Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen

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1 Stellungnahme Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (Drucksache 16/11643) Kontakt: Tina Bergbauer Referatsleiterin Recht Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.v. Kommandantenstraße Berlin Fon: 030/ Fax: 030/

2 Seite 2 1. Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs auf Leasing-Verträge Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 21. Januar 2009 regelt den Finanzierungs-Leasing- Vertrag in 506 Absatz 2 BGB-E. Neben den Verträgen mit Andienungsrecht und denen mit einer Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers nach Beendigung des Leasing-Vertrages, sieht der Gesetzentwurf vor, auch solche Leasing-Verträge den Verbraucherschutzvorschriften zu unterwerfen, bei denen der Verbraucher für das Bestehen eines Restwertes einzustehen hat. Die Richtlinie bezieht dagegen nur die beiden Verträge mit Andienungsrecht und Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers in den Anwendungsbereich mit ein. Davon ausgehend, dass die Verbraucherkreditrichtlinie in den durch sie geregelten Bereichen grundsätzlich von dem Prinzip der Vollharmonisierung ausgeht, um einer möglichen Wettbewerbsverzerrung in der Europäischen Gemeinschaft entgegenzuwirken und einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, begegnet die Entscheidung des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes auch auf oben benannte Restwertverträge zu erstrecken, erheblichen Bedenken: diese Restwertverträge stellen einen weiteren Vertragstypus neben die von der Richtlinie abschließend geregelten Leasing-Vertragstypen, der sich sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich erheblich von den übrigen Leasing-Verträgen und dem klassischen Darlehensvertrag unterscheidet: am Ende steht kein Eigentumsübergang des finanzierten Objektes. Die Einfügung des Restwert-Leasing-Vertrages in 506 Absatz 2 Nr. 3 BGB- E verstößt gegen den Vollharmonisierungsgedanken des Richtliniengebers und läuft der Schaffung eines durch die Richtlinie gerade für den Verbraucher einheitlichen europäischen Binnenmarktes zuwider Petitum Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen plädiert im Interesse eines einheitlich harmonisierten Rechtsbereichs dafür, den Restwertvertrag vom Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes entsprechend der Richtlinienvorgabe herauszunehmen. 1.2 Hilfsweise: Aufrechterhaltung leasingspezifischer Regelungen Sollte sich der Gesetzgeber diesem Petitum nicht anschließen, so regen wir an, zumindest die unverändert sachlich gerechtfertigten und gebotenen leasingspezifischen Regelungen für Leasing-Verträge mit Restwertgarantie aufrechtzuerhalten. Der deutsche Gesetzgeber ist in den durch ihn zusätzlich

3 Seite 3 geregelten Bereichen nämlich nicht daran gehindert, von den sonstigen Vorgaben der Richtlinie abzuweichen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Verbraucherkreditgesetz im Jahre 1990 wurde die Anwendung der Bestimmungen des Verbraucher- Darlehensrechts auf den Finanzierungs-Leasing-Vertrag durch den Gesetzgeber geprüft. Auf Finanzierungs-Leasing-Verträgen war neben anderen leasingspezifischen Regelungen insbesondere die Angabe des effektiven Jahreszinses entbehrlich. Der Gesetzgeber hat sich damals mit der ausdrücklichen Begründung, dass diese Bestimmungen auf den Finanzierungs- Leasing-Vertrag "nicht passen" dafür entschieden, den Finanzierungs- Leasing-Vertrag von der Geltung dieser Bestimmungen auszunehmen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 11/8274, S. 21). Diese Begründung trägt dem unterschiedlichen Charakter der Rechtskonstruktionen Leasing und Darlehen Rechnung und beansprucht auch in dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren unverändert Geltungskraft. Die verbraucherschützenden Vorschriften in Deutschland genießen im innereuropäischen Raum ein vergleichsweise hohes Niveau. Das begrüßen wir. Wir sprechen uns trotzdem auch weiterhin für die Beibehaltung der leasingspezifischen Regelungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen aus, weil einzelne vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten auf Restwert-Leasing-Verträge nach wie vor nicht passen. Im Einzelnen: Angabe des effektiven Jahreszinses (nach 506 Absatz 1, 491 a Absatz 1 BGB-E, Artikel 247 1, 3 Absatz 1 Nummer 3 EGBGB-E) Wie bereits erwähnt, hat sich der Gesetzgeber im Jahre 1990 dafür entschieden, bei Verbraucher-Leasing-Verträgen auf die Angabe des effektiven Jahreszinses zu verzichten. Die Gründe hierfür beanspruchen unverändert Geltungskraft: Bereits aus rein tatsächlichen Gründen ist es Leasing-Gebern nicht möglich, die Höhe eines effektiven Jahreszinses anzugeben. Die Zahlungen, die der Leasing-Nehmer tatsächlich zu leisten hat, hängen vom Restwert des Leasing-Objekts am Ende der Laufzeit ab und stehen somit bei Vertragsschluss der Höhe nach noch gar nicht fest. In der Praxis stimmt der vereinbarte Restwert nur äußerst selten mit der tatsächlichen Zahlung durch den Leasing-Nehmer bei Vertragsende überein. Hinzu kommt, dass auch Situationen denkbar sind, bei denen die Zahlungsverläufe einer Adhoc-Veränderung unterliegen, die vom Leasing-Geber nicht zu beeinflussen ist (z.b. der Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung bei einem Totalschaden).

