Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes A. Problem und Ziel MitrechtskräftigemUrteilvom7.Mai2012hateinekleineStrafkammerdes LandgerichtsKöln (Aktenzeichen:151Ns169/11;NJW2012,2128)dieAuffassungvertreten,beiderreligiösbegründeten,abernachdenRegelnderärztlichenKunstmitZustimmungdersorgeberechtigtenElterndurchgeführtenBeschneidungeinesminderjährigen (vierjährigen)jungenhandeleessichumeine rechtswidrigekörperverletzungimsinnevon 223Absatz1desStrafgesetzbuchs (StGB).DieEinwilligungderElternseiunbeachtlich,weildieBeschneidungentgegendenAnforderungendesKindschaftsrechtsnichtdemKindeswohldiene.DurchdieEntscheidungdesLandgerichtsKölnisterhebliche Rechtsunsicherheitentstanden,dennbiszuderenBekanntwerdenEndeJuni 2012warinderRechtspraxisunbestritten,dassElterngrundsätzlichauchin einenichtmedizinischindizierte,zumbeispielreligiösmotiviertebeschneidungrechtswirksameinwilligenkönnen.derdeutschebundestaghatmitbeschlussvom19.juli2012 (Bundestagsdrucksache17/10331)dieBundesregierungaufgefordert, unterberücksichtigungdergrundgesetzlichgeschützten RechtsgüterdesKindeswohls,derkörperlichenUnversehrtheit,derReligionsfreiheitunddesRechtsderElternaufErziehungeinenGesetzentwurfvorzulegen,dersicherstellt,dasseinemedizinischfachgerechteBeschneidungvon Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsollRechtssicherheitfüralleBetroffenen geschaffen werden. B. Lösung Vorgesehenist,imRechtderelterlichenSorge ( 1626ff.desBürgerlichen Gesetzbuchs BGB)klarzustellen,dassdiePersonensorgederElterngrundsätzlichauchdasRechtumfasst,beiEinhaltungbestimmterAnforderungenin einenichtmedizinischindiziertebeschneidungihresnichteinsichts-undurteilsfähigensohneseinzuwilligen.diessollnurdannnichtgelten,wennim EinzelfalldurchdieBeschneidungauchunterBerücksichtigungihresZwecks das Kindeswohl gefährdet wird. IndenerstensechsMonatennachderGeburtdesSohnesdürfenauchvoneiner ReligionsgesellschaftdazuvorgesehenePersonendieBeschneidungvornehmen,wennsiedafürbesondersausgebildetundfürdieDurchführungderBeschneidung einer Ärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine.NichtvorgeschlagenwirdinsbesondereeineRegelungimStrafrecht, denndaslandgerichtkölnhatseineauffassung,dieeinwilligungdereltern könnediebeschneidungalstatbestandsmäßigekörperverletzung ( 223StGB) nichtrechtfertigen,nichtmitbesonderenstrafrechtlichenaspekten (VerstoßgegendiegutenSitten, 228StGB)begründet,sondernmiteiner (angenommenen)überschreitungderdurchdaskindeswohlbestimmtengrenzendessorgerechts.dieiminteressederrechtssicherheiterforderlichekonkretisierungdieser Grenzen soll im Kindschaftsrecht erfolgen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten FürUnternehmenwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfacht oder abgeschafft. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigen Kosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11295

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11295 Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes Vom... Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nach 1631cdesBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.I S.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurchArtikel des Gesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wird folgender 1631d eingefügt: 1631d Beschneidung des männlichen Kindes (1)DiePersonensorgeumfasstauchdasRecht,ineine medizinischnichterforderlichebeschneidungdesnichteinsichts-undurteilsfähigenmännlichenkindeseinzuwilligen, wenndiesenachdenregelnderärztlichenkunstdurchgeführtwerdensoll.diesgiltnicht,wenndurchdiebeschneidungauchunterberücksichtigungihreszwecksdaskindeswohl gefährdet wird. (2)IndenerstensechsMonatennachderGeburtdes KindesdürfenauchvoneinerReligionsgesellschaftdazu vorgesehenepersonenbeschneidungengemäßabsatz1 durchführen,wennsiedafürbesondersausgebildetund, ohnearztzusein,fürdiedurchführungderbeschneidung vergleichbar befähigt sind. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs EinekleineStrafkammerdesLandgerichts (LG)Kölnhatin einemberufungsverfahren abweichendvonderbewertungdesamtsgerichtskölnalstatgericht dieauffassung vertreten,diebeschneidungdervorhauteinesminderjährigen (vierjährigen)jungen (Zirkumzision),dienachden RegelnderärztlichenKunstundmitEinwilligungdersorgeberechtigtenElternausreligiösenGründenvorgenommen wurde,stelleeinerechtswidrigekörperverletzungimsinne von 223Absatz1desStrafgesetzbuchs (StGB)dar (Urteil vom7.mai2012,aktenzeichen:151ns169/11;njw 2012,2128).DieEinwilligungderElternseiunbeachtlich, weildiebeschneidungentgegendenanforderungendes KindschaftsrechtsnichtdemKindeswohldiene.DasLG KölnsprachdenangeklagtenArztjedochfrei,weilsichdieseraufgrundderunterschiedlichenRechtsauffassungenzu dieserproblematikineinemunvermeidbarenverbotsirrtum ( 17Satz1StGB)befundenhabe.DasUrteilistrechtskräftig. DurchdiesesUrteilistbeivielenElternundindermedizinischenPraxisRechtsunsicherheitentstanden,dennbiszu dessenbekanntwerdenendejuni2012warinderrechtspraxisunbestritten,dasselterngrundsätzlichauchineine nichtmedizinischindizierte,zumbeispielreligiösmotiviertezirkumzisionrechtswirksameinwilligenkönnen. ÄrztlicheBerufsorganisationenhabenihrenMitgliedern empfohlen,nichtmedizinischindiziertebeschneidungen zurvermeidungeinerstrafbarkeitvorerstnichtmehrdurchzuführen.auchzahlreichekrankenhäuserhabenangekündigt,solcheeingriffevorerstnichtmehrvorzunehmen. Eltern,dieeineBeschneidungihresKindeswünschen, sehensichinihremerziehungsrechtbeeinträchtigt.religionsgesellschaftenwiejudentumundislam,fürdiediebeschneidungeinezentralereligiösebedeutungentfaltet, sehenindemurteileinebeeinträchtigungdesreligiösen Lebens.DerDeutscheBundestaghatmitBeschlussvom 19.Juli2012betont,dassjüdischesundmuslimischesreligiösesLebeninDeutschlandweiterhinmöglichseinmüsse. AufAntragderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDP hatdasparlamentmitbreitermehrheitdiebundesregierung aufgefordert, unterberücksichtigungdergrundgesetzlich geschütztenrechtsgüterdeskindeswohls,derkörperlichen Unversehrtheit,derReligionsfreiheitunddesRechtsderElternaufErziehungeinenGesetzentwurfvorzulegen,dersicherstellt,dasseinemedizinischfachgerechteBeschneidungvonJungenohneunnötigeSchmerzengrundsätzlich zulässig ist. (Bundestagsdrucksache 17/10331). NachdemBundestagsbeschlusshatauchderDeutscheEthikratinseineröffentlichenPlenarsitzungam23.August2012 dasthemabeschneidungaufgegriffen (vgl.diepressemitteilungvom23.august2012,abrufbarunterwww.ethikrat.org/ presse/pressemitteilungen/2012/pressemitteilung /). DasBundesministeriumderJustizhatdazuam28.August 2012eininternesExpertengesprächdurchgeführt. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldiedurchdas KölnerUrteilentstandeneRechtsunsicherheitbeseitigtwer- den.zugleichkommtdiebundesregierungdamitdemauf- tragdesdeutschenbundestagesvom19.juli2012nach. DerGesetzentwurfstelltklar,dassundunterwelchenVoraussetzungenElternimRahmenihrerelterlichenSorgeberechtigtsind,ineinenichtmedizinischindizierteBeschneidungihresnichteinsichts-undurteilsfähigenSohneseinzuwilligen.DiesbedeutetRechtssicherheitfüralleBetroffenen. II. Geschichte und Praxis der Beschneidung des männlichen Kindes 1.Herkommen und Verbreitung DieBeschneidungisteinerderältestenundweltweitam meistenverbreitetenchirurgischeneingriffe.siescheintan verschiedenenortenderweltunabhängigvoneinanderentstandenzuseinundreligiöse,kulturelle,sozialeundmedizinischemotivezuhaben (vgl.blaschke,beschneidung. ZeugnissederBibelundverwandterTexte,1998,S.6ff.). DiefrühestenBelegedieserPraxiswerdenaufdieZeit 4000v.Chr. in Ägypten datiert. RegionalwirddieBeschneidungheutevoralleminIsrael, allenislamischgeprägtenstaaten,imnördlichenundwestlichenafrikasowieindenvereinigtenstaatenvon Amerika,inKanadaundAustraliensowieeinzelnennichtislamischenStaatenAsienspraktiziert.Weltweitsollenin etwaeindrittelallermännerüberfünfzehnjahrenbeschnittensein. (WHO/UNAIDS,Malecircumcision.Global trendsanddeterminantsofprevalence,safetyandacceptability,genf,2007,s.7,11).indenvereinigtenstaatenvon Amerikasind2008amtlichenSchätzungenzufolge56ProzentallerinKrankenhäusernNeugeborenenbeschnitten worden (U.S.CentersforDiseaseControlandPrevention, MorbidityandMortalityWeeklyReport,60 <2011>, S.1167). 2. Gründe für die Beschneidung DieMotivefürdieDurchführungeinerBeschneidungbei Jungensindvielfältig.Nebenmedizinischenkönneninsbesonderereligiöse,kulturelleundsozialeGründeheutefür ElternAnlasssein,dieBeschneidungihresSohneszuwünschen. a)religiöse Gründe DieBeschneidunghatvorallemimJudentumundIslam großereligiösebedeutung,vereinzeltwirdsieauchnoch unter Christen praktiziert. ImJudentumstehtdieBeschneidungdesmännlichenKindes (hebräisch:britmila)symbolischfürdenbundzwischengottunddemjüdischenvolk.diegrundlagefürdie BeschneidungfindetsichinderTora (=FünfBücherMose), woesimbereschit (=1.BuchMose <Genesis>)dazuheißt: UndGottsprachzuAbraham:SohaltetnunmeinenBund, duunddeinenachkommenvongeschlechtzugeschlecht. DasaberistmeinBund,denihrhaltensolltzwischenmir undeuchunddeinemgeschlechtnachdir:alles,was männlichistuntereuch,sollbeschnittenwerden;eurevorhautsolltihrbeschneiden.dassolldaszeichenseindes

