Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Rüdiger Veit, Gabriele Fograscher, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim), Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Frank Hofmann (Volkach), Christel Humme, Daniela Kolbe (Leipzig), Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Kirsten Lühmann, Caren Marks, Aydan Özog uz, Thomas Oppermann, Gerold Reichenbach, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Sonja Steffen, Dr. Dieter Wiefelspütz, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht A. Problem ImJuli2010hatdieBundesregierungdieVorbehaltezurUN-Kinderrechtskonventionzurückgenommen.UmdiedeutscheRechtslageandieMaßstäbeder Kinderrechtskonventionanzupassen,bedürfenmehrereRegelungendesAsylverfahrensgesetzes,desAufenthaltsgesetzesunddesAchtenBuchesSozialgesetzbuch der Änderung. B. Lösung EinedemAlterangemesseneBehandlungvonMinderjährigenwirddurchfolgende Maßnahmen sichergestellt: ImAufenthalts-undimAsylverfahrensgesetzwirdklargestellt,dassbeider RechtsanwendungdasWohldesKindeseinvorrangigzuberücksichtigender Gesichtspunkt ist. Dieaufenthalts-undasylrechtlicheVerfahrensfähigkeitwirdvonbisher16 auf18jahreangehoben.sowirdallenunbegleitetenminderjährigenbiszur VolljährigkeitimAsylverfahreneingesetzlicherVertreter (Vormund)zur Seite gestellt. Zudemwirdgewährleistet,dassdasJugendamtalsVormundregelmäßigeine ErgänzungspflegschaftfürdiefachlichkompetenteVertretungdesMinderjährigen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beantragt. Auchfür16-und17-jährigePersonenentfälltdiePflicht,ineinerAufnahmeeinrichtungzuwohnen.StattdessenwerdensieregelmäßigdurchdasJugendamtinObhutgenommen.DamitentfälltauchihreländerübergreifendeUmverteilung auf Aufnahmeeinrichtungen. Ebensowirdklargestellt,dassunbegleiteteMinderjährigenichtinGemeinschaftsunterkünftenuntergebrachtwerden,sonderninObhutzunehmen sind.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasFlughafenverfahrenfindetkeineAnwendungaufunbegleiteteMinderjährige.StattdessensindsiedurchdasJugendamtinObhutzunehmen,umso diedurchführungeinesclearingverfahrenszugewährleisten.dadurchentfälltauchderumstritteneaufenthaltimflughafentransitfürdiesepersonengruppe. ZurGewährleistungeinesClearingverfahrenswirddieZurückweisungander Grenze für unbegleitete Minderjährige ausgeschlossen. BeiderAltersfestsetzungwirddieBeteiligungdesJugendamtesfürsolche Fällesichergestellt,indenennacheinermedizinischenUntersuchungZweifelfortbestehen.Sowirdsichergestellt,dassvonderBehördevorgenommene AltersfestsetzungenbeiverbleibendenZweifelnnichtalleinaufGrundlage medizinischer,sondernauchaufgrundlagepädagogischerundpsychologischer Erkenntnisse vorgenommen werden. BeiderAltersfestsetzungwerdenmedizinischeUntersuchungenzudemzur UmsetzungderRichtlinie2005/85/EGvonderEinwilligungdesAusländers abhängig gemacht. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten DiestetsvorzunehmendeInobhutnahmeMinderjährigerkannzuMehrkosten fürdiekommunalenträgerderjugendhilfeführen.ebensokönnendurchdie Vertretungder16-und17-JährigensowiedieinderRegelzubeantragendeErgänzungspflegschaftwegenderKostentragungdurchdieStaatskasseaufGrundlagevon 1915Absatz1i.V.m. 1835Absatz3und4desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) zusätzliche Kosten entstehen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9187 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes DasAsylverfahrensgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.September2008 (BGBl.IS.1798),dasdurch Artikel18desGesetzesvom17.Dezember2008 (BGBl.I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 10Absatz3Satz2wirddieAngabe 16 durchdie Angabe 18 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d)imneuenabsatz2wirddieangabe 16 durchdie Angabe 18 ersetzt. e) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)BeiallenMaßnahmen,dieMinderjährigebetreffen,istdasWohldesKindeseinGesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 3.In 14Absatz2Nummer3wirddieAngabe 16 durch die Angabe 18 ersetzt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 16 durchdieangabe 18 ersetzt. b)inabsatz2wirddieangabe 16 durchdieangabe 18 ersetzt. 