4 Seite 4 Voraussetzung für die Berechnung des Zinssatzes wie sie für das Darlehen charakteristisch sind, sind aber fixe Zahlungsverläufe bzw. die vom Leasing-Nehmer vertraglich geschuldeten Beträge. Wie dargelegt, stehen aber gerade diese Zahlungsverläufe bzw. geschuldeten Beträge bei Leasing-Verträgen i.s.d. 506 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E zu Beginn des Vertrages noch gar nicht fest. Angabe des Sollzinssatzes (nach 506 Absatz 1, 491 a Absatz 1 BGB-E, Artikel 247 1, 3 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB-E) Die Angabe über die Vereinbarung eines Sollzinssatzes kann vom Leasing-Geber nicht erbracht werden, da es im Finanzierungs-Leasing- Vertrag einen Sollzinssatz von vornherein nicht gibt. 2. Musterwiderrufsbelehrung Wir regen dringend an, eine Musterwiderrufsbelehrung auch für diejenigen Vertragstypen bereitzustellen, bei denen gem. 495 Absatz 2 BGB-E an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel Absatz 2 EGBGB-E tritt. Es trüge zur Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für den Unternehmer bei, wenn der Gesetzgeber ein gesetzliches Muster zur Verfügung stellen würde, bei dessen Verwendung die Informationspflicht als erfüllt gilt. 3. Umsetzungsfrist Gemäß Artikel 11 des Regierungsentwurfes sollen sowohl die Verbraucherkreditrichtlinie als auch die Zahlungsdiensterichtlinie einheitlich am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Für die Zahlungsdiensterichtlinie gilt ein Umsetzungszeitraum bis zum 1. November Für die Verbraucherkreditrichtlinie gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie jedoch eine längere Frist: Umsetzungszeitpunkt ist hier der 12. Mai Es sprechen gewichtige Gründe gegen ein verfrühtes Inkrafttreten: Die Umsetzung der neuen Vorschriften in die Praxis bedeutet für die Wirtschaft einen erheblichen Anpassungsbedarf (siehe auch Bundesrat Drs. 848/1/08, S. 27 ff.). Geht man davon aus, dass das Gesetz kurz vor der diesjährigen Sommerpause verabschiedet wird, blieben nur wenige Monate, um die Regelungen in die Praxis umzusetzen. Es ist zudem kein Sachgrund ersichtlich, die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie zu verbinden.

5 Seite 5 4. Zusammenfassung Insgesamt regt der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen daher dringend an, Leasing-Verträge mit Restwertgarantie vom Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen. Hilfsweise sprechen wir uns dafür aus, für die Bereiche, in denen der Gesetzgeber über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgeht, die leasingspezifischen Regelungen beizubehalten. Dies trägt einerseits dem gewichtigen Unterschied zu Darlehens-Verträgen Rechnung und sorgt andererseits für einen angemessenen Verbraucherschutz. Das heißt, bei Leasing-Verträgen, bei denen der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Restwert einzustehen hat, keine Angabe des Effektivzinssatzes und keine Angabe des Sollzinssatzes sowohl in den vorvertraglichen als auch in den vertraglichen Informationspflichten. Außerdem halten wir es aus Gründen der Rechtssicherheit für absolut notwendig, dass der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung für die Wirtschaft bereitstellt. Schließlich regen wir an, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie auf den 12. Mai 2010 zu verschieben. Berlin, 24. März 2009 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.v. Friedhelm Westebbe Hauptgeschäftsführer Tina Bergbauer Referatsleiterin Recht

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