3/9 Stellensuche welche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "3/9 Stellensuche welche"

Transkript

1 :03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter kümmern, deren Arbeitsverhältnisse in absehbarer Zeit enden werden. Diese Pflicht besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe ihres Unternehmens. Wird diese Unterstützungspflicht verletzt, können Regreßansprüche des dann ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegenüber seinem Ex-Arbeitgeber entstehen. Um was geht es nun im einzelnen? Informationspflicht Unstrittig war schon bisher, daß sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Hinweis- und Aufklärungspflicht darüber ergibt, daß der Arbeitnehmer mit Sanktionen seitens des Arbeitsamts rechnen muß, wenn er von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigt oder einen Aufhebungsvertrag eingeht. Diese Aufklärungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, daß sich der Arbeitnehmer über die Folgen seines beabsichtigten Schritts nicht im klaren ist. Im Rahmen des mit Hartz I umschriebenen Gesetzespakets (Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom ) wurde die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses präzisiert und konkretisiert. Der mit Wirkung zum neu geschaffene 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III legt den Arbeitgebern die Pflicht auf, bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Auch wenn das Gesetz hinsichtlich der Information der Februar 2004

2 :03 Uhr Seite 2 Stellensuche Pflicht des Arbeitgebers 3/9 Seite 2 Arbeitnehmer von sollen spricht, handelt es sich nach einhelliger Meinung um eine Muß-Vorschrift, die dem Arbeitgeber eine entsprechende arbeitsrechtliche Pflicht auferlegt. Seit wird diese Vorschrift durch zwei weitere Normen flankiert, aus deren Zusammenspiel sich Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber ergeben können. Nach 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis (d. h. Arbeitsverhältnis) endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Meldpflicht entsteht also nicht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits wesentlich früher, nämlich schon dann, wenn der Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt erfährt. Hat sich der Noch-Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bald enden wird, entgegen 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich nach dem ebenfalls zum in Kraft getretenen 140 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Mit anderen Worten: Meldet sich ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wird oder der einen Aufhebungsvertrag abschließt, nicht sofort beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, so wird ihm später das Arbeitslosengeld gekürzt. Das Arbeitsamt hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei der Entscheidung über die Kürzung des Arbeitslosengelds keinen Ermessensspielraum, d. h., die Kürzung hat in jedem Fall zu erfolgen. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (entgegen 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) nicht auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen, so begeht er seinerseits eine Pflichtverletzung und hat seinem ehemaligen Arbeitnehmer (nach 280 BGB) den Betrag zu ersetzen, um den dessen Arbeitslosengeld verringert wurde. Ob auch eine Haftung nach 823 Abs. 2 BGB, also eine deliktische Haftung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III als Schutzgesetz i. S. d. 823 Abs. 2 BGB zu sehen ist. Diese Position wird in der bisher noch spärlichen wissenschaftlichen Diskussion vertreten, hat aber letztlich nur akademischen Wert und ist für die betriebliche Praxis von geringer Bedeutung, da der Arbeitgeber auf jeden Fall hinsichtlich des gekürzten Arbeitslosengeldbetrags regreßpflichtig ist.

