Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes durch eine transparente Bemessung der Regelsätze und eine Förderung der Teilhabe von Kindern umsetzen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, Elke Ferner, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Christel Humme, Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Caren Marks, Katja Mast, Thomas Oppermann, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Swen Schulz (Spandau), Dagmar Ziegler, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes durch eine transparente Bemessung der Regelsätze und eine Förderung der Teilhabe von Kindern umsetzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DerDeutscheBundestagbedauert,dassdieBundesregierungdieZeitseitdem Bundesverfassungsgerichtsurteilvom9.Februar2010zurRegelsatzbemessung hatverstreichenlassen,ohnediefraktionendesdeutschenbundestagesanden PlanungenzurUmsetzungdesUrteilszubeteiligen.Dernunmehrvorgelegte GesetzentwurfderBundesregierung (Bundesratsdrucksache661/10)bleibtin zentralenpunktenhinterverfassungsrechtlichundsozialpolitischnotwendigen Lösungen zurück: DieRegelbedarfewerdennichttransparentundineinemmethodischschlüssigenVerfahrenermittelt.Esistdeshalbzweifelhaft,obdurchdieReformtatsächlich ein menschenwürdiges Existenzminimum sichergestellt wird. DerzunehmendgeringereAbstandzwischenNiedrigeinkommenundden LeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendewirdnichtdurchdieEinführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns gelöst. DieVorgabedesBundesverfassungsgerichts,dassfürKinderundJugendlicheeinaltersspezifischerBedarfunterBerücksichtigungderPersönlichkeitsentfaltungermitteltwerdenmuss,wirdnichtalsChancebegriffen,allen KindernundJugendlichengleicheChancenaufbesteBildungzuermöglichenunddieBildungsinfrastrukturinDeutschlandentscheidendzuverbessern. A. Ermittlung und Bemessung der Regelsätze DasBundesverfassungsgerichtverlangtfürdieErmittlungderRegelsätzeund RegelbedarfeeintransparentesundsachgerechtesVerfahren,schlüssigeBerechnungsverfahren,realitätsgerechteundnachvollziehbareLeistungen.DerGesetzentwurf der Bundesregierung erfüllt diese Vorgaben nur unzureichend.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Festlegung der Referenzhaushalte a)einpersonenhaushalte und Familienhaushalte NachArtikel1 2desGesetzentwurfsderBundesregierungwerdenfürdie RegelbedarfedieVerbrauchsausgabenvonEinpersonenhaushaltensowievon PaarhaushaltenmiteinemKindzuGrundegelegt.DieEntscheidung,fürdie ErmittlungvonKinderbedarfenaufPaarhaushaltemiteinemKindstattauf HaushaltevonAlleinerziehendenmiteinemKindabzustellen,wirdunterstützt, dadieeinkommens-undlebenssituationvonalleinerziehendendazuführen würde, dass die Bedarfe von Kindern nicht angemessen berücksichtigt werden. DerDeutscheBundestagsiehtallerdingsdieEntscheidungkritisch,nichtauch diebedarfeweiterererwachsenerpersonenineinerbedarfsgemeinschaftkonkretzuermitteln,sondernsieweiterhinvomeckregelsatzbzw.vonderbedarfsstufe1abzuleiten.auchdiesebedarfekönntenanhandderverbrauchsausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind bestimmt werden. b)größe der Referenzgruppe BeidemStatistikmodellistzurErmittlungdessoziokulturellenExistenzminimumsentscheidend,wasunterdemBegriffder untereneinkommensgruppen ( 28Absatz3Satz3desZwölftenBuchesSozialgesetzbuch SGBXII)zuverstehenist.DiebisherigeRegelsatzverordnung (RSV)hatdenReferenzeinkommensbereichwiefolgtkonkretisiert: ZuGrundezulegensinddieVerbrauchsausgabenderuntersten20vomHundertdernachihremNettoeinkommengeschichtetenHaushaltederEinkommens-undVerbrauchsstichprobenachHerausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe. ( 2 Absatz 3 RSV). Artikel1 4desGesetzentwurfssiehtnunmehrvor,dasszurAbgrenzungder untereneinkommensschichtenbeifamilienhaushaltenweiterhindieunteren 20Prozent,beiEinpersonenhaushaltenjedochnurnochdieuntersten15Prozent derhaushaltealsreferenzherangezogenwerden.einebegründungfürdas unterschiedlichevorgehenwirdnichtgegeben.inderbegründungzuartikel3 Nummer6 (Änderungu.a.des 28SGBXII)findetsichnurderlapidare Hinweis,dassderAnteilderHaushaltesozubemessensei, dassdiefürdie statistischenauswertungenimrahmeneinersonderauswertunghinreichende Fallzahlgewährleistetwird. DasBundesverfassungsgerichtfordertfür AbweichungenvondergewähltenMethodeeinesachlicheRechtfertigung (Absätze139 und 171). DurchdieBerücksichtigungeinesgeringerenAnteilsdernachderHöhedesEinkommensgeschichtetenHaushaltealsReferenzmaßstabwirddieGrundlagefür dieberechnungdesregelbedarfswillkürlichherabgesetzt,sodasssichschon deshalbeingeringererregelbedarffüreinpersonenhaushalteergibt.dasmaximaleinkommenderausgewiesenenunteren15prozentbeträgtaufdergrundlagedereinkommens-undverbrauchsstichprobe (EVS) Euro, währendbeiderevs2003 unterberücksichtigungderuntersten20prozent der Grenzwert mit 940 Euro deutlich höher lag. c)bereinigung der Referenzgruppe NebenderBestimmungderPerzentileistentscheidend,welchePersonenbeiden Referenzhaushaltenherausgerechnetwerden.ZurVermeidungvonZirkelschlüssenmüsstendieHaushaltewegfallen,diebedürftigkeitsorientierteLeistungen zursicherungdesexistenzminimumserhalten,dasonstdiezubestimmenden RegelbedarfeaufderGrundlagederVerbrauchsausgabenvonRegelleistungsempfängernermitteltwürden.ImRahmenderRegelsatzverordnungdesJahres 2004sinddieHaushalteausgeklammertworden,dieihrenLebensunterhalt überwiegendausleistungendersozialhilfebestrittenhaben.dabeistelltedie Sozialhilfe damals das unterste Sicherungssystem dar.