5.In 18awirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)Absatz1findetkeineAnwendungaufunbegleitete minderjährige Ausländer. 6. In 53 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Satz1giltnicht,wenneinePflichtzurInobhutnahme nach 42Absatz1Nummer3desAchtenBuchesSozialgesetzbuch besteht. Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes DasAufenthaltsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.Februar2008 (BGBl.IS.162),daszuletzt durchartikel4absatz5desgesetzesvom30.juli In 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (BGBl.IS.2437)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: (3)BeiallenMaßnahmen,dieMinderjährigebetreffen,istdasWohldesKindeseinGesichtspunkt,dervorrangig zu berücksichtigen ist wird wie folgt geändert: In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: EinunbegleiteterminderjährigerAusländerdarfnicht zurückgewiesen werden Absatz 6 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern zubefürchtenist die Wörter und er zuvor eingewilligt hat eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: VerbleibennachMessungenundähnlichenMaßnahmenimSinnevonSatz1Zweifel,soistgemäß 72 Absatz 7 das Jugendamt zu beteiligen. 4. In 72 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)DieFeststellungdesLebensalters ( 49Absatz3) sollinzweifelsfällenimeinvernehmenmitdemjugendamt stattfinden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d)absatz4wirdabsatz3unddieangabe 16 wird durch die Angabe 18 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch DasAchteBuchSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe (Artikel1desGesetzesvom26.Juni1990,BGBl.I S.1163)inderFassungderBekanntmachungvom14.Dezember2006 (BGBl.IS.3134),daszuletztdurchArtikel12 desgesetzesvom6.juli2009 (BGBl.IS.1696)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 42 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Aufnahmeeinrichtungennach 44desAsylverfahrensgesetzesundGemeinschaftsunterkünftenach 53Absatz1desAsylverfahrensgesetzessindkeinegeeignete EinrichtungodersonstigeWohnformimSinnevonAbsatz 2.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.InAbsatz3werdeninSatz4nachdemWort veranlassen einsemikolonunddiewörter diebestellungeiner ErgänzungspflegschaftfürdieVertretungdesMinderjährigeninasyl-undaufenthaltsrechtlichenAngelegenheiten soll veranlasst werden eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachseinerVerkündungin Kraft. Berlin, den 28. März 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9187 Begründung A. Allgemeiner Teil DasÜbereinkommenüberdieRechtedesKindesvom 20.November1989 (kurz:kinderrechtskonvention,krk) wurdeam20.november1989vondergeneralversammlung dervereintennationenangenommen.estratam2.september 1992 in Kraft. BeiderRatifizierungam6.März1992gabdiedamalige BundesregierungmehrereVorbehaltserklärungenab.Zwei davonhabensichzwischenzeitigerledigt.denneswurden innerstaatlichegesetzesänderungenvorgenommen,mittels dererkinderndievondenvorbehaltenbetroffenenrechte gewährtwerden.vonpraktischerbedeutungwarbisvor KurzemnurnochderVorbehaltNummerIV.Erlautet: NichtsindemÜbereinkommenkanndahinausgelegtwerden,daßdiewiderrechtlicheEinreiseeinesAusländersindas GebietderBundesrepublikDeutschlandoderdessenwiderrechtlicherAufenthaltdorterlaubtist;auchkannkeineBestimmungdahinausgelegtwerden,daßsiedasRechtder BundesrepublikDeutschlandbeschränkt,GesetzeundVerordnungenüberdieEinreisevonAusländernunddieBedingungenihresAufenthalteszuerlassenoderUnterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. NichtregierungsorganisationenhabendenVorbehaltvonBeginnanscharfkritisiert.NachdemderBundesratbereitskurz vorendeder13.wahlperiodedierücknahmegeforderthatte (Bundesratsdrucksache771/98 Beschluss,S.3),hat sichderdeutschebundestaginder14.und15.wahlperiode mehrfachfürseinerücknahmeausgesprochen (Bundestagsdrucksache14/1681i.V.m.Bundestags-Plenarprotokoll 14/58,S.5155;Bundestagsdrucksache14/4884,S.4i.V.m. Bundestags-Plenarprotokoll14/155,S.51247;Bundestagsdrucksache14/7330,S.6i.V.m.Bundestags-Plenarprotokoll14/198,S.19327;Bundestagsdrucksache14/6169 i.v.m.bundestags-plenarprotokoll14/222,s.22059;bundestagsdrucksache15/136,s.10i.v.m.bundestags-plenarprotokoll15/31,s.2429;bundestagsdrucksache15/4724 i.v.m.bundestags-plenarprotokoll15/184,s.17337). AuchdieKinderkommissiondesDeutschenBundestageshat dierücknahmegefordert (RücknahmederVorbehaltserklärungengegendieUN-Kinderrechtskonvention,Beschluss derkinderkommissionvom8.november2006,kom- Drucksache 16/12). NachdemdieRücknahmezunächstlangeZeitamWiderstandeinzelnerBundesländergescheitertist,nahmderBundesratam26.März2010einenAntragderLänderRheinland-Pfalz,Berlin,BremenundBrandenburgan,mitdemer sichfürdierücknahmedesvorbehaltsaussprach (Bundesratsdrucksache829/09 Beschluss ;sieheauchbundesrats-plenarprotokoll868vom26.märz2010,s.95f.).daraufhinbeschlossdiebundesregierungam3.mai2010,ihre AnkündigungausdemKoalitionsvertragzwischenCDU, CSUundFDPumzusetzenunddenVorbehaltzurückzunehmen.SchließlichwurdedieErklärungzurRücknahmedes Vorbehaltsam13.Juli2010beidenVereintenNationenhinterlegt. DieRücknahmedesVorbehaltsisteinwichtigerSchrittfür diekinderrechteindeutschland.dochalleindamitistder WegzueinerangemessenenBehandlungausländischerKinderinDeutschlandnochnichtvollendet.Vielmehrstelltsich nundieaufgabe,regelungen,dieimwiderspruchzurkinderrechtskonventionstehen,zuändern.danebengiltesmehrereänderungenvorzunehmen,dienichtdurchdiekinderrechtskonventionzwingendvorgegeben,gleichwohlaberfür einensachgerechtenumgangmitdenbesonderenbedürfnissenvonkindernsachlichgebotensind.zuletztmüssenanforderungenderrichtlinie2008/115/egdeseuropäischen ParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2008übergemeinsameNormenundVerfahrenindenMitgliedstaatenzur RückführungillegalaufhältigerDrittstaatsangehöriger,soweitsieGarantienfürMinderjährigeenthält,umgesetztwerden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesAsylverfahrensgesetzes) Zu Nummer 1 EshandeltsichumeineAnpassung,dieausderin 12 Absatz1vorgenommenenÄnderungfolgt.Aufdiedortgegebene Begründung wird verwiesen. Zu Nummer 2 Zu den Buchstaben a bis d NachbisherigerRechtslageisteinAusländer,derdassechzehnteLebensjahrvollendethat,imAsylverfahrenzurVornahmevonVerfahrenshandlungenfähig.VonderAsylantragstellungüberdieWiderspruchs-undKlageerhebungsind alleverfahrenshandlungenerfasst.problematischhieranist, dassderminderjährigedurchaktivestunoderunterlassen damitauchfehlerbegehenkann,diesichprozessualzuseinenlastenauswirken,etwadurchdasverstreichenlassen vonrechtsmittelfristen.dieseregelungstimmtnichtmit der KRK überein. Deshalb wird 12 Absatz 1 aufgehoben. DieUnvereinbarkeitderVerfahrensfähigkeitabvollendetem sechzehntemlebensjahrergibtsichausartikel1i.v.m. Artikel22Absatz1KRKebensowieausArtikel1i.V.m. Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 KRK. Artikel22Absatz1KRKverpflichtetdieVertragsstaatendazu,geeigneteMaßnahmenzutreffen, umsicherzustellen, dasseinkind,dasdierechtsstellungeinesflüchtlingsbegehrt ( ),angemessenenschutzundhumanitärehilfebei derwahrnehmungderrechteerhält,dieindiesemübereinkommenoderinandereninternationalenübereinkünften übermenschenrechte ( )festgelegtsind,undzwarunabhängigdavon,obessichinbegleitungseinerelternoder einer anderen Person befindet oder nicht. DerpersonelleSchutzbereichdesArtikels22Ansatz1KRK erfasstkinder.artikel1krkdefiniertjedenmenschenbis zumvollendeten18.lebensjahralskind,alsoauch16-und 17-Jährige. DersachlicheSchutzbereichdesArtikels22Ansatz1KRK umfasstschutzundhumanitärehilfebeiderwahrnehmung derinderkrkundandereninternationalenübereinkünften

