Die Bayerische Architektenversorgung

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1 Die Bayerische Architektenversorgung Ihre starke Partnerin in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz

2 Die Bayerische Architektenversorgung Die Bayerische Architektenversorgung (BArchV) ist zuständig für die Altersversorgung der Architektinnen und Architekten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Gegründet im Jahr 1971 gehört sie mittlerweile zu den mitgliederstärksten und flächengrößten berufsständischen Versorgungswerken in Deutschland. Wie ist die Bayerische Architektenversorgung organisiert? Die BArchV ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtung. Angelegenheiten im Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht regelt die Bayerische Architektenversorgung durch ein mit Berufsangehörigen besetztes Vertretungsgremium selbst und in eigener Verantwortung per Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Rechts- und Versicherungsaufsicht, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu genehmigen. Stark im Verbund Der Bayerischen Versorgungskammer obliegt die Geschäftsführung der BArchV. Als größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe in Deutschland setzt sie hohe Maßstäbe in Sachen Leistungskraft und Kapitalanlagenmanagement.

3 Welches Finanzierungssystem steht hinter der Bayerischen Architektenversorgung? Seit ist das offene Deckungsplanverfahren (odpv) das Finanzierungsverfahren des Versorgungswerks. Bei dieser Kombination aus Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren wird für die Versorgungsleistungen der Mitglieder ein aus Beiträgen und Erträgen angesammelter Kapitalstock gebildet. Die Ansprüche müssen aber nicht unbedingt vollständig ausfinanziert sein. Das Ziel ist dennoch weiterhin eine 100%ige Kapitaldeckung. Dadurch ist die BArchV geringer von der Demografie und dem Kapitalmarkt abhängig und bietet eine zukunftssichere Altersversorgung. Wie werde ich Mitglied? Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Architektenkammer in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz beginnt automatisch auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt, verbeamtet, baugewerblich, arbeitssuchend), vom Berufseinkommen oder von der Fachrichtung. Ausgenommen von der Mitgliedschaft ist, wer bei Eintragung in die Liste der Architektenkammer berufsunfähig ist oder bereits die Regelaltersgrenze für den Bezug des Altersruhegeldes erreicht hat.

4 als erfolgreiche/r Studienabgänger/in? Bevor Sie einer Architektenkammer angehören, können Sie bereits als erfolgreiche/r Studienabgänger/in in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung Mitglied der BArchV werden. Hierzu müssen Sie eine praktische Tätigkeit nach dem jeweiligen Architektengesetz zur Eintragung in die Architektenliste ausüben (sog. Absolvent/in) und in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz wohnen oder beschäftigt sein. Die Mitgliedschaft als Absolvent/in ist befristet auf vier Kalenderjahre ab der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit. Sie kann auf insgesamt acht Kalenderjahre verlängert werden, wenn sich die Eintragung durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert. Die weitere Mitgliedschaft setzt dann die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus.

5 Ich bin angestellt und gesetzlich rentenversichert. Bin ich nun doppelt versorgt? Als Angestellte/r oder sonst rentenversicherungspflichtiges Mitglied können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweilige Beschäftigung befreien lassen ( 6 SGB VI). Voraussetzung ist neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der Architektenkammer, dass Sie eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Die Befreiung erfolgt rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung, frühestens zum Beginn der Mitgliedschaft in der BArchV, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten beim Versorgungswerk eingeht; sonst vom Eingangsdatum des Antrags an. Eine fehlende oder abgelehnte Befreiung hat keinen Einfluss auf Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder in der Architektenkammer. Die Beiträge zum Versorgungswerk bringen in der Regel höhere Versorgungsleistungen als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Befreiungsmöglichkeit können Sie als Absolvent/in auch ohne Kammerzugehörigkeit Gebrauch machen und somit ihre Altersversorgung von Anfang an beim Versorgungswerk begründen.

6 Wie hoch sind die Beiträge? Grundsätzlich werden einkommensbezogene Beiträge abhängig von der Art der Berufsausübung erhoben. Für Freischaffende ergibt sich die Beitragshöhe aus dem Gewinn aus selbständiger Arbeit und dem jeweiligen Beitragssatz (2019: 15,5%, 2020: 16,0%, 2021: 16,5%, 2022: 17,0%, usw. bis der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist). Bei Existenzgründung sieht die Satzung die Möglichkeit der Beitragsermäßigung auf die Hälfte des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Beitragssatzes vor. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Angestellte zahlen den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entrichten wäre. Im Übrigen ist der Mindestbeitrag oder auf Antrag der halbe Mindestbeitrag zu bezahlen. Kann ich auch mehr zahlen? Ja. Über den Pflichtbeitrag hinaus können Sie auch freiwillige Mehrzahlungen zum Ausbau Ihrer Rentenanwartschaft zahlen. Diese werden bei der Berechnung der Leistungen den Pflichtbeiträgen gleichgestellt.

