Die Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu?
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- Fabian Brandt
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1 3 Hamburg, Mai 2010 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz Berlin Die Zusatzversorgung der : Wem steht was und wann zu? Die Zusatzversorgung: Gestern und heute Eine zusätzliche Alterssicherung ist wichtiger denn je, vgl. Info 1 und Info 2. Dieser Tatsache trägt das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) Rechnung. Da auch in der Vergangenheit die gesetzliche Rente in der Regel das Ziel der Lebensstandard-Sicherung im Alter nicht vollständig erfüllen konnte, hat die Zusatzversorgung der FHH diese Versorgungslücke geschlossen. Sie nimmt damit eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Rente wahr. Mit der Zusatzversorgung der FHH konnte der im Erwerbsleben erreichte Lebensstandard im Ruhestand solange weitgehend gesichert werden, wie die gesetzliche Rentenversicherung selbst dem Leitbild der Lebensstandard-Sicherung im Alter folgte. Nachdem der Gesetzgeber von diesem Ziel Abstand genommen hat, kann die Zusatzversorgung der FHH die durch das zurückgehende Rentenniveau zusätzlich ent stehenden Versorgungslücken und die erheblichen Rentenverluste bei der vorgezogenen Altersrente nicht auffangen. Das Versorgungssystem des HmbZVG Mit dem HmbZVG wurde ab 1. August 2003 ein einfacheres Zusatzversorgungs-System für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der (FHH) geschaffen. Das bis dahin geltende komplizierte Gesamtversorgungssystem hing von zahlreichen und sich ständig verändernden Bezugssystemen (wie z.b. der Renten- und Steuergesetzgebung) ab. Zudem war es aufgrund seiner extremen Komplexität nur schwer ver ständlich. Darüber hinaus sollte dieser Systemwechsel langfristig zu erheblichen Einsparungen für die FHH führen. Und schließlich sollte es den renten fernen Jahrgängen (1. August 1948 und später geborene Arbeitnehmer/innen) die Möglichkeit bieten, sich mit staatlicher Hilfe eine private Altersvorsorge aufzubauen (Senatsdrucksache 2002/1050 vom ). Seite 1 / 5
2 Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Regelungen vor. Was sind Anspruchsvoraussetzungen? Arbeitnehmer/-innen der FHH erhalten ein Ruhegeld, wenn sie wegen Erwerbsminderung oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Beschäftigungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren bei der FHH. Wie hoch ist das Ruhegeld? Das Ruhegeld beträgt für jedes volle Beschäftigungsjahr 0,5 Prozent des ruhegeldfähigen Entgelts. Das ruhegeldfähige Entgelt beträgt 98,16 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts. Der vor Inkrafttreten des HmbZVG erworbene Versorgungsanspruch bleibt erhalten. Er wird als Grundruhegeld bezeichnet und ist auf den Stichtag 31. Juli 2003 festgeschrieben. Nach welchem Verfahren dieses Grundruhegeld ermittelt wird, richtet sich Einstellungstermin und dem Lebensalter. Beispiel: Einstellung bei der FHH vor dem 1. April 1995 Beim Lebensalter wird unterschieden nach rentennahen und rentenfernen Jahrgängen. Für Arbeitnehmer/-innen, die vor dem 1. August 1948 (rentennah) geboren sind, war das Grundruhegeld unmittelbar nach Inkrafttreten des HmbZVG auf den Stichtag 31. Juli 2003 festzusetzen. Hierfür sind von den betroffenen Arbeitnehmer/- innen beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenauskünfte eingeholt und dem Zentralen Personaldienst der FHH vorgelegt worden. Grundlage für die nach altem Recht durchzuführende Ermittlung war das 1. Ruhegeldgesetz (1. RGG), bei dem die Dauer der Beschäftigung und ein fiktives Nettoentgelt sowie der bis dahin tatsächlich erworbene Rentenanspruch Berechnungskriterien waren. Für die 31. Juli 1948 (rentenfern) geborenen Arbeitnehmer/innen wird das Grundruhegeld im Versorgungsfall, also bei Gewährung der gesetzlichen Rente, festgestellt. Grundlage hierfür ist 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG); die Berechnungsmethode kann aufgrund der Komplexität an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Wichtige Hinweise Im Intranet der FHH kann auf einen Ruhegeldrechner zugegriffen werden, mit dem die Zusatzversorgung nach eigenen Angaben selbst berechnet werden kann. Die Beauftragten des ver.di Mitgliederservice können ebenfalls Auskunft geben. Seite 2 / 5
3 Für beide Beschäftigtengruppen (rentennah und rentenfern) kommt für die Zeit ab dem 1. August 2003 ein Zusatzruhegeld hinzu. Anders als für das Grundruhegeld sind dafür nur noch die Beschäftigungszeit und das ruhegeldfähige Entgelt entscheidend. Grundruhegeld und Zusatzruhegeld zusammen bilden dann das Ruhegeld HmbZVG. Beispiel 1: Einstellung vor dem 1. April 1995, Vollzeitbeschäftigt Geboren am 11. August 1964, alleinstehend. Einstellung bei der FHH am 1. Juni Brutto-Arbeitsentgelt 2.666,92 Euro (ruhegeldfähig sind 98,16 Prozent = 2.617,83 Euro). Rentenbeginn mit Vollendung des 67. Lebensjahres am 1. September 2031 (Regelaltersrente) a) Grundruhegeld 38,78 Euro bis = 13 volle Beschäftigungsjahre (Berechnungsmethode wegen der Komplexität hier nicht darstellbar) b) Zusatzruhegeld + 366,49 Euro bis = 28 volle Beschäftigungsjahre 2.617,83 Euro ruhegeldfähige Bezüge x 28 x 0,5 Prozent c) Ruhegeld = 405,27 Euro Seite 3 / 5
4 Beispiel: Einstellung bei der FHH 31. März 1995 Die 31. März 1995 bei der FHH eingestellten Arbeitnehmer/innen sind von den Änderungen des HmbZVG kaum betroffen. Für sie muss nicht nach Grundund Zusatzruhegeld oder nach rentennah und rentenfern unterschieden werden. Vielmehr bleibt es bei diesen Arbeitnehmer/innen auch für die Zeit vor dem 1. August 2003 bei der einfachen Berechnungsformel des 2. Ruhegeldgesetzes (2. RGG): Ruhegehaltfähige Bezüge x Beschäftigungsjahre x 0,5 Prozent. Beispiel 2: Einstellung 31. März 1995, mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung Geboren am 11. April 1964, alleinstehend, Einstellung bei der FHH am 1. Februar 1998; teilzeitbeschäftigt vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2008, danach durchgehend vollzeitbeschäftigt. Brutto-Arbeitsentgelt Euro Rentenbeginn mit Vollendung des 67. Lebensjahres am 1. Mai 2031 (Regelaltersrente) Gesamtbeschäftigungszeit bei der FHH bis zum Rentenbeginn: 33 Jahre, davon = 10 Jahre teilzeitbeschäftigt = 23 Jahre vollbeschäftigt a) Ermittlung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit Teilzeitfaktor: (10 x 0,5) + (23 x 1,0) 33 = 0,848 b) Ermittlung der ruhegeldfähigen Bezüge Brutto 2.666,92 Euro x Teilzeitfaktor 0,848 = 2.261,55 Euro Ruhegeldfähig sind 98,16 % = 2.219,94 Euro c) Berechnung des Ruhegeldes 2.219,94 ruhegeldfähige Bezüge x 33 Jahre x 0,5 Prozent d) Ruhegeld 366,29 Euro Seite 4 / 5
5 Übersicht Einstellung vor dem RGG Rentennahe Arbeitnehmer/ innen = vor dem geboren Rentenferne Arbeitnehmer/ innen = nach dem geboren Grund - ruhegeld nach altem Recht (1. RGG) Grund - ruhegeld nach 18 (2) BetrAVG Plus Zusatzruhegeld HmbZVG Ruhegeld HmbZVG Einstellung RGG Zum Weiterlesen: Information 1: Information 2: Information 4: Information 5: Die Alterssicherung: Gestern Heute Morgen Fakten zur gesetzlichen Rentenversicherung Vorgezogene Altersrente Verluste bei der Rente und der Zusatzversorgung Entgeltumwandlung Versorgungslücken schließen und Rentenverluste ausgleichen Diese Information wurde von u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. für die ver.di Service GmbH erarbeitet. Sie darf ohne Einverständnis von u.di nicht reproduziert und weiterverwendet werden, auch nicht auszugsweise. Mitarbeit und Gestaltung: gfp-köln Seite 5 / 5
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