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode festgelegtenrechte.einkind,dasasylbeantragt,nimmt seinerechteausdemabkommenüberdierechtsstellung derflüchtlingevom28.juli1951 (GFK)wahr,gerichtetinsbesondereaufdieAnerkennungalsFlüchtlinggemäßArtikel1BuchstabeAAbsatz2unddasdarausfolgendeZurückweisungs-,Ausweisungs-undAbschiebungsverbotdes Artikels33Absatz1GFK.DerSchutzbeiderWahrnehmungdieserRechtekannnurdanneffektivsein,wenner auchdierechtlichevertretungdurcheinengesetzlichenvertreterumfasst.dennalleinmithilfeeinesgesetzlichenvertreterskanneinkindineinerfremdenumgebungseine RechteineinemkompliziertenrechtlichenVerfahreneffektivwahrnehmen.DieVorenthaltungeinergesetzlichenVertretungfürKinderimAlterzwischensechzehnundsiebzehn JahrenverstößtdeshalbgegenArtikel1i.V.m.Artikel22 Absatz 1 KRK. Artikel22Absatz2Satz2KRKverpflichtetdieVertragsstaatendazu,demKind,dasdieRechtsstellungeinesFlüchtlingsbegehrt,dessenElternoderandereFamilienangehörige abernichtausfindiggemachtwerdenkönnen,denselben SchutzzugewährenwiejedemanderenKind,dasausseiner familiärenumgebungherausgelöstist.artikel22absatz2 Satz 2 KRK lässt keine Rechtfertigung für Ausnahmen zu. InanderenRechtsgebietenalsdemAsylverfahrengelten Kindernichtalsverfahrensfähig.Deshalbwirdihnen,wenn siekeinengesetzlichenvertreterhaben,zumschutzihrer rechtlicheninteressenausnahmsloseinevertretungbeigeordnet.nurimasylverfahrengiltdasgemäß 12Absatz1 nicht.damiterhaltenunbegleiteteminderjährigeimasylverfahrennichtdenselbenschutzwiekinderinanderen Verfahren.VordiesemHintergrundstelltdieasylverfahrensrechtlicheSonderstellungnach 12Absatz1einegegenArtikel22Absatz2Satz2KRKverstoßende,nichtzurechtfertigendeUngleichbehandlungunbegleiteterminderjähriger Asylsuchender gegenüber anderen Minderjährigen dar. MitderStreichungvon 12Absatz1fällteineSpezialvorschriftweg.FolglichgiltdieallgemeineRegeldes 12 VwVfGi.V.m. 2BGB.HiernachsindalleinVolljährige nachbürgerlichemrechtzurvornahmevonverfahrenshandlungenfähig.damitistdergemäß 1773Absatz1 BGB, 42Absatz3Satz4desAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)vomJugendamtunverzüglichzubestellendeVormundauchimRahmendesAsylverfahrensvertretungsbefugt.DieseVertretungsbefugnisumfasstauchdie BeantragungeinerErgänzungspflegschaft,vgl.hierzuauch die Begründung zu Artikel 3 Nummer 1). DurchdievonBeginnanbestehendeVerpflichtungzurBestellungeinesVormundeskannauchdieinderPraxisbisher oftvorgenommeneeinleitungeinesasylverfahrensfür16- und17-jährigevorbestellungeinesvormundesnichtmehr aufrechterhalten werden. DieStreichungderasylrechtlichenVerfahrensfähigkeit16- und17-jährigersolldarüberhinausdazubeitragen,einevereinzeltpraktizierterechtswidrigepraxisbeiderkinder-und jugendhilferechtlicheninobhutnahmezubeenden.teilweise werden16-und17-jährigeunbegleiteteminderjährigeasylsuchendenachwievorinasylrechtlichenaufnahmeeinrichtungen ( 44AsylVfG)oderGemeinschaftsunterkünften ( 53 AsylVfG) untergebracht. Dasdürfteeigentlichnichtgeschehen. 42Absatz1Nummer3SGBVIIIstatuiertdieVerpflichtungdesJugendamtes, unbegleiteteminderjährigeinobhutzunehmen.esbesteht keinzweifel,dassdiesepflichtgegenüberallenunter18- Jährigenbesteht (vgl.hierzuauchpeter,jamt2006,s.60 (62)).Denn 42Absatz1Nummer3stelltaufdieim SGBVIIIlegaldefiniertenBegriffeKinderundJugendliche ab.ererfasstdamitgemäß 7Absatz1Nummer1jedePerson,dienochnichtvierzehnJahrealtist,alsKind,sowiejede Person,die14,abernochnicht18Jahrealtist,alsJugendlichen.SobalddasJugendamtdenminderjährigenAusländer inobhutnimmt,istdieserverpflichtet,indereinrichtung derjugendhilfeodereinersonstigengeeignetenwohnform i.s.d. 42Absatz1Satz2SGBVIIIzuwohnen.Dann entfälltnachderausnahmevorschriftdes 48Nummer1 AsylVfGdieVerpflichtung,ineinerAufnahmeeinrichtung zu wohnen. DochtrotzdieserklarenRechtslageberichtenRechtsanwälte undverbändeimmerwieder,dassjugendämterdieasylverfahrensrechtlichehandlungsfähigkeitzummaßstabnehmen undausihrfälschlichfolgern,dassfür16-und17-jährige AsylsuchendediePflichtzurInobhutnahmenach 