Menschenwürdige Lebensbedingungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete sicherstellen Asylbewerberleistungsgesetz reformieren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, Elke Ferner, Rüdiger Veit, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Petra Hinz (Essen), Christel Humme, Josip Juratovic, Daniela Kolbe (Leipzig), Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Caren Marks, Katja Mast, Aydan Özog uz, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Menschenwürdige Lebensbedingungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete sicherstellen Asylbewerberleistungsgesetz reformieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DasGrundgesetz (GG)fürdieBundesrepublikDeutschlandgarantiertnach Artikel1Absatz1 (Menschenwürde)undArtikel20Absatz1 (Sozialstaat)das GrundrechtaufGewährleistungeinesmenschenwürdigenExistenzminimums. DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom9.Februar2010 (Az.1 BvL1/09)festgestellt,dassdiesesGrundrechtnebenderphysischenExistenz aucheinmindestmaßanteilhabeamgesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenleben soziokulturelleexistenz umfasst.dieshatuniversalegeltung fürallehilfebedürftigenunabhängigvonstaatsangehörigkeit,herkunftoder Aufenthaltsstatus.DasBundesverfassungsgerichtsurteilhatdaheraucheine FolgewirkungaufdasAsylbewerberleistungsgesetz,dasandieverfassungsrechtlichenVorgabenangepasstwerdenmuss.DaraufhatdieSPD-BundestagsfraktionbereitsinzweiAnträgenhingewiesen (Bundestagsdrucksache17/880, S. 4 und Bundestagsdrucksache 17/3648, S. 10). DieLeistungshöhendesAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)zurExistenzsicherungstehenbereitsseitJahreninderKritik,dadiesedeutlichunterhalb desniveausderbeidenanderenbedürftigkeitsorientiertenleistungssystemedes ZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIIundSGBXII)liegen und seit seiner Einführung 1993 unverändert geblieben sind: In 3Absatz1AsylbLGistfestgelegt,dassBetroffene,dieinGemeinschaftsunterkünftenuntergebrachtsindundSachleistungenfürErnährung,Unterkunft, Heizung,Kleidung,Gesundheits-undKörperpflegesowieGebrauchs-undVerbrauchsgüterdesHaushaltserhalten (Sachleistungsprinzip),lediglicheinen sehrgeringengeldbetragzurdeckungpersönlicherbedürfnissedestäglichen Lebensbekommen:20,45Euromonatlich (biszurvollendungdes14.lebensjahres) bzw. 40,90 Euro (von Beginn des 15. Lebensjahres an). WenndieUnterbringungnichtinGemeinschaftsunterkünftenerfolgt,erhalten diebetroffenennach 3Absatz2AsylbLGzumeinendieKostenfürUnterkunft,HeizungundHausrat.ZumanderenistauchhierfürdieweiterenLeis-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungendassachleistungsprinzipnach 3Absatz2AsylbLGdieRegel.ImErmessenswegekönnenjedochstattdessenLeistungeninFormvonWertgutscheinen,anderenunbarenAbrechnungenoderGeldleistungenimgleichenWerterbrachtwerden.DiesehabeninsgesamtjenachAltersgruppefolgendeHöhe,die auchdenpersönlichenbedarfumfasst (inklammernzumvergleichdieregelbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII): für den Haushaltsvorstand 224,97 Euro (374 Euro); für Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren 199,40 Euro (287 Euro); fürhaushaltsmitgliederzwischensiebenund13jahren178,95euro (251Euro, zwischen sechs und 13 Jahren); fürhaushaltsmitgliederuntersiebenjahren132,93euro (219Euro,untersechs Jahren). DerVergleichmitdenaktuellfürdasJahr2012gültigenRegelbedarfender GrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)bzw.derSozialhilfe (SGBXII) offenbartdieerheblichgeringerenleistungen.dieabweichungenbewegensich