Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11643 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht A. Problem DieRichtlinie2007/64/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 13.November2007überZahlungsdiensteimBinnenmarkt,zurÄnderungder Richtlinien97/7/EG,2002/65/EG,2005/60/EGund2006/48/EGsowiezurAufhebungderRichtlinie97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie ABl.EUNr.L319 S.1)istbiszum31.Oktober2009indeutschesRechtumzusetzen.Ferneristdie Richtlinie2008/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 23.April2008überVerbraucherkreditverträgeundzurAufhebungderRichtlinie87/102/EWGdesRates (Verbraucherkreditrichtlinie ABl.EUNr.L133 S.66)biszum11.Juni2010indeutschesRechtumzusetzen.Darüberhinausist dieimzusammenhangmitdenmusterbelehrungen (Anlagen2und3zurBGB- Informationspflichten-Verordnung)nachwievorbestehendeRechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsmitdeninderBeschlussempfehlungaufgeführten Änderungen.DiesebetreffennebenderÜbernahmederVorschlägedesBundesrates,denendieBundesregierungzugestimmthat,insbesondereeingetrenntes InkrafttretenderVorschriftenzurUmsetzungderZahlungsdiensterichtlinieund derverbraucherkreditrichtlinie.dievorschriftenzurumsetzungderzahlungsdiensterichtliniesollen,wieimregierungsentwurfvorgesehen,zum31.oktober2009inkrafttreten,dievorschriftenzumverbraucherkreditrechtundzum AllgemeinenSchuldrechtabererstzumEndederUmsetzungsfristfürdieVerbraucherkreditrichtliniezum11.Juni2010.DievorgesehenenNeuregelungen zumverbraucherkreditrechterfordernimbankenbereicherheblicheanpassungen,fürdiebeidemimregierungsentwurfgeplantenvorzeitigeninkrafttreten nurnochwenigemonatezurverfügungstünden.weitereänderungenbetreffen imverbraucherkreditbereichinsbesondereeineausweitungderregelungen überdarlehensvermittler,eineverbesserungdertransparenzbeiumschuldungskreditendurcheinepflichtzurvorvertraglicheninformationüberkosten

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode beiumschuldungskreditenundklarstellungenbeidenübergangsvorschriften sowiezurberechnungdeseffektivenjahreszinsesbeiimmobiliardarlehen.im BereichderZahlungsdienstesolldiedurchdieZahlungsdiensterichtlinieeingeräumteMitgliedstaaten-OptionzurErhebungvonPreisaufschlägendurchZahlungsempfänger ( Surcharging )ausgeübtwerden,uminsoweitandergeltendenrechtslagefestzuhalten.schließlichsollimzahlungsdiensteaufsichtsgesetz eineverpflichtungzurbonitätsprüfungfürsolchezahlungsdienstleistervorgesehenwerden,fürdie 18desKreditwesengesetzesnichtgilt,umeineinsoweit bestehende Lücke zu schließen. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenFDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN AnnahmeeinerEntschließungmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenFDPund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13669 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache16/11643inderaus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, 2.folgende Entschließung anzunehmen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: SowohlinderStellungnahmedesBundesratsalsauchimRahmenderSachverständigenanhörungzumEntwurfeinesGesetzeszurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenTeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberecht wurdederwunschnacheinergesetzlichenmusterbelehrungfürdenverbraucherkreditvertraggeäußert.einsolchesmusterimrangeeinesformellengesetzesistimentwurffürandereverbraucherverträge,beideneneinwiderrufsoderrückgaberechtbesteht,sowiefürversicherungsverträgevorgesehen.der Entwurfsiehtvor,dassbeiVerwendungdesMustersdiegesetzlichenAnforderungenandieWiderrufsbelehrungalserfülltgelten.DerDeutscheBundestag hält inübereinstimmungmitdembundesratundeinervielzahlvonsachverständigen dieschaffungeinesentsprechendenmustersauchfürdenverbraucherkreditvertragfürwünschenswert.dievorgabeeinermusterinformationin diesembereichwirdzwarvonderrichtlinienichtgefordert.einentsprechendesmusterfürdenverbraucherkreditdientaberderrechtsklarheitundder RechtssicherheitundsolltedaherauchfürdiesenBereichzurVerfügunggestellt werdenundmitgesetzesrangsowiedero.g.fiktionderordnungsgemäßheit ausgestattetwerden.diesdürftedenrechtsverkehrvereinfachenundrechtsstreitigkeitenvermeiden.einmusterfürdenverbraucherkreditbedarfallerdings auchaufgrunddervielzahlderinderpraxisbetroffenenverträge einerausführlichenprüfungundausarbeitung.insbesondereistauchdiebeteiligungundeinbeziehungderländerundverbändedringendgeboten.einederartigsorgfältigeundumfassendeprüfungkannauszeitgründenvorverabschiedungdeso.g.entwurfsnichtmehrerfolgen.dadievorschriftenzur UmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinieabererstzum11.Juni2010inKraft tretensollen,erscheintesausreichend,wenneinentsprechenderergänzender GesetzentwurfmiteinersolchenMusterinformationzuBeginndernächstenLegislaturperiode vorgelegt wird. 655aBGB-EdesEntwurfsbestimmtfürDarlehensvermittlerdiePflichtzur InformationdesVerbrauchersvorAbschlusseinesVermittlungsvertragesüber dieinartikel247 13EGBGB-EgenanntenDetailsdesVermittlungsvertrages (z.b.höhedervergütung,umfangderbefugnissedesvermittlers).fernerwird einepflichtzurvorvertraglicheninformationbezüglichdesdarlehensvertrages begründet.letzteresgiltgemäß 655aAbs.2Satz3BGB-Enicht,wennessich beidendarlehensvermittlernumwarenlieferantenoderdienstleistungserbringerhandelt,dieinlediglichuntergeordneterfunktionalsdarlehensvermittler tätigwerden,etwaindemsiealsnebenleistungdenabschlusseinesverbundenenverbraucherdarlehensvertragsvermitteln.imrahmendersachverständigenanhörungsprachsichderdeutscherichterbundfüreineerweiterungderinformationspflichtüberdiedarlehensvermittlerhinausaufallevermittleraus, dienichtderausnahmedeso.g. 655aAbs.2Satz3BGB-Eunterfallen.ErwähntwurdeninsbesondereVermittlervonFinanzgeschäftenoderVersicherungen.DerBundestagsiehtinsoweitBedarfnacheinervertieftenPrüfung,obeine ErweiterungdervorvertraglichenInformationspflichtaufsonstigeVermittler