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11295 Bundeszwischenmirundeuch.JedesKnäblein,wenn s achttagealtist,solltihrbeschneidenbeieurennachkommen. (Ber. 17, 9 bis 12). DieBeschneidunggiltimJudentumalsbindendesGebot vonhöchsterbedeutung.ausnahmenfindensichiminteressedergesundheitdeskindesimtalmud,derdiereligiösengebotedertoranähererläutert.nachdemselbstverständnisdesjudentumsistdiebeschneidung zentralerbestandteilderjüdischenidentität.sieistvonessentiellerbedeutungundkonstitutivfürdasjudesein (Zentralratder JudeninDeutschland,WarumbeschneidenJudenihreKinder?, 2012, S. 1). WährendMittedes19.JahrhundertsineinemTeildesdeutschenReformjudentumsdieBeschneidungmitBlickauf medizinischeaspekteundassimilierungsbemühungen nochkritischdiskutiertwurde (vgl.judd,contestedrituals, Circumcision,KosherButcheringandJewishPoliticalLife ingermany, ,Ithaca/London,2007),wirdseit Mittedes20.Jahrhundertseine RenaissancederBritMila ausgemacht.diesesphänomensei unterdemnachhallder SchoaunddesZweitenWeltkrieges [entstanden],wodurch jüdischeelterninihremtiefenbedürfnis,diezugehörigkeit zumjudentumauchindennachfolgendengenerationenzu erhalten,derbritmilaeineneuesymbolkraftbeimessen (Deusel,MeinBund,denihrbewahrensollt,2012,S.92f.). Auchdeutsche,europäischeundinternationaleVertreterdes sog.reformjudentumspraktizierendiebeschneidungund lehnendasimurteildeslgkölnerkannteverbotderbeschneidungstriktab (vgl.pressemitteilungderworldunion for Progressive Judaism vom 27. Juni 2012). NurvereinzeltersetzenJudenheutedieBeschneidungihrer SöhnedurchsymbolischeHandlungen (BritShalom)im ZugederNamensgebung (vgl.nettaahituv,eveninisrael, moreandmoreparentschoosenottocircumcisetheirsons, Haaretz vom 14. Juni 2012). ImIslamgiltdieBeschneidung (arabisch:khitan;türkisch: sünnet)beisunnitenundschiitenalsislamischepflicht bzw.empfohlenetraditionundgehörtzudenglaubensüberzeugungendermuslime (vgl.erklärungdeszentralrats dermuslimevom21.juli2012).derkoranerwähntdie Beschneidungnichtausdrücklich,erverweistaberaufdie TraditionenAbrahams (Koran3,95).Beizweidersunnitischen (hanafitische,malikitische)sowiedenmeistenschiitischenrechtsschulengiltdiebeschneidungalsreligiöse Pflicht (wajib);beidenweiterensunnitischenrechtsschulen (schafiitische,hanbalitische)giltsiealsmitnachdruck empfohlenetraditiondespropheten (sunnamuakkadah). DerZeitpunktderBeschneidungvariiertimIslam.Viele arabischemuslimepraktizierendiesäuglingsbeschneidung, dieamsiebtenlebenstageinesmännlichenkindeserfolgt undmitdernamensgebungverbundenist;indertürkeierfolgtdiebeschneidungbiszumeintrittderpubertät,ausindonesienwirdberichtet,dassdasalterbeiderbeschneidungzwischenfünfundachtzehnjahrenliege (vgl.who/ UNAIDS, Male circumcision, 2007, S. 3 f.). ImChristentumwirddieBeschneidungheutenochbeiden koptischenchristenägyptens,derorthodoxenkircheäthiopiensundineinzelnenanderenkirchenafrikaspraktiziert.dabeivermischensichreligiösevorstellungenund kulturelletraditionen (WHO/UNAIDS,Malecircumcision, 2007, S. 4 f.). b)kulturelle Gründe DieBeschneidungwirdineinigenKulturkreisenauchals TraditionjenseitsreligiöserVerpflichtungenimengeren Sinnepraktiziert,wobeiallerdingsdieAbgrenzungzwischenreligiöserundkulturell-traditionellerPraxisnichtimmerexaktmöglichist (WHO/UNAIDS,Malecircumcision, 2007,S.4ff.).InDeutschlandhatdieAlevitischeGemeinde,derenMitgliederganzüberwiegendMuslimesind, daraufhingewiesen,dassdievonihrenmitgliedernpraktizierteknabenbeschneidungnichtinersterlinieausdruck einerreligiösenpflicht,sonderneinauflangertraditionberuhenderkulturellerritussei.wichtigeralsdienichtkonstitutivebeschneidungselbstseidieindiesemzusammenhangerfolgendeübernahmeeinerpatenschaftfürdaskind durch einen nahestehenden Erwachsenen. BekanntsindBeschneidungenauchausAustralienundaus TeilendessüdlichenAfrikas.ZumeiststelltdieBeschneidungdabeieinenInitiationsritusdar,derimRahmenvon ReifezeremoniendenÜbergangvonderKindheitzum Mannmarkiert.SoberichtetetwaNelsonMandela,derder südafrikanischenvolksgruppederxhosaentstammt: In meinertraditionkanneinunbeschnittenernichtdiegüter seinesvaterserben,erkannnichtheiraten,erkannkeine Stammesritualeleiten. einnichtbeschnittenermanngilt überhauptnichtalsmann,sondernalseinknabe. (Mandela, Der lange Weg zur Freiheit, 1994, S. 41 ff.). c)soziale Gründe DieBeschneidungwirdmitunterauchdortpraktiziert,wo sichdurcheinelangepraxiseineeigenetraditionskraftentwickelthat.ausdenvereinigtenstaatenvonamerikawird berichtet,dasssichelternauchdeshalbfüreinebeschneidungihrerbabysentscheiden,weilauchalleanderenmännerinderfamiliebeschnittenseienundihresöhnesich nicht anders fühlensollten.indiesemzusammenhang werdenhäufigauchvorteilefürdiekörperhygienezu Gunsten einer Beschneidung geltend gemacht. d) Medizinische Gründe Therapie und Prophylaxe DieBeschneidung (Zirkumzision)derPenisvorhaut (Präputium)istalstherapeutischeMaßnahmebeieinigenKrankheitsbildernindiziert;zudemwirdsieverschiedentlichals prophylaktische Maßnahme empfohlen. AlsHeilbehandlungistdieBeschneidungvorallembeieinerkrankhaftenVerengungderPenisvorhaut (pathologische Phimose),beischwerenundchronisch-wiederkehrenden EntzündungenderEicheloderdesHarntraktessowiebeieinemTumorderPenisvorhaut (Peniskarzinom)indiziert,wobeibeiSäuglingenundKleinkindernregelmäßignurdie PhimoseoderParaphimosealsIndikationinBetrachtkommenwird (vgl.leitlinienderdgkch,phimoseundparaphimose,2008).nachfeststellungenderweltgesundheitsorganisation (WHO)istdiemitgroßemAbstandhäufigste Indikation für eine Beschneidung die Phimose. DieWHOunddasJointUnitedNationsProgrammeon HIV/AIDS (UNAIDS)empfehlenseit2007dieFörderung derbeschneidungalszusätzliche,wichtigestrategiezur VerhinderungderHIV-InfektionvonMännerndurchheterosexuellenVerkehr.NacheinemgemeinsamenBerichtder WHO,derLondonSchoolofHygieneandTropicalMedicineundUNAIDSausdemJahr2007belegenStudien,dass

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beschnittenemännereinsignifikantgeringeresrisikohaben,harnwegsinfektionen,hiv-infektionenundsyphilis zuerleiden.außerdemseidasrisiko,anpeniskrebszuerkranken,deutlichreduziert.zudemzeigteneinigestudien, dassdasrisikofürgonorrhögeringerseiundfrauen,die mitbeschnittenenmännernverkehrten,einsignifikantgeringeresrisikofürchlamydia-trachomatis-infektionensowiefürdieübertragungvonhumanenpapillomaviren (HPV)hätten (WHO/UNAIDS,Malecircumcision,2007, S.15). WHO/UNAIDSrichtenihreAktivitätendabeivorallemauf Staaten,indeneneseinehoheZahlvonHIV-Infektionen undeinegeringeratebeschnittenermännergibt,alsovor allemdassüdlicheafrika.weildiebeschneidungbeineugeboreneneinwenigerkomplizierterundriskantereingriff seialseinebeschneidung,diebeikleinkindern,jugendlichenodererwachsenendurchgeführtwird,empfehlen WHO/UNAIDSdenStaatenzuüberlegen,wiesiedieBeschneidungvonNeugeborenenineinersicheren,kulturell akzeptiertenundnachhaltigenweisefördernkönnen.unter HinweisaufdieVN-Kinderrechtekonventionempfehlensie dort,wodiebeschneidungfürminderjährigeangeboten wird,daskindindenentscheidungsprozesseinzubeziehen; Kindernsollteentsprechendihrenentwicklungsabhängigen FähigkeitenGelegenheitgegebenwerden,Zustimmung oderablehnungzuäußern (WHO/UNAIDS:NewDateon MaleCircumcisionandHIVPrevention:PolicyandProgrammeImplications;ConclusionsandRecommendations, 2007;UNAIDS:Safe,Voluntary,InformedMaleCircumcisionandComprehensiveHIVPreventionProgramming. Guidancefordecision-makersonhumanrights,ethicaland legal considerations, Genf, 2007). WHO/UNAIDSstellenzugleichfest,dassinwestlichen IndustrienationendieBerufsorganisationenderKinderärzte teilweiseeineroutinemäßigebeschneidungvonneugeborenennichtempfehlen,weildiesedierisikenschwerergewichtenalsdievorteile.diebritischeärztevereinigung stellte2006fest,diemedizinischennachteileodervorteile seienbishernichteindeutigbewiesen (BritischMedical Association,TheLawandethicsofmalecircumcision, 2006,S.1).DagegenhatdieAmerikanischeAkademieder Kinderärzte (AmericanAcademyofPediatrics)imAugust 2012erklärt,eineÜberprüfungderaktuellenStudienzeige, dassdiegesundheitlichenvorteilebeschnittenerneugeborenerschwererwögenalsdierisiken (Pediatrics2012; 130: ). UnterdeutschenMedizinernbestehtweitgehendEinigkeit, dassangesichtsdergutenhygienischensituationin DeutschlandeineprophylaktischeroutinemäßigeBeschneidungNeugeborenernichtindiziertist (vgl.schrammu.a., a.a.o.,872;stehr/schuster/dietz/joppich,klinpädiatr 2001;213:50ff.).ImÜbrigengehendieAnsichtenüberdie Frage,inwieweitdieBeschneidunggeeignetseinkann,RisikofaktorenfürdiespätereEntstehungandererKrankheiten auszuschalten, weit auseinander. 3.DurchführungderBeschneidungdesmännlichenKindes DieGründefüreineBeschneidungprägenauchderenpraktischeDurchführung.DabeiistimWesentlichenzwischen medizinischveranlasstenundreligiös-rituellmotivierten Beschneidungenzudifferenzieren.Allerdingsgibtesauch beiderrituellenbeschneidungweltweiteinefortschreitende Medikalisierung:AuchEltern,dieausreligiösenGründen einebeschneidungihressohneswünschen,lassendiesen EingriffvielfachvonÄrztendurchführenbzw.legenWert auf Einhaltung der medizinischen Standards. InderMedizinbestehtheuteEinigkeit,dassdiefrühereAnnahme,NeugeborenehättenkeinodernureinunterentwickeltesSchmerzempfindenüberholtist.Daherwirdauch beisäuglingeneinebetäubungbzw.schmerzbehandlung mitdemziel,möglichstschmerzfreiheitzuerreichen,als medizinischgebotenangesehen (vgl.stellungnahmeder DeutschenSchmerzgesellschafte.V.vom3.August2012). ZumTeilwirddabeinacheinerSedierungdurcheinZäpfcheneineLokalanästhesieimWegederInjektionvorgenommen,zumTeilerfolgtdieAuftragungeineranästhesierendenSalbe (etwaemla).beiälterenkindernwirdder Eingriff auch unter Vollnarkose durchgeführt. FürdasJudentumenthältderTalmudAusführungenzur DurchführungderBeschneidung (mshab,xix2;bshab, 133b;zit.n.DerbabylonischeTalmud,übers.v.Goldschmidt,13Bde, ).DieBeschneidungwirdbegleitetvonreligiösenSegenssprüchen (hebräisch:brachot) undendetmitdernamensgebungdeskindes (vgl.deusel, MeinBund,denihrbewahrensollt,2012,S.24ff.).Diese BegleithandlungensindausreligiöserSichtkonstitutiver Bestandteil der Beschneidung. ImTalmudsindauchEinschränkungenderBeschneidung iminteressedeskindeswohlserwähnt,diesichausdergesundheiteineskindesergebenkönnen.indiesenfällenist einzeitlicheraufschuboderaucheinverzichtaufdiebeschneidungvorgesehen,soetwabeifrühgeburten,hämophilie ( Bluter )und Gelbsucht (vgl.deusel,a.a.o., S.34ff.).DasKindeswohlundmöglicheGesundheitsrisikensindauchmitBlickaufmöglicheErbkrankheitenzubeachten,sodassbeichronischenoderangeborenenErkrankungenggf.auchganzaufeineBeschneidungverzichtet werdensoll,umschadenvomzubeschneidendenkindabzuwenden (vgl. Deusel, a. a. O., S. 39). DerEingriffwirdtraditionelldurcheinenBeschneider (hebräisch:mohel)durchgeführt;einberufsstand,dersichim JudentumentwikkelthatunddessenAngehörigesowohl einefachlichewiereligiöseausbildungbesitzen.diein DeutschlandpraktizierendenBeschneider,vondenennach AuskunftdesZentralratsderJudenvierinDeutschlandansässigsind,sindimAuslandausgebildetwordenundteilweiseauchRabbinerundÄrzte.InDeutschlanderfolgtbislang keine Ausbildung von Beschneidern; der Zentralrat der JudenhatjedochdieEntwicklungeinesAusbildungsganges angekündigt. ÜberdieDurchführungderBeschneidungimEinzelnenbestehenbeidenunterschiedlichenDenominationendesJudentumsverschiedeneAnsichten.Diealte,orthodoxeTradition (unteranderemverzichtaufeineschmerzlinderung) wirdaberseitjeherauchvonjüdischenmedizinernund Rabbinernkritischgesehen.DennderVerzichtaufeineadäquateSchmerzlinderungwährendderBeschneidungkönne demkindzumschadengereichen,wasnichtinderabsicht desreligiösengebotesliege,zumalsichkeinereligiösevorschriftfindenlasse,wonachmanbeiderdurchführungder BeschneidungSchmerzerleidenmüsse (Deusel,a.a.O., S.130ff.).ZurSchmerzlinderungwerdenvielfachlokal