zwischen28,71prozentfürkinderzwischensiebenund13jahrenund47,04prozentfür6-jährigekinder,dieindenleistungssystemendessgbiiunddes SGBXIIbereitsdernächsthöherenRegelbedarfsstufezugeordnetwerden.Für Alleinstehende beträgt der Unterschied inzwischen 39,85 Prozent. BereitsimMärz2010hatauchdieBundesregierungdieuniversaleGeltungdes GrundrechtsaufeinmenschenwürdigesExistenzminimumfüralleMenschen eingeräumt (Bundestagsdrucksache17/979).DesWeiterenbestätigtedieBundesregierungimNovember2010,dassdieLeistungssätzedesAsylbewerberleistungsgesetzesnichtdemgenanntenUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom 9.Februar2010entsprechen (Bundestagsdrucksache17/3660),ohnediesengrundgesetzwidrigenZustandjedochzubehebenoderzubeenden.MitdemUrteildes Bundesverfassungsgerichtsvom18.Juli2012zudenzweivorgelegtenVerfahren (Az.1BvL10/10,1BvL2/11)istnunmehrdieVerfassungswidrigkeitderHöhe derleistungenunzweifelhaftbelegt,dasiegegendasprinzipdermenschenwürde (Artikel1GG)inVerbindungmitdemSozialstaatsprinzip (Artikel20 GG)verstoßen: DievorgelegtenRegelungensindjedenfallsevidentunzureichend,umdasmenschenwürdigeExistenzminimumzugewährleisten.Zudemist dieleistungshöhewedernachvollziehbarberechnetwordennochisteinerealitätsgerechte,aufbedarfeorientierteundinsofernaktuellexistenzsicherndeberechnungersichtlich (Rn.106).NebenderfehlendenErmittlungderHöheder LeistungenundderennichterfolgtenDynamisierungwirdvomBundesverfassungsgerichtinsbesondereauchdieAnnahme,dassmitder (unterstellten)kurzen BezugsdauereinegeringereLeistungshöhezubegründensei,kritischbewertet: AucheinekurzeAufenthaltsdaueroderAufenthaltsperspektiveinDeutschland rechtfertigteesimübrigennicht,denanspruchaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsaufdiesicherungderphysischenexistenzzu beschränken (Rn.120).DasBundesverfassungsgerichthatzudemklargestellt, dassdasexistenzminimumfürallemenschenindeutschlandsichergestelltsein muss: DasGrundrecht [aufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimums]stehtdeutschenundausländischenstaatsangehörigen,diesichinder Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (zweiter Leitsatz). AngesichtsdesVersäumnissesderBundesregierung,ausderEntscheidungdes Bundesverfassungsgerichtsvom9.Februar2010zurRegelsatzbemessungauch imhinblickaufdasasylbewerberleistungsgesetzkonsequenzenzuziehen, undeineverfassungskonformeregelungaufdenwegzubringen,hatdasbundesverfassungsgerichtnunmehreineunverzüglicheneuregelungverlangt.bis zudereninkrafttretengeltenfürpersonen,dieunterdasasylbewerberleistungsgesetzfallen,abaugust2012undbeinichtbestandskräftigenleistungsbescheidenrückwirkendabdem1.januar2011leistungenwienachdemsgbii

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11674 unddemsgbxiigemäßdesregelbedarfs-ermittlungsgesetzes.dabeiwerden lediglichdieanteile,diesichausderberücksichtigungderausgabepositionen Innenausstattung,Haushaltsgeräteund-gegenstände (Abteilung5)ergeben, herausgerechnet,dahausratnach 3Absatz2Satz2AsylbLGzusätzlichzu denregelsätzenerbrachtwird.dermindestenszugewährendegeldbetragzur DeckungpersönlicherBedürfnissedestäglichenLebenswurdevomBundesverfassungsgerichtmitdenregelbedarfsrelevantenVerbrauchsausgaben,die demsoziokulturellenexistenzminimumzugeordnetwerden,bestimmt.diese sinddieausgabepositionenfürdieabteilungen7 (Verkehr),8 (Nachrichtenübermittlung),9 (Freizeit,Unterhaltung,Kultur),10 (Bildung),11 (Beherbergungs-undGaststättendienstleistungen)und12 (anderewarenunddienstleistungen). DieLeistungenfürAsylbewerberinnenundAsylbewerberhabendemnachje nach Altersgruppe für das Jahr 2012 folgende Höhe: füralleinstehendeerwachsene (Regelbedarfsstufe1)346Euro (davonmindestens 134 Euro als