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3648 NachArtikel1 3desvorgelegtenGesetzentwurfswerdennurdieHaushalte ausgeklammert,dieausschließlichexistenzsicherndeleistungennachdem SGBIIoderdemSGBXIIbezogenhabenoderunzureichendeSozialversicherungsleistungendurchLeistungennachdemSGBIIoderdemSGBXII ergänzenmussten.sämtlichepersonenjedoch,dieihrunzureichendeserwerbseinkommenmittransferleistungenaufstocken,bleibenindergruppederreferenzhaushalte. d) Berücksichtigung der Dunkelziffer verschämter Armut DasBundesverfassungsgerichthateindeutigformuliert,dasseswegenunzureichenderDatenseinerzeitvertretbarwar,dasAusmaßder verschämtenarmut (alsovonpersonen,dieansprücheaufleistungennachdemsgbiioderdem SGBXIInichtrealisieren)zuschätzen.GleichzeitigheißtesfürdieZukunft: DerGesetzgeberbleibtfreilichentsprechendseinerPflichtzurFortentwicklungseinesBedarfsermittlungssystemsverpflichtet,beiderAuswertungkünftigerEinkommens-undVerbrauchsstichprobendaraufzuachten,dassHaushalte, derennettoeinkommenunterdemniveauderleistungennachdemsozialgesetzbuchzweitesbuchunddemsozialgesetzbuchzwölftesbuchinklusiveder LeistungenfürUnterkunftundHeizungliegt,ausderReferenzgruppeausgeschieden werden. (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9. Februar 2010, Absatz 169). DiesgeschiehtmitdemvorgelegtenGesetzentwurfausdrücklichnicht imgegenteil:inderbegründungzuartikel1 2bis4wirdlapidarbehauptet,es gäbekeineempirischenbelegefüreine nennenswertegrößenordnungdieses Phänomens. 2. Bestimmung der Regelbedarfsstufen und Ermittlung von Kinderbedarfen BeidenRegelbedarfsstufenfürKinderistgrundsätzlichzubegrüßen,dassdie zum1.juli2009neugeschaffenealtersstufevon6-bis13-jährigenkindernbeibehaltenwird.allerdingsfehltjeglicheerläuterung,obaucheineeinteilungin anderealtersstufengeprüftwordenist;hierwirdinderbegründungzuartikel1 8schlichtdaraufverwiesen,dassdieseEinteilungdemgeltendenRechtentspricht. ImKernistzukritisieren,dasskeineAnstrengungenzurFeststellungdertatsächlichenBedarfevonKindernunternommenwurden.Stattdessenerfolgtdie FestsetzungvonKinderbedarfenausschließlichimRahmendesStatistikmodells,wodurchdasKonsumverhaltenderanderEVSbeteiligtenHaushalte abgebildetwird.wennalsohaushalteimniedrigeinkommensbereichwichtige BedarfeausfinanziellenGründennichtdeckenkönnen,sosinddieAusgaben fürdieentsprechendenverbrauchspositionenimdurchschnittzugeringbemessen.dasbundesverfassungsgerichthatzwardasstatistikmodellaufdergrundlagederevsalsgeeignetegrundlagebezeichnet,dochistdiebundesregierung aufgefordertgewesen,diesicherstellungderbedarfedurchergänzendestudien, insbesonderezurernährung,zurbildungundzurgesellschaftlichenteilhabe,zu gewährleisten. ZudemerfolgtdieAufteilungderVerbrauchsausgabenvonPaarhaushaltenmit einemkind (vgl.nummer1buchstabea)aufdaskindanhandeinesverteilungsschlüssels,derfürdiestudie KosteneinesKindes imauftragdesbundesministeriumsfürfamilie,senioren,frauenundjugend (BMFSFJ)aufder DatenbasisderEVS1998erstelltwordenist.InwieferndieVerteilungderHaushaltsausgabenaufErwachseneundKindertatsächlichnochrichtigist,oderob andereverfahrendietatsächlichenbedarfevonkindernbesserermittelnkönnten, ist nicht nachvollziehbar.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Festsetzung des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs a) Berücksichtigung von Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant MitdemvorgelegtenGesetzentwurfwirdvondenPrinzipiendesStatistikmodells,wonachMindeststandardsaufempirischerBasisfestgelegtwerden sollen,abgewichen,dabeidenentscheidungenüberdienichtanerkennungvon VerbrauchspositionenausderEVSElementeeinesWarenkorbansatzesübernommenwurden.DasBundesverfassungsgerichthatjedochfürnormativeEntscheidungen einen engen Rahmen gesetzt: DemStatistikmodellliegtbeiderBildungdesregelleistungsrelevantenVerbrauchsdieÜberlegungzugrunde,dassderindividuelleBedarfeinesHilfebedürftigenineinzelnenAusgabepositionenvomdurchschnittlichenVerbrauch abweichenkann,dergesamtbetragderregelleistungesaberermöglicht,einen überdurchschnittlichenbedarfineinerpositiondurcheinenunterdurchschnittlichenbedarfineineranderenauszugleichen.dergesetzgebermussdeshalbdie regelleistungsrelevantenausgabepositionenund-beträgesobestimmen,dass eininternerausgleichmöglichbleibt. (BVerfG,1BvL1/09vom9.Februar 