.
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Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
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Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft
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Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
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Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
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- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -
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Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen
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Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
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Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39. 76676 Graben-Neudorf. Gutachten Nr.
Gutachterausschuss Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39 76676 Graben-Neudorf Eingegangen am: Gutachten Nr. Antrag auf Erstattung eines Gutachtens I. Angaben zum Auftraggeber/ zur Auftraggeberin,
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