Geldbetrag); fürehe-bzw.lebenspartner (Regelbedarfsstufe2)311Euro (davonmindestens 120 Euro als Geldbetrag); fürhaushaltsangehörigeerwachsene (Regelbedarfsstufe3)277Euro (davon mindestens 107 Euro als Geldbetrag) fürkinderab14jahren (Regelbedarfsstufe4)271Euro (davonmindestens 79 Euro als Geldbetrag); fürkinderzwischensechsund13jahren (Regelbedarfsstufe5)238Euro (davon mindestens 86 Euro als Geldbetrag); fürkinderuntersechsjahren (Regelbedarfsstufe6)205Euro (davonmindestens 78 Euro als Geldbetrag). Weiterer dringender Handlungsbedarf besteht auch in folgenden Bereichen: HinsichtlichdesBildungs-undTeilhabepaketsbestehenUngleichbehandlungen.Kinder,JugendlicheundjungeErwachseneimGrundleistungsbezug nach 3AsylbLGbesitzennachgeltenderRechtslagekeinenRechtsanspruchaufLeistungendesBildungs-undTeilhabepakets.ErstmitdemEnde derbezugsdauerdesasylblgvon48monatenhabenkinder,jugendliche undjungeerwachseneanspruchaufleistungenfürbildungundteilhabe nach 34SGBXII,dafürdieseGruppenach 2AsylbLGdasSGBXII gilt.zudemzähltauchdasbundesverfassungsgerichtinseinemurteilvom 18.Juli2012dasBildungs-undTeilhabepaketzudenexistenzsichernden Leistungen, auf die ein Anspruch bestehen müsse. DieEU-RichtlinieüberAufnahmebedingungen (2003/9/EG)istbishernicht ausreichendumgesetztworden.dasgiltinsbesonderefürdiepsychologischebehandlungvonasylbewerberinnenundasylbewerbern,dieopfer vonfolter,vergewaltigungoderanderenschwerengewalttatengeworden sind.artikel20derrichtlinie2003/9/egenthältdieverpflichtung,diesen Hilfebedürftigendiebedarfsabhängige alsoauchpsychologische Behandlung zukommen zu lassen. AußerdemsindbeidenmedizinischenLeistungendieUN-KinderrechtskonventionsowiedieUN-Behindertenrechtskonventionnochnichtberücksichtigt worden. DiebisheralsRegelfallvorgesehenenSachleistungenfürErnährung,Unterkunft,Heizung,Kleidung,Gesundheits-undKörperpflegeundGebrauchsundVerbrauchsgüterdesHaushaltssowiedieUnterbringunginGemein-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaftsunterkünftenentsprechennichtdenprinzipieneinesnormalenund selbstbestimmten Lebens. DasAsylbewerberleistungsgesetzsolleineGrundversorgungwährendeines vorübergehendenzeitraumssicherstellen.dasgiltinsbesonderefürasylbewerberinnenundasylbewerber,bisdasasylverfahrenabgeschlossenist,sowiefürgeduldete,derenaufenthaltdergesetzlichenkonzeptionnachals provisorischerachtetwird.diederzeitigeleistungsbezugsdauervonvier Jahren ist damit nicht vereinbar. DarüberhinausistauchdieaufenthaltsrechtlicheSituationvonAsylbewerberinnenundAsylbewerbernunzureichend,daihrräumlicherAufenthalt bislangaufdenlandkreisoderdiestadtbeschränktist,dembzw.dersiezugewiesensind.indiesemgebietmüssensienichtnurwohnen,siedürfenes vielmehrohnegenehmigungnichtverlassen (meistalsresidenzpflichtbezeichnet).diesführtfürdiebetroffenenzueinerstarkeneinschränkungder BewegungsfreiheitundzuunerwünschtersozialerIsolation;sieheAntrag derspd-bundestagfraktion MehrBewegungsfreiheitfürAsylsuchende und Geduldete (Bundestagsdrucksache 17/5912). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einengesetzentwurfzuränderungdesasylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit folgendem Inhalt vorzulegen: 1.DieHöhederinden 3und6AsylbLGvorgesehenenLeistungenistanhandderKriterien,diedasBundesverfassungsgericht (BVerfG)inseinen Urteilenvom9.Februar2010 (Az.1BvL1/09)undvom18.Juli2012 (Az. 1BvL10/10,1BvL2/11)aufgestellthat,neufestzusetzensowiefortlaufend zu aktualisieren. 2.KinderwerdenbiszumEintrittderVolljährigkeitausderAnspruchseinschränkungdes 1aAsylbLGausgenommen.ZudemwerdendieAnspruchseinschränkungennach 1aAsylbLGwissenschaftlichevaluiert,umzu überprüfen,obbeziehungsweiseinwieweitdiesemitdersicherstellungdes Existenzminimums in Konflikt stehen. 