Pflegestärkungsgesetz

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1 Pflegestärkungsgesetz Bis zum galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit werden Sie in die Pflegestufen I, II und III eingestuft. Ab Pflegestärkungsgesetz 1gilt: Personen mit mentaler Behinderung benötigen in der Regel keine klassische Pflege. Sie sind aber meist erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Diese Personen werden die Pflegestufe 0 eingestuft. Sie sind jetzt berechtigt Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten Ab Pflegestärkungsgesetz 2 gilt: Die Pflegestufen 0 III werden in Pflegegrade 1-5 neu eingestuft.

2 Grundsätzliches zu Pflegeleistungen LEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden. PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE Die komplette Versorgung erfolgt in einem Pflegeheim

3 Pflegeleistungen von 2014 bis Ende 2016 Die Tabelle zeigt das Pflegegeld in / Monat Pflegestufe Angehörige Mit Pflegedienst Teilstationär Vollstationär 2014 Ab Ab Ab Ab Demenz 120,00 123,00 225,00 231,00 0,00 231,00 0,00 0,00 I 235,00 244,00 450,00 468,00 468,00 450,00 I+Demenz 305,00 316,00 665,00 689,00 869,00 II 440,00 458, , , ,00 II+Demenz 525,00 545, , , , , , , , ,00 III 1550, , , ,00 III+Härtefall 700,00 728, , , , , , ,00

4 Pflegehilfsmittel Einer pflegebedürftigen Person, die im häuslichen Umfeld gepflegt wird, steht ein monatlicher Betrag, für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Dieser Betrag kann für Geräte und Sachmittel verwendet werden. Man kann diese Auslagen gegen Vorlage einer quittierten Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Diese Tabelle zeigt den Pflegemittelzuschuss in / Monat Pflegestufe 2014 Ab 2015 Pflegestufe 0 mit Demenz Pflegestufe I, II oder III 31,00 40,00

5 Ersatzpflege Ist die pflegende Person durch Krankheit oder Urlaub verhindert, kann bei der Pflegekasse, Ersatzpflege geltend gemacht werden. Diese wird für einen Person gewährt, die kein naher Verwandter der pflegebedürftigen Person ist. Pflegestufe 0 mit Demenz I, II oder III Leistungen im Kalenderjahr bis maximal 2014 Ab 2015 Betrag Max. Wochen Betrag Max. Wochen 1550, ,00 6 Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

6 Kurzzeitpflege Pflegebedürftige Personen die kurzzeitig auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Pflegestufe 0 mit Demenz Kein Anspruch Leistungen im Kalenderjahr bis maximal 2014 Ab 2015 Betrag Max. Wochen Betrag Max. Wochen I, II oder III 1550, ,00 4

7 PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt / Monat Ab 2015 / Monat 256,00 266,00

8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Stufe der Pflegebedürftigkeit 2014 / Monat Ab 2015 / Monat Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 0,00 Pflegestufe I, II oder III 200, Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich entbürokratisiert und vereinfacht.

9 ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGS- LEISTUNGEN Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt Stufe der Pflegebedürftigkeit 2014 /Monat Ab 2015 /Monat Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) 0,00 100,00 104,00 200,00 208,00

10 WOHNUMFELD VERBESSERNDE MASSNAHMEN Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Stufe der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III Leistungen 2014 pro Maßnahme bis zu (bis , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Leistungen ab 2015 pro Maßnahme bis zu (bis , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen )

11 Kombination von Pflegeleistungen Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 ) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

12 Aus Pflegestufen werden Pflegegrade Ab werden aus den Pflegestufen 0 3 die Pflegegrade 1-5. Die Umstellung erfolgt in der Regel automatisch ohne neue Einstufung. Betroffen können aber eine neue Einstufung beantragen. Die Umstellung wurde erforderlich, damit man den Bedürfnissen von Menschen mit einer eingeschränkter Alltagskompetenz besser gerecht werden kann.