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11295 Salbenaufgetragenund/oderZäpfchenverabreicht.VollnarkosenoderLokalnarkosendurchinjizierteAnästhetikasind beiderimjudentumüblicherweiseamachtentagnachder GeburtdurchgeführtenBeschneidungdagegennichtgebräuchlich;allerdingsistfürBeschneidungeninIsraelvorgesehen,dassdiesebeiKindern,dieälteralssechsMonate sind,mitnarkoseundvoneinemarztmitmohel-lizenz durchgeführt werden. BeiMuslimenvariiertnichtnurdasAlterdesKindesbeider Beschneidung,sondernmangelsdetaillierterreligiöserVorgabenfindetsichaucheinevielfältigePraxis,dievonder SäuglingsbeschneidungdurchÄrzteinKrankenhäusernbis zurbetäubungslosendurchführunganschulkinderndurch traditionelle Beschneider (türkisch: sünnetçi) reicht. InderTürkeiundbeitürkeistämmigenMuslimenin DeutschlanddominiertdieBeschneidungineinemAlter vonschul-bispubertätsbeginn.diebeschneidungistanlasseinerfamilienfeier,beiderdaskindprunkvollgekleidet,reichbeschenktundihmfürdiedurchführungderzeremonieunddenweiterenlebenswegeinpate (türkisch: kirve)andieseitegestelltwird.indertürkeierfolgtdie BeschneidungzumindestinländlichenRegionenüberwiegenddurchtraditionelleBeschneiderohneBetäubung,wobeidasErduldendesRitualsauchalsZeichenderMännlichkeitverstandenwird.InstädtischenKreisenerfolgtdie Beschneidunghäufigdurchsog.wissenschaftlicheBeschneider,dieübereinemedizinischeAusbildungverfügen (vgl.informationendertürkischenbotschaftinösterreich, InDeutschlandwerdennachMitteilungverschiedenermuslimischerVerbändeBeschneidungendurchwegvonÄrzten durchgeführt,wobeigeschlechtoderreligionszugehörigkeitdesarzteskeinebedeutunghätten.gegensämtliche FormenderlokalenodervollständigenNarkoseeinesKindesbestündenausreligiösenGründenkeinerleiBedenken. SoweiteinKindeinenentgegenstehendenWillenkundtue, werdeerberücksichtigt;einebeschneidunggegendenerklärten Willen eines Jungen erfolge nicht. AuchdieAlevitischeGemeindehatdaraufhingewiesen, dassinihrergemeinschaftindeutschlandnichttraditionellebeschneider,sonderndurchwegärztedeneingriff vornähmen und der Kindeswille Beachtung finde. 4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung DiechirurgischdurchgeführteZirkumzisiongiltals komplikationsarm (Schumpelick/Blesse/Mommsen,KurzlehrbuchChirurgie,7.Auflage,2006,S.679).AlsKomplikationenmöglichsindu.a.Nachblutungen,Wundschwellungen sowieverletzungenderglansundderharnröhre.komplikationenseienaber sehrseltenundmeistunbedeutend (Schreiber/Schott/Rascher/Bender,KlinPädiatr2009;221: 409 <411>).DieHäufigkeitvonKomplikationensollbei etwazweiprozent,beineugeborenennurbei0,2prozent liegen (Stark/Steffen,Urologe2003;42:1035;ähnlich: Stehr/Schuster/Dietz/Joppich,KlinPädiatr2001;213:50 <53>).DarüberhinauswerdeneinerseitshöhereKomplikationsratengeltendgemacht,wenndieBeschneidungenin LändernderDrittenWeltodervonNicht-ÄrztenohneBeachtungderRegelnderärztlichenKunstdurchgeführtwerden;andererseitswirdausIsraelvongeringerenKomplika- tionsratenbeiderdurchführungdurchspeziellausgebildete Beschneiderberichtet.FürLetzteresspricht,dassessich nacheinschätzungvonärztenbeiderzirkumzision um einentypischen,lehreingriff handelt,beidemofterstechirurgischeerfahrungengesammeltwerden, [woraus]eine Reihe operativer Fehler resultieren (Stark/Steffen, ebd.). ÜberdieAuswirkungenderBeschneidungaufdassexuelle ErlebenderBetroffenenundihrerPartnerliegenunterschiedlicheAussagenvor.MitdemVerlustderamPenisbefindlichensensiblenHautisteinVerlustvonRezeptoren (Tastkörperchen)verbunden.ÜberdieFrage,obdieBeschneidungzunegativenAuswirkungenaufdasSexuallebendesMannesundggf.auchseinerPartnerinoderseines Partnersführt,gehendieMeinungenauchinderWissenschaft allerdings auseinander. ZueinermöglichenTraumatisierungvonKinderndurchdie BeschneidunggibteskeinegesichertenErkenntnisse. EinigkeitbestehtunterMedizinernheutenurdahingehend, dass andersalsfrüherangenommen auchneugeborene einschmerzempfindenundeinschmerzgedächtnishaben. ImÜbrigengehendieAnsichtenvonFachleutenauseinander.DieDeutschePsychotherapeutenvereinigunggehtdavonaus,dassesdeutlicheHinweiseauflangfristignegative psychischeauswirkungenderausreligiösengründen durchgeführtenbeschneidunggibt.demgegenüberkonstatierenärzte: ErkenntnisseüberpsychischeLangzeiteffekte derzirkumzisionsindrar. (Stehru.a.,a.a.O.,54),unddie DeutscheGesellschaftfürPsychoanalyse,Psychosomatik, PsychotherapieundTiefenpsychologiehaterklärt,dassvon einermissachtungihrerkulturellenundreligiösenidentität ebenfallsgefahrenfürkinderausgehenundnichtvorschnelleinbestimmtesmöglichestraumatischesereignisin denvordergrundzustellensei (PressemitteilungderDGPT vom13.september2012).zudemistderbesorgniseiner TraumatisierungmitHinweisdarauf,dassweltweitrund 30ProzentderMännerbeschnittensind,die EvidenznormalerLebenswege entgegengehaltenworden (sowolfram Höfling,DeutscherEthikrat,öffentlichePlenarsitzungam 23. August 2012). 5.Medizinethische Aspekte DieVornahmeeinesnichtmedizinischindiziertenEingriffs berührtinbesondererweiseaspektederärztlichenethik. SolcheEingriffesindnichtperseeinVerstoßgegendie ärztlicheethik.eingriffeamgesundenkörpersindjedoch inbesondererweiserechtfertigungsbedürftig.aspekteder ärztlichenethikspielenimzugederbeschneidungvor allembeideraufklärungalsvoraussetzungeinerwirksamen (elterlichen)einwilligungeinebedeutenderolle. DasFehleneinermedizinischenIndikationerhöhtdieAnforderungen an die Risikoaufklärung. SchließlichlässtderUmstand,dassessichbeiderBeschneidungvielfachumein religiösesgrundbedürfnis handelt,denschlusszu,dasseinverbotderbeschneidung nichtdazuführenwürde,dasssienichtmehrpraktiziert wird.zubefürchtenwäre,dassdieumstände,unterdenen Beschneidungendannvorgenommenwürden,denandie sachgemäßedurchführungunddiehygienischenbedingungenzustellendenanforderungennichtmehrgerechtwürdenundgefahrenfürdiekörperlicheunversehrtheitderbetroffenenjungenentstehenkönnten (vgl.erklärungdesprä-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sidentenderbundesärztekammervom1.juli2012;stellungnahmedesberufsverbandesderdeutschenurologen zum Urteil des LG Köln vom 7. Mai 2012). III. Rechtslage bei der Beschneidung des männlichen Kindes DieBeschneidungvonJungen,insbesonderediereligiös motiviertebeschneidung,warindervergangenheitin Deutschlandstetserlaubt.Sieistheute soweitersichtlich inallenanderenländernderweltzulässigund nachzutreffenderrechtsauffassung auchindeutschlandnach dem geltenden Recht grundsätzlich erlaubt. 1.Internationaler Rechtsvergleich WeltweitistkeinStaatbekannt,indemeinemitEinwilligungderElternfachmännischfehlerfreidurchgeführteBeschneidungvonmännlichenKindern,jedenfallswennsie ausreligiösengründenerfolgt,ausdrücklichverbotenwäre; auchstrafrechtlicheverurteilungenaufgrundallgemeiner Vorschriftensindnichtbekannt.IneinigenStaatenbestehen ausdrücklichegesetzlicheregelungen,diediezulässigkeit derbeschneidunganbestimmtevoraussetzungenknüpfen. ZumTeilwirddieFrageinderhöchstrichterlichenRechtsprechung behandelt. Schwedenist soweitersichtlich daseinzigeland,das seit2001mitdemgesetzüberdiebeschneidungvonjungen (Lagomomskärelseavpojkar;SFS2001:449)über einegesetzlicheeriaubnisnormfürbeschneidungenverfügt.dabeiistdiezulässigkeitaneinereihevonvoraussetzungengeknüpft,insbesonderemuss soweitmöglich der WilledesJungenermitteltwerdenundeineadäquate Schmerzlinderungerfolgen.ZudemdarfdieBeschneidung nurdurcheinenarztodereineperson,diefürbeschneidungenvonjungenbesonderszugelassenist,durchgeführtwerden;beikindern,dieälteralszweimonatesind,darfder EingriffausschließlichdurcheinenArzterfolgen.InAnwendungdesGesetzessindinSchwedenfünfNicht-Ärzte zur Beschneidung zugelassen worden. IndenVereinigtenStaatenvonAmerikasindindenBundesstaatenIllinoisundIdahodie rituelleverstümmelung undder rituellekindesmissbrauch zwarausdrücklichunterstrafegestellt,dochistdabeigesetzlichklargestellt,dass diesnichtdiepraxisderknabenbeschneidungunddiedamit verbundenenzeremonienundgebräucheeinschließt (720 IllinoisCompiledStatutes (b); A(2)(b) IdahoStatutes).InanderenBundesstaatenergibtsichdie ZulässigkeitderBeschneidungauchdaraus,dassdieVorschriften,diediemedizinischeBerufsausübungregelnund beschränken,ausdrücklichklarstellen,dasssiekeineanwendungaufrituellebeschneiderundderentätigkeitfinden (etwa <10>MinnesotaStatutes;ähnlichin MontanaundWisconsin).DabeiistimStaatDelawareergänzendvorgeschrieben,dasseinBeschneiderderBescheinigungeinesArztesbedarf,wonacherüberhinreichendes WissenundKompetenzverfügt,umeinerituelleBeschneidunginÜbereinstimmungmitdenüblichenmedizinischen Standards durchzuführen (Delaware Code <10>). InSüdafrika,wovordemHintergrundtraditionellerMännlichkeitsritualeeinVerbotderBeschneidungfürmännliche KinderuntersechzehnJahrengilt,siehtdasGesetzeine Ausnahmevor,soweitdieBeschneidungausreligiösen Gründendurchgeführtwird;unterBerücksichtigungvon Alter,ReifeundEntwicklungsstandhatdabeijedesKind dasrecht,einebeschneidungzuverweigern ( 12Children s Act, 2005). EinschlägigehöchstrichterlicheRechtsprechungistaus Finnland,FrankreichundItalienbekannt.InFinnlandist dasoberstegericht2008zudemergebnisgekommen,dass BeschneidungenmännlicherKindernichtrechtswidrigsind, wennsiemitzustimmungdersorgerechtsinhaberausreligiösenodersozialengründendurchgeführtwerden;einein ersterinstanzverurteiltemuslimischemutterwurdefreigesprochen.infrankreichhabensichverschiedenegerichte imzugevonsorgerechts-undschadensersatzfällenmitbeschneidungenbefasst.inkeinemurteilwurdeerkennbar, dasseineausreligiösengründendurchgeführtebeschneidungalskörperverletzungqualifiziertwerdenkönnte.in ItalienhatderKassationsgerichtshof2011ineinemobiter dictumfestgestellt,dasselternindiebeschneidungihres männlichen Kindes rechtfertigend