3.UnabhängigvonderHöhederRegelbedarfewirdfüralleKinder,JugendlichenundjungenErwachsenenimLeistungsbezugdesAsylbewerberleistungsgesetzeseinRechtsanspruchaufdieBedarfefürBildungundTeilhabe entsprechenddes 28SGBIIbzw.des 34SGBXIIeröffnet.DieKostentragung des Bildungs- und Teilhabepakets liegt beim Bund. 4.LeistungsberechtigtenachdemAsylbewerberleistungsgesetzwerdenindie Versorgungspflichtnach 264Absatz2SGBVaufgenommen.DiemedizinischenLeistungenmüssenmindestensdemin 16Absatz3aSGBVgenanntenUmfangentsprechenundsomitUntersuchungenzurFrüherkennung vonkrankheitensowiesolcheleistungenumfassen,diezurbehandlung akutererkrankungenundschmerzzuständesowiebeischwangerschaftund Mutterschafterforderlichsind.EinschränkungenfürminderjährigeLeistungsberechtigte sind nicht möglich. DarüberhinauswirdderUmfangdermedizinischenLeistungenandieErfordernissederEU-RichtlinieüberAufnahmebedingungen (2003/9/EG)angepasstundzumindestumpsychologischeBehandlungenvonAsylbewerberinnenundAsylbewerbern,dieOpfervonFolter,Vergewaltigungoderanderen schweren Gewalttaten geworden sind, ergänzt. ZudemsinddieBelangevonMenschenmitBehinderungangemessenund im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11674 ZurSicherstellungdesZugangszumedizinischerVersorgungwirdallen LeistungsberechtigteneinunmittelbargültigesKrankenversicherungsdokumentzurVerfügunggestellt.SobaldmitderEinführungderGesundheitskartedietechnischenVoraussetzungenfürdieEinrichtungeinesdifferenziertenLeistungsumfangsbestehen,erhaltendieseGesundheitskartenauch LeistungsberechtigtenachdemAsylbewerberleistungsgesetz.DengesetzlichenKrankenkassenwerdendieAufwendungen,dieihnendurchdieÜbernahmedermedizinischenVersorgungfürdiesePersonengruppeentstehen, einschließlicheinerangemessenenverwaltungskostenpauschalevondenzuständigenträgernderleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetz erstattet.dieregelungistsoauszugestalten,dassländer,diebereitseine KrankenbehandlungimRahmendes 264Absatz1SGBVfürLeistungsberechtigtenachdemAsylbLGsicherstellen,dieseweiterhinüberdiebisherigen Vertragspartner aufrechterhalten können. 5.DerKreisderLeistungsberechtigtenwirdbeschränktaufAsylbewerberinnenundAsylbewerber,Geduldete,vollziehbarausreisepflichtigePersonen undinhabereineraufenthaltserlaubnisnach 24desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)sowieEhegatten,LebenspartnerinnenundLebenspartnerund minderjährigekinderdergenanntengruppen.diesonstigenbislangin 1 Absatz1Nummer3AsylbLGgenanntenInhabereinerAufenthaltserlaubnis werdenausdemkreisderleistungsberechtigtengestrichenunderhaltendie Leistungen der Regelsysteme des SGB II bzw. des SGB XII. 6.FürAsylbewerberinnenundAsylbewerbergiltinderZeit,indersienach StellungihresAsylantragsgemäß 47Absatz1desAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG)verpflichtetsind,biszusechsWochen,längstensjedochbiszu drei Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Folgendes: WährenddieserErstaufnahmezeitkannfürErnährung,Unterkunft,Heizung, Kleidung,Gesundheits-undKörperpflegesowieGe-undVerbrauchsgüter deshaushaltsdassachleistungsprinzipzuranwendungkommen (vgl. 3 Absatz1Satz1AsylbLG).IndiesemFallwärederzusätzlichgewährte GeldbetragumdieentsprechendenBeträgederBedarfe,diedurchdiegemeinschaftlicheUnterbringungunddasSachleistungsprinzipabgedeckt sind, zu kürzen. 