2010, Absatz 172). DieseNichtberücksichtigungdarfnichtinderFormerfolgen,dassdieentsprechendenVerbrauchsausgabengenerellnichtberücksichtigtwerdenundeszueinergeringerenRegelleistungfürallekommt.EinederartigeVorgehensweise missachtetdasgrundprinzipdesstatistikmodells,dasdaraufberuht,dassindividuellunterschiedlichebedarfenurmittelsstatistischerdurchschnittswerteerfasstwerden;entsprechendwirddenleistungsberechtigtenmitderregelleistungeinbudgetzurverfügunggestellt,mitdemsienacheigenenbedürfnissen freihaushaltenkönnen (BVerfG,1BvL1/09vom9.Februar2010,Absätze172 und 205). DieBundesregierunghatdiesesPrinzipbeidenAufwendungenfürVerkehr (Abteilung07derEVS)methodischkorrektumgesetzt:DasiedenUnterhalteinesKraftfahrzeugesnichtüberdenRegelbedarfabgedecktsehenwill,hatsie nacheinersonderauswertungderevs2008nurdieaufwendungenfürverkehr berücksichtigt,dievonhaushaltenohneausgabenfürkraftstoffegetätigtwerden.aufdieseweisewerdennurhaushaltemittatsächlichenausgabenfürden öffentlichenpersonenverkehrundfürfahrrädererfasstunddiekostenfürdiese beidenpostenwirklichkeitsnaherabgebildet,alswennpauschaldieaufwendungenfürdienutzungeinespkwausderausgewertetenallgemeinenevsgestrichen worden wären. DieserschlüssigenMethodefolgtdieBundesregierungjedochnichtdurchgehend,wiedasBeispielderAusgabenfüralkoholischeGetränkeundTabakwaren zeigt.beimstreichendieserpostenwurdendiedurchschnittlichenausgaben allerhaushalteherausgerechnet,alsoauchderjenigen,diekeineausgabenfür TabakoderAlkoholhatten.StatistischkorrektwäreauchhiereineSonderauswertunggewesen.DasZielderAbsenkungderRegelbedarfehatteVorrang gegenüber einer korrekten Ermittlung. Auchanhandweiterer,teilszynischerBegründungenzurNichtberücksichtigung einzelnerverbrauchspositionen (sobeispielsweisederposition Chemische ReinigungvonKleidung oderzurherausrechnungvon14centfür motorbetriebenegartengeräte )wirddeutlich,dassdievermengungmitprinzipieneines normativen Warenkorbes den Ansatz und Sinn des Statistikmodells unterläuft. b)datenbasis der Verbrauchsausgaben NebenderAnerkennungvonVerbrauchspositionenalsregelbedarfsrelevantist dievaliditätundtransparenzderdatenbasisderevsentscheidend.sowohlin derbegründungzuartikel1 5und6alsauchindenzusätzlichvomBundes-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3648 ministeriumfürarbeitundsozialeszurverfügunggestelltenauswertungender EVS2008wirddeutlich,dassvieleVerbrauchspositionenaufeinerzugeringen Zahl von Angaben beruhen und teilweise nicht einmal ausgewiesen sind. DiesegeringeZahlanAngabenbeieinzelnenVerbrauchspositionenistnicht daraufzurückzuführen,dassdieseausgabennurvonwenigenhaushaltengetätigtwerden,sonderninsbesonderebeilanglebigengüternwiekühlschränken, WaschmaschinenundFahrrädernnurseltenanfallen.DieQuerschnittsperspektivederEVSkanndaherdiesePositionennichtadäquaterfassen,obwohlsiefür alle Haushalte von großer Bedeutung sind. DiezuGrundegelegtenstatistischenDatenzurErmittlungderKinderregelsätze beruheninweitenteilenaufstatistischunvalidendaten.soberuhennuretwa zweidritteldesregelsatzesfürkinderbisunter6jahreaufverbrauchsausgabenvonmehrals100haushalten,beikindernvon14bisunter18jahrensind es sogar nur rund 44 Prozent. 4.Zusätzliche Bedarfe DadieFunktiondesRegelbedarfsperDefinitiondarinbesteht,typischeund regelhaftanfallendebedarfeabzudecken,isteineregelungnotwendig,die besondere, unabweisbare Bedarfe abdeckt, wenn diese anfallen. DieRegelungzuArtikel2 21Absatz6,inderMehrbedarfefürerwerbsfähigeLeistungsberechtigtegeregeltsind,istunzureichend.Überdieinder ursprünglichenbegründungderhärtefallklauselhinausgenanntenanwendungsfälle (nichtverschreibungspflichtigearznei-/heilmittel,putz-/haushaltshilfefürrollstuhlfahrer,kostenzurwahrnehmungdesumgangsrechts) sindsämtlichelaufenden,unabweisbarenbedarfe,diebislangschlechthin nichterfasstodervonatypischemumfangsind,abzudecken.der 24SGBII istausklarstellungsgründenumeinenkatalogvonstandardsituationenzu ergänzen. ZubegrüßenistdieErgänzungvonArtikel2 24Absatz3undArtikel3 31 Absatz1:Dadie AnschaffungundReparaturenvonorthopädischenSchuhen,ReparaturenvontherapeutischenGerätenundAusrüstungensowiedie MietevontherapeutischenGeräten nichtbeiallenleistungsberechtigtenanfallen,istesrichtig,dieseleistungenausdemregelsatzzulösenundstattdessenaufantragzugewähren.allerdingsistderabschließendformulierte Katalog von zusätzlich zu erbringenden Leistungen zu eng definiert. 