3 :03 Uhr Seite 3 Stellensuche Pflicht des Arbeitgebers 3/9 Seite 3 Freistellungspflicht? Schwieriger zu beantworten ist die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Gehalt der in 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ebenfalls angesprochenen Freistellungspflicht. Wurde die Informationspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der unverzüglichen Arbeitslosmeldung mit 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erstmals gesetzlich normiert, bestand hinsichtlich des in dieser Vorschrift ebenfalls angesprochenen Freistellungsanspruchs in 629 BGB bereits bisher eine ausdrückliche, unabdingbare arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage. Allerdings unterscheidet sich der Inhalt von 629 BGB in einem wesentlichen Punkt vom Inhalt des 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. 629 BGB gibt einem Dienstverpflichteten, also auch einem Arbeitnehmer, einen Anspruch auf angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis ein dauerhaftes war und durch eine Kündigung beendet wird. Beide Voraussetzungen enthält 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht, d. h., diese Vorschrift geht über den Regelungsgehalt von 629 BGB insofern hinaus, als der Freistellungsanspruch auch bei befristeten und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen bestehen könnte oder die durch Aufhebungsvertrag beendet werden sollen. Welche Arbeitnehmer muß der Arbeitgeber nun zur Jobsuche von der Arbeit freistellen? Die, die in einem Dauerarbeitsverhältnis zu ihm stehen, welches durch eine Kündigung beendet werden soll, oder jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, also auch kurzzeitig Beschäftigte oder Aushilfskräfte? Gerichtlich ist diese Frage noch nicht entschieden. Einen Hinweis kann vielleicht eine Vorschrift geben, die allerdings nie Gesetz wurde. Im ursprünglichen Gesetzentwurf zu Hartz I war ein neu ins BGB einzufügender 629a BGB vorgesehen, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen für eine angemessene Zeit zur Stellensuche, zu Vermittlungsaktivitäten und zur Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung zu befreien (Freistellung) gehabt hätte. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte die Freistellung bis zu zehn Arbeitstage umfassen können; für die Dauer der Freistellung hätte dem Februar 2004

4 :03 Uhr Seite 4 Stellensuche Pflicht des Arbeitgebers 3/9 Seite 4 Arbeitnehmer das Entgelt fortbezahlt werden müssen. In der Begründung zu dem geplanten 629a BGB hieß es, daß Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig schon bei drohender Arbeitslosigkeit durch das Arbeitsamt betreut werden, damit Arbeitslosigkeit möglichst vermieden wird. Dazu soll während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses das Arbeitsamt u. a. ein Profiling durchführen und der Arbeitnehmer bei der Stellensuche betreut und unterstützt werden. Diese Vermittlungsaktivitäten können nicht ausschließlich in der Freizeit des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber daher, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei bevorstehender Arbeitslosigkeit zur Stellensuche und zur Teilnahme an Vermittlungsaktivitäten der Bundesanstalt für Arbeit freizustellen und in begrenztem Umfang Entgeltfortzahlung zu leisten. Stellensuche ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Wie schon erwähnt, diese Vorschrift wurde nicht Gesetz! Auf die Frage, weshalb diese Regelung nicht in Gesetzeskraft erwachsen ist, geben die Gesetzesmaterialien leider keine Antwort. Es liegt also der Schluß sehr nahe, daß eine derartige Regelung, wie sie die für die Erstellung des ersten Gesetzentwurfs verantwortlichen Personen vorgesehen haben, von den für die Gesetzgebung zuständigen Verfassungsorganen schlichtweg nicht gewollt war. Das heißt, es bleibt bei der für alle Dienstverhältnisse (also nicht nur für Arbeitsverhältnisse) maßgeblichen Regelung, daß nur dem Dienstverpflichteten aus einem dauernden Dienstverhältnis, bei dessen Kündigung ein Freistellungsanspruch auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren ist. Welche Bedeutung hat dann 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, wonach der Arbeitgeber seinen Noch-Mitarbeiter freistellen soll? Weiterhelfen kann ein genauer Blick ins Gesetz. Nach dem insofern unzweideutigen Wortlaut von 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber die Arbeitnehmer insbesondere über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Freistellungsaufforderung bezieht sich also primär auf die unverzügliche Meldung beim Arbeitsamt, womit im Normalfall kein längerer