7.FürLeistungsberechtigtenachdemAsylbewerberleistungsgesetz,dienach sechswochen,spätestensabernachdreimonatennichtmehrgemäß 47 Absatz1AsylVfGverpflichtetsind,ineinerAufnahmeeinrichtungzuwohnen, gilt bis zum Ablauf von zwölf Monaten Aufenthaltsdauer Folgendes: a)dasbisherin 3Absatz1Satz1AsylbLGvorgeseheneSachleistungsprinzipfürErnährung,Unterkunft,Heizung,Kleidung,Gesundheits-und KörperpflegesowieGe-undVerbrauchsgüterdesHaushaltswirdalsRegelfallaufgehoben.EskommtnurnochinbegründetenAusnahmefällen zur Anwendung. b)diebisherin 53AsylVfGvorgeseheneUnterbringunginGemeinschaftsunterkünftenwirdalsRegelfallaufgehoben.Auchsiekommtnur noch in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung. 8.NachAblaufvonzwölfMonatenAufenthaltendetdieLeistungsberechtigungnachdemAsylbewerberleistungsgesetz.DasEndedesLeistungsbezugesvonKindernerfolgtgleichzeitigmitdemihrerElternbzw.sorgeberechtigtenPersonen.Esfolgt sofernerforderlich derübergangindieregelsysteme nach dem SGB II oder dem SGB XII. a)diebetroffenenpersonensindleistungsberechtigtnachdemsgbxii, wennsiekeinenarbeitsmarktzugangerhalten.siesindleistungsberech-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tigtnachdemsgbii,wennsieeineerlaubniszurausübungeinerbeschäftigung bekommen. DementsprechendorientiertsichdiesozialrechtlicheStellunganhandder aufenthaltsrechtlichbestimmtenentscheidungderausländerbehörde (undderbundesagenturfürarbeit),obeineerlaubniszurausübung einerbeschäftigungerteiltwird.ausnahmen,insbesonderefürmissbrauchsfälle, sollen möglich bleiben. b)diemöglichkeitendeszugangszumarbeitsmarktwerdendahingehend stärkervereinheitlicht,dassdieerlaubniszurausübungeinerbeschäfti- gungzurregelwird;imfalleeinerentsprechendeneinigungaufeu- Ebene (BeratungsstandderzeitmaximalneunMonateArbeitsverbot) kanndiesbeiasylbewerberinnenundasylbewerbernauchbereitsvor AblaufeinesJahresmöglichsein.Ausnahmen,insbesonderefürMissbrauchsfälle, sollen möglich bleiben. Berlin, den 27. November 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 MitUrteilvom9.Februar2010 (Az.1BvL1/09)hatdasBVerfGMaßstäbefür dieberechnungdersgb-ii-regelbedarfeaufgestellt,diesichauchaufdas Asylbewerberleistungsgesetzauswirken.DieswurdedurchdasUrteildesBundesverfassungsgerichtszumAsylbewerberleistungsgesetzvom18.Juli2012 (Az.1BvL10/10,1BvL2/11)erneutbestätigt.EsgelteninsbesonderefolgendeaufgestellteVerfahrensanforderungen:DerGesetzgeberhateinEinschätzungsvorrecht.ErmussaberalleexistenznotwendigenAufwendungenineinem transparentenverfahrenermitteln.diezugrundeliegendenberechnungenmuss ernachvollziehbaroffenlegen.dasverfahrenmusssachgerecht,realitätsgerechtsowienachvollziehbaraufdergrundlageverlässlicherzahlenundschlüssigerberechnungsverfahrenbemessensein.insbesonderemusseroffenlegen, aufgrundlagewelcherzahlenereinimgrundsatztauglichesberechnungsverfahrengewählthatund,fallserimeinzelnenvondiesemverfahrenabweicht, dies rechtfertigen. DenkbarsindhierfürnachdengenanntenUrteilendesBVerfGvom9.Februar 2010 und vom 18. Juli 2012 unter anderem die folgenden Verfahren: a)dieleistungenwerdenandiehöhederregelbedarfenach 8desRegelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG)gekoppelt;entsprechenderfolgteinejährliche Fortschreibung gemäß 28a SGB XII. b)dadasbverfginseinemurteilvom9.februar2010festgestellthat,dassder GesetzgeberbeiderFestsetzungdessoziokulturellenExistenzminimumsnormativeVorgabenmachenkann,werdendieimRahmendesStatistikmodells aufgrundlagedereinkommens-undverbrauchsstichprobe (EVS)ermittelten RegelbedarfedesSGBIIunddesSGBXIIdahingehendüberprüft,welche AusgabepositionenfürPersonen,dieunterdasAsylbewerberleistungsgesetz fallen,nichtregelbedarfsrelevantsind.hierbeisindvertreterinnenundvertreterderwissenschaft,dersozialverbändeundzivilgesellschaftlicherorganisationen zu beteiligen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11674 