einwilligen können. IneinigenLändernbestehengesetzlicheRegelungen,aus denenindirektdiestraflosigkeitderbeschneidunggefolgert werdenkannoderbeiderenentstehungdiesestraflosigkeit vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben wurde. SowurdeetwainDänemarkundderSchweizdieVerstümmelungweiblicherGenitalienausdrücklichunterStrafegestellt,imGesetzgebungsverfahreneineGleichstellungmit dermännlichenbeschneidungabernacherörterungausdrücklichabgelehnt.indänemarkbestehenuntergesetzliche RegelungenfürdieBeschneidung:SieisteinemArztvorbehalten,bedarfbeiJungenunterfünfzehnJahrenderEinwilligungderErziehungsberechtigten,einerAufklärungüber RisikenundFolgenundmussdenhygienischenAnforderungen entsprechen. InanderenStaatenwieSpanienoderÖsterreich,woStrafbestimmungengegenGenitalbeschneidungenzwargeschlechtsneutralformuliertsind,ergibtsichaberausderGesetzesbegründung,dassdamitnichtdiemännlicheBeschneidung erfasst werden soll. InvielenStaaten etwadenniederlandenoderpolen bestehenkeinedirektenoderindirektenrechtsquellenzur männlichenbeschneidung.indiesenstaatenergibtsichdie Straflosigkeit wieindeutschland ausderbeachtungder allgemeinenregelnüberelterlichessorgerecht,religionsausübungundmedizinischesorgfalt.eingenerellesverbot wegenüberschreitungelterlicherkompetenzenschon durchdieveranlassungeinerbeschneidungbestehtdort nicht. InAustralien,wodieBeschneidungbislangungeregeltist, hateinehalbstaatlichereformkommissiondesbundesstaatestasmanienimaugust2012vorgeschlagen,iminteresse derrechtssicherheitdiebeschneidunggesetzlichzuregeln. DabeisolltenBeschneidungenannichteinwilligungsfähigenMinderjährigenausreligiöseroderethnischerMotivationerlaubtundimÜbrigenverbotensein (vgl.tasmania LawReformInstitute,Non-TherapeuticMaleCircumcision, Final Report Nr. 17, August 2012). InIsraelundderTürkeiistdieBeschneidungsoweitsozial verbreitetundakzeptiert,dasssiedortebenfallsnichtausdrücklich normiert ist.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11295 HinsichtlichderZulassungderBeschneiderundderAusführung ihrer Tätigkeit bestehen unterschiedliche Modelle: InIsraelverleihteinKomiteedesOberrabbinatsimZusammenwirkenmitdemGesundheitsministeriumdieBezeichnung lizenziertermohel,wenneinkandidateineausbildungbeieinemmohel,dieempfehlungeinesrabbiners undmedizinischeattestevorweisenkannsowieeinetheoretischesowiepraktischeprüfungabgelegthat.fürdie praktischedurchführungderbeschneidungistein LeitbuchfürdenMohel zubeachten,dasu.a.dieaufklärung derelternüberdieberuhigungdeskindesregeltundvorschreibt,dasskomplikationen,diezueinerüberweisung inskrankenhausverpflichten,demkomiteegemeldetwerdenmüssen.zudemwürdennachmitteilungdesoberrabbinatsbeikindern,dieälteralssechsmonatesind,beschneidungenmitnarkoseundvoneinemarztmitmohel-lizenz durchgeführt. InderTürkeigibtes wieeineanfragederdeutschenbotschaftbeimtürkischengesundheitsministeriumergebenhat keinegesetzlichenregelungenfürdiezulassungder BeschneiderunddieDurchführungeinerBeschneidung.Jeder,dersichimBesitzdererforderlichenFähigkeitensieht, darfdemnachbeschneidungendurchführen.allerdingssind wohlvornehmlichindenstädten zunehmend wissenschaftlichebeschneider tätig,dieeinemedizinischefachhochschulebzw.einmedizinstudiumabgeschlossenhaben. Diese wissenschaftlichenbeschneider sindsowohlinprivatpraxentätigwieauchineinrichtungen,diedemtürkischengesundheitsministeriumunterstehen. 2.Rechtslage in Deutschland a)rechtshistorische Entwicklung InderdeutschenRechtsgeschichtederNeuzeithates soweitersichtlich nieeinverbotder (religiösmotivierten) BeschneidungvonmännlichenKinderngegeben.Vielmehr istbereitsmittedes19.jahrhundertsdiebeschneidungim Judentumnichtnurstaatlicherseitstoleriert,sondernauch reguliertundalsfreiereligionsausübungzumteilausdrücklich garantiert worden. InPreußenwurde1819angeordnet,dassdiejüdischenBeschneidungsregisternachdemchristlichenKalenderzuführenseien,umimHinblickaufdieMilitärpflichtigkeitjunger MännerkeineZweifelanihremAlteraufkommenzulassen (vgl.sammlungderdiereligiöseundbürgerlicheverfassungderjudenindenköniglichpreußischenstaatenbetreffendengesetzeusw.,hrsg.v.heinemann,1831,s.37).dies machtdeutlich,dassesanderrechtlichenzulässigkeitvon BeschneidungenkeineZweifelgab.AusBayernwurde 1843derFallberichtet,dassdiePolizeibehördeeinenjüdischenVater,dersichgeweigerthatte,seinenSohnbeschneidenzulassen,sogaranwies,seinKindbeschneidenzulassen:SolangeerderReligionangehöre,habeersichauchderenReligionsgebräuchenzuunterwerfen (DerOrient1843, Heft 40, S. 316). Mittedes19.JahrhundertssetzteimdeutschenJudentum einedebatteüberdiebeschneidungein;dermedizinische FortschritthattediegesundheitlichenRisiken,diemitden bisherigenpraktikenverbundenwaren,deutlicherhervortretenlassen,waseinzelnevertreterdesreformjudentums dazuveranlasste,einendederbeschneidungzufordern. DiedeutschenEinzelstaatenreagiertenallerdingsnichtmit einemverbotderbeschneidung,stattdessenbestätigtensie diezulässigkeitderbeschneidungteilsausdrücklich,vor allemaberordnetensieiminteressedesgesundheitsschutzes eine Medikalisierung der Beschneidung an. AusderFreienStadtFrankfurtetwaistausdemJahr1843 eineverordnungbekannt,mitderdengefahreneinerbeschneidungdurchdazunichtqualifiziertepersonenvorgebeugtwerdensollte (DerOrient1843,Heft13,S.97).In Sachsenentschied1844dasInnenministerium,die Beschneidungalsreligiöse[n]Brauch völligfreiundunangetastet,wiebisherzubelassen (zitiertnachallgemeine ZeitungdesJudenthums1844,Nr.49,S.701).Gleichzeitig wurdenbestimmteanforderungeninbezugaufdiebeschneiderunddiedurchführungderbeschneidungformuliert,diedemschutzdergesundheitderbetroffenenkinder dienensollten.inwürttembergerließ1856dieisraelitische Ober-Kirchen-BehördeselbsteinedetaillierteVerordnung zurdurchführungderbeschneidung,die ohnedieritualgesetzezuverletzen denzweckhatte, daslebenund diegesundheitderzubeschneidendenkindervoretwaigen Gefahrensicherzustellen (vgl.allgemeinezeitungdes Judenthums 1857, S. 182 f.). GegenEndedes19.JahrhundertswurdenimZugeeines wachsendenantisemitismusindeutschlandundanderen LändernauchdieüberliefertenreligiösenRitualedesJudentums,wiez.B.dasSchächten,inFragegestellt.EinVerbot derbeschneidungwurdeallerdings auchinderzeitder nationalsozialistischendiktatur nichtgefordert,wenngleichetwadasantisemitischehetz-blattdernationalsozialisten, DerStürmer,BeschneidungenimZusammenhang mitangeblichenjüdischenritualmordenthematisierte (vgl. Der Stürmer, Nr. 14 vom April 1937, S. 6). b)rechtswissenschaft und Rechtsprechung ZurStrafbarkeitderBeschneidungvonmännlichenKindern werdeninderdeutschenrechtswissenschaftunterschiedlicheansichtenvertreten.nacheinermeinungistdiereligiösmotiviertebeschneidungschonals sozialadäquates Verhalten nichtvomstraftatbestandderkörperverletzung erfasst.dereingriffseizwarvommöglichenwortlautder Körperverletzungsvorschriften,nichtabervonderentatsächlichemWortsinnerfasst (soexner,sozialadäquanzim Strafrecht ZurKnabenbeschneidung,2011,S.187f.; ebensorohe,dasislamischerecht,2009,s.342;tröndle, StGB,49.Auflage,1997, 223Rn.16a;ähnlichSchwarz, JZ2008,1125 <1127>).DieseAnsichtwurdenoch2008in derstrafrechtlichenkommentarliteraturals wohlherrschendemeinung bezeichnet (vgl.fischer,stgb,55.auflage,2008, 223Rn.6b).EineandereAnsichtbejahtzwar dietatbestandsmäßigkeit,kommtaberebenfallszurstraflosigkeit,weildierechtswidrigkeitnichtmedizinischindizierterbeschneidungengrundsätzlichdannentfalle,wenn dieeinwilligungderelternvorliege (Zähle,AöR134 <2009>,434 <451f.>;Valerius,JA2010,481 <485>; Fateh-Moghadam,RW2010,115 <138>;Schramm,Ehe undfamilieimstrafrecht,2011,s.229;beulke/dießner, ZIS2012,338 <345>).EineweitereAnsichtbejahtdagegen dierechtswidrigekörperverletzung,weildiebeschneidung wedersozialadäquatseinochdurcheineelterlicheeinwilligunggerechtfertigtwerdenkönne (Putzke,FSf.Herzberg,

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2008,S.669 <682ff.>;Jerouschek,NStZ2008,313;Herzberg,JZ2009,332, <333ff.>;Dettmeyer/Laux/Friedl/ Zedler/Bratzke/Parzeller, ArchKrim 227 <2010>, 85 <96>). Gerichtehabensichbishernurvereinzeltmitdernicht medizinischindiziertenbeschneidungvonmännlichenkindernbefasst.abgesehenvonderentscheidungdeslgköln vom7.mai2012 (Aktenzeichen:151Ns169/11;NJW 2012,2128)findetsichdabeikeinAnhaltspunktdafür,dass sie die Beschneidung als strafwürdiges Unrecht ansehen. StrafgerichtehabensichabgesehenvondemFall,derdem UrteildesLGKölnvom7.Mai2012zugrundelag,soweit ersichtlich,niezuvormitderbeschneidungmännlicher Kinderbefasst.DasUrteildererstenInstanz,dasderEntscheidungdesLGKölnvoranging,hatteeineStrafbarkeit nochverneint,weiljedenfallseinewirksamerechtfertigendeeinwilligungderelternvorliege;dabeiließdasgerichtausdrücklichdahingestellt,obeinestrafbarkeitnicht schondeshalbentfalle,weildiebeschneidungalssozialadäquatesverhaltenbereitsvomstraftatbestandderkörperverletzungnichterfasstsei (AGKöln,Urteilvom21.September 2011, Aktenzeichen: 528 Ds 30/11). ZivilgerichtehabensichvereinzeltmitKlagenaufSchmerzensgeldwegenfehlerhaftdurchgeführterBeschneidungen befasst.ineinemfallsprachdasgerichtderelterlichen EinwilligungzwardierechtfertigendeWirkungab,diesgeschahaber,weildieBeschneidungvoneinemNicht-MedizinerunterunsterilenBedingungendurchgeführtworden war.dasgerichtließdarüberhinausabernichterkennen, dassesdemgrundenacheineeinwilligungderelternin einevoneinemarztundnachdenregelnderärztlichen KunstdurchgeführteBeschneidungfürunzulässighalteund diesekeinerechtfertigendewirkunghabenkönnte.dementsprechendnahmdasgerichtbeiderbemessungdes SchmerzensgeldesauchausdrücklichkeinMitverschulden derelternan (LGFrankenthal,MedR2005,243).Ineiner anderenschmerzensgeldsachekonntedasgerichtoffenlassen,obgenerellundbiszuwelchemalterdieeinwilligung ineinebeschneidungdurchmuslimischeelternoderdurch einenmuslimischenvateralleinalsvomerziehungs-und Sorgerechtumfasstangesehenwerdenkann,weilimkonkretenFalldereinwilligendeVaternichtdasSorgerechtfür das Kind innehatte (OLG Frankfurt, NJW 2007, 3580). IneinemsozialgerichtlichenVerfahrenhateinGericht1993 betont,dassmitderbeschneidungeingenerellesreligiöses GebotdesIslamerfülltwerdeund dieallgemeinefamiliäre undgesellschaftlichebedeutungderbeschneidungsfeierim islamischenkulturkreis [ ]mitderbedeutungdertaufe