5.Fortschreibung der Regelbedarfe MitderhöchstrichterlichenEntscheidungistdiebisherigePraxis,dieRegelbedarfeindenJahren,indenenkeinekonkreteErmittlungaufderBasisderEVS erfolgt,mitderanpassungsratedesaktuellenrentenwerts ( 68SGBVI)fortzuschreiben,nichtmehrzulässig.StattdessenistderGesetzgeberaufgefordert, Vorkehrungenzutreffen,aufÄnderungenderwirtschaftlichenRahmenbedingungen,wiezumBeispielPreissteigerungenoderErhöhungenvonVerbrauchsteuern,zeitnahzureagieren,umzujederZeitdieErfüllungdesaktuellenBedarfs sicherzustellen (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9. Februar 2010, Absatz 140). HierzuwirdinArtikel3 28adesGesetzentwurfseinneuerFortschreibungsmechanismusentwickelt,derdiebundesdurchschnittlicheEntwicklungder PreiseallerregelsatzrelevantenGüterundDienstleistungenmiteinemAnteil von70prozentunddieentwicklungdernettolöhnemiteinemanteilvon 30Prozentberücksichtigt.DerMischindexbasiertaufderVeränderungsratedes Zeitraums,dermitdem1.JulidesVorjahresbeginntundmitdem30.Junides laufenden Jahres endet, gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitaum.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieseRegelungistnichtgeeignet:ZumeinenhatdieEntwicklungderdurchschnittlichenNettolöhnenursehrvermitteltEinflussaufdieEntwicklungdes PreisniveausderAusgabenfürdassoziokulturelleExistenzminimum.Der MischindexistalsoebensosachfremdwiedieverworfeneAnkoppelungandie Rentenanpassung.ZumanderenistdiegewählteVeränderungsratenichtgeeignet, aktuelle Preisentwicklungen zu berücksichtigen. AbzulehnenistauchdieFortschreibungderDatenderEVS2008mitdemvorgeschlagenenMischindex,umdieRegelbedarfenachArtikel1 8desGesetzentwurfszum1.Januar2011festzusetzen.DiefürdasJahr2008ermittelten Werte sind nicht korrekt fortgeschrieben worden. DieAbsicht,langfristigdiejährlicherhobeneLaufendeWirtschaftsrechnung desstatistischenbundesamtesalsbemessungsgrundlagederfortschreibung derregelbedarfeindenjahrenohneauswertungeinerevszuverwenden,wird unterstützt. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen EinemoderneKinder-undBildungspolitikistdaraufausgerichtet,allenKindern gleicherechteundleistungenzubieten,stattsonderregelungenzuschaffen. NimmtmandiesenAnspruchernst,somussvorallemdieInfrastrukturvorOrt anschulenundkindertagesstättenausgebautwerden,damitallenkindernund JugendlicheneinangemessenerunddiskriminierungsfreierZugangzuBildung, Betreuung und soziokultureller Teilhabe ermöglicht wird. Deshalbhatdieehemaligerot-grüneBundesregierungerfolgreichdenWegeingeschlagen,konsequentindenAusbauderBildungsinfrastrukturzuinvestieren. DerAnfangwurdegemachtmitdemGanztagsschulprogramm,fürdasderBund 4Mrd.EurozurVerfügunggestellthat.DieFortsetzungfanddieserParadigmenwechselindergroßenKoalitionderCDU/CSUundSPDmitdemAusbau derkindertagesbetreuungunddereinführungeinesrechtsanspruchsauf BetreuungfürKinderabeinemJahr.VonderamtierendenBundesregierunggibt esbisherkeineansätzezurunterstützungderbildungsinfrastruktur.das Bildungs-undTeilhabepaketbleibtaberohneeinebedeutendeInfrastrukturkomponente auf halbem Wege stehen und unvollendet. 1.Anspruchsberechtigter Personenkreis DervorliegendeGesetzentwurfreduziertdasProblemderfehlendengesellschaftlichenTeilhabeunzulässigaufKinderundJugendliche,dieinFamilien mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII leben. HinsichtlichdesanspruchsberechtigtenPersonenkreisesistesnichtakzeptabel, dassleistungennach 28 (Artikel2)und 34 (Artikel3)nurfürKinderinBedarfsgemeinschaftennachdemSGBIIbzw.demSGBXIIgewährtwerdensowiefürKinder,dieinHaushaltenleben,diedenKinderzuschlagerhalten.Auch weiterepersonenmitgeringemeinkommenmüssenindiegrundsicherungder Bildungsteilhabe und soziokultureller Teilhabe einbezogen werden. BeidenLeistungenzurDeckungdesBildungsbedarfs (Schulausflüge,Schulbedarfspaket,LernförderungundMittagsverpflegung),diein 28Absatz2bis6 (Artikel2)und 34Absatz2bis5 (Artikel3)geregeltwerden,isteszubegrüßen, dassdiesefürschülerinnenundschülergeschaffenwerden,diedas25.lebensjahrnochnichtvollendethaben.demgegenübersollendieneugeschaffenen Leistungenfürdie TeilhabeamsozialenundkulturellenLeben ( 28Absatz6 Artikel2 und 34Absatz6 Artikel3 nurfürkinderundjugendlichebis zumvollendeten18.lebensjahrgelten.diesegeringerealtersgrenzeistnicht nachvollziehbar und nicht sachgerecht.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Umfang der Leistungen DieLeistungenfürBildungundTeilhabewerdenin 28 (Artikel2)und 34 (Artikel 3) abschließend definiert. a)aufwendungenfürkita-undschulausflüge (Artikel2 28Absatz2undArtikel 3 34 Absatz 2) DieÜbernahmederKostenauchfüreintägigeKita-oderSchulausflügeisteine sinnvolle und notwendige Regelung. b)ausstattungmitpersönlichemschulbedarf (Artikel2 28Absatz3undArtikel 3 34 Absatz 3) DieseLeistungistals Schulstarterpaket bereitsinderletztenlegislaturperiodegeschaffenworden.durchdieneuregelungsolleskünftiginhöhevon 70Eurozum1.AugustundinHöhevon30Eurozum1.Februareinesjeden Schuljahresausgezahltwerden.DieseAufteilungkannsinnvollsein,damitauch zumschulhalbjahrfinanziellemittelzurverfügungstehen.allerdingsistder Wert von insgesamt 100 Euro weiterhin nicht empirisch ermittelt. c) Lernförderung (Artikel 2 28 Absatz 4 und Artikel 3 34 Absatz 4) DieschulischenAngebotesollendurcheineaußerschulischeLernförderungergänztwerden,wenndiesenotwendigerscheint,umdie wesentlichenlernziele