c)unterbeteiligungvonvertreterinnenundvertreternderwissenschaft,der SozialverbändeundzivilgesellschaftlichenOrganisationenwird analogzu demfrüherenwarenkorb-modelldersozialhilfe derumfangderleistungendefiniert,diefürpersonen,dieunterdasasylbewerberleistungsgesetz fallen, notwendig sind, um ihre spezifischen Bedarfe abzusichern. AußerdemmussderGesetzgeberdiezuerbringendenLeistungenandemjeweiligenEntwicklungsstanddesGemeinwesensunddenbestehendenLebensbedingungenausrichten.DaserforderteinestetigeAktualisierung (Bundesverfassungsgerichtsurteilvom9.Februar2010 Az.1BvL1/09,Rn.138ff.).Das AsylbewerberleistungsgesetzgenügtdiesenAnforderungennicht.Bereitsbei dereinführungimjahr1993enthieltdiegesetzesbegründungkeinerleihinweis aufdieberechnungsmethode (Bundestagsdrucksache12/4451,S.8).Auchwurde seitdemkeinverfahrenindiewegegeleitet,umdiehöhederbeträgezuermittelnoderandieinflationanzupassen,obwohlderverbraucherpreisindex (VPI) bereitszwischendenjahren1994und2009um25prozentgestiegenist (Bundestagsdrucksache 17/979, S. 9). Zu Nummer 2 DerAusschlussderAnspruchseinschränkungfürMinderjährigenach 1a AsylbLGentsprichtderUN-Kinderrechtskonvention.Angesichtsderfehlenden DatenbasisüberUmfangundHöhederverfügtenAnspruchseinschränkungen aufgrunddesspielraumsnach 1aAsylbLGisteineempirischesowieverfassungsrechtliche Prüfung dieser Norm sinnvoll. Zu Nummer 3 WährendfürleistungsberechtigteKinder,JugendlicheundjungeErwachsene nach 2AsylbLGnacheinerBezugsdauervon48Monatennachgeltender RechtslagedasSGBXIIanzuwendenistunddiesedaherbereitsderzeiteinen AnspruchaufLeistungenfürBildungundTeilhabenach 34SGBXIIbesitzen,isteinsolcherAnspruchfürLeistungsberechtigtenach 3AsylbLGbislang nicht vorgesehen. ObundinwieweitleistungsberechtigteKinder,JugendlicheundjungeErwachsenenach 3AsylbLGBildungs-undTeilhabeleistungenals sonstigeleistungen unteranwendungvon 6Absatz1AsylbLG zurdeckungbesondererbedürfnissevonkindern erhaltenkönnen,istfraglichundwirdregional sehrunterschiedlichpraktiziert,dadieleistungsgewährungdem Ermessen [ ]derfürdieentscheidungzuständigenbehörde [obliegt] (Antwortdes ParlamentarischenStaatssekretärsbeiderBundesministerinfürArbeitundSozialesHans-JoachimFuchtelvom3.Juni2011aufdieSchriftlicheFrage69, Bundestagsdrucksache17/6164,S.69).AuchderBerichtdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales (Ausschussdrucksache17(11)715desAusschussesfürArbeitundSoziales)bestätigtdieuneinheitlicheGewährungspraxisvonLeistungenfürBildungundTeilhabeanLeistungsberechtigtenach 3 AsylbLG. ImSinneeinerGleichbehandlungvonKindernundJugendlichen,dieteilweise indenselbeneinrichtungenuntergebrachtsindoderdieselbenschulenbesuchen,isteineumgehendegesetzlicheregelungbzw.einevorabregelunggeboten.anderenfallserfolgteineausgrenzungeinergruppevonkindernundjugendlichenz.b.beidermittagsverpflegunginschulenundkitassowieder soziokulturellenteilhabe,dieauchmitderun-kinderrechtskonventionnicht vereinbarist (sieheantragderspd-bundestagsfraktion Ausgrenzungstoppen AlleKinder,JugendlichenundjungenErwachsenenimLeistungsbezugdes AsylbewerberleistungsgesetzesindasBildungs-undTeilhabepaketeinbeziehen auf Bundestagsdrucksache 17/6455).