imchristlichenbereichalsmindestensgleichangesehen werden (muss) (OVGLüneburg,FEVS44,S.465 <467>). DasGerichtgingdaherdemGrundenachvoneinerPflicht zurübernahmederkostenfüreinesolchefeierdurchden Sozialhilfeträgeraus.DasgleicheGerichthat2003erneut betont,dassdiebeschneidung immuslimischenkulturkreiseinedertaufeimchristlichenkulturkreisvergleichbarereligiöseundgesellschaftlichebedeutung hat.eshat einensozialhilfeträgerzurübernahmederkosteneinerbeschneidungundderkostenfürdieausrichtungderzugehörigenfamilienfeierverurteilt (OVGLüneburg,NJW2003, 3290). c)grundrechtliche Rahmenbedingungen DieElternhabendasRechtzurPflegeundErziehungihrer Kinder (Artikel6Absatz2Satz1GG).DasGrundgesetz siehtdieerziehungvonkindernprimärinderverantwortungdereltern.dieelterndürfengrundsätzlichfreivon staatlicheneinflüssenundeingriffennacheigenenvorstellungenentscheiden,wiesiediepflegeunderziehungihrer KindergestaltenundihrerElternverantwortunggerecht werden (BVerfGE59,360,376).DieVerfassunggibtkeine konkretenerziehungszielevor,sondernlegtziel,inhaltund MethodenderelterlichenErziehungindenVerantwortungsbereich der Eltern (BVerfGE 107, 104, 117). DasRechtderElternumfasstzusammenmitdervonArtikel4Absatz1,2GGgeschütztenReligionsfreiheitauchdie KindererziehunginreligiöserundweltanschaulicherHinsicht.DieElternhabendasRecht,ihrenKinderndiejenigen ÜberzeugungeninGlaubens-undWeltanschauungsfragen zuvermitteln,diesiefürrichtighalten (BVerfGE93,1,17). ZurgrundrechtlichgeschütztenGlaubensfreiheitgehört nichtnurdiefreiheit,einenglaubenzuhaben,sondern auchdiefreiheit,nachdiesenglaubensüberzeugungenzu lebenundzuhandeln.dieserschutzumfasstauchdieteilnahmeanreligiösenhandlungen,dieeinglaubevorschreibtoderindenenerausdruckfindet (BVerfGE93,1, 15).ObeinvomStaatzurespektierendesreligiösesGebot besteht,hängtnichtdavonab,obesvonderjeweiligenreligioninsgesamtodervoneinerbestimmtenglaubensrichtungvertretenwird.maßgebendistalleindiekonkrete,gegebenenfallsinnerhalbderglaubensrichtungbestehende Religionsgemeinschaft (BVerfGE 104, 337, 354). DaselterlicheErziehungsrecht (Artikel6Absatz2Satz1 GG)unddieReligionsfreiheit (Artikel4Absatz1GG)unterliegenkeinemallgemeinenGesetzesvorbehalt.Beide GrundrechtesindnursolchenEinschränkungenzugänglich, diesichausderverfassungselbstergeben (BVerfG,Beschlussvom15.März2007,Aktenzeichen:1BvR2780/06, NVwZ 2008, 72, 73). Artikel6Absatz2Satz1GGbezeichnetdiePflegeundErziehungderKindernichtnuralsRecht,sondernauchals PflichtderEltern.DiePflichtistwesensbestimmenderBestandteildesElternrechts,dasinsoweittreffenderalsElternverantwortungzubezeichnenist (BVerfGE56,363,382). DamitunterscheidetsichdasElternrechtvonanderenFreiheitsrechten.EsgewährtkeineFreiheitimSinneeiner SelbstbestimmungderEltern,sondernimInteressedesKindes (BVerfGE59,360,376).InderBeziehungderEltern zumkindmussdaskindeswohldieobersterichtschnur sein (BVerfGE60,79,88).DasElternrechtberuhtdabeiauf demgrundgedanken,dassinallerregeldenelterndas WohlihresKindesmehramHerzenliegtalsirgendeineranderen Person oder Institution (BVerfGE 61, 358, 371). ImVerhältniszumStaatistdasElternrechteinAbwehrrecht,indasderStaatgrundsätzlichnureingreifendarf, wenndasihmnachartikel6absatz2satz2ggzukommendewächteramtdiesgebietet (BVerfGE61,358,372). GeratendieInteressenderElternmitdemWohldesKindes inwiderstreit,hatdaskindeswohlvorrang (BVerfGE37, 217,252).DerartigeKonfliktemüssenimEinzelfallgelöst werden (BVerfGE61,358,378).NichtjedesVersagenund nichtjedenachlässigkeitberechtigendenstaat,dieerziehungsbefugnisderelterneinzuschränken (BVerfGE107,

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ ,117).EsgehörtauchnichtzumWächteramtdesStaates,gegendenWillenderElternfüreinebestmöglicheEntwicklungdesKindeszusorgen.VielmehrmussderStaat denvorrangderelterlichenerziehungachten.überdiesist derstaatbeidererfüllungseineswächteramtesanden GrundsatzderVerhältnismäßigkeitgebunden.ArtundAusmaßdesEingriffsindasElternrechtbestimmensichnach demgraddesversagensderelternunddanach,wasiminteresse des Kindes geboten ist (BVerfGE 107, 104, 118). BeiderReichweitedesElternrechtssinddieGrundrechtspositionendesKindeszuberücksichtigen.DemKindsteht eineigenesrechtaufentfaltungseinerpersönlichkeitim SinnedesArtikels1Absatz1GGinVerbindungmitArtikel2Absatz1GGzu (BVerfGE72,155,172).DieReligionsfreiheitdesKindes (Artikel4Absatz1GG)genießt ebensowieseinekörperlicheunversehrtheit (Artikel2Absatz2Satz1GG)grundrechtlichenSchutz.DasGrundrecht aufkörperlicheunversehrtheitumfasstnichtnurdieabwehrvorstaatlicheneingriffen,sondernbegründetzugleich verfassungsrechtlicheschutzpflichten,beiderenerfüllung demgesetzgeberallerdingseinweitereinschätzungs-,wertungs-undgestaltungsbereichzukommt,derauchraum lässt,konkurrierendeöffentlicheundprivateinteressenzu berücksichtigen (BVerfGE 77, 170, 214). MitabnehmenderErziehungsbedürftigkeitsowiezunehmenderSelbstbestimmungsfähigkeitdesKindeswerdendie aufdemelternrechtberuhendenrechtsbefugnissezurückgedrängt,bissieschließlichmitdervolljährigkeitdeskindeserlöschen (BVerfGE59,360,382).DieEntscheidungsfähigkeitkannsichfürverschiedeneLebens-undHandlungsbereicheunterschiedlichentwickeln.Erforderlichist jeweilseineabwägungzwischenerziehungsbedürftigkeit undselbstbestimmungsfähigkeit.fürdieausübunghöchstpersönlicherrechtegiltdergrundsatz,dassderzwarnoch Unmündige,aberschonUrteilsfähigedieihmumseiner PersönlichkeitwillenzustehendenRechteeigenständigausübenkann.DementsprecheneinfachgesetzlicheRegeln,die vonderallgemeinenzivilrechtlichenmündigkeitabweichen,etwa 5desGesetzesüberdiereligiöseKindererziehung (BVerfGE59,360,387f.).NachdieserVorschrift stehtdemkindnachvollendungdesvierzehntenlebensjahresdieentscheidungdarüberzu,zuwelchemreligiösen Bekenntnisessichhaltenwill;hatdasKinddaszwölfteLebensjahrvollendet,sokannesnichtgegenseinenWillenin einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. d)familienrechtliche Rahmenbedingungen Nach 1626Absatz1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)habendieElterndiePflichtunddasRecht,fürdas minderjährigekindzusorgen (elterlichesorge).dieelterlichesorgeumfasstnach 1626Absatz1Satz2BGBdie SorgefürdiePersondesKindes (Personensorge)unddas VermögendesKindes (Vermögenssorge).Dieelterliche SorgefürdasKindbestehtgrundsätzlichbiszurVolljährigkeitdesKindes.Nach 1626Absatz2BGBhabendie ElternbeiderPflegeundErziehungdiewachsendeFähigkeitunddaswachsendeBedürfnisdesKindeszuselbständigemverantwortungsbewusstemHandelnzuberücksichtigen undmitdemkind,soweitesnachdessenentwicklungsstandangezeigtist,fragenderelterlichensorgezubesprechen und Einvernehmen anzustreben. DadiePersonensorgedieumfassendeSorgefürdaskörperlicheundgeistig-seelischeWohldesKindesbedeutet,sind sowohldiefürsorgefürdiegesundheitdeskindesalsauch biszudenimgesetzüberdiereligiösekindererziehung normiertenaltersgrenzen diebestimmungüberdiereligiöse Erziehung des Kindes Teil der Personensorge. ÜbereinenEingriffindiekörperlicheUnversehrtheitentscheidenimInnenverhältniszwischenElternundKinddeshalb allerdings mit dem steigenden Alter des Kindes unter zunehmenderberücksichtigungseinervorstellungen im GrundsatzletztlichdieEltern.WennesumdieEinwilligung ineineneingriffindiekörperlicheunversehrtheitdeskindesgeht,wirddaskindschaftsrechtmitblickaufdierechtfertigungdeseingriffsabervonspeziellenzivil-undstrafrechtlichenregelungenüberlagert,diedemkindbestimmte Selbst- bzw. Mitbestimmungsrechte einräumen. AuchhinsichtlichderEntscheidungüberdasreligiöseBekenntnis,zudemdasKindsichhaltenwill,werdendem KindSelbst-bzw.Mitbestimmungsrechteeingeräumt,die dieelterlichesorgebegrenzen,etwain 5desGesetzes überdiereligiösekindererziehung (siehedazubereitsoben unter Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c). DarüberhinauswirddasSorgerechtderElterndurchbestimmtegenerelleGrenzenimKindschaftsrechtselbstbeschränkt.SowirddieWahlderzulässigenErziehungsmittel nach 1631Absatz2BGBbegrenzt,wonachKinderein RechtaufgewaltfreieErziehunghaben;körperlicheBestrafungen,seelischeVerletzungenundandereentwürdigende Maßnahmensinddanachunzulässig.Wenndaskörperliche, geistigeoderseelischewohldeskindesoderseinvermögengefährdetwirdunddieelternnichtgewilltodernichtin derlagesind,diegefahrabzuwenden,hatdasfamiliengerichtnach 1666Absatz1BGBvonAmtswegendieMaßnahmenzutreffen,diezurAbwendungderGefahrerforderlichsind.SchließlichwirddasSorgerechtderElternauch durchregelungenaußerhalbdeskindschaftsrechts,wie zum Beispiel die Schulpflicht, beschränkt. IV. Abgrenzung von der Verstümmelung weiblicher Genitalien 1.In tatsächlicher Hinsicht DieVerstümmelungweiblicherGenitalien,dievorallemim westlichen,östlichenundnordöstlichenafrikasowieeinigenländernasiensunddesnahenostenspraktiziertwird, unterscheidetsichgrundlegendvondermännlichenbeschneidung (vgl.dettmeyer/laux/friedl/zefler/bratzke/ Parzeller,ArchKrim227 <2012>,1ff.).Schätzungenzufolgehabenweltweit140MillionenFrauenundMädchen diegenitalverstümmelungerleidenmüssen (vgl.dazuund zumfolgendenwho,femalegenitalmutilation,factsheet Nr.241,Februar2012;Kentenich/Utz-Billing,DtschÄrztebl 2006; 103<13>: A 842 ff.). IndenMotivenfürdieGenitalverstümmelungmischensich kulturelle,religiöseundsozialevorstellungen.inreligiösen SchriftenlässtsichzwarkeinGebotzurGenitalverstümmelungnachweisen,dochwirddiesePraxisineinigenislamischgeprägtenLändernauchreligiösbegründet.Sieist abervorallemeineregionalekulturelletradition,dieineinigenregionenafrikasreligionsübergreifendauchvon ChristenundJudenpraktiziertwird.DieWHOsiehtinder PraxisderGenitalverstümmelungdenAusdrucktiefver-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wurzelterungleichheitdergeschlechterundeineextreme Form der Diskriminierung von Frauen. OpferderGenitalverstümmelungsindvorallemjungeMädchenzwischendemSäuglingsalterundetwafünfzehnJahren,gelegentlichaucherwachseneFrauen.DieGenitalverstümmelungistmitkeinerleimedizinischenVorteilen verbunden,esbestehtaberdiegefahrschwerwiegender GesundheitsrisikenundweitreichenderFolgen.Neben Blutungen,InfektionenundVerletzungenvonBlase,HarnröhreoderVaginawährenddesEingriffsführtdieserzu chronischenbeschwerden,etwadurchnarbenbildung,im BereichderHarnwege,beiMenstruation,Schwangerschaft (bishinzurunfruchtbarkeit)undgeburtsowiedurcheinschränkungoderverlustdersexuellenempfindungsfähigkeit.hinzutretenkönnenschwerwiegendeundvielfältige psychische Belastungen. InternationaleÄrzteorganisationenlehnendieBeteiligung andergenitalverstümmelungalsverstoßgegendieärztlicheethikab.derdeutscheärztetagverurteiltebereits 1996dieBeteiligungvonÄrztenanderDurchführungjeglicherFormvonVerstümmelungweiblicherGenitalienund wiesdaraufhin,dassderartigepraktikenberufsrechtlichzu ahnden seien (vgl. Dettmeyer u. a., a. a. O., 16). 