5 :03 Uhr Seite 5 Stellensuche Pflicht des Arbeitgebers 3/9 Seite 5 Zeitaufwand verbunden ist, der eine ausdrückliche Arbeitsfreistellung zwingend erforderlich macht. Dieser Freistellungsauftrag bezieht sich lediglich auf die erforderliche Arbeitslosmeldung, kann aber (schon rein grammatikalisch) nicht auch auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung erstreckt werden. Insofern trifft den Arbeitgeber nur eine entsprechende Hinweispflicht. Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen soll der Arbeitgeber lediglich ermöglichen. Dies kann durch die Gewährung von Urlaub oder, soweit betrieblich möglich, durch eine vorübergehende Änderung der Arbeitszeit geschehen. Eine Arbeitsfreistellung ist nicht erforderlich. Das heißt: Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene, aber vom Gesetzgeber letztlich verworfene Regelung eines 629a BGB mit dem damit verbundenen, sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Normzweck findet sich im Gesetz gewordenen 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht. Auch wenn der Freistellungsauftrag des 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sich auf alle Arbeitsverhältnisse erstreckt, so bleibt er dennoch in seinem materiellen Gehalt hinter 629 BGB zurück, der nur bei der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses einen zwingenden Freistellungsanspruch gewährt. Dem in 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III geregelten Freistellungsauftrag kann danach wohl kaum der Charakter einer den Arbeitgeber bindenden Rechtspflicht zuerkannt, sondern nur als (nicht verbindlicher) Appell an den Arbeitgeber verstanden werden. Eine Pflicht zur Freistellung eines Arbeitnehmers ergibt sich nach der hier vertretenen Meinung nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 629 BGB, also bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Pflicht zur Entgeltfortzahlung abdingbar Anders als der nicht Gesetz gewordene 629a BGB sieht der für die Arbeitsfreistellung zur Jobsuche maßgebliche 629 BGB keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für die Dauer der Freistellung vor. Es kommen insofern die allgemeinen Regeln zur Februar 2004

6 :03 Uhr Seite 6 Stellensuche Pflicht des Arbeitgebers 3/9 Seite 6 Anwendung. Danach ergibt sich grundsätzlich aus 616 Satz 1 BGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch des eine andere Arbeitsstelle suchenden Arbeitnehmers. Diese Vorschrift, deren Voraussetzungen bei einer Arbeitsfreistellung zur Suche eines anderen Arbeitsplatzes grundsätzlich erfüllt sind, ist jedoch (im Gegensatz zu 629 BGB) abdingbar! Der Arbeitgeber muß einem bald zu entlassenden Arbeitnehmer auf dessen Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren. Er kann aber mit ihm vereinbaren, daß der Arbeitnehmer für die Dauer dieser Freistellung kein Entgelt erhält. Zusammenfassung Soll das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beendet werden, so hat der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer darüber zu informieren, daß sich dieser unverzüglich und nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden hat. Es ist zu empfehlen, daß ein entsprechender Hinweis auch schriftlich formuliert und dessen Erteilung vom Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigt wird. Besteht mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer ein dauerndes, also unbefristetes Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitnehmer auf dessen Verlangen für eine angemessene Zeit von der Arbeit freizustellen. Die hier vertretene Rechtsauffassung kann sich noch auf keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung stützen. Für die Dauer dieser Arbeitsfreistellung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch (aus 616 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch ist allerdings abdingbar.

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren: diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

Mehr

Bundesversicherungsamt

Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Prüfungsaufgaben für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde Abschlussprüfungen Aufgabe 1. Aufgabe Eine GmbH, die Spielwaren

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg Allgemeine Hinweise Die GA wurde in ein neues Format überführt und gegenüber dem mit Juni 2013 veröffentlichten Stand inhaltlich nicht verändert. Aktualisierung,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

1. TEIL (3 5 Fragen) Freizeit, Unterhaltung 2,5 Min.

1. TEIL (3 5 Fragen) Freizeit, Unterhaltung 2,5 Min. EINFÜHRUNG 0,5 Min. THEMEN: Freizeit, Unterhaltung (T1), Einkaufen (T2), Ausbildung, Beruf (T3), Multikulturelle Gesellschaft (T4) Hallo/Guten Tag. (Nehmen Sie bitte Platz. Können Sie mir bitte die Nummer

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr