PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

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1 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der plegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Plegestärkungsgesetz - wurden die Plegeleistungen zum 01. Januar 2015 angepasst. Erhalten Sie hier einen Gesamtüberblick aller Leistungen.

2 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE (Angaben in Euro) (Angaben in Euro) Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I Plegestufe I (mit Demenz*) Plegestufe II Plegestufe II (mit Demenz*) Plegestufe III Plegestufe III (mit Demenz*) Das Plegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Plege übernehmen. Das Plegegeld kann auch mit Plegesachleistungen kombiniert werden.

3 ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I Plegestufe I (mit Demenz*) Plegestufe II Plegestufe II (mit Demenz*) Plegestufe III Plegestufe III (mit Demenz*) Härtefall Härtefall (mit Demenz*) Plegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Plegedienstes eingesetzt werden. Plegesachleistungen können auch mit dem Plegegeld kombiniert werden.

4 PFLEGEHILFSMITTEL Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I, II oder III Grundsätzlich werden unter dem Begriff Plegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Plege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Plegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

5 PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I, II oder III Leistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zu Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 6 Wochen Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 6 Wochen Leistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 4 Wochen Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 4 Wochen Macht die private Plegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Plege gehindert, übernimmt die Plegeversicherung die Kosten einer Ersatzplege. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzplege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitplege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungsplege ausgegeben werden. Verhinderungsplege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungsplege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitplege angerechnet. Bei einer Ersatzplege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungsplege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Plegegeldes der festgestellten Plegestufe beschränkt.

6 TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I Plegestufe I (mit Demenz*) Plegestufe II Plegestufe II (mit Demenz*) Plegestufe III Plegestufe III (mit Demenz*) Unter Tages- und Nachtplege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Plegeeinrichtung. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtplege neben der ambulanten Plegesachleistung /dem Plegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

7 KURZZEITPFLEGE Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I, II oder III Leistungen ab 2015 pro Kalenderjahr bis zu Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 4 Wochen Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 4 Wochen Leistungen 2014 pro Kalenderjahr bis zu kein Anspruch Euro für Kosten Ersatzplege bis zu 4 Wochen Viele Plegebedürftige (im Sinne des Rechts der Plegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Plege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Plege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitplege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungsplege auch für Leistungen der Kurzzeitplege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitplege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitplege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungsplege angerechnet.

8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN (Angaben in Euro) (Angaben in Euro) Plegestufe 0 (mit Demenz*) 205 kein Anspruch Plegestufe I, II oder III Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Plege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Durch das Plegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich entbürokratisiert und vereinfacht.

9 WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN Plegestufe 0 (mit Demenz*) Plegestufe I, II oder III Leistungen ab 2015 pro Maßnahme bis zu Euro (bis Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen ) Euro (bis Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Leistungen 2014 pro Maßnahme bis zu Euro (bis Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Euro (bis Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Wenn ein Plegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause geplegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Plege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

10 ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- (UND ENTLASTUNGS-)LEISTUNGEN Plegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) Plegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) Plegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Plegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

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