42Absatz1Nummer3SGBVIIInichtgelte.Siesehendannvon derinobhutnahmeab.sowirdvereinzelteinepraxisfortgeführt,diebereits2005durchdieneufassungvon 42Absatz1Nummer3durchdasGesetzzurWeiterentwicklung derkinder-undjugendhilfe (BGBl.IS.2729 (Nr.57))beseitigt werden sollte. DasebendargestellteMissverständniskannwegenderStreichungderasylrechtlichenHandlungsfähigkeitaufSeitender RechtsanwenderbeimJugendamtkünftignichtmehrentstehen. Zu Buchstabe e DieBerücksichtigungdesKindeswohlsnachArtikel3KRK isteinwichtigesprinzipderkinderrechtskonvention.behördenundgerichtesindschonjetztverpflichtet,diesesprinzip zuberücksichtigen.dennartikel3krkistininnerstaatlichesrechtumgesetzt (BGBl.1992II,S.121)undstelltnach zutreffender,inderliteraturvertretenerauffassungeinefür innerstaatlichebehördenundgerichteunmittelbaranwendbarenormdesvölkerrechtsdar (Lorz,NachderRücknahme derdeutschenvorbehaltserklärung:wasbedeutetdieuneingeschränkteverwirklichungdeskindeswohlvorrangsnach derun-kinderrechtskonventionimdeutschenrecht?,hrsg. NationalCoalition,Berlin2010,S.4;Cremer,DieUN-Kinderrechtskonvention.GeltungundAnwendbarkeitin DeutschlandnachderRücknahmederVorbehalte,Hrsg. DeutschesInstitutfürMenschenrechte,Berlin2011,S.18; Wabnitz,DerKindeswohlvorrangderUN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)nachderRücknahmederdeutschenVorbehaltserklärung, in: ZKJ 2010, S. 428 (429)). BislangzeigtsichdieRechtsprechungjedochsehrzögerlich, dieskonsequentumzusetzen.eineauswertungderseitjuli 2010ergangenenUrteileergibtFolgendes:DieRechtsprechunglässtdieFragenachderunmittelbarenAnwendbarkeit vonartikel3krkbislangoffen.eswirddaraufverwiesen, dassbeikindernoderfamilienbetreffendensachverhalten schonzuvorartikel6desgrundgesetzes (GG)undArtikel8 dereuropäischenmenschenrechtskonvention (EMRK)berücksichtigtwordenseien.BeiderimRahmendergenannten

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9187 ArtikelzutreffendenAbwägungwerdeauchdasKindeswohlberücksichtigt (BVerwG,Beschlussvom10.Februar 2011,Az.1B22/10, 4;Bay.VGH,Beschlussvom8.Juli 2011,Az.10ZB , 12 15;OVGLüneburg,Beschlussvom18.Januar2011,Az.8PA317/10, 16f;OVG Lüneburg,Beschlussvom29.März2011,Az.8LB121/08, 63;ähnlichbereitsvordemgenanntenBVerwG-Urteil OVGLüneburg,Beschlussvom9.November2010,Az.8 PA265/10, 10;VGOldenburg,Urteilvom10.November 2010, S.10, S.10). DieseRechtsprechungwirdArtikel3KRKnichtgerecht.Sie übersieht,dassdiesergegenüberartikel6ggundartikel8 EMRKdiespeziellereNormist.DiespeziellereNormkann nichtunterverweisdaraufaußerachtgelassenwerden,dass imrahmenderallgemeinerennormendesggundder EMRKbereitsdasWohldesKindesberücksichtigtwird.Das giltumsomehr,alsdamitungeprüftvorausgesetztwird,dass Artikel3KRKkeineneigenständigenBedeutungsgehalthabe,derüberdieausGGundEMRKabgeleitetenGrundsätze hinausgehe.dasistinsofernzukritisieren,alsartikel3krk auchdazuverpflichtet,daskindeswohlanhandderverschiedenen ausschließlichinderkrkenthaltenen kinderspezifischenrechtezukonkretisieren.deshalbistdieneuregelungalsklarstellungfürdierechtsanwendungerforderlich. Zu Nummer 3 DieÄnderungfolgtausderin 12Absatz2vorgenommenenAnpassungdesKindesbegriffsandieDefinitioninArtikel1KRK.Durchdiein 14Absatz2Nummer3vorgenommeneÄnderungsindnunmehrauch16-und17-jährige MinderjährigevondessenPrivilegierungerfasst.Demnach entfälltnunauchfürdiesepersonengruppediewohnpflicht ineineraufnahmeeinrichtungnach 47Absatz1AsylVfG. DamitwirdeineKonstellationgelöst,dieinderPraxisbislangzuProblemenführt.WenneinminderjährigerAusländervonsechzehnodersiebzehnJahrennochvorderjugendhilferechtlichenInobhutnahmeeinenAsylantragstellt,gilt einerseits 14AbsatzAsylVfG.DerAsylantragistalsobei deraußenstelledesbundesamtesfürmigrationundflüchtlingezustellen.sobaldderunbegleiteteminderjährigehier einenantragstellt,entstehtgemäß 47Absatz1AsylVfG diepflichtderausländerbehörde,denausländereineraufnahmeeinrichtungi.s.d. 44AsylVfGzuzuweisen.AndererseitsbestehtaberauchdiePflichtdesJugendamteszur