Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

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1 Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: * kjstreu@t-online.de -1-

2 Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - 2 -

3 22. Juni 2015: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums 09. Juli 2015: Fachanhörung durch das Bundesgesundheitsministerium 12. August 2015: Beschluss des Gesetzesentwurfs durch das Bundeskabinett 24./25. September 2015: Erste Lesung im Bundestag 25. September 2015: Erster Durchgang im Bundesrat 30. September 2015: Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss des BT 12./13. November 2015: Verabschiedung im Bundestag 18. Dezember 2015: Zweiter Durchgang im Bundesrat Wesentliche Änderung: Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Neu: 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen

4 Neuen Begutachtungsassessments (NBA) Neu: 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die Vorteile der Reform im Überblick stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken im Durchschnitt höhere Leistungen neue Begutachtungskriterien Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung insgesamt mehr verfügbare Gelder für die Pflege Laut Bundesministerium für Gesundheit werden viele Pflegebedürftige durch die bevorstehende Pflegestufen Reform eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage erfahren. Niemand werde durch die Pflegereform schlechter gestellt als zuvor. Schnelleinstieg: Neuer Begriff: Pflegegrad Leistungen ab 2017 Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) Voraussetzungen für die Pflegegrade Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Finanzierung der Pflegereform Entwicklungen & Aussichten für die Pflege Pflegegrad beantragen - 4 -

5 Aktuelle Begutachtungskriterien 1 Körperpflege z.b. Waschen, Zahnpflege, Rasieren 2 Ernährung z.b. Nahrungszubereitung,-aufnahme 3 Mobilität z.b. Aufstehen, Ankleiden, Gehen 4 Hauswirtschaftliche Versorgung z.b. Einkaufen, Putzen, Kochen Begutachtungskriterien nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff 1 Mobilität 10 % 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 % 4 Selbstversorgung 40 % 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 20 % 15 % Die Selbstversorgung umfasst mit 40 % im Großen und Ganzen die bisherigen Kriterien. 60 % der neuen Kriterien beziehen sich also auf zusätzliche Aspekte

6 2017 Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 Das Pflegestärkungsgesetz II und seine Neuerungen Ab 2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vollständig in Kraft. Anhand des neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden die bislang gültigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade eingeteilt. Für die Einteilung in Pflegegrade gibt es neue Entscheidungskategorien, die verstärkt Rücksicht auf Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nehmen. Welche Pflegestufe welchem Pflegegrad entspricht und welche Pflegeleistung damit verbunden ist, können Sie den Tabellen entnehmen. Die neuen Einteilungskriterien des NBA Die Einteilung in die alten Pflegestufen erfolgte generell nur nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege, den der Pflegebedürftige benötigte. Die Einteilung in die neuen Pflegegrade erfolgt nach 6 Kriterien: Hilfen bei Alltagsverrichtungen Psychosoziale Unterstützung Nächtlicher Hilfebedarf Präsenz am Tag Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen Organisation der Hilfen (wer übernimmt die Hilfeleistungen?) - 6 -

7 Voraussetzungen für die neuen Pflegegrade Pflegegrad Grundpflege Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen Präsenz tagsüber Pflegegrad Minuten bis 1x täglich nein nein Pflegegrad Minuten bis 1x täglich 0-1x nein Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 8-58 Minuten 2-12x täglich nein weniger als 6 Stunden Pflegegrad Minuten 2-6x täglich 0-2x weniger als 6 Stunden Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 8-74 Minuten 6x täglich bis ständig 0-2x 6-12 Stunden Pflegegrad Minuten 2-6x täglich 2-3x 6-12 Stunden Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Minuten 7x täglich bis ständig 1-6x rund um die Uhr Pflegegrad 5 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Minuten mind. 12x täglich mind. 3x rund um die Uhr Quelle: Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsgerechten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Leistungen der Pflegegrade PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebun Leistungsbetrag statio bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil

8 Entsprechungen Pflegestufen Pflegegrade Hier sehen Sie, wie die derzeitigen Pflegestufen ab 2017 in Pflegegrade umgewandelt werden: Pflegestufe 0 Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 5 Härtefall Pflegegrad 5 Der Pflegegrad 1 ist neu und betrifft Menschen, die bislang nicht in eine Pflegestufe eingeteilt wurden

9 Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Schwellen- wert 0 12, , (von bis) unter unter 27 unter 47,5 unter 70 unter 90 Gesamt- 12,5 Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- punkte punkte punkte punkte punkte punkte Die Ergebnisse aus den 6 Begutachtungsbereichen werden gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Das Gesamtergebnis kann einen Wert zwischen 0 und 100 Punkten aufweisen

10 Schritt 1: Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul: Beispiel Modul Mobilität Schritt 2: Bewertung nach der Systematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

11 Pflegeberatung ( 7a, 7b SGB XI) Beratung in der eigenen Häuslichkeit ( 37 Abs. 3 SGB XI) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a SGB XI) Finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbsernde Maßnahmen ( 40 Abs. 4 SGB XI) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ( 43b SGB XI) Pflegekurse für Angehörige/ehrenamtliche Pflegepersonen ( 45 SGB XI) Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 bei häuslicher Pflege ( 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI) Zuschuss in Höhe von 125 bei vollstationärer Pflege ( 43 Abs. 3 SGB XI)

12 für die häusliche Pflege Pflegegeld: Pflegegrad 2: 316 Pflegegrad 3: 545 Pflegegrad 4: 728 Pflegegrad 5: 901 Pflegesachleistung/Häusliche Pflegehilfe: Pflegegeld: Pflegegrad 2: 689 Pflegegrad 3: Pflegegrad 4: Pflegegrad 5: Pflegegrad 2: 316 Pflegegrad 3: 545 Pflegegrad 4: 728 Pflegegrad 5:

13 Pflegesachleistung/Häusliche Pflegehilfe: Pflegegrad 2: 689 Pflegegrad 3: Pflegegrad 4: Pflegegrad 5: Geplante Leistungen ab 2017 für die stationäre Pflege Vollstationäre Pflege: Pflegegrad 2: 770 Pflegegrad 3: Pflegegrad 4: Pflegegrad 5: Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege: Pflegegrad 2: 689 Pflegegrad 3: Pflegegrad 4: Pflegegrad 5:

14 Überleitungsvorschriften/ automatische Überleitung: Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Voraussetzung: Das Vorliegen einer Pflegestufe oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wurde bis zum festgestellt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für mindestens eine der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ( 28 Abs. 1 SGB XI) liegen zu diesem Zeitpunkt vor. Dann: keine erneute Antragstellung oder Begutachtung erforderlich Bestandsschutz für Überleitungspflegegrad, aber: Anhebung des Pflegegrades bei Neubegutachtung selbstverständlich möglich keine Wiederholungsbegutachtung gemäß 18 Abs. 2 Satz 5 Pflegestufe 0 (Demenz): Überleitung in Pflegegrad 2 Alt: Pflegestufe 0 Geplant: Pflegegrad 2 Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege

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