2.In rechtlicher Hinsicht DieVerstümmelungweiblicherGenitaliengiltinternational undindeutschlandalsschwerwiegendeverletzungvon Grund-undMenschenrechten.Die4.Weltfrauenkonferenz dervereintennationenerklärte1995dieverstümmelung weiblichergeschlechtsorganezueinermenschenrechtsverletzung. InDeutschlandwirddieGenitalverstümmelungalsgefährliche ( 224StGB),ggf.auchalsschwereKörperverletzung ( 226StGB)qualifiziert.EinerechtfertigendeEinwilligung dersorgeberechtigtenkommtinkeinemfallinbetracht. WirddieGenitalverstümmelungaufVeranlassungderSorgeberechtigtenvorgenommen,beteiligensichdiesevielmehralsGehilfenoderAnstifterandergefährlichenoder schwerenkörperverletzungundmachensichtateinheitlich regelmäßigdermisshandlungvonschutzbefohlenengemäß 225StGBstrafbar (vgl.nurfischer,stgb,59.auflage, 2012, 223Rn.6d).DurchdasZweiteOpferrechtsreformgesetzhatderGesetzgeber2009denBeginnderVerfolgungsverjährungauchbeidergefährlichenundschweren KörperverletzungbiszurVolljährigkeitdesOpfersaufgeschoben,wennmindestenseinBeteiligterdurchdieselbe Tat 225StGBverletzt ( 78bAbsatz1Nummer1StGB). DiesgeschahausdrücklichimInteresseeinerwirksameren BekämpfungderGenitalverstümmelung (siehebundestagsdrucksache 16/13671, S. 23 ff.). GerichtehabensichbereitsvielfachmitderVerstümmelung weiblichergenitalienbefasst,voralleminasyl-,aufenthaltsrechtlichenundfamiliengerichtlichenverfahren (vgl.dettmeyer/laux/friedl/zedler/bratzke/parzeller,archkrim227 <2012>,1 <9ff.>).VerwaltungsgerichtehabendieimHerkunftslanddrohendeGenitalverstümmelungunterBerücksichtigungdeskonkretenEinzelfallsalsAsylgrundderpolitischenVerfolgungnachArtikel16adesGrundgesetzes (GG) sowiealsabschiebungshindernisanerkannt;familiengerichtehabensiealsverletzungdeskindeswohlesqualifiziert. DerBundesgerichtshofhatbereits2004dieBeschneidung einesmädchens alseinedaskindeswohlinganzerheblicherweisebeeinträchtigendebehandlung beurteiltund festgestellt,eshandelesich beidergenitalverstümmelung umeinenschwereneingriff,derbleibendephysischeund psychischeschädenzurfolgehat.diesgiltauchdann,wenn dereingriffnicht wiezumeist unterunhaltbarenhygienischenbedingungen,ohnebetäubungundmitgrausamen HilfsmittelnwieGlasscherbenoderRasierklingenals Schneidewerkzeugdurchgeführtwird,sondernselbstwenn ernachallenregelnärztlichenkönnenserfolgt.esbleibtein radikalereingriffindiekörperlicheintegritätundpsychische BefindlichkeitderFrau.DabeiverbietetsicheineUnterscheidungnachderArtderVerstümmelung (Klitorisbeschneidung,ExcisionoderInfibulation),denninallenFällen liegteinegrausame,folgenschwereunddurchnichtszu rechtfertigendemisshandlungvor (BGH,NJW2005,672 <673>). AnStrafverfahrenistbislangnureineinzigesbekannt,bei demesumeinenichtrituellmotivierteverstümmelung weiblichergenitalienging.dasgerichtwertetedietatim konkretenfallalsgefährlichekörperverletzung (LGMünster, Rechtsmedizin 18 <2008>, 409 ff.). V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Vorgesehenist,imRechtderelterlichenSorge ( 1626ff. BGB)klarzustellen,dassdiePersonensorgederEltern grundsätzlichauchdasrechtumfasst,beieinhaltungbestimmteranforderungenineinebeschneidungihresnicht einsichts-undurteilsfähigensohneseinzuwilligen.dies sollnurdannnichtgelten,wennsichausdenumständen deseinzelfallsauchunterberücksichtigungdesbeschneidungszwecks eine Gefahr für das Kindeswohl ergibt. Zudemwirdgeregelt,dassindenerstensechsMonaten nachdergeburtdessohnesauchvoneinerreligionsgesellschaftdazuvorgesehenepersonendiebeschneidungvornehmendürfen,wennsiedafürbesondersausgebildetund fürdiedurchführungderbeschneidungeinerärztinoder einem Arzt vergleichbar befähigt sind. VI.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfür 1631dAbsatz1BGB-EfolgtausArtikel74Absatz1Nummer1GG ( dasbürgerlicherecht )unddiefür 1631dAbsatz2 BGB-EausArtikel74Absatz1Nummer19GG ( ZulassungzuärztlichenundanderenHeilberufenundzumHeilgewerbe ). VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DievorliegendeRegelungistmitdenvölkerrechtlichenVerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandzurWahrung der Menschenrechte vereinbar. 1.VN-Kinderrechtekonvention SiestehtimEinklangmitdemÜbereinkommenüberdie RechtedesKindesderVereintenNationen (KRK).InsbesondereverstößtsienichtgegenArtikel24Absatz3KRK, wonachdievertragsstaatenallewirksamenundgeeigneten Maßnahmentreffensollen,umüberlieferteBräucheabzuschaffen,diefürdieGesundheitderKinderschädlichsind.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11295 NachderEntstehungsgeschichtedieserVorschriftsollte diesediebeschneidungvonjungennichterfassen;vielmehr gingesinersterlinieumdieweiblichegenitalverstümmelung.eswarjedochnichteinmalinbezugaufdiese eindeutiggesundheitsschädliche Praxismöglich,sichauf eineausdrücklichenennung (z.b.alsregelbeispiel)zu einigen.dervertragsausschusszudieserkonventionhat sichmitdemthemabeschneidungvonjungenbislangnur insofernbefasst,alsdasserbedenkengegensolchebeschneidungengeäußerthat,dieunter unsafemedicalconditions vorgenommenwerden (siehecrc/c/15/add.122 Nr.33zuSüdafrika;CRC/C/15/Add.147Nr.43zuLesotho). MankanndarausdenUmkehrschlussziehen,dassdiegenerellePraxisderBeschneidungvonJungennichtunterArtikel24Absatz3KRKfällt,wennsieunterbestimmtenBedingungen (v.a.medizinischerundhygienischerart)stattfindet. Sofernmannichtbereitsannimmt,dassArtikel24Absatz3 KRKlexspecialiszudenübrigenRegelungenderKRKfür denfallderbeschneidungvonjungenist,istangesichtsdes zuartikel24absatz3krkgesagtennichtdavonauszugehen,dassdasvorliegenderegelungskonzeptgegendie sonstgrundsätzlichinbetrachtkommendenvorschriften derkrkverstößt,zumaldiekrkauchdierechtspositionenderelternanerkennt,vgl.insbesondereartikel3absatz1 (Kindeswohl),Artikel24Absatz1 (RechtdesKindes aufdaserreichbarehöchstmaßangesundheit),artikel12 Absatz1 (BerücksichtigungdesKindeswillens),Artikel18 Absatz1 (VerantwortungfürdasKindeswohl),Artikel5 (RespektierungdesElternrechts)sowieinBezugaufreligiösmotivierteBeschneidungenauchArtikel14 (Religionsfreiheit)undArtikel30KRK (Minderheitenschutz).DieBerücksichtigungdesKindeswohlsistschonüberAbsatz1 Satz2desEntwurfsgesichert.DieSchwellevonArtikel19 (SchutzvorGewaltanwendung,Misshandlung,Verwahrlosung)undArtikel37BuchstabeaKRK (Verbotvongrausamer,unmenschlicherodererniedrigenderBehandlung)wird bei der Beschneidung von Jungen nicht erreicht. 2.EMRK und Zivilpakt DieRegelungistauchmitderEuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)vereinbar.Artikel3EMRK (VerbotderunmenschlichenodererniedrigendenBehandlung)istnichteinschlägig,zumalmiteinerBeschneidung nachdenregelnderärztlichenkunstnureinegeringfügige BeeinträchtigungderkörperlichenUnversehrtheitverbundenist.BetroffenistdasRechtdesKindesaufPrivatleben ausartikel8emrk,dasauchdiekörperlicheintegrität umfasst (P.gegenVereinigtesKönigreich,Urteilvom 29.April2002,Nr.2346/02,Rn.61).Artikel8schütztjedochgleichzeitigdasErziehungsrechtderEltern,dasinArtikel2Satz2deserstenZusatzprotokollszurEMRKnoch einmalbesondershervorgehobenwird.nachdiesemartikel hatderstaataufdemgebietdererziehungunddesunterrichtsdasrechtderelternzuachten,dieerziehungnach deneigenenreligiösenundweltanschaulichenüberzeugungenvorzunehmen.beireligiösmotiviertenbeschneidungen istaußerdemdieinartikel9emrkgeschütztereligionsfreiheit der Eltern und des Kindes betroffen. BislangliegtkeineEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)zudieserThematik vor.esistjedochzubeachten,dassderegmrdenmitgliedstaatenimzusammenhangmitschutzpflichtenoder AbwehrrechtenausArtikel8EMRKeinenweitenBeurteilungsspielraumzubilligt,daaufnationalerEbenebesser eingeschätztwerdenkann,wiediebetroffenenrechtspositionenineinenangemessenenausgleichzubringensind (HokkanengegenFinnland,Entscheidungvom23.September1994,Nr.19823/92,Rn.55).BeiderBeschneidungvon JungenisteinsolcherweiterBeurteilungsspielraumjedenfallsanzunehmen,dadieBeschneidungengmitgrundlegendenFragendessozialen,familiärenundoftmalsauch des religiösen Zusammenlebens verbunden ist. DieserBeurteilungsspielraumwirdmitdemvorliegenden Regelungskonzeptnichtüberschritten.Einestaatliche Schutzpflicht,Beschneidungenzuverhindern,bestehtnicht, wenndiebeschneidungunterdenindervorschriftbeschriebenenvoraussetzungenundunterbeachtungdesgeltendenrechtsimübrigenvorgenommenwird.wederist dermitderbeschneidungverbundeneeingriffindiekörperlicheunversehrtheitdeskindessoerheblich,dassder StaatindaselterlicheErziehungsrechtzumSchutzdesKindeseingreifenmüsste,nochwäredieimGrundsatzebenfallsvonderEMRKgedeckteEntscheidungderElternvon vornhereinnachrangiggegenübereinemeingriffindie Rechte des Kindes. AuchausdenvergleichbargelagertenBestimmungendes InternationalenPaktesüberbürgerlicheundpolitische Rechte (Zivilpakt)ergibtsichkeineabweichendeBewertung. 3.EU-Recht AuchdasRechtderEuropäischenUnionstehtdervorliegendenRegelungnichtentgegen.Insbesonderebesteht keineunionsrechtlicheregelungzureinwilligungder ElternineinemedizinischnichterforderlicheBeschneidung desmännlichenkindes.diechartadergrundrechtedereuropäischenunion (GrCH)giltfürdieMitgliedstaatennur beiderdurchführungdesrechtsderunion (Artikel51Absatz 1 GrCH). VIII.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungim Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 3.Erfüllungsaufwand FürdieBürgerinnenundBürgerundfürdieWirtschaftentstehtoderentfälltkeinErfüllungsaufwand.FürUnternehmenwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft.AuchfürdieVerwaltungentsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. 4.Weitere Kosten DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigenKosten.AuswirkungenaufdasPreis-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode niveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sindnicht zu erwarten. 