Korruption im Gesundheitswesen
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- Meike Dunkle
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1 Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, , Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery
2 Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des Gesetzgebungsvorhabens III. Zentrale Norm: 299a StGB-E 1. Wesentliche Kritikpunkte am Regierungsentwurf des Antikorruptionsgesetzes 2. Diskussionswürdige Fragestellungen -2-
3 I. How come? In regelmäßigen Abständen gibt es in Deutschland öffentliche Kampagnen, die sich mit der Korruption von Ärzten befassen er Jahre: Herzklappen-Skandal 2000er Jahre: ratiopharm-skandal 2010er Jahre: Zuweisungs-Skandal -3-
4 Ausgangspunkt Herzklappenskandal Zuwendungen wegen des Einkaufs von Klappen und Pacern.. Über Ermittlungsverfahren Weniger als 100 Prozesse Nur zwei Ärzte wurden verurteilt -4-
5 Ausgangspunkt Ratiopharmskandal Zuwendungen an Ärzte, die generische Präparate der Firma ratiopharm verschrieben, die innerhalb der zugelassenen Festbeträge lagen Über Ermittlungsverfahren Weniger als 10 Prozesse Nur ein Arzt wurde verurteilt und eine Pharmareferentin -5-
6 Ausgangspunkt Zuweisungs-Skandal Gewolltes Handeln 115a SGB V Vor und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus Das Krankenhaus kann die Behandlung auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen (seit 2012) -6-
7 I. How come? Ratiopharmskandal Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom (AZ.: GSST2/11) -7-
8 I. How come? Ratiopharmskandal Softwareimplementierung auf Praxisrechner, der dem Arzt als Medikament der Wahl das entsprechende Generikum von ratiopharm vorschlug. Keine Budgetüberschreitung Abrechnung als wissenschaftliche Vorträge -8-
9 I. How come? Ratiopharmskandal Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom (AZ.: GSST2/11) -9-
10 Leitsatz des BGH Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben ( 73 Abs. 2 SGB V ; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des 299 StGB. -10-
11 Wesentliche Begründung des BGH Vertragsärzte üben ihren Beruf in freiberuflicher Tätigkeit aus. Der Vertragsarzt ist nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde; er wird im konkreten Fall nicht aufgrund einer in eine hierarchische Struktur integrierten Dienststellung tätig, sondern aufgrund der individuellen, freien Auswahl der versicherten Person. -11-
12 Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird wesentlich bestimmt von Elementen persönlichen Vertrauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit. Vertragsärzte und Krankenkassen begegnen sich im kooperativen Zusammenwirken und damit auf einer Ebene der Gleichordnung. -12-
13 Gründe 46 Die Anwendung bestehender Strafvorschriften, deren Tatbestandsstruktur und Wertungen der Erfassung bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung als strafrechtlich relevant entgegenstehen, auf der Grundlage allein dem Gesetzgeber vorbehaltener Strafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt. -13-
14 II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens Forderungen der Ärzteschaft: Keine lex specialis für Ärzte Keine abstrakten Beschreibungen Bestecher und Bestochenen bestrafen Klare Abgrenzungen zu sozialrechtlich gewünschten Kooperationen Bagatellregelungen -14-
15 II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom , BR-Drs 360/15-15-
16 II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens Referentenentwurf des BMJV vom Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom , BR-Drs 360/15-16-
17 II. Zentrale Norm: 299a StGB-E (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. -17-
18 II. Zentrale Norm: 299a StGB-E (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. -18-
19 1. Wesentliche Kritikpunkte am Regierungsentwurf des Antikorruptionsgesetzes Normadressaten gem. 299a Abs. 1 StGB-E -19-
20 II. Zentrale Norm: 299a StGB-E (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. -20-
21 1. Wesentliche Kritikpunkte am Regierungsentwurf des Antikorruptionsgesetzes Normadressaten gem. 299a Abs. 1 StGB-E Tatbestandsmerkmal seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze -21-
22 II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens Referentenentwurf des BMJV vom
23 II. Zentrale Norm: 299a StGB-E (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. In sonstiger Weise seine berufsrechtlichen Pflichten verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. -23-
24 II. Zentrale Norm: 299a StGB-E (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze. -24-
25 1. Wesentliche Kritikpunkte am Regierungsentwurf des Antikorruptionsgesetzes Tatbestandsmerkmal seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze Normadressaten gem. 299a Abs. 1 StGB-E Unstimmigkeiten durch Einfügung des 299a Abs. 2 StGB-E -25-
26 1. Wesentliche Kritikpunkte am Regierungsentwurf des Antikorruptionsgesetzes Tatbestandsmerkmal seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze Normadressaten gem. 299a Abs. 1 StGB-E Unstimmigkeiten durch Einfügung des 299a Abs. 2 StGB-E Rechtsunsicherheit im Hinblick auf erlaubte ärztliche Kooperationen die vorgesehene Strafschärfung gem. 300 StGB-E Strafantrag gem. 301 StGB-E -26-
27 Vielen Dank für Ihre Zeit! -27-
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