13 Umrechnung von Pflegestufen in - grade Bisherige Einstufung in Pflegestufen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 2 Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 3 Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Härtefall X X X X

14 Grundsätzliches zum Pflegegrad Grundsätzlich erfolgt die Einteilung mithilfe einer Skala mit (0-100 Punkte). Errechnet wird die Skala durch Punkte, die den einzelnen Faktoren der Einteilung zugeordnet werden. Die Faktoren finden Sie nachfolgend unter Voraussetzungen aufgeführt. Pflegegrad Definition Punkte 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 26,5 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27,0 47,0 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27,5 69,5 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70,0 89,5 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Ab 90

15 Pflegegrad 1 Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung Leistungen ab Nein Ja Geldleistung ambulant Grundpflege Minuten Minuten Sachleistung ambulant Psychosoziale Unterstützung bis 1x täglich bis 1x täglich Entlastungsbeitrag ambulant(zweckgebunden) 125,00 Nächtliche Hilfen nein nein Präsenz tagsüber nein nein Leistungsbetrag stationär 125,00 Bundeseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil

16 Pflegegrad 2 Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung Leistungen ab Nein Ja Geldleistung ambulant 316,00 Grundpflege Minuten 8-58 Minuten Sachleistung ambulant 689,00 Psychosoziale Unterstützung 0 bis 1x täglich 2-12x täglich Entlastungsbeitrag ambulant(zweckgebunden) 125,00 Nächtliche Hilfen 0 bis 1x täglich nein Präsenz tagsüber nein unter 6 Stunden Leistungsbetrag stationär 770,00 Bundeseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil 580,00

17 Pflegegrad 3 Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung Leistungen ab Nein Ja Geldleistung ambulant 545,00 Grundpflege Minuten 8-74 Minuten Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen 2 bis 6x täglich 6x bis ständig 0 bis 2x täglich 0 bis 2x täglich Präsenz tagsüber unter 6 Stunden 6-12 Stunden Sachleistung ambulant Entlastungsbeitrag ambulant(zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundeseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil 1298,00 125, ,00 580,00

18 Pflegegrad 4 Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung Leistungen ab Nein Ja Geldleistung ambulant 728,00 Grundpflege Minuten Minuten Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen 2 bis 6x täglich 7x bis ständig 2 bis 3x täglich 1 bis 6x täglich Präsenz tagsüber 6-12 Stunden 24 Stunden Sachleistung ambulant Entlastungsbeitrag ambulant(zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundeseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil 1612,00 125, ,00 580,00

19 Pflegegrad 5 Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung Leistungen ab Nein Ja Geldleistung ambulant 901,00 Grundpflege Minuten Minuten Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen mehr als 11x täglich mehr als 11x täglich 2 bis 3x täglich 1 bis 6x täglich Präsenz tagsüber 24 Stunden 24 Stunden Sachleistung ambulant Entlastungsbeitrag ambulant(zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundeseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil 1995,00 125, ,00 580,00

20 Stand des Pflegestärkungsgesetzes 3 Verabschiedung (Kabinettsvorlage des Referentenentwurfes) Einbringung in den Bundesrat Weiterbehandlung nach parlamentarischer Sommerpause am 23. September Inkrafttreten des Gesetzes 3 am

21 Kernpunkte des Pflegestärkungsgesetz 3 Das neue Pflegestärkungsgesetz 3 hat die Verbesserung der Pflege (der Pflegequalität und der Versorgung) auf kommunaler Ebene in ganz Deutschland zum Ziel. Hier sind die 8 Kernpunkte aufgeführt: 1. Schnittstelle zwischen Pflegeversicherung und anderen Sozialleistungssystemen 2. Priorisierung von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe 3. Bessere Beratung von pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen vor Ort 4. Verbesserung der kommunalen Versorgung 5. Unterstützung im Alltag durch Kommunen 6.Vollständige Ausschöpfung aller Fördermittel 7. Verhinderung von Abrechnungsbetrug 8. Korruptionsbekämpfung

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