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sachgerechtundnotwendigist.einesolcheprüfungkannzeitlichvorverabschiedungdesumsetzungsgesetzesnichtmehrerfolgen.eineregelungimrahmendiesesgesetzeserscheintaberauchnichtzwingend,daeinederartigeerweiterungnichtiminhaltlichenzusammenhangmitderrichtlinienumsetzung stünde. InjüngsterZeitbietenUnternehmenverstärkteinenOnline-Bezahlservicefür deneinkaufvonverbrauchernininternetshopsan.dieserbautseingeschäftsmodelldaraufauf,daservonverbraucherngeheimzuhaltendesicherheitsmerkmalewiepinundtanabfragt,ummitdiesendatenfürdenverbraucher ZahlungsdiensteimNetzzuermöglichen.KommteszueinemMissbrauchdieserSicherheitsmerkmale,bestehtdieGefahr,dassderVerbraucherdenentstandenenSchadenwegenvertragswidrigenUmgangsmitseinenpersönlichenSicherheitsmerkmalenselbsttragenmuss.EinsolcherBezahlserviceistkein ZahlungsdienstimSinnederZahlungsdiensterichtlinie2007/64/EG.DerAnbietereinersolchenServiceleistungistauchkeinZahlungsdienstleisterimSinne dieserrichtlinie,weilernurdaten(sätze)übermittelt.soweitgefordertwird, denpflichtenkatalogdes 675mBGB-EmitdemZielzuergänzen,solcheGeschäftsmodellezuverhindern,läufteinesolcheForderungdaherinsLeere.Der DeutscheBundestagbetrachtetdieseEntwicklungdennochmitSorge.DieWeitergabevonpersönlichenSicherheitsmerkmalenineinebankfremdeSphäreist immermitrisikenverbunden.mitdensicherheitsmerkmalenkönntenmitarbeitereinessolchenbezahlservicesbeispielsweisekontoumsätzedesnutzers ausforschenodertransaktionenmanipulieren.jenachdem,wiesicherderbezahlservicenachaußenhinausgestaltetist,könntenauchexternediesicherheitsmerkmalemissbrauchen.derdeutschebundestagistdaherderauffassung, dass diese Entwicklung weiter beobachtet werden sollte. MitderUmsetzungderZahlungsdiensterichtliniewirdeserstmalssowohlfür inländischealsauchfürgrenzüberschreitendezahlungsverfahreneinheitliche Regelungengeben.EinwesentlichesAnliegendesDeutschenBundestagesbei denverhandlungenüberdierichtliniewares,verfahrenfürreinnationalezahlungsvorgänge,diesichgrundsätzlichbewährthabenundkostengünstigangebotenwerden,erhaltenzukönnen (Bundestagsentschließung16/1646vom 1.Juni2006).DerDeutscheBundestagbegrüßtdaher,dassdieseRichtliniees dendeutschenzahlungsdienstleisternauchinzukunftermöglicht,das Einzugsermächtigungslastschriftverfahrenweiteranzubieten.DerDeutsche Bundestagbegrüßtdarüberhinausdenfürden1.November2009geplanten StartderSEPA-Lastschrift,die andersalsdasdeutscheeinzugsermächtigungslastschriftverfahren auchgrenzüberschreitendeingesetztwerdenkann. ObundinwieweitdieSEPA-LastschriftauchfürnationaleZahlungsvorgänge eineechtekonkurrenzfürdaseinzugsermächtigungslastschriftverfahrensein wird,wirddavonabhängen,wiedienutzerdiesesproduktannehmen.diezahlungsdienstleistersindgefordert,ihrenutzervondenvorteilendiesesprodukts zuüberzeugen,solldiesepa-lastschriftlangfristigalseinzigeslastschriftproduktaufdemmarktbestehenbleiben.seitensderkreditwirtschaftistder WunschandenDeutschenBundestagherangetragenworden,dieMigrationvom EinzugsermächtigungslastschriftverfahrenaufdasSEPA-Lastschriftverfahren durcheinegesetzlicheumstellungserleichterungzuunterstützen.einesolche Unterstützungseinotwendig,umdenUmstellungsaufwandvonZahlungsempfängernwiez.B.großenVersicherungenimBestandskundengeschäftzuminimieren,diesonstinjedemEinzelfalleinneuesSEPA-Mandateinholenmüssten. DerDeutscheBundestagistjedochnichtvonderNotwendigkeitüberzeugt,die EinführungderSEPA-LastschriftdurcheinegesetzlicheÜbergangsregelungbereitszumjetzigenZeitpunktzuunterstützen.DieEinführungderSEPA-LastschriftaufdemMarktsollteprimärdembereitsbeschriebenenmarktgetriebenen Prozessfolgen.DerzeitistaberdieAkzeptanzwichtigerEndnutzergruppen fraglich.außerdemsinddiversetechnischemigrationslösungenammarkt,die

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13669 einemigrationohneumstellungsaufwandundohnegesetzgeberischemaßnahmenbefördern.derdeutschebundestaghältesdaherfürausreichend,denfortschrittdereinführungdersepa-lastschriftnachdereneinführungaufdem MarktimHinblickdaraufzuevaluieren,obnochgesetzlicherMigrationsbedarf besteht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, zubeginnder17.legislaturperiodeeinengesetzentwurfmiteinemmuster füreineinformationüberdaswiderrufsrechtbeiverbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen; zuprüfen,obeineerstreckungdervorschriftdes 655aE-BGBaufalleVermittler von Finanzdienstleistungen sachgerecht erscheint; dieweitereentwicklungbeibezahldienstenzubeobachtenundzuprüfen,ob Bezahldienste,derenInanspruchnahmeeinenVerstoßgegenvertragliche VerpflichtungendesNutzersmitseinemeigenenZahlungsdienstleisterbegründenkönnen,angesichtsdergeschildertenRisikengesetzlichunterbunden werden sollen; bisspätestensende2011einerechtstatsächlicheuntersuchungzumfortschrittdereinführungdersepa-lastschriftaufdemdeutschenmarktim HinblickaufverbleibendenBedarfnacheinergesetzlichenUmstellungshilfe vorzulegen. Berlin, den 1. Juli 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Marco Wanderwitz Berichterstatter Dirk Manzewski Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht Bundestagsdrucksache 16/11643 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht * Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht * Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 358wirdfolgendeAngabeeingefügt: 358aÄhnliche Geschäfte. b)dieangabe 360,361 (weggefallen) wirddurch die folgenden Angaben ersetzt: 360Widerrufs- und Rückgabebelehrung 361 (weggefallen). c)vorderangabezu 488wirdfolgendeAngabeeingefügt: Kapitel 1Allgemeine Vorschriften. d)vorderangabezu 491wirdfolgendeAngabeeingefügt: Kapitel 2BesondereVorschriftenfürVerbraucherdarlehensverträge. e)nachderangabezu 491wirdfolgendeAngabeeingefügt: 491aVorvertraglicheInformationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen. Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 359wirdfolgendeAngabeeingefügt: 359aAnwendungsbereich. b) unverändert c) unverändert d) unverändert e) unverändert * Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1.Richtlinie2007/64/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.November2007überZahlungsdiensteimBinnenmarkt,zurÄnderungderRichtlinien97/7/EG,2002/65/EG,2005/60/EGund2006/48/EGsowiezurAufhebungderRichtlinie97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie ABl. EU Nr. L 319 S. 1), 2.Richtlinie2008/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.April2008überVerbraucherkreditverträgeundzurAufhebungder Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie ABl. EU Nr. L 133 S. 66).

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13669 Entwurf f) Die Angabe zu 493 wird wie folgt gefasst: g)dieangabenzuden 497bis515werdendurchdie folgenden Angaben ersetzt: Beschlüsse des 6. Ausschusses f) unverändert g) unverändert 497Verzug des Darlehensnehmers 499KündigungsrechtdesDarlehensgebers; Leistungsverweigerung 500KündigungsrechtdesDarlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung 501Kostenermäßigung 502Vorfälligkeitsentschädigung 503Immobiliardarlehensverträge 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 505Geduldete Überziehung Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher 507Teilzahlungsgeschäfte 493InformationenwährenddesVertragsverhältnisses. 498GesamtfälligstellungbeiTeilzahlungsdarlehen 506Zahlungsaufschub,sonstigeFinanzierungshilfe 508Rückgaberecht,RücktrittbeiTeilzahlungsgeschäften 509Prüfung der Kreditwürdigkeit Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher 510Ratenlieferungsverträge Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer 511Abweichende Vereinbarungen 512Anwendung auf Existenzgründer 513 bis 515 (weggefallen). h) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst: h) unverändert Titel12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste. i)vorderangabezu 675wirddieAngabe Kapitel1 Allgemeines gestrichen. i) unverändert

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf j)dieangabenzuden 675abis676hwerdendurch die folgenden Angaben ersetzt: 675aInformationspflichten 675bAufträgezurÜbertragungvonWertpapieren in Systemen Untertitel 3 Zahlungsdienste Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 675cZahlungsdiensteundelektronischesGeld 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten 675eAbweichende Vereinbarungen Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag 675fZahlungsdienstevertrag 675iAusnahmenfürKleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente 675gÄnderungdesZahlungsdiensterahmenvertrags 675hOrdentlicheKündigungeinesZahlungsdiensterahmenvertrags 675jZustimmungundWiderrufderZustimmung 675kNutzungsbegrenzung 675lPflichtendesZahlersinBezugauf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente 675mPflichtendesZahlungsdienstleistersin BezugaufZahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen 675nZugang von Zahlungsaufträgen 675oAblehnung von Zahlungsaufträgen 675qEntgelte bei Zahlungsvorgängen 675pUnwiderruflichkeiteinesZahlungsauftrags 675rAusführungeinesZahlungsvorgangsanhand von Kundenkennungen 675sAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge 675tWertstellungsdatumundVerfügbarkeit von Geldbeträgen Beschlüsse des 6. Ausschusses j) unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13669 Entwurf Unterkapitel 3 Haftung 675uHaftungdesZahlungsdienstleistersfür nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 675vHaftungdesZahlersbeimissbräuchlicher NutzungeinesZahlungsauthentifizierungsinstruments 675wNachweis der Authentifizierung 675xErstattungsanspruchbeieinemvomoder überdenzahlungsempfängerausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang 675yHaftungderZahlungsdienstleisterbei nichterfolgteroderfehlerhafterausführungeineszahlungsauftrags;nachforschungspflicht 675zSonstigeAnsprüchebeinichterfolgter oderfehlerhafterausführungeineszahlungsauftragsoderbeieinemnichtautorisierten Zahlungsvorgang 676NachweisderAusführungvonZahlungsvorgängen 676aAusgleichsanspruch 676bAnzeigenichtautorisierteroderfehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge 676cHaftungsausschluss. 2.In 308Nr.1wirddieAngabe 355Abs.1und2 durch die Angabe 355 Abs. 1 bis 3 ersetzt Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerUnternehmeristverpflichtet,denVerbraucher gemäß 360überseinWiderrufs-oderRückgaberechtzu belehren.diebelehrungmussaufdierechtsfolgendes 357Abs.1und3hinweisen.DerHinweisistnichterforderlich,soweitdieseRechtsfolgentatsächlichnicht eintreten können c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)DerUnternehmerhatdenVerbraucherbeiFernabsatzverträgennachMaßgabedesArtikels246 1und2 deseinführungsgesetzeszumbürgerlichengesetzbuche zu unterrichten. (2)DerUnternehmerhatbeivonihmveranlasstenTelefongesprächenseineIdentitätunddengeschäftlichen ZweckdesKontaktsbereitszuBeginneinesjedenGesprächs ausdrücklich offenzulegen d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieWiderrufsfristbeginntabweichendvon 355Abs.3Satz1nichtvorErfüllungderInformationspflichtengemäßArtikel246 2inVerbindung mit 1Abs.1und2desEinführungsgesetzeszum BürgerlichenGesetzbuche,beiderLieferungvonWarennichtvorderenEingangbeimEmpfänger,beider wiederkehrendenlieferunggleichartigerwarennicht voreingangdererstenteillieferungundbeidienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 495,499bis507 durch die Angabe 495, 506 bis 512 ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter solchenverträgen durchdaswort Ratenlieferungsverträgen ersetzt e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.2werdendiewörter der RechtsverordnungnachArtikel241 durchdieangabe Artikel246 3 ersetzt. b)inabsatz3satz2wirddieangabe 355Abs.2 Satz1 durchdieangabe 355Abs.3Satz1 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdendiewörter vonzweiwochen durch die Wörter der Widerrufsfrist ersetzt. b)dieabsätze2und3werdendurchdiefolgenden Absätze2 bis4 ersetzt: (2)DieWiderrufsfristbeträgt14Tage,wenndem VerbraucherspätestensbeiVertragsschlusseineden Anforderungendes 360Abs.1entsprechendeWiderrufsbelehrunginTextformmitgeteiltwird.Bei FernabsatzverträgenstehteineunverzüglichnachVertragsschlussinTextformmitgeteilteWiderrufsbelehrungeinersolchenbeiVertragsschlussgleich,wenn derunternehmerdenverbrauchergemäßartikel246 1Abs.1Nr.10desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheunterrichtethat.WirddieWiderrufsbelehrungdemVerbrauchernachdemgemäß Satz1oderSatz2maßgeblichenZeitpunktmitgeteilt, beträgtdiewiderrufsfristeinenmonat.diesgiltauch dann,wennderunternehmerdenverbraucherüberdas