Inobhutnahmenach 42Absatz1Nummer3SGBVIII.So entstehteinepflichtenkollisionzwischenderpflichtdes JugendamteszurInobhutnahmeundderPflichtderAusländerbehördezurZuweisungineineAufnahmeeinrichtung. DieLösungdieserPflichtenkollisionistinPraxisundWissenschaft umstritten (vgl. Wiesner, in: Wiesner, Reinhard Hrsg. :Kinder-undJugendhilfe,Kommentar.3.Auflage, München 2006, 42 Rn. 18). DiesebislangnurimWegederAuslegungzulösendePflichtenkollisionführtnichtnurzueinemsystematischenWiderspruch.Siewidersprichtauch,sofernimEinzelfalleine UnterbringunginGemeinschaftsunterkünftenerfolgt,Artikel20KRK.NachdessenAbsatz1hateinKind,dasaus seinerfamiliärenumgebungherausgelöstist,anspruchauf denbesonderenschutzundbeistanddesstaates.nachartikel20absatz2krkmüssenstaatennachmaßgabedesinnerstaatlichenrechtsindiesenfälleneineanderealsdiefa- miliärebetreuungdeskindessicherstellen.diesbezüglich fordertabsatz3dergenanntennorm dieunterbringungin einergeeignetenkinderbetreuungseinrichtung.dievonartikel20absatz3krkgefordertegeeignetekinderbetreuungwirdnachmaßgabedesinnerstaatlichendeutschen RechtsdurchdieInobhutnahmeineinerEinrichtungder JugendhilfeodersonstigengeeignetenWohnformnach 42 i.v.m. 45SGBVIIIgewährleistet.DieUnterbringungin einereinrichtungderjugendhilfeodersonstigenwohnform nach 42SGBVIIIunterliegtderHeimaufsichtgemäß 45 SGBVIIIbzw. 48aSGBVIII.MitdiesemErlaubnisvorbehaltwerdendasKindeswohlgewährleistet,Gefahrenvom KindabgewehrtunddieBetreuungdesKindesdurchgeeigneteFachkräftesichergestellt.FürasylrechtlicheAufnahmeeinrichtungenundGemeinschaftsunterkünftehingegengilt dieheimaufsichtgemäß 44Absatz3und 53Absatz3 AsylVfGnicht.OhneHeimaufsichtunddiedamitverbundenenKriterienkannnichtgewährleistetwerden,dassin dieseneinrichtungendaskindeswohlgewährleistetist. Aufnahmeeinrichtungenstellendeshalbkeinegeeignete KinderbetreuungseinrichtungimSinnedesArtikels20Absatz 3 KRK dar. DieaufgezeigtePflichtenkollisionwirddurchdieinNummer1vorgenommeneAnhebungderHandlungsfähigkeitauf achtzehnjahresowiediein 14Absatz2Nummer3vorgenommeneÄnderunggelöst.16-und17-jährigeAsylsuchendewerdennunmehrwieunter16-Jährigebehandelt.Gemäß derprivilegierungsnormdes 14Absatz2Nummer3 AsylVfGistderAntragbeimBundesamtzustellen.Die Pflicht,ineinerAufnahmeeinrichtungzuwohnen,bestehtin diesenfällengemäß 47Absatz1AsylVfGnicht.Demnach bestehtalleindiepflichtdesjugendamtes,denbetroffenen gemäß 42Absatz1Nummer3SGBVIIIinObhutzunehmen. ZuletztfolgtausderÄnderungdes 14Absatz2Nummer3 AsylVfGundderdarausresultierendenfehlendenVerpflichtung,gemäß 47Absatz1AsylVfGineinerAufnahmeeinrichtungzuwohnen,dassauch 45i.V.m. 47AsylVfG, diebislangdiegrundlagefürdiebundesweiteumverteilung 16-und17-JährigeraufAufnahmeeinrichtungenimRahmen deseasy-programmsbildeten,aufdiesepersonengruppe nichtmehranwendbarsind.eineumverteilungminderjährigeristdamitnichtmehrmöglich.stattdessensindsievon demgemäß 86Absatz7SGBVIIIörtlichzuständigenJugendamtinObhutzunehmen.DeraufgenommeneAnteilan Minderjährigen,nichtumverteiltenPersonenistgemäß 52 AsylVfGaufdieQuotennach 45anzurechnen.Ebensoerfolgt ein Ausgleich der Kosten über 89d SGB VIII. Zu Nummer 4 DieindenBuchstabenaundbenthaltenenÄnderungenfolgenausderin 12Absatz1vorgenommenenAnpassung des Kindesbegriffs an die Definition in Artikel 1 KRK. Zu Nummer 5 DieDurchführungdesFlughafenverfahrenshatzurKonsequenz,dassdiebetroffenenAusländerineinerUnterkunft amflughafenuntergebrachtsind.dieseformderunterbringungstehtinwiderspruchzuartikel20krk.daszuartikel 1 Nummer 3 Gesagte gilt entsprechend.