I. Die Berufsständische Versorgung - Rechtliche Grundlagen - Finanzierungsverfahren. II. Mitgliedschaft, Beiträge und Überleitung

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2 I. Die Berufsständische Versorgung - Rechtliche Grundlagen - Finanzierungsverfahren II. Mitgliedschaft, Beiträge und Überleitung III. Leistungen - Altersrente - Berufsunfähigkeitsrente - Reha-Leistungen / Einkommensersatzleistungen - Hinterbliebenenrenten - Leistungen im Todesfall - Anrechnungen anderer Leistungen

3 Versorgungswerke werden aufgrund von Landesgesetzen errichtet Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) 6(a) Selbstverwaltungsgrundsatz Alters-, BU-, Hinterbliebenenrente Teilrechtsfähigkeit/Vermögenstrennung

4 Lebensversicherung Reine Kapitaldeckung Individuelle Vermögenszuordnung Nordrheinische Ärzteversorgung Offenes Deckungsplanverfahren Keine indiv. Vermögenszuordnung Umlageanteile gleiche Verrentung von Beiträgen Gesetzliche Rentenversicherung Reines Umlageverfahren Generationenvertrag Keine individuelle Vermögenszuordnung

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6 Mitglied der Versorgungseinrichtung ist jedes Mitglied der Kammer - es sei denn, es liegt ein Ausschluß- oder Befreiungsgrund vor Ausschlußgrund: - U. a. Ansprüche auf unwiderrufliche Beamtenversorgung Befreiungsgrund: - Beamte auf Probe oder Widerruf - Einstellung der ärztlichen Tätigkeit ACHTUNG: Kein Befreiungsgrund ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder seit dem die Mitgliedschaft in einer anderen Versorgungseinrichtung.

7 Wenn die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Nordrhein endet oder Befreiungs- oder Ausschlußgründe eintreten, kann die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur - sofern keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft bei einem anderen inländischen (d. h. deutschen) berufsständischen Versorgungswerk besteht - oder ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung besteht Achtung: Die entsprechende Erklärung zur freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft erfolgen.

8 Wird die Tätigkeit in einem anderen Kammerbereich aufgenommen, können die geleisteten Beiträge übergeleitet werden, sofern in der abgebenden Versorgungseinrichtung nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Die bis zum mögliche vollständige Beitragsüberleitung wurde in Anlehnung an das Europarecht abgeschafft. Achtung: Auch hier bestehen Ausschlußfristen: Antrag ist grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten zulässig!

9 Die Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung stehen im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen (sog. Äquivalenzprinzip). Es sind einkommensbezogene Beiträge zu leisten. - Niedergelassene: 14% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Geschäftsjahres gem. 20 (1) bis hin zur Pflichtabgabe oder 7% der Kassenumsätze gem. 22 SNÄV, je nach Wunsch und Höhe der Umsätze bis hin zur Pflichtabgabe oder Höchstabgabe. - Pflichtabgabe: 1.526,20 EUR/monatlich - Angestellte: 1.159,40 EUR/monatlich: 18,7% des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze gem. 21 (1) SNÄV (BBG 2016: West 6.200,00 EUR/ Ost 5.400,00 EUR) Es können freiwillige Beiträge bis zur Höchstabgabe gezahlt werden ( 24 SNÄV). - Höchstabgabe: 1.995,80 EUR/monatlich

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11 Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente ( 9 (1) der Satzung) Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich. Die Altersrente kann von jedem Mitglied bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Mitgliedschaftsbeginn vor dem ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden ( 9 (7) der Satzung) Hierfür ist eine gesonderte Beantragung erforderlich. Das Mitglied kann den Rentenbezug maximal 3 Jahre über die Regelaltersgrenze hinausschieben. Beitragszahlungen sind in diesem Zeitraum nicht mehr möglich ( 9 (8) der Satzung). Auch hierfür ist eine gesonderte Beantragung notwendig.! Der Bezug der Altersrente hindert nicht, weiter ärztlich tätig! zu sein und Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu erzielen

12 Inanspruchnahme der Regelaltersrente für - die Geburtsjahrgänge 1947 und davor, 65 Jahre und 0 Monate - den Geburtsjahrgang 1948, 65 Jahre und 1 Monat - den Geburtsjahrgang 1949, 65 Jahre und 2 Monate - den Geburtsjahrgang 1950, 65 Jahre und 3 Monate - den Geburtsjahrgang 1951, 65 Jahre und 4 Monate - den Geburtsjahrgang 1952, 65 Jahre und 5 Monate - den Geburtsjahrgang 1953, 65 Jahre und 6 Monate - den Geburtsjahrgang 1954, 65 Jahre und 7 Monate - den Geburtsjahrgang 1955, 65 Jahre und 8 Monate - den Geburtsjahrgang 1956, 65 Jahre und 9 Monate - den Geburtsjahrgang 1957, 65 Jahre und 10 Monate - den Geburtsjahrgang 1958, 65 Jahre und 11 Monate - den Geburtsjahrgang 1959, 66 Jahre und 0 Monate - den Geburtsjahrgang 1960, 66 Jahre und 1 Monat - den Geburtsjahrgang 1961, 66 Jahre und 2 Monate - den Geburtsjahrgang 1962, 66 Jahre und 3 Monate - den Geburtsjahrgang 1963, 66 Jahre und 4 Monate - den Geburtsjahrgang 1964, 66 Jahre und 5 Monate - den Geburtsjahrgang 1965, 66 Jahre und 6 Monate - den Geburtsjahrgang 1966, 66 Jahre und 7 Monate - den Geburtsjahrgang 1967, 66 Jahre und 8 Monate - den Geburtsjahrgang 1968, 66 Jahre und 9 Monate - den Geburtsjahrgang 1969, 66 Jahre und 10 Monate - den Geburtsjahrgang 1970, 66 Jahre und 11 Monate - ab Geburtsjahrgang 1971, 67 Jahre