WiderrufsrechtgemäßArtikel246 2Abs.1Satz1 Nr.2desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuchezueinemspäterenalsdeminSatz1oder Satz2genanntenZeitpunktunterrichtendarf. (3)DieWiderrufsfristbeginnt,wenndemVerbrauchereinedenAnforderungendes 360Abs.1entsprechendeBelehrungüberseinWiderrufsrechtin Textformmitgeteiltwordenist.IstderVertragschriftlichabzuschließen,sobeginntdieFristnicht,bevor demverbraucheraucheinevertragsurkunde,der schriftlicheantragdesverbrauchersodereineabschriftdervertragsurkundeoderdesantragszurverfügunggestelltwird.istderfristbeginnstreitig,so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4)DasWiderrufsrechterlischtspätestenssechs MonatenachVertragsschluss.DieseFristbeginntbei derlieferungvonwarennichtvordereneingang beimempfänger.abweichendvonsatz1erlischtdas Widerrufsrechtnicht,wennderVerbrauchernichtentsprechenddenAnforderungendes 360Abs.1über seinwiderrufsrechtintextformbelehrtwordenist, beifernabsatzverträgenüberfinanzdienstleistungen fernernicht,wennderunternehmerseinemitteilungspflichtengemäßartikel246 2Abs.1Satz1 Nr.1undSatz2Nr.1bis3desEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuchenichtordnungsgemäß erfüllt hat. Beschlüsse des 6. Ausschusses 6. unverändert 7. unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13669 Entwurf 12a. Nach 359 wird folgender 359a eingefügt: 359a Anwendungsbereich (1)LiegendieVoraussetzungenfüreinverbundenesGeschäftnichtvor,ist 358Abs.1und4entsprechendanzuwenden,wenndieWareoderdie wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Voraussetzung ist, dass 1.imVerkaufsprospekteinedenAnforderungen des 360Abs.2entsprechendeBelehrungüber das Rückgaberecht enthalten ist und 2.derVerbraucherdenVerkaufsprospektinAbwesenheitdesUnternehmerseingehendzurKenntnis nehmen konnte. b)absatz2satz2wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: ImÜbrigensinddieVorschriftenüberdasWiderrufsrechtentsprechendanzuwenden.AndieStelle von 360 Abs. 1 tritt 360 Abs Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: BeiFernabsatzverträgenstehteinunverzüglich nachvertragsschlussintextformmitgeteilterhinweiseinemsolchenbeivertragsschlussgleich, wennderunternehmerdenverbraucherrechtzeitig vorabgabevondessenvertragserklärungineiner demeingesetztenfernkommunikationsmittelentsprechendenweiseüberdiewertersatzpflichtund einemöglichkeitzuihrervermeidungunterrichtet hat. b)indembisherigensatz2wirddaswort Dies durch die Angabe Satz 1 ersetzt. 10. Dem 358 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DieAbsätze2,4und5sindnichtanzuwenden aufverbraucherdarlehensverträge,diederfinanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. 11. Nach 358 wird folgender 358a eingefügt: 358a Ähnliche Geschäfte AuchwenndieVoraussetzungenfüreinverbundenes Geschäft nicht vorliegen, ist Abs.1und4entsprechendanzuwenden,wenn diewareoderleistungdesunternehmersineinem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist; Abs.2und4entsprechendaufVerträgeüber Zusatzleistungenanzuwenden,diederVerbraucher inunmittelbaremzusammenhangmitdemverbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. 12.In 359Satz2werdendieWörter 200Euronicht überschreitet, durchdiewörter wenigerals200euro beträgt,dasdarlehenderfinanzierungdeserwerbs von Finanzinstrumenten dient ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 8. unverändert 9. unverändert 10.entfällt 11.entfällt 12.In 359Satz2werdendieWörter,wenndasfinanzierteEntgelt200Euronichtüberschreitet,sowie gestrichen.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf wird wie folgt gefasst: 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung (1)DieWiderrufsbelehrungmussdeutlichgestaltet seinunddemverbraucherentsprechenddenerfordernissendeseingesetztenkommunikationsmittelsseine wesentlichenrechtedeutlichmachen.siemussfolgendes enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 2.einenHinweisdarauf,dassderWiderrufkeinerBegründungbedarfundinTextformoderdurchRücksendungderSacheinnerhalbderWiderrufsfristerklärt werden kann, 3.denNamenunddieladungsfähigeAnschriftdesjenigen,gegenüberdemderWiderrufzuerklärenist, und 4.einenHinweisaufDauerundBeginnderWiderrufsfristsowiedarauf,dasszurFristwahrungdierechtzeitigeAbsendungderWiderrufserklärungoderder Sache genügt. (2)AufdieRückgabebelehrungistAbsatz1Satz1 entsprechendanzuwenden.siemussfolgendesenthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe, 2.einenHinweisdarauf,dassdieAusübungdesRückgaberechts keiner Begründung bedarf, 3.einenHinweisdarauf,dassdasRückgaberechtnur durchrücksendungdersacheoder,wenndiesache nichtalspaketversandtwerdenkann,durchrücknahmeverlangenintextforminnerhalbderrückgabefrist ausgeübt werden kann, 4.denNamenunddieladungsfähigeAnschriftdesjenigen,andendieRückgabezuerfolgenhatodergegenüberdemdasRücknahmeverlangenzuerklären ist, und 5.einenHinweisaufDauerundBeginnderRückgabefristsowiedarauf,dasszurFristwahrungdierechtzeitigeAbsendungderSacheoderdesRücknahmeverlangens genügt. (3)DiedemVerbrauchergemäß 355Abs.3Satz1 mitzuteilendewiderrufsbelehrunggenügtdenanfor- Beschlüsse des 6. Ausschusses LeistungdesUnternehmersausdemwiderrufenen VertragineinemVerbraucherdarlehensvertraggenau angegeben ist. (2) 358Abs.2und4istentsprechendaufVerträgeüberZusatzleistungenanzuwenden,diederVerbraucherinunmittelbaremZusammenhangmit demverbraucherdarlehensvertragabgeschlossen hat. (3) 358Abs.2,4und5sowie 359sindnichtanzuwendenaufVerbraucherdarlehensverträge,die derfinanzierungdeserwerbsvonfinanzinstrumenten dienen. (4) 359istnichtanzuwenden,wenndasfinanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt. 13. unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/13669 Entwurf derungendesabsatzes1unddendiesenergänzenden VorschriftendiesesGesetzes,wenndasMusterder Anlage1zumEinführungsgesetzzumBürgerlichen GesetzbucheinTextformverwendetwird.Diedem Verbrauchergemäß 356Abs.2Satz2inVerbindung mit 355Abs.3Satz1mitzuteilendeRückgabebelehrunggenügtdenAnforderungendesAbsatzes2und dendiesenergänzendenvorschriftendiesesgesetzes, wenndasmusterderanlage2zumeinführungsgesetz zumbürgerlichengesetzbucheintextformverwendet wird.derunternehmerdarfunterbeachtungvon Absatz1Satz1inFormatundSchriftgrößevonden MusternabweichenundZusätzewiedieFirmaoderein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. 14.In 485Abs.3wirddieAngabe 355Abs.1Satz2 durch die Angabe 355 Abs. 2 Satz 1 ersetzt. 15. Vor 488 wird folgende Überschrift eingefügt: Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddaswort zurückzuerstatten durch das Wort zurückzuzahlen ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort zurückzuerstatten durchdaswort zurückzuzahlen unddaswort Rückerstattung durchdaswort Rückzahlung ersetzt. c)inabsatz3satz1und3wirdjeweilsdaswort Rückerstattung durchdaswort Rückzahlung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerDarlehensnehmerkanneinenDarlehensvertragmitgebundenemSollzinssatzganzoderteilweise kündigen, 1.wenndieSollzinsbindungvorderfürdieRückzahlungbestimmtenZeitendetundkeineneue VereinbarungüberdenSollzinssatzgetroffenist, untereinhaltungeinerkündigungsfristvoneinemmonatfrühestensfürdenablaufdestages, andemdiesollzinsbindungendet;isteineanpassungdessollzinssatzesinbestimmtenzeiträumenbiszueinemjahrvereinbart,sokannder DarlehensnehmerjeweilsnurfürdenAblaufdes Tages,andemdieSollzinsbindungendet,kündigen; 2.injedemFallnachAblaufvonzehnJahrennach demvollständigenempfanguntereinhaltungeinerkündigungsfristvonsechsmonaten;wird nachdemempfangdesdarlehenseineneuevereinbarungüberdiezeitderrückzahlungoder densollzinssatzgetroffen,sotrittderzeitpunkt dieservereinbarungandiestelledeszeitpunkts des Empfangs. b)inabsatz3werdendiewörter nachabsatz1oder Absatz2 gestrichen. Beschlüsse des 6. Ausschusses 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert 17. unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf c)folgender Absatz5 wird angefügt: (5)SollzinssatzistdergebundeneoderveränderlicheperiodischeProzentsatz,derproJahraufdasin AnspruchgenommeneDarlehenangewendetwird. DerSollzinssatzistgebunden,wennfürdiegesamte VertragslaufzeiteinSollzinssatzodermehrereSollzinssätzevereinbartsind,diealsfeststehendeProzentzahlausgedrücktwerden.Istfürdiegesamte VertragslaufzeitkeineSollzinsbindungvereinbart, giltdersollzinssatznurfürdiejenigenzeiträumeals gebunden,fürdieerdurcheinefesteprozentzahlbestimmt ist wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Rückerstattung durch das Wort Rückzahlung ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter füreinenbestimmtenzeitraumeinfesterzinssatzvereinbart durchdiewörter dersollzinssatzgebunden und dieangabe 489Abs.1Nr.2 durchdieangabe 488Abs.3Satz2 ersetztsowienachdemwort gebieten diewörter undseitdemvollständigen EmpfangdesDarlehenssechsMonateabgelaufen sind eingefügt. 19. Vor 491 wird folgende Überschrift eingefügt: Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge wird wie folgt gefasst: 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1)DieVorschriftendiesesKapitelsgeltenfürentgeltlicheDarlehensverträgezwischeneinemUnternehmeralsDarlehensgeberundeinemVerbraucherals Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag),soweitindenAbsätzen2oder3oderinden 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2)KeineVerbraucherdarlehensverträgesindVerträge, 1.beidenenderNettodarlehensbetrag (Artikel247 3 Abs.2desEinführungsgesetzeszumBürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, 2.beidenensichdieHaftungdesDarlehensnehmers aufeinedemdarlehensgeberzumpfandübergebene Sache beschränkt, 3.beidenenderDarlehensnehmerdasDarlehenbinnendreiMonatenzurückzuzahlenhatundnurgeringe Kosten vereinbart sind, 4.dievonArbeitgebernmitihrenArbeitnehmernals NebenleistungzumArbeitsvertragzueinemniedrigerenalsdemmarktüblicheneffektivenJahreszins ( 6derPreisangabenverordnung)abgeschlossen werdenundanderenpersonennichtangebotenwerden, 5.dienurmiteinembegrenztenPersonenkreisauf GrundvonRechtsvorschrifteninöffentlichemInte- Beschlüsse des 6. Ausschusses 18. unverändert 19. unverändert 20. unverändert

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/13669 Entwurf resseabgeschlossenwerden,wennimvertragfür dendarlehensnehmergünstigerealsmarktübliche BedingungenundhöchstensdermarktüblicheSollzinssatz vereinbart sind. (3) 358Abs.2,4und5sowiedie 491abis495 sindnichtaufdarlehensverträgeanzuwenden,diein einnachdenvorschriftenderzivilprozessordnungerrichtetesgerichtlichesprotokollaufgenommenoder durcheinengerichtlichenbeschlussüberdaszustandekommenunddeninhalteineszwischendenparteien geschlossenenvergleichsfestgestelltsind,wennindas ProtokolloderdenBeschlussderSollzinssatz,diebei AbschlussdesVertragsinRechnunggestelltenKosten desdarlehenssowiedievoraussetzungenaufgenommenwordensind,unterdenendersollzinssatzoderdie Kosten angepasst werden können. 21. Nach 491 wird folgender 491a eingefügt: 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (1)DerDarlehensgeberhatdenDarlehensnehmerbei einemverbraucherdarlehensvertragüberdiesichaus Artikel247desEinführungsgesetzeszumBürgerlichen GesetzbucheergebendenEinzelheiteninderdortvorgesehenen Form zu unterrichten. (2)DerDarlehensnehmerkannvomDarlehensgeber einenentwurfdesverbraucherdarlehensvertragsverlangen.diesgiltnicht,solangederdarlehensgeberzum Vertragsabschluss nicht bereit ist. (3)DerDarlehensgeberistverpflichtet,demDarlehensnehmervorAbschlusseinesVerbraucherdarlehensvertragsangemesseneErläuterungenzugeben, damitderdarlehensnehmerindielageversetztwird, zubeurteilen,obdervertragdemvonihmverfolgten ZweckundseinenVermögensverhältnissengerecht wird.hierzusindgegebenenfallsdievorvertraglichen InformationengemäßAbsatz1,dieHauptmerkmaleder vomdarlehensgeberangebotenenverträgesowieihre vertragstypischenauswirkungenaufdendarlehensnehmer,einschließlichderfolgenbeizahlungsverzug, zu erläutern wird wie folgt geändert: a)absatz1 Satz2 und5 wird aufgehoben. b)dieabsätze1abis3werdendurchdiefolgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2)DerVertragmussdieAngabennachArtikel247 6bis13desEinführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. (3)NachVertragsschlussstelltderDarlehensgeberdemDarlehensnehmereineAbschriftdesVertragszurVerfügung.IsteinZeitpunktfürdieRückzahlungdesDarlehensbestimmt,kannder DarlehensnehmervomDarlehensgeberjederzeit einentilgungsplannachartikel247 14desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche verlangen. Beschlüsse des 6. Ausschusses 21. unverändert 22. unverändert