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AuchdasBundesverfassungsgerichtfordertinseinemUrteilvom18.Juli2012 ausdrücklicheinenrechtsanspruchaufdiebedarfefürbildungundteilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein (Rn. 122). Zu Nummer 4 DurchdieÄnderungwirdfürdieEmpfängerinnenundEmpfängervonLeistungennachdemAsylbewerberleistungsgesetzeineangemesseneGesundheitsversorgunggewährleistet.Gleichzeitigwerdenaufwändigeundkostenintensive ParallelstrukturenfürdieGesundheitsversorgungdurchdieKrankenkasseneinerseitssowieKommunenundLändernandererseitsabgebaut.Fernerwirddie Einheitlich-undWirtschaftlichkeitderGesundheitsversorgungerhöht,indem fürdiesepersonengruppenunmehrversorgungspflichtindergesetzlichen Krankenversicherungbesteht.GleichzeitigsollfürdieBetroffenenmitderBetreuungdurcheineKrankenkasseundderAushändigungeinesKrankenversicherungsdokumentsdieVerbesserungderQualitätderGesundheitsversorgungdurchEinbindungindasbestehendeprofessionelleVersorgungssystem der Krankenkassen und ein größeres Maß an Normalität ermöglicht werden. Artikel20derRichtlinie2003/9/EGdesRatesvom27.Januar2003zurFestlegungvonMindestnormenfürdieAufnahmevonAsylbewerberinnenundAsylbewerbernindenMitgliedstaatenverpflichtetdazu,dafürSorgezutragen, dasspersonen,diefolter,vergewaltigungoderandereschweregewalttaten erlittenhaben,imbedarfsfalldiebehandlungerhalten,diefürschäden,welche ihnendurchdiegenanntenhandlungenzugefügtwurden,erforderlichist. Die hiernachgebotenepsychotherapeutischebehandlungistbislangdurchdieleistungennachden 3,4und6AsylbLGnichtausreichendumgesetzt (ausführlicher Dr. Frank Schreiber, in: ZESAR 2010, S. 107 bis 112). DieangemesseneBerücksichtigungderBelangevonMenschenmitBehinderung entspricht der UN-Behindertenrechtskonvention. DieLeistungsberechtigtenerhalteneinalternativesunmittelbargültigesKrankenversicherungsdokument,daderzeittechnischdieEinrichtungeinesdifferenziertenLeistungsumfangsmitderbisherigenKrankenversicherungskarte nichtmöglichist.sobalddiesjedochdurchdieeinführungdergesundheitskarteumsetzbarist,erhaltendiesegesundheitskartenauchallenachdemasylbewerberleistungsgesetzleistungsberechtigten.durchdiemöglichkeitderleistungseinschränkungwirdsichergestellt,dasspersonenimasylbewerberleistungsgesetzgegenübergesetzlichkrankenversichertengleichgestelltsind,die miteinembetraginhöhevonbeitragsanteilenfürzweimonateimrückstand sindundtrotzmahnungnichtzahlen,undsomitnureineneingeschränkten Leistungsanspruchbesitzen ( 16Absatz3aSGBV).DiebesondereBerücksichtigungkinderspezifischerBelangedurchuneingeschränktemedizinische VersorgungträgtdenErfordernissenderUN-KinderrechtskonventionRechnung.DieRegelungderKostenerstattungallerAufwendungeneinschließlich einerverwaltungskostenpauschaledurchdieträgerdesasylbewerberleistungsgesetzesstelltsicher,dassdenkrankenkassenkeinezusätzlichenkosten entstehen.damitbundesländer,diebereitsfreiwilligeinekrankenbehandlung imrahmendes 264Absatz1SGBVfürLeistungsberechtigtenachdem AsylbLGermöglichen,dieseauchweiterhinüberdiebisherigenVertragspartner aufrechterhalten können, ist die Regelung entsprechend auszugestalten. Zu Nummer 5 DasAsylbewerberleistungsgesetzwurdeimJahr1993fürAsylsuchendeund Geduldetegeschaffen.DieseinerzeitgegenüberdemdamaligenBundessozialhilfegesetzgeringerenLeistungenwurdendamitgerechtfertigt,dassdieBetroffenendiegeringerenLeistungennurfüreinenvorübergehendenZeitraumer-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11674 hielten (Bundestagsdrucksache12/4451,S.6).DerKreisderLeistungsberechtigtenistzwischenzeitigaufInhaberverschiedenerAufenthaltserlaubnisseerweitertworden (vgl.imdetail 1Absatz1Nummer3AsylbLG).Diehier vorgeschlagenestreichungistinsbesonderefürinhabereineraufenthaltserlaubnisaushumanitärengründennach 25Absatz5AufenthGvonBedeutung. 