5.Weitere Gesetzesfolgen DerGesetzentwurfhatkeineAuswirkungenvongleichstellungspolitischer Bedeutung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu 1631d neu (Beschneidung des männlichen Kindes) MitderRegelungwirdklargestellt,dassdiePersonensorge derelternauchdasrechtumfasst,untereinhaltungbestimmteranforderungenindiebeschneidungihresnicht einsichts-undurteilsfähigenmännlichenkindeseinzuwilligen.diessollnurdannnichtgelten,wennsichausdenumständendeseinzelfallsauchunterberücksichtigungdesbeschneidungszwecks eine Gefahr für das Kindeswohl ergibt. 1. Regelungsstandort DieFrage,obElterninEingriffeindiekörperlicheUnversehrtheitihresKindeseinwilligenkönnen,istgrundsätzlich einekindschaftsrechtlichefrageunddaherprimärdortzu verorten. NachdemGrundgesetzsindPflegeundErziehungderKinderdasnatürlicheRechtderElternunddiezuvörderstihnen obliegendepflicht (Artikel6Absatz2Satz1GG).Das Grundgesetzgehtdavonaus,dassdiejenigen,dieeinem KinddasLebengeben,vonNaturausbereitundberufen sind,dieverantwortungfürseinepflegeunderziehungzu übernehmen (BVerfGE24,119,150).DieElterndürfendahergrundsätzlichfreivonstaatlichenEinflüssenundEingriffennacheigenenVorstellungenentscheiden,wiesiedie PflegeundErziehungihrerKindergestaltenundihrer Elternverantwortunggerechtwerden (BVerfGE59,360, 376).DementsprechendenthältsichderStaat indengrenzendesstaatlichenwächteramtes ganzbewussteinerbewertungundsanktionierungvonentscheidungenimrahmen der elterlichen Sorge. InhaltundGrenzenderelterlichenSorgesindvorrangigim Familienrechtdefiniert.DaheristauchdieFrage,obund unterwelchenvoraussetzungendassorgerechtdieeltern imverhältniszuihremmännlichenkindberechtigt,ineine nichtmedizinischindiziertebeschneidungeinzuwilligen, imrechtderelterlichensorgezubeantworten ( 1626ff. BGB).FürdiesenRegelungsstandortsprichtauch,dassdas LGKölninseinemUrteilvom7.Mai2012 (Aktenzeichen: 151Ns169/11;NJW2012,2128)dievonihmangenommeneRechtswidrigkeitderBeschneidungganzzentraldamitbegründethat,ElternkönntenimRahmenihresSorgerechtsnichtineinenichtmedizinischindizierteBeschneidung ihres vierjährigen Sohnes einwilligen. DurchdieStellungdes 1631dBGB-EimRechtderelterlichenSorgeundseineEingangsformulierung DiePersonensorgeumfasstauch wirdverdeutlicht,dassdieelternberechtigtsind,inausübungihressorgerechtsunter bestimmtenvoraussetzungenindiebeschneidungihres männlichenkindeseinzuwilligen,dassmithinauchdieeinwilligungineinesolchebeschneidungzurausübungder elterlichensorgegehört.eineausdemrechtderelterlichen SorgefolgendeBefugnisderElternzurEinwilligungindie BeschneidungihresSohnesistauchinallenanderen Rechtsgebieten,insbesondereimStraf-undDeliktsrecht,zu beachten,soweitesdortfürdierechtmäßigkeitdeseingriffsamkindaufdieelterlicheeinwilligungankommt. EineimRahmenderPersonensorgeerteilteEinwilligung nimmtdemeingriffindiekörperlicheunversehrtheitdie Rechtswidrigkeit. 2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug DenElternwirdimRahmenihrerprimärenErziehungsverantwortungeinVertrauensvorschussentgegengebracht,solangedieGrenzederKindeswohlgefährdungnichterreicht ist (vgl. 1666BGB).Elternkönnendienichtmedizinisch indiziertebeschneidungihresmännlichenkindes,dieweltweitstarkverbreitetist,ausunterschiedlichengründenfür kindeswohldienlich halten. HäufigistdieVornahmederBeschneidungAusdruckeiner religiösenüberzeugung.insbesondereimjudentumundim IslamhatdieBeschneidungeinewichtigereligiöseBedeutung.MitihrerEinwilligungwollendieElternindiesenFällenvonihremRechtzurKindererziehunginreligiöserund weltanschaulicher Hinsicht Gebrauch machen. DieBeschneidungmännlicherKinderkannjedochauchanderenZweckendienen.BeispielsweisehatdieAlevitische Gemeindedaraufhingewiesen,dassdievonihrenMitgliedernpraktizierteKnabenbeschneidungnichtinersterLinie AusdruckeinerreligiösenPflicht,sonderneinauflanger Tradition beruhender kultureller Ritus sei. ÜberdieswirddieBeschneidungverschiedentlichalsprophylaktischeMaßnahmeempfohlen.ObwohlunterdeutschenMedizinernweitgehendEinigkeitbesteht,dassjedenfallsfürDeutschlandeinevorbeugenderoutinemäßigeBeschneidungnichtindiziertist,kannangesichtsderweltweit unterschiedlichenfachmeinungenund-empfehlungenauch einesolchezwecksetzungausdruckvoniminteressedes Kindes gelebter Elternverantwortung sein. InalldiesenFällenunterfälltdieBeschneidungkeinerder nach 1631Absatz2BGBverbotenenKategorien,daes denelternnichtumeine (verbotene)erziehungsmaßnahme alssanktionfüreinfehlverhaltendeskindesgeht,sondern, jenachzielrichtung,umdaskörperliche (z.b.gesundheitsvorsorge)odergeistige (z.b.aufnahmeineinereligionsgesellschaft) Wohlbefinden des Kindes. DievorgeschlageneRegelungdifferenziertdeshalbnicht nachdermotivationdereltern,insbesondereenthältsie keinesonderregelungfürreligiösmotiviertebeschneidungen,wenngleichdieseinderpraxisdiegrößtefallgruppe dernichtmedizinischindiziertenbeschneidungenin Deutschlandbildendürften.Ein Sonderrecht alleinfürreligiösmotiviertebeschneidungenmännlicherkinderwürde denmöglichenunterschiedlichenzwecksetzungenvonbeschneidungen nicht gerecht. Zu Absatz 1 (Klarstellung zum Inhalt der Personensorge) Absatz1präzisiertdenInhaltderPersonensorgeundverdeutlichtihndahingehend,dassdiePersonensorgebeiBeachtungbestimmterAnforderungengrundsätzlichdieelter-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11295 licheeinwilligungineinebeschneidungdesnichteinsichtsund urteilsfähigen Jungen umfasst. Zu Satz 1 (Einwilligungsrecht der Eltern) NachSatz1sinddieElternimRahmenderPersonensorge berechtigt,ineinemedizinischnichterforderlichebeschneidungdesnichteinsichts-undurteilsfähigenmännlichenkindeseinzuwilligen,wenndiesenachdenregeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. 1.Anwendungsbereich DieRegelungbeschränktsichaufdiejenigenFallkonstellationen,fürdienachdemUrteildesLGKölnundderanschließendenöffentlichenDiskussionKlarstellungsbedarf besteht.fürvonderregelungnichterfasstefallgruppen bleibtesdagegenunverändertbeiderbishergeltenden Rechtslage;diesfolgtausderengenFassungdesTatbestandes der Regelung. DieVorschrifterfasstinsbesonderenichtdieEinwilligung derelternineinemedizinischindiziertebeschneidungihres Sohnes.FürdiemedizinischindizierteBeschneidungbestehtnachderEntscheidungdesLGKöln wieauchfüranderemedizinischindizierteheileingriffebeimkind kein Anlass, die geltende Rechtslage in Frage zu stellen. ZudemgreiftdieRegelungnur,wennesumdieBeschneidungeinesnichteinsichts-undurteilsfähigenmännlichen Kindesgeht,wennalsodasKindjedenfallsnichtselbsteinwilligungsfähigist;imÜbrigenbleibtdiegeltendeRechtslageunberührt.DamitwirdwiederumeineFokussierung aufdiekonstellationerreicht,diegegenstandderentscheidungdeslgkölnwar.dennbeschneidungenmännlicher Kinder,dienichtmedizinischindiziertsind,erfolgenregelmäßigineinemAlter,indemeineEinwilligungsfähigkeit des Kindes jedenfalls nicht in Betracht kommt. IneineGenitalverstümmelungihrerTochterkönnenEltern weiterhinkeinesfallseinwilligen.diegenitalverstümmelungistmitkeinerleimedizinischenvorteilenverbunden,es bestehtaberdiegefahrschwerwiegendergesundheitsrisikenundweitreichenderfolgen.esbleibtinsoweitbeider bisherigenrechtslage,wonachdiegenitalverstümmelung alsgefährlicheodersogarschwerekörperverletzung ( 224,226StGB)undggf.MisshandlungvonSchutzbefohlenen ( 225StGB)strafbarist.Einerechtfertigende EinwilligungvonSorgeberechtigtenkommtinkeinemFall in Betracht. 2. Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung ZurErfüllungderVorgabendesstaatlichenWächteramtes (Artikel6Absatz2Satz2GG)unddergrundrechtlichen SchutzpflichtfürdiekörperlicheUnversehrtheit (Artikel2 Absatz2Satz1GG)desKindeswirddieBerechtigungder ElternzurEinwilligungineineBeschneidungvonbestimmtenVoraussetzungenabhängiggemacht.Dieseergebensich teilweisebereitsausanderennormenundallgemeinen Grundsätzen,sodassinsoweiteinezusätzlicheErwähnung in 1631d Absatz 1 Satz 1 BGB- E nicht erforderlich ist. ImRahmendesdargestelltenAnwendungsbereichssollen die Eltern berechtigt sein, in die Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen,wenndienachfolgendenvoraussetzungenerfüllt sind: a)fachgerechte Durchführung ZentralundunabdingbarfürdieBerechtigungderElternzur Einwilligungist,dassdieBeschneidungdesmännlichen Kindesfachgerechtdurchgeführtwerdensoll.Dieshaben auchderdeutschebundestag (Beschlussvom19.Juli2012: medizinischfachgerechtebeschneidungvonjungen )sowiederdeutscheethikrat (Pressemitteilungvom23.August2012: fachgerechtedurchführungdeseingriffs )betont.zurrechtfertigungeinesjedenmedizinischeneingriffsindiekörperlicheunversehrtheitisteserforderlich, dassbeiseinerdurchführungdiedenaktuellenerkenntnissenentsprechendenärztlichenstandardseingehaltenwerden.dieformulierung nachdenregelnderärztlichen Kunst istseitlangemetabliertundwirdbereitsinzahlreichenanderennormenverwendet (vgl.nur 4Absatz2 Satz2derBundesärzteordnung, 28Absatz1Satz1und Absatz2Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch, 81aAbsatz1Satz2derStrafprozessordnung).Mitder Formulierung durchgeführtwerdensoll wirdberücksichtigt, dass die Einwilligung vor dem Eingriff zu erteilen ist. b)effektive Schmerzbehandlung DaessichbeiderBeschneidungdermännlichenVorhaut umeinenschmerzenverursachendeneingriffindiekörperlicheunversehrtheithandelt,istalsweiterevoraussetzung fürdieberechtigungderelternzureinwilligungeineeffektiveschmerzbehandlungzufordern soauchderdeutsche Bundestag (Beschlussvom19.Juli2012: ohneunnötige Schmerzen ),derdeutscheethikrat (Pressemitteilungvom 23.August2012: qualifizierteschmerzbehandlung )und diedeutscheschmerzgesellschafte.v. (Presseinformation vom3.august2012: nurunteradäquaterschmerzbehandlung ).DerRegelungsvorschlagdecktdieseAnforderung mitderformulierung nachdenregelnderärztlichen Kunst ab,denndieseregelngebieteneineimeinzelfall angemesseneundwirkungsvollebetäubung (vgl.dazudie AusführungenaufS.8f.)undgrundsätzlicheinefürdenPatientenmöglichstschonendeDurchführungderBeschneidung (vgl.stellungnahmederdeutschenschmerzgesellschafte.v.vom3.august2012;zumanspruchdespatientenaufeinepostoperativeschmerztherapievgl.uhlenbruck, MedR 1993, 296 <297>). c) Erfordernis der umfassenden Aufklärung DemErforderniseinerumfassendenAufklärungderEltern alswirksamkeitsvoraussetzungfürdereneinwilligungin einebeschneidungdesmännlichenkindes (soauchder DeutscheEthikrat,Pressemitteilungvom23.August2012: umfassendeaufklärung dersorgeberechtigten )trägt bereitsdasgeltenderechtrechnung,ohnedassesinsoweit zusätzlicheinerausdrücklichenregelungbedarf.dennbereitsnachgeltenderrechtslagesetztdierechtfertigende EinwilligungineinennichtmedizinischindiziertenEingriff indiekörperlicheunversehrtheitzwingendeineordnungsgemäßeundbesondersumfassendeaufklärungdesrechtsgutsinhabersbzw.seinesgesetzlichenvertretersvoraus (vgl.fürdasdeliktsrechtpalandt/sprau,bgb,71.auflage, 2012, 823Rn.154bundfürdasStrafrechtFischer,StGB, 59.Auflage,2012, 223Rn.13,13a).SoweitdieBeschneidungdesmännlichenKindesaufderGrundlageeinesBehandlungsvertrageserfolgt,ergibtsichdievertragliche PflichtzurAufklärungaufderGrundlagedesderzeitgeltendenRechtsausdenallgemeinenGrundsätzen,insbesondere

