Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November Ihr Ansprechpartner fürs Alter

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1 Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung Dr. jur. Steffen Breuer, Abteilungsdirektor Versicherungsbetrieb Nordrheinische Ärzteversorgung Haus der Ärzteschaft Tersteegenstr Düsseldorf

2 Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung Altersrente Berufsunfähigkeitsrente Reha Leistungen Hinterbliebenenversorgung Leistungen im Todesfall

3 1. Altersrente Satzung) Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslängliche Altersrente ( 9 (1) Die Altersrente kann von jedem Mitglied bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden ( 9 (7) der Satzung) Das Mitglied kann den Rentenbezug maximal 3 Jahre über die Regelaltergrenze hinausschieben. Beitragszahlungen sind in diesem Zeitraum nicht mehr möglich ( 9 (8) der Satzung).! Der Bezug der Altersrente hindert nicht, weiter ärztlich tätig! zu sein und Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu erzielen

4 Inanspruchnahme der Regelaltersrente für die Geburtsjahrgänge 1947 und davor, 65 Jahre und 0 Monate den Geburtsjahrgang 1948, 65 Jahre und 1 Monat den Geburtsjahrgang 1949, 65 Jahre und 2 Monate den Geburtsjahrgang 1950, 65 Jahre und 3 Monate den Geburtsjahrgang 1951, 65 Jahre und 4 Monate den Geburtsjahrgang 1952, 65 Jahre und 5 Monate den Geburtsjahrgang 1953, 65 Jahre und 6 Monate den Geburtsjahrgang 1954, 65 Jahre und 7 Monate den Geburtsjahrgang 1955, 65 Jahre und 8 Monate den Geburtsjahrgang 1956, 65 Jahre und 9 Monate den Geburtsjahrgang 1957, 65 Jahre und 10 Monate den Geburtsjahrgang 1958, 65 Jahre und 11 Monate den Geburtsjahrgang 1959, 66 Jahre und 0 Monate den Geburtsjahrgang 1960, 66 Jahre und 1 Monat den Geburtsjahrgang 1961, 66 Jahre und 2 Monate den Geburtsjahrgang 1962, 66 Jahre und 3 Monate den Geburtsjahrgang 1963, 66 Jahre und 4 Monate den Geburtsjahrgang 1964, 66 Jahre und 5 Monate den Geburtsjahrgang 1965, 66 Jahre und 6 Monate den Geburtsjahrgang 1966, 66 Jahre und 7 Monate den Geburtsjahrgang 1967, 66 Jahre und 8 Monate den Geburtsjahrgang 1968, 66 Jahre und 9 Monate den Geburtsjahrgang 1969, 66 Jahre und 10 Monate den Geburtsjahrgang 1970, 66 Jahre und 11 Monate ab Geburtsjahrgang 1971, 67 Jahre

5 Berechnung der Regelaltersrente: Die Altersrente setzt sich zusammen aus: Summe der jeweils jährlich durch Beiträge erworbenen Steigerungszahl + Grundbetrag: Durchschnittliche Steigerungszahl x Anzahl der Grundjahre = Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage = Jahresrente

6 BEISPIEL : Beginn der Mitgliedschaft 30 durchgängige Zahlung des AV Höchstbeitrags 1.096,20 (StgZ. 1,9967) durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe 1.427,40 (StgZ. 2,6) durchgängige Zahlung der Höchstabgabe 1.866,60 (StgZ. 3,4) Rentenbeginn: 67 erw. StgZ GB 1,9967 x ,9967 x 5 = 83,86 (= % Satz von der RBG = Jahresrente) Altersrente: 83,86 % von ,00 EUR = ,49 EUR Jahresrente 3.078,29 EUR Monatsrente erw. StgZ GB 2,6 x ,6 x 5 = 109,20 (= % Satz von der RBG = Jahresrente) Altersrente: 109,20 % von ,00 EUR = ,50 EUR Jahresrente 4.008,46 EUR Monatsrente erw. StgZ GB 3,4 x ,4 x 5 = 142,80 (= % Satz von der RBG = Jahresrente) Altersrente: 142,80 % von ,00 EUR = ,97 EUR Jahresrente 5.241,83 EUR Monatsrente

7 Vorgezogene Altersrente: BEISPIEL: Beginn der Mitgliedschaft 30 durchgängige Zahlung des AV Höchstbeitrags 1.096,20 (StgZ. 1,9967) durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe 1.427,40 (StgZ. 2,6) durchgängige Zahlung der Höchstabgabe 1.866,60 (StgZ. 3,4) Rentenbeginn: 62 (Regelaltersrente mit 67) erw. StgZ GB 1,9967 x ,9967 x 5 = 73,88./. Abschlag: 24% = 23,09 50,79 Vorgezogene Altersrente: 50,79% von ,00 EUR = ,49 EUR Jahresrente 1.864,37 EUR Monatsrente Vorgezogene Altersrente: 73,11% von ,00 EUR = ,22 EUR Jahresrente 2.683,68 EUR Monatsrente Vorgezogene Altersrente: 95,61% von ,00 EUR = ,25 EUR Jahresrente 3.509,60 EUR Monatsrente