25Absatz5AufenthGwurdeseitdemJahr2005aufrund48000Personenangewandt.BeiihnenkannnichtvoneinemnurvorübergehendenAufenthaltausgegangenwerden.IhrAufenthaltsstatushatsichvielmehrverfestigt. DiesePersonengruppeerhältdieAufenthaltserlaubnisinsbesondereausdem Grund,dasssielängerals18Monategeduldetwarundabsehbarist,dassdas Ausreisehindernis auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden wird. Zu Nummer 6 DieUnterbringunginGemeinschaftsunterkünftenunddasSachleistungsprinzip bringenfürdiebetroffenenerheblicheeinschränkungenmitsich.inderersten PhaseihrerAufnahmeistdieAnwendungdieserInstrumentevertretbar.SieerleichterndenVerwaltungsprozessvorOrt.DasgiltinsbesonderefürdieUnterbringunginGemeinschaftsunterkünftenvordemHintergrund,dassdieBetroffenen später länderübergreifend umverteilt werden. Zu Nummer 7 Zu den Buchstaben a und b DielängerfristigeVersorgungmitSachleistungensowiedieUnterbringungin Gemeinschaftsunterkünftenwirdüberwiegendalsentmündigendempfunden. AußerdemstehtsieindividuellenBedürfnissen,etwanachkultur-oderreligionsspezifischerErnährung,vielfachentgegen.FürdieUnterbringunggiltim Übrigen,dassdieUnterbringunginWohnungenfürdieKostenträger,alsodie Kommunen,günstigerseinkann.InbegründetenAusnahmefällensolleineUnterbringunginGemeinschaftsunterkünftendennochweitermöglichsein.Das giltinsbesonderefürkommunen,indeneneskeinausreichendesangebotan WohnungengibtoderdiemiteinerplötzlichansteigendenZahlvonAsylbewerberinnen und Asylbewerbern konfrontiert sind. Zu Nummer 8 DiesozialrechtlicheSonderbehandlungistnurgerechtfertigt,wennsieaufeinenvorübergehendenZeitraumbeschränktist.DeshalbwardieBezugsdauer beieinführungdesasylbewerberleistungsgesetzindemjahr1993fürasylbewerberaufzwölfmonatebeschränkt (vgl.bgbl.is.1074, 2Absatz1Nummer 1 AsylbLG a. F.). Zu diesem Ansatz soll zurückgekehrt werden. DabeiwirdentgegenderbisherigenFassungvon 2Absatz1AsylbLGnicht aufdiedauerdesleistungsbezugesnachdemasylbewerberleistungsgesetz, sondernaufdiedauerdesaufenthaltsabgestellt.durchdasbisherigeabstellenaufdiedauerdesleistungsbezugeskönnenbetroffene,diezwischenzeitlicheinenaufenthaltstitelerhalten,anschließendaberzurückindieduldung fallen,auchnachlängeremaufenthaltwiederleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetzerhalten.deraufenthaltineineraufnahmeeinrichtung nach 47AsylVfGwirdindiezwölfMonatewährendeBezugsdauereingerechnet. DasgleichzeitigeEndedesLeistungsbezugsvonKindernmitdemihrerEltern bzw.sorgeberechtigtenpersonenunabhängigvomalterderkinderentspricht der UN-Kinderrechtskonvention.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe a AbweichendvonderZuordnungvonLeistungsempfängerinnenundLeistungsempfängernaufdasSGBIIeinerseitsunddasSGBXIIandererseits,diesichan demkriteriumbemisst,obunterdenüblichenbedingungendesallgemeinen ArbeitsmarkteseineErwerbstätigkeitvonmindestensdreiStundentäglichausgeübtwerdenkann,sollsichderÜbergangvonPersonenausdemAsylbLGin dassgbiioderdassgbxiiausschließlichandemfaktischenarbeitsmarktzugangorientieren.derkreisderanspruchsberechtigtenpersonennachdem DrittenKapiteldesSGBXII (HilfezumLebensunterhalt)istentsprechendauf Personen,diezwölfMonateLeistungennachdemAsylbLGbezogenhabenund keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, zu erweitern. Zu Buchstabe b FürdieBetroffenenisteseineFragevonMündigkeitundSelbständigkeit,ihren LebensunterhaltdurcheigenständigeArbeitsichernzukönnen.GrundvoraussetzunghierfüristjedochdieErteilungeinerErlaubniszurAusübungeinerBeschäftigung.Klarstellendseidaraufhingewiesen,dassdiesunterBeachtungder üblichenarbeitsgenehmigungsrechtlichenvoraussetzungen,insbesondereder Prüfungnach 39AufenthG,erfolgensoll.FürdieTrägerderSozialleistungen isteszudemeinefinanzielleentlastung,wenndiebetroffenenkeineleistungennachdemsgbxiiodernurnochergänzendeleistungennachdemsgbii in Anspruch nehmen müssen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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