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf c)folgender Absatz5 wird angefügt: (5)ErklärungendesDarlehensgebers,diedem DarlehensnehmergegenübernachVertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der Textform. 23.Die 492aund493werdendurchfolgenden 493ersetzt: 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses (1)IstineinemVerbraucherdarlehensvertragder SollzinssatzgebundenundendetdieSollzinsbindung vorderfürdierückzahlungbestimmtenzeit,unterrichtetderdarlehensgeberdendarlehensnehmerspätestensdreimonatevorendedersollzinsbindungdarüber,oberzueinerneuensollzinsbindungsabrede bereitist.erklärtsichderdarlehensgeberhierzubereit, mussdieunterrichtungdenzumzeitpunktderunterrichtungvomdarlehensgeberangebotenensollzinssatz enthalten. (2)DerDarlehensgeberunterrichtetdenDarlehensnehmerspätestensdreiMonatevorBeendigungeines Verbraucherdarlehensvertragsdarüber,oberzurFortführungdesDarlehensverhältnissesbereitist.Erklärt sichderdarlehensgeberzurfortführungbereit,muss dieunterrichtungdiezumzeitpunktderunterrichtung gültigenpflichtangabengemäß 491aAbs.1enthalten. (3)DieAnpassungdesSollzinssatzeseinesVerbraucherdarlehensvertragsmitveränderlichemSollzinssatz wirderstwirksam,nachdemderdarlehensgeberden DarlehensnehmerüberdieEinzelheitenunterrichtet hat,diesichausartikel247 15desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheergeben.AbweichendeVereinbarungenüberdieWirksamkeitsindim RahmendesArtikels247 15Abs.2desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig. (4)WurdenForderungenausdemDarlehensvertrag abgetreten,treffendiepflichtenausdenabsätzen1 bis3auchdenneuengläubiger,wennnichtderbisherigedarlehensgebermitdemneuengläubigervereinbarthat,dassimverhältniszumdarlehensnehmerweiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter 492Abs.1 Satz5Nr.1bis6 durchdiewörter Artikel247 6und9bis13desEinführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)UngeachteteinesMangelsnachAbsatz1 wirdderverbraucherdarlehensvertraggültig,soweit derdarlehensnehmerdasdarlehenempfängtoder inanspruchnimmt.jedochermäßigtsichderdem VerbraucherdarlehensvertragzugrundegelegteSollzinssatzaufdengesetzlichenZinssatz,wenndieAngabedesSollzinssatzes,deseffektivenJahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt. c)inabsatz3werdendiewörter oderderanfänglicheeffektive unddiewörter oderanfängliche Beschlüsse des 6. Ausschusses 23. unverändert 24. unverändert

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/13669 Entwurf effektive gestrichenundwirddaswort Zinssatz durch das Wort Sollzinssatz ersetzt. d)folgende Absätze4 bis7 werden angefügt: (4)NichtangegebeneKostenwerdenvomDarlehensnehmernichtgeschuldet.IstimVertragnicht angegeben,unterwelchenvoraussetzungenkosten oderzinsenangepasstwerdenkönnen,soentfällt diemöglichkeit,diesezumnachteildesdarlehensnehmers anzupassen. (5)WurdenTeilzahlungenvereinbart,istderenHöhevomDarlehensgeberunterBerücksichtigungder vermindertenzinsenoderkostenneuzuberechnen. (6)FehlenimVertragAngabenzurLaufzeitoder zumkündigungsrecht,istderdarlehensnehmerjederzeitzurkündigungberechtigt.fehlenangaben zusicherheiten,könnensienichtgefordertwerden. Satz2giltnicht,wennderNettodarlehensbetrag Euro übersteigt. (7)DerDarlehensgeberstelltdemDarlehensnehmereineAbschriftdesVertragszurVerfügung,in derdievertragsänderungenberücksichtigtsind,die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Die 355bis359geltenmitderMaßgabe, dass 1.andieStellederWiderrufsbelehrungdie PflichtangabenachArtikel247 6Abs.2des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche tritt, 2.dieWiderrufsfristauchnichtvorVertragsschluss beginnt und 3.derDarlehensnehmerabweichendvon 346 Abs.1demDarlehensgeberauchdieAufwendungenzuersetzenhat,diederDarlehensgeber anöffentlichestellenerbrachthatundnichtzurückverlangenkann. 346Abs.2Satz2zweiter Halbsatzistnuranzuwenden,wenndasDarlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)EinWiderrufsrechtbestehtnichtbeiDarlehensverträgen, 1.dieeinenDarlehensvertrag,zudessenKündigungderDarlehensgeberwegenZahlungsverzugsdesDarlehensnehmersberechtigtist,durch Rückzahlungsvereinbarungenergänzenoderersetzen,wenndadurcheingerichtlichesVerfahren vermiedenwirdundwenndergesamtbetrag (Artikel247 3desEinführungsgesetzeszum BürgerlichenGesetzbuche)geringeristalsdie Restschuld des ursprünglichen Vertrags, 2.dienotariellzubeurkundensind,wennderNotar bestätigt,dassdierechtedesdarlehensnehmers aus den 491a und 492 gewahrt sind, oder 3.die 504 Abs.2 oder 505 entsprechen. Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Die 355bis359ageltenmitderMaßgabe, dass 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert b) unverändert