7 Was bekomme ich an Leistungen? Generell bestimmt die Höhe der Beitragszahlungen maßgebend die Höhe der späteren Versorgungsleistungen. Altersruhegeld Ab Vollendung der Regelaltersgrenze haben Sie einen Anspruch auf Altersruhegeld ( Rente ). Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1964 erreichen diese mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Vor 1964 geborene Mitglieder haben abhängig von ihrem Geburtsjahr einen Anspruch auf Altersruhegeld mit Beginn zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Vorgezogenes Altersruhegeld Sie können das Altersruhegeld auch vorzeitig in Anspruch nehmen, ohne die berufliche Tätigkeit einstellen zu müssen. Der früheste Bezug ist mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Mitglieder bis einschließlich Geburtsjahr 1961 können abhängig von ihrem jeweiligen Geburtsjahr zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen, sofern Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor dem 1. Januar 2012 begründet wurde. Beim vorgezogenen Altersruhegeld verzichten Sie aufgrund der kürzeren Anlagedauer des eingezahlten Kapitals und des längeren Rentenbezugs auf einen Teil Ihrer Rente in Form eines dauerhaften Abschlags.

8 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen den Beruf als Architekt/in nicht mehr ausüben können und die Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes noch nicht besteht, erhalten Sie ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht vom ersten Tag der Mitgliedschaft an ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den bisherigen Beitragszahlungen, dem Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbegründung und der Dauer Ihrer Mitgliedschaft. Das Ruhegeld beruht neben bereits eingezahlten Beiträgen auf einer Zurechnung von fiktiven Beiträgen zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 60. Lebensjahres als Solidarleistung der Mitgliedergemeinschaft (bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab dem : Zurechnung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres). Sofern Sie ab Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerks werden oder schon Zeiten bei

9 anderen Versorgungswerken zurückgelegt haben, erwerben Sie bei uns nur zeitanteilige Ansprüche auf die Zurechnung fiktiver Beiträge. Informieren Sie sich bereits frühzeitig, ob Sie im Fall der Berufsunfähigkeit ausreichend abgesichert sind. Hinterbliebenenversorgung Mit den eingezahlten Beiträgen sind auch die Witwen und Witwer sowie Halb-/Vollwaisen und eingetragene Lebenspartner/innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz abgesichert. Zu Ihren Ansprüchen beim Versorgungswerk erstellen wir Ihnen gerne eine individuelle unverbindliche Hochrechnung. Freiwillige Leistungen Im Übrigen gewähren wir Ihnen nach Maßgabe unseres Reha-Statuts Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen).

10 Wie errechnet sich die Höhe des Altersruhegeldes? Sie erwerben durch jede Beitragszahlung ab Anwartschaften in Form von Rentenpunkten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Bewertungsprozentsatz (Tabelle 1 als Anhang unserer Satzung): Beitrag x Bewertungsprozentsatz = Rentenpunkt Die Summe aller ab 2015 erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft in Rentenpunkten. Der Wert eines Rentenpunktes wird durch den Rentenbemessungsfaktor bestimmt, der bei Eintritt des späteren Rentenbeginns gilt. Der Rentenbemessungsfaktor (Punktwert) kann sich bis zum Rentenbeginn ändern. Um die Höhe einer Anwartschaft in Euro zu berechnen, muss die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor zum Rentenbeginn multipliziert werden: Anwartschaft in Euro = Gesamtanzahl Rentenpunkte x Rentenbemessungsfaktor Beispiel: Einzahlungen in Höhe von im Jahr 2019 (12 Monate je 500 ) eines 1991 geborenen Mitglieds ergeben als Anwartschaft: x 10,0 % (Bewertungsprozentsatz für Jahrgang 1991 und Alter 28 im Jahr der Einzahlung) = 600 Rentenpunkte jährlich. Der Wert des Rentenpunkts im Jahr 2019 liegt bei 1,00. Bei einem angenommenen Rentenbeginn im Jahr 2019 würde somit das Ruhegeld 600,00 betragen. Bis zum Rentenbeginn kann sich der Rentenbemessungsfaktor (Punktwert) verändern. Maßgebend für die Höhe der späteren Rente ist grundsätzlich der Punktwert bei Rentenbeginn. Die Höhe des gesamten Altersruhegeldes setzt sich aus der Summe der Anwartschaften im offenen Deckungsplanverfahren (Einzahlungen ab ) und soweit vorhanden aus Einzahlungen im Anwartschaftsdeckungsverfahren (Einzahlungen bis ) zusammen.

11 Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Bayerische Architektenversorgung? Die Rechtsgrundlagen der BArchV sind das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) mit Durchführungsverordnung (DVVersoG), die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung sowie die jeweiligen Staatsverträge des Freistaats Bayern mit den beiden Bundesländern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Wo finde ich weiterführende Informationen? Ausführliche Informationen erhalten Sie von uns automatisch mit Beginn der Mitgliedschaft in einer der Architektenkammern. Gerne können Sie diese auch beim Versorgungswerk anfordern. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Versorgungswerks für eine telefonische und persönliche Beratung zur Verfügung. Außerdem freuen wir uns über Ihren Besuch auf unserer Homepage

12 Bayerische Architektenversorgung Postfach München Verwaltungsgebäude: Telefon: Arabellastr. 31 Telefax: München Bayerische Architektenkammer: Architektenkammer Niedersachsen: Architektenkammer Rheinland-Pfalz: Druck: Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG Traunreuter Straße Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost Titelbild: Rawpixel - Fotolia.com Bilder in chronologischer Reihenfolge: Steven Jamroofer - Fotolia.com; andresinfinite - Fotolia.com; vadimguzhva-istockphoto.com; gpointstudio - Fotolia.com; Gina Sanders - Fotolia.com; jd-photodesign - Fotolia.com; Andres Rodriguez - Fotolia.com; khunaspix - Fotolia.com; Gina Sanders - Fotolia.com Stand: Januar 2019

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