Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I SGB XI. ab

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1 Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I ab

2 Auch im Vergleich zum Pflegebedürftigkeitsbegriff des I

3 14 I alt 14 I neu Person ist hilfebedürftig bei gewöhnlich/regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen ( KEM/H ) im Ablauf des täglichen Lebens wegen einer k/g/s Erkrankung oder Behinderung auf Dauer (mind. 6 Monate) in erheblichen oder höheren Maße Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweist Kausalität (..und deshalb? ) Hilfebedürftigkeit durch andere Person kann k/k/p Beeinträchtigungen/gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbst kompensieren oder bewältigen Schweregrad nach 15 n. F.

4 Pflegebedürftigkeitsbegriff in 61a I 1 I 61 I 1I alt 61a I neu Person ist hilfebedürftig bei gewöhnlich/regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen ( KEM/H ) im Ablauf des täglichen Lebens wegen einer k/g/s Erkrankung oder Behinderung auf Dauer (mind. 6 Monate) in erheblichen oder höheren Maße* *nach 61 I 2 I konnte HzPl ohne zeitliche Untergrenze auch bei Pflegestufe 0 gewährt werden Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweist Kausalität (..und deshalb? ) Hilfebedürftigkeit durch andere Person kann k/k/p Beeinträchtigungen/gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbst kompensieren oder bewältigen auf Dauer (mind. 6 Monate entfällt Schweregrad nach 15 n. F.

5 Maßgebend zur Bestimmung der Beeinträchtigungen sind die in 14 Abs. 2 genannten 6 Bereiche und die in ihnen enthaltenen Kriterien und Kategorien: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Bereiche = Module I

6 Neues Verfahren: NBA (= neues Begutachtungsassessment) Ab dem werden das Vorliegen und die Schwere der Pflegebedürftigkeit mit einem neuen, pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument ermittelt Das neue Instrument (NBA) beruht auf dem Pflegebedürftigkeitsbegriff nach 14 n. F. und deckt die erwähnten Bereiche ab Die gesonderte Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach 45a ist daher ab dem nicht mehr notwendig, da in den Modulen 2 und 3 das bereits enthalten und ergo auch geprüft wird I

7 Die Module enthalten Kriterien, die nach der Schwere der Beeinträchtigungen in verschiedene Kategorien unterteilt werden Diesen Kategorien werden Punkte zugeordnet, dioe letztendlich gewichtet werden Aus der Gesamtzahl der Punkte ergibt sich der jeweilige Pflegegrad Module-Kriterien-Kategorien-Punkte-Pflegegrad

8 Beispiel: Modul 1 Mobilität Ziffer Kriterien selbständig überw. selbst. überw. unselbst unselbst 1.1 Positionswechse l im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen I 1.4 Fortbewegung Innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen

9 Zwischenergebnis: Die maximale Punktzahl in diesem Modul beträgt 15 Punkte (5 x 3 = 15) Es muss aber noch die vorgesehene Gewichtung erfolgen. Sie beträgt gemäß 15 Abs. 2 S. 8 n. F. ab dem % Ergebnis ist dann die gewichtete Punktzahl Kategorien = selbständig, überwiegend selbständig usw.

10 Module Gewichtung 0 = keine 1 = geringe 2 = erhebliche 3 = schwere 4 = schwerste 1 Mobilität 10 % Gewichtete Punkte I 0 2,5 5 7,5 10

11 Gewichtete Punkte entsprechen dem Prozentanteil des jeweiligen Moduls am Gesamtgewicht aller Module und bestimmen letztendlich den Pflegegrad I

12 Überleitung der Bestandsfälle: Die Überleitung für Versicherte zum in die neuen Pflegegrade erfolgt ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung durch einfachen (ohne AK) und doppelten Stufensprung (mit eak) I

13 Überleitung der Bestandsfälle: Einfach/doppelter Stufensprung gemäß 140 Pflegestufe bis Pflegegrad ab Keine Pflegestufe Kein Pflegegrad PS 0 + EA PG 2 PS 1 PG 2 PS 1 + EA PG 3 PS 2 PG 3 PS 2 + EA PG 4 PS 3 PG 4 PS 3 + EA PG 5 I

14 Vergleich zur Sozialhilfe gemäß 137 I -nur einfacher Stufensprung- PS 0 PG - PS 1 PG 2 PS 2 PG 3 PS 3 PG 4

15 Überleitung der Bestandsfälle: Im Zuge der Überleitung erfolgt keine Überleitung in den Pflegegrad 1 Der Pflegegrad 1 ist nicht der Folgegrad für die PS 0 Es geht um Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit vgl. 28a Dem Pflegegrad 1 werden Personen zugeordnet, die bislang von der Pflegekasse keine Leistungen erhielten

16 Überleitung der Bestandsfälle: Die Leistungen bestehen in: Pflegeberatung 7a, 7b Beratung in der eigenen Häuslichkeit 37 Abs. 3 Pauschaler Wohngruppenzuschlag, zusätzlichen Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 38a Versorgung mit Pflegehilfsmitteln 40 Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 40 Gewährung eines Entlastungsbetrages auf Antrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag von mtl. bis zu 125,00 Euro 45b u.a.

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