8 BEISPIEL : Beginn der Mitgliedschaft 30 durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe (StgZ. 2,6) Rentenbeginn: 67 erw. StgZ GB 2,6 x ,6 x 5 = 109,20 (= % Satz von der RBG = Jahresrente) Altersrente: 109,20 % von ,00 EUR = ,50 EUR Jahresrente 4.008,46 EUR Monatsrente Altersrente bei durchgängiger Zahlung der Höchstabgabe (StgZ. 3,4) Altersrente: 142,80 % von ,00 EUR = ,97 EUR Jahresrente 5.241,83 EUR Monatsrente

9 Vorgezogene Altersrente: BEISPIEL: Beginn der Mitgliedschaft 30 durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe (StgZ. 2,6) Rentenbeginn: 62 (Regelaltersrente mit 67) erw. StgZ GB 2,6 x ,6 x 5 = 96,20./. Abschlag: 24% = 23,09 73,11! Der versicherungsmathematische Abschlag erfolgt nicht von der bis zur! Regelaltersrente hochgerechneten Rente, sondern vom zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bestehenden Rentenanspruch. Vorgezogene Altersrente: 73,11% von ,00 EUR = ,22 EUR Jahresrente 2.683,68 EUR Monatsrente Vorgezogene Altersrente bei durchgängiger Zahlung der Höchstabgabe (StgZ. 3,4) Vorgezogene Altersrente: 95,61% von ,00 EUR = ,25 EUR Jahresrente 3.509,60 EUR Monatsrente

10 2. Berufsunfähigkeitsrente 10 (1) der Satzung: Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist jedetätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.

11 Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente: Die Berufsunfähigkeitsrente setzt sich zusammen aus: Summe der durch Zahlung von Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen + Grundbetrag der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen + Zurechnung (bis zum 60. Lebensjahr) Zur BU Rente kommt ein Kinderzuschuß für jedes in Ausbildung befindliche Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. BEISPIEL: Beginn der Mitgliedschaft 30 durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe Versorgungsfall tritt mit 40 ein erw. Stg. GB Zurechnung 2,6 x ,6 x 5 + 2,6 x 20 = 91,00 BU Rente (91,00% von ,00): ,59 EUR jährlich 3.340,38 EUR monatlich zzgl. KiZu

12 3. Reha Leistungen Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen Reha Maßnahmen erfolgen als Zuschußleistungen Es können allerdings nur echte Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt werden. Für Anschlußheilbehandlungen oder Akutheilbehandlungen werden keine Leistungen gewährt. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der jeweils zuständigen Krankenversicherung/ Krankenkasse. Einkommensersatzleistungen Für die Dauer der Rehabilitationsbehandlung sind auch Einkommensersatzleistungen möglich. Diese entsprechen der Höhe nach dem Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente, allerdings ohne etwaige Kinderzuschüsse.

13 4. Hinterbliebenenrenten Witwen /Witwerrente Die Witwenrente bzw. Witwerrente beträgt 60% des jeweiligen Anspruchs. Wurde die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geschlossen, wird eine Witwenrente nur dann gewährt, wenn die Ehe mindestens für die Dauer von 3 Jahren bestand, um sogenannte Versorgungsehen zu vermeiden. Die für Witwen/Witwer geltenden Vorschriften gelten für eingetragene Lebenspartner/Innen seit dem entsprechend. Halbwaisenrente und Waisenrente Die Halbwaisenrente beträgt 12% des Anrechts des Mitglieds; die Vollwaisenrente beläuft sich auf 30%.

14 5. Leistungen im Todesfall Witwe/Witwer erhält den 2 fachen Zahlbetrag der monatlichen Versorgungsleistungen als Sterbegeld. Ist eine Witwe/ein Witwer nicht vorhanden, erhält derjenige, der die Bestattungskosten getragen hat bei entsprechendem Nachweis einen Aufwandsersatz für die tatsächlich von ihm übernommenen Bestattungskosten max. bis zum 2 fachen Zahlbetrag der monatlichen Versorgungsleistung.

15 6. Anrechnungen anderer Leistungen Weder auf Versorgungsleistungen noch auf das Sterbegeld erfolgen Anrechnungen von Leistungen anderer Versicherungsträger.

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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