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudemistbeidieserPersonengruppenachderEinreisedie DurchführungeinesClearingverfahrensi.S.d. 42Absatz2 Satz1SGBVIIIerforderlich.EinsolcheskannnuringeeignetenEinrichtungennach 42Absatz1SGBVIIIdurchgeführtwerden.DieseliegenregelmäßigaußerhalbvonFlughäfen.FolglichbedarfesderInobhutnahmedurchdas Jugendamtgemäß 42Absatz1Nummer3SGBVIII,um dasclearingverfahrennach 42Absatz2Satz1SGBVIII durchführenzukönnen.klarstellendistdaraufzuverweisen, dassdiedurchführungdesclearingverfahrensalsabschiebungshindernisnach 60aAbsatz2AufenthGzubewerten ist. Deshalb ist währenddessen eine Duldung auszustellen. Zu Nummer 6 Satz3stelltklar,dasseineVerpflichtungzurWohnsitznahme ineinergemeinschaftsunterkunftbeiunbegleitetenminderjährigenasylbewerbernnichtbesteht,weildiesegemäß 42 Absatz1Nummer3SGBVIIIdurchdasJugendamtin Obhutzunehmensind.DieVorschriftschließteinKonkurrenzverhältniszwischen 53AsylVfGund 42Absatz1 Nummer3SGBVIIIausdrücklichausundverhilftderletztgenannten Norm damit zu praktischer Wirksamkeit. Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 AufdieBegründungzuArtikel1Nummer2ewirdverwiesen. Zu Nummer 2 15Absatz1ordnetdieZurückweisunganderGrenzeim WegedergebundenenEntscheidungan,wenneinAusländer unerlaubteinreisenwill.absatz2derselbennormordnet mehreregründean,ausdenenimwegederermessensentscheidung eine Zurückweisung erfolgen kann. Zwarordnet 15Absatz4Satz2an,dasskeineZurückweisungerfolgendarf,wennderBetroffeneeinenAsylantrag gestellthat.dieserausschlussgiltauchfürminderjährige Ausländer.DochnichtinallenFällenkönnenunbegleitete MinderjährigeeinAsylbegehrenspontanbeiKontaktander Grenzevortragen.ZumeinengibtesFällevonTraumatisierung,indenenerstimRahmeneinesClearingverfahrensherausgefundenwerdenkann,obBedarfnachinternationalem SchutznachderRichtline204/83/EGdesRatesüberMindestnormenfürdieAnerkennungunddenStatusvonDrittstaatsangehörigenoderStaatenlosenalsFlüchtlingeoderals Personen,dieanderweitiginternationalenSchutzbenötigen, undüberdeninhaltdeszugewährendenschutzesvom 29.April2004 (sog.qualifikationsrichtlinie),besteht.zum anderengibtesfälle,indenenunbegleiteteminderjährigezu ihremeigenenschutzvonihrenelterninsauslandgeschickt werden,ohnevonmöglichenverfolgungsgründenzuwissen.auchhieristeinclearingverfahrenerforderlich.die DurchführungeinesClearingverfahrenswirddadurchsichergestellt,dassderin 15Absatz4neugeschaffeneSatz3ein Zurückweisungsverbot aufstellt. DasneugeschaffeneZurückweisungsverbotsetztauchdem bislangpolitischumstrittenenaufenthaltimtransitbereich einesflughafensfürminderjährigegemäß 15Absatz6ein Ende,dadiesernuraufzurückgewieseneAusländeri.S.d. Absatzes1anwendbarist.StattdessenbestehtdieVerpflichtunggemäß 42Absatz1Nummer3SGBVIII,dasKindin Obhutzunehmen.HieristineinemClearingverfahreneventuellerSchutzbedarfzuprüfen.Biszurdarananschließenden EntscheidungüberdieEinleitungeinesAsylverfahrensist eineduldunggemäß 60aAbsatz2desAufenthaltsgesetzes zu erteilen. MiteinemsolchenVorgehenwirdderVerpflichtungausArtikel20KRKRechnunggetragen.DieserfordertdenbesonderenSchutzundBeistanddesStaatesfüreinKind,dasvorübergehendoderdauerndausseinerfamiliärenUmgebung herausgelöstwird.dieserbesondereschutzundbeistand wirdnurdurchdasaufgezeigteverfahrengewährleistet.die ZurückweisunganderGrenzehingegenwürdedazuführen, dassdaskindeswohlsowieeventuellbestehendeschutzbedürftigkeiti.s.d.qualifikationsrichtlinienichtermittelt werden kann. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a NachArtikel17Absatz5Satz2BuchstabebRichtlinie 2005/85/EGsindmedizinischeEingriffenurzulässig,wenn derminderjährigeoderseingesetzlichervertretereingewilligthat.dasin49absatz6satz1eingefügteeinwilligungserfordernis setzt diese europarechtliche Vorgabe um. Zu Buchstabe b DiePraxisderAltersfeststellungistindenBundesländern unterschiedlich.zuständigsinddieausländerbehörden. DochwerdenjenachörtlicherPraxisauchBundespolizei, Landespolizei,Gesundheitsämter,JugendämterundJugendhilfe-ClearingstellensowiedasBundesamtfürMigration undflüchtlingebeteiligt.ausgangspunktistmeisteinemedizinischeuntersuchungaufgrundlagevon 49Absatz6. ErgänzendwirdinderüberwiegendenZahlderBundesländer das Jugendamt beteiligt. DochgeschiehtLetzteresnichtinallenBundesländern (Bundestagsdrucksache16/13166,S.29ff.).SowerdenAltersfestsetzungenbisweilenausschließlichaufmedizinischeUntersuchungen oder Eingriffe gestützt. EinealleinaufeinermedizinischenUntersuchungbasierendeFestsetzungistlegitim,soferndasErgebnisausreichend genauist.allerdingskönnenunsicherheitenbleiben.so werdenineinzelnenbundesländernröntgenuntersuchungenderhandwurzelknochenvorgenommen,umdasalter vonausländernfestzustellen (vgl.bundestagsdrucksache 16/13166,S.29ff.).BeidieserMethodeistvoneiner SchwankungderSchätzungvonetwaeinemJahrnachoben wienachuntenauszugehen.bereitsdassetztjedochvoraus, dassessichumgesundepersonenhandelt.verschiedene KrankheitsbilderkönnenzuAbweichungenvonmehreren Jahrenführen.HinzukommenmöglicheUngenauigkeiten, soferneinevorgeschichtevonmangelernährungvorliegt. DeshalbkannesgeradebeiRöntgenuntersuchungenzuverbleibendenZweifelnkommen.SoferndiesimEinzelfallder Fallist,istesgeboten,auchdasJugendamtzubeteiligen. DieseshatdiepsychologischenundpädagogischenKompetenzen,diefüreineweiterePräzisierungderEinschätzung erforderlichist.derverweisaufdasin 72Absatz7neu eingefügtebeteiligungserfordernisstelltsicher,dassin

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9187 ZweifelsfälleneineBeteiligungundZustimmungdesJugendamtes erfolgt. Zu Nummer 4 AufdieAusführungenzuArtikel2Nummer3awirdverwiesen. Zu Nummer 5 DaszuArtikel1Nummer2abis2dGesagtegiltentsprechend. Zu Artikel 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 EshandeltsichumeineKlarstellung,dieverhindert,dassdas JugendamtunterVerweisauffehlendeKapazitäteneine asylverfahrensrechtlicheaufnahmeeinrichtungodergemeinschaftsunterkunftimeinzelfallalsgeeigneteeinrichtungodersonstigewohnformeinstufenkann.inaufnahmeeinrichtungengiltdieheimaufsichtdes 45SGBVIII gemäß 44Absatz3AsylVfGund 53Absatz3AsylVfG nicht.ohneheimaufsichtaberistnichtsichergestellt,dassin deraufnahmeeinrichtungdaskindeswohlgewährleistetist. AufnahmeeinrichtungenstellendeshalbkeinegeeigneteUnterbringung für Kinder dar. Zu Nummer 2 DieÄnderungträgtdererheblichenKomplexitätderjuristischenKenntnisseRechnung,diemanbenötigt,umasyl-und aufenthaltsrechtliche Verfahren zu betreuen. EineErgänzungspflegschaftnach 1909BGBkannnach überwiegenderauffassungangeordnetwerden,wenndem VormunddienötigeSachkundeineinembestimmtenSachgebietfehlt,indemderMinderjährigederVertretungbedarf. DiediesbezüglicheRechtsprechungderVormundschaftsgerichteistuneinheitlich.VielfachnimmtdieobergerichtlicheRechtsprechungrichtigerweisedieVoraussetzungen des 1909alsgegebenan.WennderAmtsvormundnicht überdiespeziellesachkundeimausländer-undasylrecht verfüge,verfügeerfürseinenaufgabenkreisnichtüberdie zursachgerechtenerledigungerforderlichesachkunde (OLGFrankfurta.M.,Beschlussvom28.April2000,Az.20 W549/99,mitAnmerkungvonPeter,abgedrucktinJAmt 2003, S.557 f). BereitsjetztbeantragenzahlreicheJugendämter,diedie MinderjährigenalsVormundvertreten,aufdemGebietdes Ausländer-undAsylrechtserfahreneRechtsanwältealsVerfahrenspflegerfürdiesSachgebietnach 1909BGBzubestellen.DochnichtalleJugendämterstellenentsprechende Anträge,undnichtalleVormundschaftsgerichtefolgender eben zitierten Auffassung. MitderÄnderungsollsichergestelltwerden,dassdasJugendamtregelmäßigeineErgänzungspflegschaftbeantragt. DieNormistalsintendierteErmessensnormausgestaltet,ein AbweichenvonderSoll-Vorschriftwirdsoermöglicht,falls dasjugendamtausnahmsweiseselbstübereinschlägigspezialisierte,erfahrenejuristischefachkräfteverfügt.mehrkostengegenüberderebenfallsdenkbarenvariante,dassdas Jugendamt einen Rechtsanwalt beauftragt, entstehen nicht. GleichzeitigsolldieNormeineWirkungaufdieAuslegung von 1909BGBdurchdieGerichteentfalten.DerGesetzgeberbringthierzumAusdruck,dasserinderRegelnicht voneinerausreichendenasyl-undaufenthaltsrechtlichen SpezialisierungdesJugendamtesausgeht.NimmteinGerichtdiesedennochanundordnetkeineErgänzungspflegschaftan,somussesdiesalsvonderRegelabweichenden Fall begründen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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