13 Berechnung der Regelaltersrente: Die Altersrente setzt sich zusammen aus: Summe der jeweils jährlich durch Beiträge erworbenen Steigerungszahlen + Grundbetrag: Durchschnittliche Steigerungszahl x jahrgangsabhängiger Faktor = Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage = Jahresrente

14 Regelaltersrente: BEISPIEL : - Alter bei Beginn der Mitgliedschaft: 30 - durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe (Steigerungszahl 2,6000) - Rentenbeginn: 67 - Faktor Grundbetrag: 5 - allgemeine Rentenbemessungsgrundlage 2016: ,00 EUR (RBG) erw. StgZ GB 2,6000 x ,6000 x 5 96, ,0000 = 109,2000 (= prozentualer Anteil an der RBG) Altersrente: 109,2000 % von ,00 EUR = ,93 EUR Jahresrente 4.088,99 EUR Monatsrente Altersrente bei durchgängiger Zahlung der Höchstabgabe (Steigerungszahl 3,4000) erw. StgZ GB 3,4000 x ,4000 x 5 125, ,0000 = 142,8000 (= % prozentualer Anteil an der RBG) Altersrente: 142,8000 % von ,00 EUR = ,75 EUR Jahresrente 5.347,15 EUR Monatsrente

15 Vorgezogene Regelaltersrente: BEISPIEL : - Alter bei Beginn der Mitgliedschaft: 30 - durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe (Steigerungszahl 2,6000) - Rentenbeginn: 62 (5 Jahre bzw. 60 Monate vor der Regelaltersrente mit 67) erw. StgZ GB 2,6000 x ,6000 x 5 83, ,0000 = 96,2000./. Abschlag: 24% = 23, ,1120 (prozentualer Anteil an der RBG)! Der versicherungsmathematische Abschlag erfolgt nicht von der bis zur! Regelaltersrente hochgerechneten Rente, sondern vom zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bestehenden Rentenanspruch. Vorgezogene Altersrente: 73,1120% von RBG (44.934,00 EUR) = ,15 EUR Jahresrente 2.737,68 EUR Monatsrente

16 Vorgezogene Altersrente bei durchgängiger Zahlung der Höchstabgabe (Steigerungszahl 3,4000) erw. StgZ GB 3,4000 x ,4000 x 5 108, ,0000 = 125,8000./. Abschlag: 24% = 30, ,6080 (prozentualer Anteil an der RBG) Vorgezogene Altersrente: 95,6080% von ,00 EUR = ,50 EUR Jahresrente 3.580,04 EUR Monatsrente

17 10 (1) der Satzung: Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist jedetätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.

18 Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente: Die Berufsunfähigkeitsrente setzt sich zusammen aus: Summe der durch Zahlung von Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen + Steigerungszahlen aus Grundbetrag + ggf. Steigerungszahlen aus Zurechnung (bis zum 60. Lebensjahr) Zur BU-Rente kommt ein Kinderzuschuss für jedes Kind, dass sich in einer Ausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. BEISPIEL: - Alter bei Beginn der Mitgliedschaft: 30 - durchgängige Zahlung der Pflichtabgabe - Versorgungsfall tritt mit 40 ein (bis zum 60. Lebensjahr ergibt sich eine Zurechnung von 20 Jahren) erw. StgZ GB Zurechnung 2,6000 x ,6000 x 5 + 2,6000 x 20 26, , ,0000 = 91,0000 BU-Rente (91,0000% von RBG ,00EUR): ,94 EUR jährlich 3.407,50 EUR monatlich zzgl. KiZu

19 Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen - Reha-Maßnahmen erfolgen als Zuschussleistungen - Es können allerdings nur echte Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt werden. Für Anschlußheilbehandlungen oder Akutheilbehandlungen werden keine Leistungen gewährt. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der jeweils zuständigen Krankenversicherung/ Krankenkasse. Einkommensersatzleistungen - Für die Dauer der Rehabilitationsbehandlung sind auch Einkommensersatzleistungen möglich. Diese entsprechen der Höhe nach dem Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsrente, allerdings ohne etwaige Kinderzuschüsse.

20 Witwen-/Witwerrente Die Witwenrente bzw. Witwerrente beträgt 60% des jeweiligen Anspruchs auf Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Wurde die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, wird eine Witwen(r)rente nur dann gewährt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens 3 Jahre bestand, um sogenannte Versorgungsehen zu vermeiden. Die für Witwen/Witwer geltenden Vorschriften gelten für eingetragene Lebenspartner/innen seit dem entsprechend. Waisenrente Die Halbwaisenrente beträgt 12%; die Vollwaisenrente beläuft sich auf 30% des jeweiligen Anspruchs auf Altersbzw. Berufsunfähigkeitsrente..

21 Witwe/Witwer erhält den 2-fachen Zahlbetrag der monatlichen Versorgungsleistungen als Sterbegeld. Ist eine Witwe/ein Witwer nicht vorhanden, erhält derjenige, der die Bestattungskosten getragen hat bei entsprechendem Nachweis einen Aufwandsersatz für die tatsächlich von ihm übernommenen Bestattungskosten. Der Zahlbetrag entspricht höchstens dem 2-fachen der monatlichen Versorgungsleistung (Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente).

22 ! Auf Versorgungsleistungen der Nordrheinischen! Ärzteversorgung erfolgen keine Anrechnungen von Leistungen anderer Versicherungsträger.

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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