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 26.In 496Abs.2Satz1werdendieWörter gemäß 1 Abs.1Nr.1bis3derBGB-Informationspflichten-Verordnung durchdiewörter nachartikel246 1 Abs.1Nr.1bis3desEinführungsgesetzeszumBürgerlichen Gesetzbuche ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 497 Verzug des Darlehensnehmers. b)absatz1satz1zweiterhalbsatzundsatz2wird aufgehoben. c)absatz4 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen WegenZahlungsverzugsdesDarlehensnehmers kannderdarlehensgeberdenverbraucherdarlehensvertragbeieinemdarlehen,dasinteilzahlungenzutilgen ist, nur kündigen, wenn 1.derDarlehensnehmermitmindestenszweiaufeinanderfolgendenTeilzahlungenganzoderteilweise undmitmindestens10prozent,beieinerlaufzeit desverbraucherdarlehensvertragsvonmehralsdrei Jahrenmitmindestens5ProzentdesNennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2.derDarlehensgeberdemDarlehensnehmererfolglos einezweiwöchigefristzurzahlungdesrückständigenbetragsmitdererklärunggesetzthat,dasser beinichtzahlunginnerhalbderfristdiegesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestensmitderfristsetzungeingesprächüberdiemöglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. 29.VordemUntertitel2werdendiefolgenden 499 bis505 eingefügt: 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung (1)IneinemVerbraucherdarlehensvertragisteine VereinbarungübereinKündigungsrechtdesDarlehensgebersunwirksam,wenneinebestimmteVertragslaufzeitvereinbartwurdeoderdieKündigungsfristzwei Monate unterschreitet. (2)DerDarlehensgeberistbeientsprechenderVereinbarungberechtigt,dieAuszahlungeinesDarlehens, beidemeinezeitfürdierückzahlungnichtbestimmt ist,auseinemsachlichengrundzuverweigern.beabsichtigtderdarlehensgeberdiesesrechtauszuüben, haterdiesdemdarlehensnehmerunverzüglichmitzuteilenundihnüberdiegründemöglichstvor,spätestensjedochunverzüglichnachderrechtsausübungzu Beschlüsse des 6. Ausschusses 26. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c)inabsatz3satz3wirddaswort Darlehensrückerstattung durchdaswort Darlehensrückzahlung ersetzt. d) unverändert 28. unverändert 29.VordemUntertitel2werdendiefolgenden 499 bis505 eingefügt: 499 unverändert

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/13669 Entwurf unterrichten.dieunterrichtungüberdiegründeunterbleibt,soweithierdurchdieöffentlichesicherheitoder Ordnung gefährdet würde. 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung (1)DerDarlehensnehmerkanneinenVerbraucherdarlehensvertrag,beidemeineZeitfürdieRückzahlungnichtbestimmtist,ganzoderteilweisekündigen, ohneeinefristeinzuhalten.einevereinbarungüber einekündigungsfristvonmehralseinemmonatistunwirksam. (2)DerDarlehensnehmerkannseineVerbindlichkeitenauseinemVerbraucherdarlehensvertragjederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 501 Kostenermäßigung SoweitderDarlehensnehmerseineVerbindlichkeitenvorzeitigerfülltoderdieRestschuldvordervereinbartenZeitdurchKündigungfälligwird,vermindern sichdiegesamtkosten ( 6Abs.3derPreisangabenverordnung)umdieZinsenundsonstigenlaufzeitabhängigenKosten,diebeigestaffelterBerechnungaufdieZeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. 502 Vorfälligkeitsentschädigung (1)DerDarlehensgeberkannimFalledervorzeitigenRückzahlungeineangemesseneVorfälligkeitsentschädigungfürdenunmittelbarmitdervorzeitigen RückzahlungzusammenhängendenSchadenverlangen,wennderDarlehensnehmerzumZeitpunktder RückzahlungZinsenzueinembeiVertragsabschluss vereinbarten,gebundenensollzinssatzschuldet.die VorfälligkeitsentschädigungdarffolgendeBeträgejeweils nicht überschreiten: 1.1Prozentbeziehungsweise,wennderZeitraumzwischendervorzeitigenunddervereinbartenRückzahlungwenigeralseinJahrbeträgt,0,5Prozentdes vorzeitig zurückgezahlten Betrags, 2.denBetragderSollzinsen,denderDarlehensnehmerindemZeitraumzwischendervorzeitigenund der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. (2)DerAnspruchaufVorfälligkeitsentschädigungist ausgeschlossen, wenn 1.dieRückzahlungausdenMittelneinerVersicherung bewirktwird,dieaufgrundeinerentsprechenden VerpflichtungimDarlehensvertragabgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder 2.imVertragdieAngabenüberdieLaufzeitdesVertrags,dasKündigungsrechtdesDarlehensnehmers oderdieberechnungdervorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. 503 Immobiliardarlehensverträge (1) 497Abs.2und3Satz1,2,4und5sowiedie 499,500und502sindnichtanzuwendenaufVerträ- Beschlüsse des 6. Ausschusses 500 unverändert 501 unverändert 502 unverändert 503 unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf ge,beidenendiezurverfügungstellungdesdarlehens vondersicherungdurcheingrundpfandrechtabhängig gemachtwirdundzubedingungenerfolgt,diefür grundpfandrechtlichabgesicherteverträgeundderen Zwischenfinanzierungüblichsind;derSicherungdurch eingrundpfandrechtstehtesgleich,wennvoneiner solchensicherungnach 7Abs.3bis5desGesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. (2)DerVerzugszinssatzbeträgtabweichendvon 497Abs.1fürdasJahr2,5Prozentpunkteüberdem Basiszinssatz. (3) 498Satz1Nr.1giltmitderMaßgabe,dassder DarlehensnehmermitmindestenszweiaufeinanderfolgendenTeilzahlungenganzoderteilweiseundmit mindestens2,5prozentdesnennbetragsdesdarlehens in Verzug sein muss. 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (1)IsteinVerbraucherdarleheninderWeisegewährt, dassderdarlehensgeberineinemvertragsverhältnis übereinlaufendeskontodemdarlehensnehmerdas Rechteinräumt,seinKontoinbestimmterHöhezu überziehen (Überziehungsmöglichkeit),hatderDarlehensgeberdenDarlehensnehmerinregelmäßigenZeitabständenüberdieAngabenzuunterrichten,diesich ausartikel247 16desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheergeben.EinAnspruchaufVorfälligkeitsentschädigungaus 502istausgeschlossen. 493Abs.3istnurbeieinerErhöhungdesSollzinssatzesanzuwendenundgiltentsprechendbeieinerErhöhungdervereinbartensonstigenKosten. 499Abs.1 ist nicht anzuwenden. (2)HabendieParteieneineÜberziehungsmöglichkeitvereinbart,dassnachderAuszahlungdieLaufzeit höchstensdreimonatebeträgtoderderdarlehensgeber kündigenkann,ohneeinefristeinzuhalten,sind 491a Abs.3, 495,499Abs.2und 500Abs.1Satz2 nichtanzuwenden. 492Abs.1istnichtanzuwenden, wennaußerdensollzinsenkeineweiterenlaufenden Kostenvereinbartsind,dieSollzinsennichtinkürzeren ZeiträumenalsdreiMonatenfälligwerdenundderDarlehensgeberdemDarlehensnehmerdenVertragsinhalt spätestensunverzüglichnachvertragsabschlussin Textform mitteilt. 