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ausrichterrecht (vgl.bgh,versr1984,538,539;olg Karlsruhe,VersR1989,1053).ImÜbrigenwirdsichdie PflichtzurAufklärungabInkrafttretendesGesetzeszur VerbesserungderRechtevonPatientinnenundPatienten (Bundestagsdrucksache17/10488)auchaus 630eBGB-E ergeben. d)berücksichtigung des Kindeswillens DerWilledesbetroffenenJungenist,sofernerschongebildetwerdenkann,indieEntscheidungüberdieVornahme einerbeschneidungeinzubeziehen,insbesondereimhinblickdarauf,dassdereingriffspäternichtrückgängiggemachtwerdenkann (vgl.auchdeutscherethikrat,pressemitteilungvom23.august2012: AnerkennungeinesentwicklungsabhängigenVetorechtsdesbetroffenenJungen ). AngesichtsderbereitsimgeltendenRechtvorhandenen SicherungendesKindeswillensmussdieserAspektaber nichtdurcheineausdrücklicheregelungaufgegriffenwerden.daderregelungsvorschlagnurbeschneidungenan nichteinsichts-undurteilsfähigenunddamitnichteinwilligungsfähigenmännlichenkindernerfasst,giltdieregelung nurfürsolchekinder,dieaufgrundihresentwicklungsstandesnochnichtinderlagesind,wesen,bedeutungund TragweitedesmitderBeschneidungverbundenenEingriffs inihrekörperlicheunversehrtheitzuerfassen.auchunterhalbderschwellevoneinsichts-undurteilsfähigkeitistein ernsthaftundunmissverständlichzumausdruckgebrachter entgegenstehenderwilledes (nichteinwilligungsfähigen) männlichenkindesabernichtirrelevant:mitblickauf 1626Absatz2Satz2und 1631Absatz2BGBsinddie ElternineinersolchenSituationgehalten,sichmitdementgegenstehendenKindeswillenauseinanderzusetzen.AußerdemkannimEinzelfalleinentgegenstehenderWilledes nichteinwilligungsfähigenjungenimrahmendesvorgeschlagenen 1631dAbsatz1Satz2BGB-EBerücksichtigungfinden.BeireligiösmotiviertenBeschneidungenist darüberhinausauchdiereligiöseüberzeugungdeskindes zubeachten.einzelheitenergebensichinsoweitausdem Gesetz über die religiöse Kindererziehung. Zu Satz 2 (Kindeswohlgefährdung) ImVerhältniszumStaatistdasgrundrechtlichgeschützte ElternrechteinAbwehrrecht,indasderStaatgrundsätzlich nureingreifendarf,wenndasihmzukommendewächteramtgemäßartikel6absatz2satz2ggdiesgebietet (BVerfGE61,358,372).InsbesonderegreiftderStaataufgrundseinesWächteramtesein,wenndaskörperliche,geistigeoderseelischeWohldesKindesgefährdetundandere Abhilfe nicht möglich ist (vgl f. BGB). EsgehörtnichtzumWächteramtdesStaates,gegenden WillenderElternfüreineausseinerSichtbestmögliche EntwicklungdesKindeszusorgen.VielmehrmussderStaat denvorrangderelterlichenerziehungachten (BVerfGE 107,104,118).DenElternwirddamit indengrenzendes staatlichenwächteramtes beiderausübungdessorgerechts ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. BeieinerauskindeswohlgetragenenGründenundfachgerechtdurchgeführtenBeschneidungohnebesondereRisiken fürdasmännlichekindistderstaatregelmäßignichtinseinemwächteramtberufen.dergesetzgeberhatanlass,dies klarzustellen,weildieindemerwähntenstrafverfahrenvor demlgkölnrelevantgewordenegegenmeinungzuerheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat. Elternsindabernichtberechtigt,inAusübungihrerelterlichenSorgeindieBeschneidungihresSohneseinzuwilligen,wenndurchdieBeschneidungauchunterBerücksichtigungihresZwecksimEinzelfalldasKindeswohlgefährdet wird. ImRahmendesgeltenden 1666BGBverstehtdieRechtsprechunguntereinerGefährdungdesKindeswohls eine gegenwärtige,ineinemsolchenmaßevorhandenegefahr, dasssichbeiderweiterenentwicklungeineerhebliche SchädigungmitziemlicherSicherheitvoraussehenlässt (ständigerechtsprechungdesbghseitnjw1956,1434 zuletztnjw2012,151).obeinesolchegefahrbegründet ist,istaufgrundderumständedesjeweiligeneinzelfallszu beurteilen. ErgibtsichausdenbesonderenUmständendesEinzelfalls einegefährdungdeskindeswohls,steht 1631dAbsatz1 Satz2BGB-EderelterlichenEinwilligungentgegen.Im RahmenderKindeswohlprüfungmussauchderZweckder BeschneidungindenBlickgenommenwerden (etwabei einerbeschneidungausreinästhetischengründenodermit demziel,diemasturbationzuerschweren).ebensokann derentgegenstehendewilleeinesnichteinsichts-undurteilsfähigen Kindes zu berücksichtigen sein. Zu Absatz 2 (Beschneidung durch von einer Religionsgesellschaft vorgesehene Personen) MitAbsatz2wirdgeregelt,dassindenerstensechsMonatennachderGeburtdesSohnesauchvoneinerReligionsgesellschaftdazuvorgesehenePersonendieBeschneidung vornehmendürfen,wennsiedafürbesondersausgebildet undfürdiedurchführungderbeschneidungeinerärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind. DiePersonensorgederElternumfasstdasRecht,ineineBeschneidungnachAbsatz1einzuwilligen,wenndiesenach denregelnderärztlichenkunstdurchgeführtwerdensoll, wasärzteregelmäßiggewährleistenkönnen.diebeschneidungistkeinunerheblichereingriff.siesetztmedizinische Fachkenntnissevorausundkannbeinichtfachgerechter Durchführung gesundheitliche Risiken bergen. ReligiösmotivierteBeschneidungenwerdenzumTeilauch vonpersonendurchgeführt,dievoneinerreligionsgesellschaftspezielldafürvorgesehensind;dieseführennichtnur denmedizinischeneingriffderbeschneidungdurch,sondernvollziehendabeigeradeauchdieausreligiösersicht konstitutiven Begleithandlungen. DieRegelunginAbsatz2solldiesenPersonenermöglichen,ihreTätigkeitauchinZukunftauszuüben.Sieträgt demgrundrechtlichenschutzderreligionsfreiheit (Artikel4 Absatz1,2GG)undderFreiheitderReligionsgesellschaftenzurselbständigenOrdnungundVerwaltungihrerAngelegenheiten (Artikel140GGinVerbindungmitArtikel137 WRV)Rechnung,bleibtjedochangesichtsderstaatlichen SchutzpflichtfürdiekörperlicheUnversehrtheit (Artikel2 Absatz2Satz1GG)desKindesaufeinenZeitraumvon sechsmonatennachdergeburtdeskindesbeschränktund zugleichaufpersonenbegrenzt,beideneneinefachgerechte undmöglichstschonendeundrisikofreiedurchführungder Beschneidunggesichertist.VondemBegriff Religionsge-

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11295 sellschaft sinddieunterdemschutzvonartikel4absatz1,2ggsowieartikel140gginverbindungmitartikel137wrvstehendengemeinschaftenunabhängigvon ihrerorganisatorischenverfassung (etwakörperschaftdes öffentlichen Rechts) erfasst. DieRegelungsetztnichtvoraus,dassdiePersonen,dieaus denvorgenanntengründenfürdiebeschneidungvorgesehensind,ineinembestimmtenverfahrenvondenreligionsgesellschaftenvorgesehensind.iminteressedesgesundheitsschutzessind nebendennachabsatz1zubeachtendenanforderungen auchdieweiteren,materiellenvoraussetzungen in Absatz 2 einzuhalten. DieRegelunginAbsatz2giltausGründendesGesundheitsschutzesunddesKindeswohlsnurfürPersonen,bei denendiegewährbesteht,dasssiedievonabsatz1vorausgesetztedurchführungnachdenregelnderärztlichen KunstnachAusbildungundpersönlicherBefähigungtatsächlichbeherrschen,sodassvondemEingriffimVergleich zurvornahmedurcheineärztinodereinenarztkeineerhöhten gesundheitlichen Risiken ausgehen. DahergiltdieRegelungnurfürPersonen,dieeinebesondereAusbildungfürdieVornahmevonBeschneidungenabsolvierthaben.NurdurcheineentsprechendeAusbildung kannsichergestelltwerden,dassdieerforderlichenfachkenntnisse erworben werden. ÜberdiessetztAbsatz2ausGründendesGesundheitsschutzesimHinblickaufdieDurchführungderBeschneidung einedemarztvergleichbarebefähigungvoraus.dazugehörennebendenunmittelbareingriffsspezifischenkenntnissenundfertigkeitenauchvertieftekenntnisseundfertigkeitenimumgangmithygiene,desinfektionundsterilitätsowieüberdieerstversorgungin seltenen,abernicht auszuschließenden akutenzuständenundnotfällen.zudemmussdiepersondiebeinichtmedizinischindizierten Eingriffenerforderlicheordnungsgemäßeundbesonders umfassende Aufklärung der Eltern gewährleisten können. DieRegelunginAbsatz2beziehtsichauf Beschneidungen gemäßabsatz1.auchbeiderdurchführungderbeschneidungdurchpersonennachabsatz2mussdieelterlicheeinwilligungdaherdeninabsatz1aufgestelltenanforderungengenügen.diessetztunteranderemvoraus,dass dereingriffnachdenregelnderärztlichenkunstdurchgeführt werden soll. DieDurchführungvonBeschneidungendurchdievoneiner ReligionsgesellschaftvorgesehenenPersonenbedarfkeiner behördlichenerlaubnis.soweitspezialgesetzlichgesondertearztvorbehaltebestehen (etwanachdembetäubungsmittelgesetzoderdemarzneimittelgesetz)bleibendieseunberührt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel2bestimmt,dassdasGesetzüberdenUmfangder PersonensorgebeieinerBeschneidungdesmännlichenKindesamTagnachseinerVerkündungimBundesgesetzblatt in Kraft tritt.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft. Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand WirtschaftKein Erfüllungsaufwand VerwaltungKein Erfüllungsaufwand DerNationaleNormenkontrollrathatgegendasRegelungsvorhaben keine Bedenken. MitdemGesetzsollElterndasRechtzugesprochenwerden, beieinhaltungbestimmtervorgabenineinenichtmedizinischindiziertebeschneidungihresnichteinsichts-undurteilsfähigensohnseinwilligenzukönnen.hierzuwirdein klärendespassusindasrechtderelterlichensorge ( 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) eingefügt. BeiderDurchführungderBeschneidungkönnenKosten entstehen,diejedochnichtaufgrundderklarstellungim Recht der elterlichen Sorge entstehen. DasRegelungsvorhabenführtzukeinemzusätzlichenErfüllungsaufwandbeiBürgerinnenundBürgern,Verwaltung undwirtschaft.dernationalenormenkontrollrathatdaher imrahmenseinesmandatskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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