zuerreichen.dieinderbegründungvorgenommeneprioritätderschulischen Angebotewirdausdrücklichunterstützt.FallseineunterstützendeLernförderungaußerhalbderSchulenotwendigseinsollte,sollteauchhierzumindesteine schulnahe Struktur genutzt werden. DassnurdieVersetzungals wesentlicheslernziel indergesetzesbegründung definiertwird,istnichtausreichend:hierwirdsowohleineförderungfürdas ErreicheneinerhöherenSchulformausgeschlossenalsaucheinAngebotverweigert,wenneineVersetzungabsehbarnichterfolgenwirdoderdiePrognose desfördererfolgsnegativist.dergrundsätzlicheausschlussvonderlernförderungvonschülerinnenundschülernmitunentschuldigtenfehltagenoderbei denenkeineverhaltensänderungerwartetwird,istwederbildungs-nochsozialpolitisch nachvollziehbar. d)berücksichtigungeinergemeinschaftlichenmittagsverpflegunginschulen undkindertageseinrichtungen (Artikel2 28Absatz5undArtikel3 34 Absatz 5) DieBerücksichtigungeinesMehrbedarfsbeiKindern,dieaneineminschulischerVerantwortungorganisiertenMittagessenteilnehmen,istinihrerZielstellungzuunterstützen.AllerdingsgreiftdieseRegelungzukurz,dasienurauf die Teilhabe an einer bestehenden Struktur abstellt. e)teilhabeamsozialenundkulturellenleben (Artikel2 28Absatz6undArtikel 3 34 Absatz 6) FürdieDeckungvonBedarfenzurTeilhabeamsozialenundkulturellenLeben sollenprokindoderjugendlichem10euromonatlichzurverfügunggestellt werden.diehiergefundeneregelungistuntermehrerengesichtspunktenproblematisch:diehöhediesesbetragesistnichtnachvollziehbarbegründet.die Regelungistnichthinreichendflexibel,dabeispielweisewedereineSportausrüstungnocheinMusikinstrumentabgerechnetwerdenkann.DasGleichegilt fürdiedeckungerforderlicherfahrtkosten,diefüreinetatsächlichenutzung entsprechender Angebote oft entscheidend ist. ImErgebnisdürftedasTeilhabepaketdaherweitausselteneralsgeboteninAnspruch genommen werden.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Erbringung und Abrechnung der Leistungen NachdemGesetzentwurfsollendieLeistungennach 28Absatz2Satz1Nummer1undnachdenAbsätzen5und6 (Artikel2)bzw.nach 34Absatz2Satz1 Nummer1undnachdenAbsätzen5und6 (Artikel3)inFormvonpersonalisiertenGutscheinenoderdurchKostenübernahmeerklärungenerfolgen.DieAbrechnungsollüberdieAgenturfürArbeiterfolgen.ImRahmendesSGBII schließtdieagenturfürarbeitvereinbarungenmitleistungsanbietern,umden KreisderjenigenAnbieterfestzulegen,dieGutscheineeinlösenundabrechnen können.mitderkostenübernahmeerklärungnach 30a (Artikel2)bzw. 34a Absatz2 (Artikel3)könnenLeistungendurchdieAgenturfürArbeitoderden Sozialhilfeträger auch direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet werden. KindernundJugendlichen,dievonSozialleistungenleben,denZugangzur soziokulturellenteilhabemittelseinesgutscheinsystemszueröffnen,istaus mehrerengründenproblematisch.einsolchesgutscheinsystemhatdiskriminierendewirkung,schränktdieelternautonomieeinundzeugtvonmisstrauen gegenübereltern.diebetroffenenmüssensichalsbedürftigzuerkennengeben, wennsiegutscheineeinlösenwollen.diesehohenhemmschwellenwerdendie TeilhabechancenvonKindernundJugendlichennichtverbessern,sondern möglicherweisesogarverschlechtern.darüberhinausführteinpersonalisiertes GutscheinsystemzueinemdeutlichhöherenBürokratieaufwandundzuzusätzlichenKostenbeidenJobcenternsowiebeidenTrägern,dieentsprechende VereinbarungenmitdenJobcenternzurErbringungvonTeilhabeangeboten schließen sollen. DurchdiesevorgesehenenRegelungenwerdendiebestehendenKompetenzen derkommunalengebietskörperschaftenimbereichderkinder-undjugendhilfe nicht ausreichend genutzt. C.Weitere arbeitsmarktpolitische Regelungen 1. Schaffung eines gesetzlichen Mindestlohns MitdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsunddessenBezugnahmeauf Artikel1desGrundgesetzes (SchutzderMenschenwürde)istdasLohnabstandsgebothinfällig.NichtdasExistenzminimummussunterdenunterstenLöhnen liegen,sonderndieunterstenlöhnemüssenüberdemexistenzminimumliegen. ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer,dievollzeitnaherwerbstätigsind,müsseneinNettoarbeitsentgelterzielen,mitdemsieverlässlichoberhalbder Schwelle der bedürftigkeitsorientierten Leistungen nach dem SGB II liegen. EinallgemeinergesetzlicherMindestlohn,dereinen Sozialleistungsabstand schafft,stelltnichtnureinenbeitragzurgesellschaftlichenanerkennungvon Arbeitdar,sondernistauchnotwendig,damitsichUnternehmenihreNiedriglohnbeschäftigungnichtdurchdieöffentlicheHandfinanzierenlassen.Ein MindestlohnverhindertBedürftigkeitundistaucheinBeitragzurGegenfinanzierung der Leistungen nach dem SGB II. DieBedeutungeinesgesetzlichenMindestlohnssteigtangesichtsderAufhebungderArbeitsbeschränkungenfürdieAngehörigenderStaaten,dieam 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, zum 1. Mai NebenderEinführungvonflächendeckendenMindestlöhnenmüssendieMittel fürdieaktivearbeitsmarktpolitikaufhohemniveaufortgeschriebenwerden, anstattsiezukürzen.besondersbenachteiligtegruppenamarbeitsmarktwie z.b.alleinerziehende,frauen,migrantinnen/migrantenundälterearbeitnehmerinnen/arbeitnehmermüssenbesondersintensivbetreut,qualifiziertundvermittelt werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ Regelungen im Bereich des SGB II DerGesetzentwurfderBundesregierungenthältweitereRegelungen,dienicht imzusammenhangmitderumsetzungdesurteilsdesbundesverfassungsgerichtsstehen.diessindinsbesonderediesogenanntesatzungsregelungzur PauschalierungvonWohnkosten,ÄnderungenbeiderHinzuverdienstregelung unddieausweitungdersanktionsregelungenbeipflichtverletzungenderleistungsempfängerinnenundleistungsempfänger.dieseregelungensind unabhängigvondermöglicheneinzelnensinnhaftigkeit vomgesetzentwurf abzutrennen,dasiezurumsetzungdesurteilsnichtnotwendigsindundeine angemessene Beratung nicht möglich ist. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf: A. Ermittlung und Bemessung der Regelsätze UmeinekorrekteundverfassungsgemäßeBemessungderRegelsätzezuerreichen, sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 1.Festlegung der Referenzhaushalte a) Beibehaltung der Größe der Referenzhaushalte BeiderFestsetzungderReferenzhaushalteistsowohlfürEinpersonenhaushalte alsauchfamilienhaushaltedasunterstequintilzurbestimmungderreferenzhaushaltezuverwenden.dabeisinddieuntersten20prozentdernachderhöhe deseinkommensgeschichtetenhaushalteerstdannzubilden,nachdemdie nichtzuberücksichtigendenhaushalteausdergesamtstichprobeherausgerechnetwordensind.diesemethodehatauchdiekonferenzderoberstenlandessozialbehörden (KOLS)indemBericht AnforderungenandieNeubemessung derregelleistungen/regelsätzenachsgbii/sgbxii vom29.juni2010als einzig angemessenes Verfahren dargestellt. b)bereinigung der Referenzgruppe NichtzuberücksichtigensindHaushalte,dieinderEVS2008angegebenhaben, vonleistungennachdemsgbiibzw.demsgbxiizuleben.diesehaushalte sindausderstichprobeherauszurechnen,bevordieverbleibendenhaushalte nachquintilengeschichtetwerden.dasbundesministeriumfürarbeitund SozialeshatdasStatistischeBundesamtzubeauftragen,entsprechendesDatenmaterial zur Verfügung zu stellen. c) Berücksichtigung der Dunkelziffer verschämter Armut Haushalte,diekeinbedarfsdeckendesEinkommenerzielenundtrotzdemaus UnkenntnisoderSchamdaraufverzichten,LeistungennachdemSGBIIoder demsgbxiizubeantragen,sindverlässlichausderstichprobeauszuschließen, umzirkelschlüssezuvermeiden.hierfürmussdasbundesministeriumfür ArbeitundSozialesunverzüglichdasentsprechendeDatenmaterialdurchdas Statistische Bundesamt aufbereiten lassen. 2. Bestimmung der Regelbedarfsstufen und Ermittlung von Kinderbedarfen DieEVSistderzeitnichtgeeignet,umdieBedarfevonKindernrealitätsnahabzubilden.DaallerdingskeineandereDatenbasiszurVerfügungsteht,istunverzüglicheinExpertenkreiseinzusetzen,deranhandderDatenderEVS2008 überprüft,obdieverteilungderausgabenauferwachseneundkinderimhaushaltaufderbasisderstudie KosteneinesKindes inderbisherigenformmöglichist.zusätzlichsollervorschlägefürdieermittlungrealitätsnaherkinderregelbedarfespätestensabderevs2013vorlegen.diezusammensetzungunddie

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AufgabendiesesExpertenkreisessindgesetzlichimRegelbedarfs-Ermittlungsgesetz zu verankern. Umzuüberprüfen,obmitdenimRahmendesStatistikmodellsermitteltenVerbrauchsausgabeneineBedarfsdeckungmöglichist,sindfürzukünftigeRegelsatzbemessungenzusätzlichergänzendequalitativeStudiendurchzuführen. DarüberhinausmüssenbereitsjetztdieermitteltenRegelbedarfeeinerPlausibilitätskontrolleunterworfenwerden,dieinsbesondereindenBereichenErnährung, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe Mindeststandards definieren. 3. Festsetzung des regelsatzrelevanten Verbrauchs Beieinem reinen StatistikmodellwürdensichdienormativenEntscheidungen aufdiemethodeunddieabgrenzungdesunterenreferenzeinkommensbereichesreduzieren,währenddieverbrauchsausgabeninvollemumfanganerkannt würden.allerdingsräumtdasbundesverfassungsgerichteinenentscheidungsspielraumein.dienichtberücksichtigungmussdannallerdingsineinem methodischschlüssigenverfahrentransparenterfolgen.dazusinddienichtzu berücksichtigendenausgabepositionenimgesetzestextzudefinierenunddie ReferenzgruppemussumdieHaushaltebereinigtwerden,dieAusgabenbeiausgeschlossenenAusgabepositionengetätigthaben.DasBundesministeriumfür ArbeitundSozialesistgehalten,unverzüglichderartbereinigtesDatenmaterial beimstatistischenbundesamtabzufragen.hiernachhateinesorgfältigeprüfungdarüberstattzufinden,obundggf.welcheausgabepositionenalsnicht regelsatzrelevant erachtet werden. AlsReferenzgruppesindaufjedenFalldieReferenzhaushaltezuverwenden,die keineausgabenfürtabakwarentätigen (74,3ProzentallerHaushaltederEVS 2008).DabeisinddieAusgabenfürAlkoholebensonichtzuberücksichtigen wiedieaufwendungenfürlanglebigegebrauchsgüter,daletzterenichtmehr über den Regelbedarf abgedeckt werden sollen. 4.Zusätzliche Bedarfe EssindnachderhöchstrichterlichenRechtsprechungdielaufenden,unabweisbarenBedarfe,diebislangschlechthinnichterfasstodervonatypischem Umfangsind,abzudecken.Der 24SGBIIistausKlarstellungsgründenumeinenKatalogvonStandardsituationenzuergänzen;dieseRegelungistauchfür den 28 SGB XII zu übernehmen. DerLeistungskatalogfürzusätzlicheBedarfein 24Absatz3 (Artikel2)und 31Absatz1 (Artikel3)istzuergänzenumBrillenundsonstigeSehhilfensowie verschreibungspflichtige Verhütungsmittel. ZurExistenzsicherungnotwendigelanglebigeGebrauchsgüter,z.B. weiße Ware,sindaufAntragzugewähren,sodassdiedurchschnittlichanfallenden Verbrauchsausgaben bei der Ermittlung der Regelbedarfe auszuschließen sind. 5.Fortschreibung der Regelbedarfe ZurFortschreibungderRegelbedarfeistnurdiePreisentwicklungderregelbedarfsrelevantenGüterundDienstleistungenheranzuziehen (Preisindex).Die vorgeseheneveränderungsratemitdenin 28aAbsatz2 (Artikel3)genannten Bemessungsgrundlagenistnichtgeeignet,umaktuellePreisentwicklungenabzubilden; hier ist ein anderer Fortschreibungsmechanismus notwendig. 6. Folgewirkung auf das Asylbewerberleistungsgesetz DieErmittlungundBemessungderLeistungendesAsylbewerberleistungsgesetzesmussineinemfolgendenGesetzesvorhabenebenfallsandieverfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3648 B. Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ZurSicherungeinerbundesweitvergleichbarenGrundsicherungfürBildung, BetreuungundsoziokulturelleTeilhabeisteinegemeinsameundnachhaltige AnstrengungvonBund,LändernundKommunenerforderlich.EinbedarfsgerechterAusbauderBildungs-undBetreuungsinfrastrukturenkannsinnvoll dahernurineinemnationalenbildungspaktverwirklichtwerden,indemunverzüglichverbindlichevereinbarungenzudessenumsetzungbiszumjahr2020 zu treffen sind. Wichtig sind dabei unter anderem verbindliche Vereinbarungen fürdenflächendeckendenausbauvonganztagsangebotenderfrühkindlichen Bildung und Betreuung für ein- bis sechsjährige Kinder, für den flächendeckenden Ausbau von Ganztagsschulen, füreinebesserepersonal-undsachausstattungvoninklusivenkindertageseinrichtungen und Schulen, für die flächendeckende Schulsozialarbeit an allen Schulen, für die schrittweise Einführung gebührenfreier Betreuungsangebote, fürdieschaffungeinesinklusivenbildungssystems,eineschrittweiseabschaffungderförderschulensowiedieausreichendedeckungdesförderpädagogischen Bedarfes in den Regelschulen, füreinkostenloseswarmesmittagessenankindertageseinrichtungenund Schulen, für Lernmittelfreiheit, für einen kostenlosen Förderunterricht, für eine Einrichtung von Lehrerpools zur kostenlosen Lernförderung sowie fürdienotwendigelangfristigefinanzielleabsicherungderzusätzlichen Bildungsanstrengungen von Bund und Ländern. FürdieseLeistungenistnachundnachunterangemessenerBerücksichtigung vonfinanziellengegebenheiteneinrechtsanspruchfürallekinderundjugendlichen zu schaffen. NachBerichtenvonLändernundkommunalenSpitzenverbändensindverstärkteAnstrengungenundzusätzlicheMittelfürdiefrühkindlicheBildungund inbesonderezurverwirklichungdes2013inkrafttretendenrechtsanspruchs aufkindertagesbetreuungnotwendig.ineinemerstenschrittsolldeshalbder BundgemeinsammitdenLänderneineaktuelleBedarfsprognoseermittelnund entsprechenddieserprognoseseinenfinanzierungsanteilamkitaausbauaufstocken.zurgegenfinanzierungsollaufdasvonderbundesregierunggeplantebildungs- und integrationsfeindliche Betreuungsgeld verzichtet werden. DanebensollenalsSofortmaßnahmeverstärktSchulsozialarbeiterinnenund SchulsozialarbeiteranSchulenzumEinsatzkommen.DieseFachkräftefördern einpositiveslernklimaandenschulenfürallekinder,eineengezusammenarbeitvonschulemitdemsozialräumlichenumfeldundstärkendiesozialeintegration insgesamt. BeideMaßnahmen derverstärkteausbauvonkindertageseinrichtungenund derverstärkteeinsatzvonschulsozialarbeiterinnenundschulsozialarbeiter sindwichtigeinstrumente,ummehrbildungsteilhabederanspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien zu verwirklichen. AngesichtsderHaushaltslagevonStädten,GemeindenundKreisensinddiese durcheinefinanzielleunterstützungdesbundesdazuindielagezuversetzen, diese Aufgaben auch erfüllen zu können.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode UmdenTeilhabeanspruchbiszurUmsetzungdesnationalenBildungspaktszu gewährleisten,sindzurkurzfristigenumsetzungdesurteilsdesbundesverfassungsgerichtsregelungenimsgbiiundimsgbxiinotwendig,diesichan folgenden Prinzipien orientieren: 1.Anspruchsberechtigter Personenkreis AnspruchaufdieLeistungenzurBildung,BetreuungundsoziokulturellenTeilhabenach 28 (Artikel2)und 34 (Artikel3)müssenalleanspruchsberechtigtenKinderundJugendlichenbiszumvollendeten25.Lebensjahr haben.dabeisollenüberdiekinderundjugendlichenausbedarfsgemeinschaftennachdemsgbiiunddemsgbxiihinausauchdiekindervonelternmit niedrigemeinkommen,dieanspruchaufdenkinderzuschlagnach 6ades Bundeskindergeldgesetzesbzw.LeistungennachdemWohngeldgesetzhaben, vondenzuschüssenfürkita-undschulausflüge,derlernförderungundvom Teilhabebudget für Sport, Musik und Kultur profitieren. 2.Umfang der Leistungen a)zursicherstellungvonbildungundteilhabeistdiedeckungderkostenfür Mobilitäterforderlich.HiergehtesinsbesondereumdasErreichenaußerschulischerAktivitätenimRahmensoziokulturellerTeilhabe (Musikunterricht,Sportvereinetc.).DieentsprechendenKostensollenbundesweiteinheitlichfüranspruchsberechtigteSchülerinnenundSchülerdurcheinen zusätzlichen Sonderbedarfstatbestand auf Antrag übernommen werden. b)beiderlernförderungnach 28Absatz4 (Artikel2)bzw. 34Absatz4 (Artikel3)mussderRückgriffaufprivateStrukturenvermiedenwerden. LernförderungaußerhalbderSchuledarfdabeinureinekurzzeitigeAusnahmeregelungdarstellen.AlsTeileinesnationalenBildungspaktsmüssendie Schulenmittelfristigsoausgestattetwerden,dassjedemKinddienötigeindividuelleFörderungzukommt.DenZeitpunktzurUmsetzungvereinbaren BundundLänderunverzüglich.AuchlernstarkeSchülerinnenundSchüler sollenvonderlernförderungprofitieren,wenndadurcheinehöhereschulformempfehlungerreichtwerdenkann.zudemdarfdielernförderungnicht verweigertwerden,wenndieversetzunggefährdetistoderinderprognose zunächstaussichtsloserscheint.schülerinnenundschülerndarflernförderungnichtaufgrundvonfehlstunden,unentschuldigtemfernbleibenoder Verhaltensauffälligkeiten versagt werden. c)in 28Absatz5 (Artikel2)bzw. 34Absatz5 (Artikel3)istnurdieFinanzierung,abernichtdieGewährleistungeineswarmenMittagessensvorgesehen.Umzugewährleisten,dasseingemeinsamesundgesundesMittagessenanjederSchuleundKindertageseinrichtunggewährleistetwerden kann,sinddiekommunenundlandkreisedurchdenbundentsprechend finanziellzuunterstützen bislangbestehtlediglicheineverfügbarkeitsrate vonetwa20prozent.diekostenfürdasmittagessenwerdendabeidirektmit denschulenabgerechnet.solltekeinemensazurverfügungstehen,erhalten KindereinBrunchpaketfürdiePauseodereswirdeingemeinsamesFrühstück angeboten. d)diein 28Absatz6 (Artikel2)bzw. 34Absatz6 (Artikel3)vorgesehenen MittelinHöhevon10EuromonatlichzurTeilhabeamsozialenundkulturellenLebenmüssenflexiblerverwendbarseinalsdiesgegenwärtigvorgesehen ist.insbesonderesollenauchbedarfsgerechtesachaufwendungenzursicherstellungderteilhabeamsozialenundkulturellenlebendamitabgedeckt werden können.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Erbringung der Leistungen AufVerlangendeskommunalenTrägersistdieservorrangigmitderDurchführungderLeistungenderLernförderung,derBereitstellungeinesMittagessens sowiedersoziokulturellenteilhabezubeauftragen.deranspruchnach 28 (Artikel2)bzw. 34 (Artikel3)istalsoprimärdurchEröffnungdesZugangszu entsprechendenörtlichenangebotenunterberücksichtigungderpersönlichen WünscheundNeigungenderLeistungsberechtigtenzuerfüllen,hilfsweise durchgeldleistung.diekommunalengebietskörperschaftenhabenimgegenzugdenrechtsanspruchfürjedesbetroffenekindsicherzustellenundsichzu verpflichten,dieverbesserteteilhabevonkindernaushaushaltenmitniedrigemeinkommenzueinemgesondertenkriteriumderjugendhilfeplanungzu machen.hierzugehörtauch,dassfahrtkostenundkostenfürdieausübungder Teilhabeabgedecktwerdenkönnen.DiekommunalenGebietskörperschaften sindaufgrundihrererfahrunginderkinder-undjugendhilfeambestengeeignet, ein derartiges Teilhabebudget umzusetzen und zu administrieren. C. Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns DieBundesregierungwirdaufgefordert,unverzüglicheinenGesetzentwurfvorzulegen, der u. a. folgende Punkte beinhaltet: EsmusseingesetzlicherMindestlohnvon8,50Euro/Stundebruttoeingeführt werden,unterhalbdessenkeinelöhneundgehältervereinbartwerdendürfen. DerMindestlohnwirddurchRechtsverordnungfestgesetzt.DieFortschreibung wirdvoneinerunabhängigenkommission,derenbesetzungmitvertreternund VertreterinnenderGewerkschaften,ArbeitgeberverbändeundderWissenschaft gesetzlichgeregeltist,vorgeschlagen.arbeitsvertraglicheodertarifvertragliche VereinbarungensowieEntgeltfestsetzungenaufgrundandererGesetzesindunwirksam,wennsieeinArbeitsentgeltunterhalbdesMindestlohnsvorsehen.An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt der Mindestlohn. DenArbeitgebernundArbeitgeberinnen,diedenMindestlohnnichtzahlen, wirddieberufungaufdiefürarbeitnehmeroderarbeitnehmerinnenbestehendenausschlussfristenuntersagt.einverzichtaufentstandenemindestlohnansprücheistunzulässig;mindestlohnansprüchekönnennichtverfallen.fürdie Beschäftigtenbestehteinindividueller,einklagbarerRechtsanspruchaufZahlungdesallgemeinengesetzlichenMindestlohns.ZurInformationderBeschäftigtenüberihreRechtsansprücheisteinkostenfreiesBürgertelefonbeimBundesministeriumfürArbeitundSozialeseinzurichten.DieEinhaltungdes allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns wird kontrolliert. Berlin, den 9. November 2010 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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