505 Geduldete Überziehung (1)VereinbarteinUnternehmerineinemVertragmit einemverbraucherübereinlaufendeskontoohneeingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall,dassereineÜberziehungdesKontosduldet,müssenindiesemVertragdieAngabennachArtikel247 17Abs.1desEinführungsgesetzeszumBürgerlichen GesetzbucheinTextformenthaltenseinunddemVerbraucherinregelmäßigenZeitabständeninTextform mitgeteiltwerden.satz1giltentsprechend,wennein DarlehensgebermiteinemDarlehensnehmerineinem VertragübereinlaufendesKontomiteingeräumter ÜberziehungsmöglichkeiteinEntgeltfürdenFallver- Beschlüsse des 6. Ausschusses 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (1) unverändert (2)IstineinerÜberziehungsmöglichkeitvereinbart, dassnachderauszahlungdielaufzeithöchstensdrei MonatebeträgtoderderDarlehensgeberkündigen kann,ohneeinefristeinzuhalten,sind 491aAbs.3, 495,499Abs.2und 500Abs.1Satz2nichtanzuwenden. 492Abs.1istnichtanzuwenden,wennaußerdenSollzinsenkeineweiterenlaufendenKosten vereinbartsind,diesollzinsennichtinkürzerenzeiträumenalsdreimonatenfälligwerdenundderdarlehensgeberdemdarlehensnehmerdenvertragsinhalt spätestensunverzüglichnachvertragsabschlussin Textform mitteilt. 505 unverändert

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/13669 Entwurf 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1)DieVorschriftender 358bis359aund491a bis502sindmitausnahmedes 492Abs.4undvorbehaltlichderAbsätze3und4aufVerträgeentsprechendanzuwenden,durchdieeinUnternehmereinem VerbrauchereinenentgeltlichenZahlungsaufschub odereinesonstigeentgeltlichefinanzierungshilfegewährt. (2) unverändert einbart,dassereineüberziehungdeskontosüberdie vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet. (2)KommtesimFalledesAbsatzes1zueinererheblichenÜberziehungvonmehralseinemMonat,unterrichtetderDarlehensgeberdenDarlehensnehmerunverzüglichinTextformüberdiesichausArtikel247 17Abs.2desEinführungsgesetzeszumBürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. (3)VerstößtderUnternehmergegenAbsatz1oder Absatz2,kannderDarlehensgeberüberdieRückzahlungdesDarlehenshinausKostenundZinsennichtverlangen. (4)Die 491abis496und499bis502sindauf Verbraucherdarlehensverträge,dieunterdeninAbsatz1genanntenVoraussetzungenzustandekommen, nicht anzuwenden. 30. Der bisherige 499 wird 506 und wie folgt gefasst: 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1)DieVorschriftender 358bis359und491a bis502sindmitausnahmedes 492Abs.4undvorbehaltlichderAbsätze3und4aufVerträgeentsprechendanzuwenden,durchdieeinUnternehmereinem VerbrauchereinenentgeltlichenZahlungsaufschub odereinesonstigeentgeltlichefinanzierungshilfegewährt. (2)VerträgezwischeneinemUnternehmerund einemverbraucherüberdieentgeltlichenutzungeines GegenstandesgeltenalsentgeltlicheFinanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 1.derVerbraucherzumErwerbdesGegenstandesverpflichtet ist, 2.derUnternehmervomVerbraucherdenErwerbdes Gegenstandes verlangen kann, oder 3.derVerbraucherbeiBeendigungdesVertragsfür einenbestimmtenwertdesgegenstandeseinzustehen hat. AufVerträgegemäßSatz1Nr.3sind 500Abs.2und 502 nicht anzuwenden. (3)FürVerträge,diedieLieferungeinerbestimmten SacheoderdieErbringungeinerbestimmtenanderen LeistunggegenTeilzahlungenzumGegenstandhaben (Teilzahlungsgeschäfte),geltenvorbehaltlichdesAbsatzes4zusätzlichdieinden 507und508geregelten Besonderheiten. (4)DieVorschriftendiesesUntertitelssindindemin 491Abs.2und3bestimmtenUmfangnichtanzuwenden.SoweitnachderVertragsarteinNettodarlehensbetrag ( 491Abs.2Nr.1)nichtvorhandenist,tritt anseinestellederbarzahlungspreisoder,wennderunternehmerdengegenstandfürdenverbrauchererworben hat, der Anschaffungspreis. 31. Die bisherigen 500 und 501 werden aufgehoben. Beschlüsse des 6. Ausschusses 30. Der bisherige 499 wird 506 und wie folgt gefasst: (3) unverändert (4) unverändert 31. unverändert

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 32. Der bisherige 502 wird 507 und wie folgt gefasst: 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) 494Abs.1bis3und6Satz3istaufTeilzahlungsgeschäftenichtanzuwenden.GibtderVerbraucherseinAngebotzumVertragsabschlussimFernabsatzaufGrundeinesVerkaufsprospektsodereines vergleichbarenelektronischenmediumsab,ausdem derbarzahlungspreis,dersollzinssatz,dereffektive Jahreszins,einTilgungsplananhandbeispielhafterGesamtbeträgesowiediezustellendenSicherheitenund Versicherungenersichtlichsind,istauch 492Abs.1 nichtanzuwenden,wennderunternehmerdemverbraucherdenvertragsinhaltspätestensunverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel bis 8, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (3)Abweichendvonden 491aund492Abs.2 diesesgesetzesundvonartikel247 3,6und12des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche müssenindervorvertraglicheninformationundim VertragderBarzahlungspreisunddereffektiveJahreszinsnichtangebenwerden,wennderUnternehmernur gegenteilzahlungensachenliefertoderleistungen erbringt.imfalledes 501istderBerechnungder KostenermäßigungdergesetzlicheZinssatz ( 246)zugrundezulegen.EinAnspruchaufVorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen. 33.Derbisherige 503wird 508undwiefolgtgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachdenwörtern kanndemverbraucher werdendiewörter beiverträgenüberdielieferung einer bestimmten Sache eingefügt. bb)folgender Satzwird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 495Abs.2giltfürdasRückgaberechtentsprechend. DemNennbetragentsprichtderGesamtbetrag. Beschlüsse des 6. Ausschusses 32. Der bisherige 502 wird 507 und wie folgt gefasst: 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) unverändert (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (3)Abweichendvonden 491aund492Abs.2 diesesgesetzesundvonartikel247 3,6und12des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche müssenindervorvertraglicheninformationundim VertragderBarzahlungspreisunddereffektiveJahreszinsnichtangegebenwerden,wennderUnternehmer nurgegenteilzahlungensachenliefertoderleistungen erbringt.imfalledes 501istderBerechnungder KostenermäßigungdergesetzlicheZinssatz ( 246)zugrundezulegen.EinAnspruchaufVorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen. 33. unverändert

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